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Verkehrsrecht: Hebt Auffahrt Tempolimit auf AB auf?

Themenstarteram 18. Februar 2009 um 18:40

Im Audi-Forum wird gerade diskutiert, wie lange Tempolimits auf der AB gehen. Wir sind uneins...

Ich bin unsicher, was bei Schilderbrücken ist, sofern eine ein Limit anzeigt, die nächste aber ausgeschaltet ist. Heißt das dann wieder freie Fahrt? Ich vermute nicht, denn die könnte ja auch ausgefallen sein und wenn das Limit zu Ende sein soll, könnte sie das ja ohne großen Aufwand/Kosten anzeigen.

Anders bei Blechschildern und anschließender Auffahrt. Hier bin ich nach wie vor der Meinung, dass eine Auffahrt jedes Verbot wieder aufhebt, da es sonst unterschiedlich zulässige Fahrweisen gibt (z.B. 100 für die, die das Tempolimit vorher lesen konnten und freie Fahrt für die neu Hinzugekommenen, was ja auch nicht sinnvoll sein kann). Im Gegensatz zu den Schilderbrücken können hier Kosten für das Schild eingespart werden, womit meine Logik auch sinnvoll wäre. Dass fast immer das Limit doch aufgehoben wird durch ein Zeichen, weiß ich. Trotzdem...Ich bin für freie Fahrt nach Auffahrten auch dann, wenn das Limit zwar nicht aufgehoben wird, aber auch nicht erneut aufgerufen wird.

Weiß das jemand genau?

Beste Antwort im Thema

Ein TL ist ein Streckenverbot, §42 Abs. 7 StVO und Streckenverbote werden nur aufgehoben, wenn

- ein neues gleichartiges Verbot beginnt, hier ein neues, anderes TL

- das TL mit einem Gefahrenzeichen (zB. "Baustelle") ausgeführt war und an der Örtlichkeit zweifelsfrei erkennbar ist, dass diese Gefahr nicht mehr besteht

- das TL mit einem Zusatzschild über die Länge des Verbotes angegeben war

- oder durch ein Aufhebungszeichen. (Zeichen 278 bis 282 )

Nix mit Auffahrt oder Kreuzung oder Einmündung, es gibt dutzende Urteile dazu:

Zitat:

Ergibt sich die Länge eines Streckenverbotes nicht aus einem Zusatzschild, so endet sie erst mit Zeichen 278 bis 282, nicht etwa an der nächsten Kreuzung oder Einmündung,

OLG Hamm NJW 74, 759; VRS 61, 353, NZV 96, 247

Zitat:

Ist auf einer Autobahn eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet, so gilt sie auch über eine Anschlussstelle hinaus und endet erst bei Z. 278

OLG Hamm, DAR 96 416 = VRS 91 205

 

An einer AB-Anschlusstelle besteht auch weiterhin ohne Wiederholung das TL und ein auffahrender Fahrer, der dementsprechend zu schnell fährt fährt, macht das ganz sicher nicht "erlaubt". Er fährt nunmal auf einer begrenzten Strecke und dies zu schnell.

Allerdings wird das mit der Strafe dann eher schwieriger, weil er einem sogenannten Verbotsirrtum unterliegt.

Allerdings eben nur dann, wenn wirklich ein Verbotsirrtum auch vorliegt. Hat man zB. Orts-Kenntnis (Anwohner, Haustrecke zur Arbeit, ...), dass vor der Einmündung ein TL existiert, dann ist es trotz Nutzung der "Umgehung" kostenpflichtig.

 

Einzige Möglichkeit einer Hintertür:

Zitat:

Ein längeres Streckenverbot muss in den Streckenverlauf und die Merkfähigkeit berücksichtigender Weise wiederholt werden,

OLG Hamm VRS 56, 59; siehe BayObLG VRS 73, 76.

Wie schnell (kurz) dann eine Wiederholung kommen muss, das ist jedesmal am Einzelfall neu zu bewerten.

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Da wir ja auf der Autobahn grundsätzlich kein Tempolimit haben und du ja gerade aufgefahren sein könntest, hebt eine Auffahrt ein TL auf, weswegen ja gegen Ende des Beschleunigungsstreifens (zu) oft neue Schilder stehen. 

Themenstarteram 18. Februar 2009 um 19:02

Ich bin ganz deiner Meinung, andere im Audi-Abteil meinen, dass sei ein Irrglaube. Kannst du das "beweisen" bzw. belegen? Ich bin mir auch ganz sicher, aber mir glaubt keiner... :p

am 18. Februar 2009 um 19:31

Bevor ich jetzt sämtliche § der Straßenverkehrsordnung lese, versuche ich es mit ein wenig Logik.

Wenn ich auf die Autobahn auffahre und es gibt keine Schilder oder Schilderbrücken, woher soll ich wissen das ein TL besteht? Bin ich Hellseher?

Sobald ein Schild oder eine Schilderbrücke mit TL auftaucht, halte ich mich daran.

Gruß

Frank, der das im Fall des Falles vor Gericht klären lassen würde.

PS: Können denn die Anderen das Gegenteil beweisen?

Jein, es gibt auf der einen Seite die Verwaltungsvorschrift, dass nach jeder Kreuzung, Einmündung oder Auffahrt das Verbot wiederholt werden muss. Verständlich, der Einbiegende/Auffahrende wüsste sonst ja gar nichts davon.

Andererseits hebt rein formal/rechtlich eine Einmündung ein Streckenverbot (z.B. Geschwindigkeitsbegrenzung) nicht auf! Eine Tempobegrenzung wird aufgehoben durch eine neue/andere Beschränkung oder das "Ende"-Zeichen, nicht durch eine Kreuzung. (StVO §41 Abs.2) Wenn es so wäre ständ in der StVO der Passus "Eine Kreuzung/Einmündung hebt ein Streckenverbot auf", ansonsten ist ja auch jeder Furz beschrieben :D

Gruß Meik

Themenstarteram 18. Februar 2009 um 19:48

Dann wäre dieses Thema - was sicherlich nicht gerade ein Randproblem ist - eine Lücke im Verkehrsrecht?! Wohl kaum...

Ich denke, dass das doch irgendwo und irgendwie definitiv geregelt ist.

am 18. Februar 2009 um 22:16

Meines Wissens nach hebt eine Auffahrt keine Beschränkung auf.

Das Ende der Beschränkung wird extra ausgeschildert. Obwohl sowas meiner Meinung nach immer eindeutig beschildert sein sollte.

Die VwV zur STVO wird nicht selten nicht beachtet. Leider werden nur Verstöße gegen die STVO und nicht gegen die VwV bestraft.

Sagen wir es mal so:

Wenn du im Falle eines Tickets angibst, die Auffahrt xy aufgefahren zu sein (eben die, nach der kein Schild kam), wird sich die Sache wohl erledigt haben - wer soll dir das Gegenteil beweisen?

Ich mache es auch so, dass ich im Falle einer Unwissenheit über das aktuelle Tempolimit bis zur nächsten Auffahrt warten, um wieder Gas zu geben. Auch etwas abhängig von der Umgebung, wenn da einige deutlich schneller als 130 fahren (maximales Tempolimit), dann geh ich davon aus, das keines gilt :)

Ein TL ist ein Streckenverbot, §42 Abs. 7 StVO und Streckenverbote werden nur aufgehoben, wenn

- ein neues gleichartiges Verbot beginnt, hier ein neues, anderes TL

- das TL mit einem Gefahrenzeichen (zB. "Baustelle") ausgeführt war und an der Örtlichkeit zweifelsfrei erkennbar ist, dass diese Gefahr nicht mehr besteht

- das TL mit einem Zusatzschild über die Länge des Verbotes angegeben war

- oder durch ein Aufhebungszeichen. (Zeichen 278 bis 282 )

Nix mit Auffahrt oder Kreuzung oder Einmündung, es gibt dutzende Urteile dazu:

Zitat:

Ergibt sich die Länge eines Streckenverbotes nicht aus einem Zusatzschild, so endet sie erst mit Zeichen 278 bis 282, nicht etwa an der nächsten Kreuzung oder Einmündung,

OLG Hamm NJW 74, 759; VRS 61, 353, NZV 96, 247

Zitat:

Ist auf einer Autobahn eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet, so gilt sie auch über eine Anschlussstelle hinaus und endet erst bei Z. 278

OLG Hamm, DAR 96 416 = VRS 91 205

 

An einer AB-Anschlusstelle besteht auch weiterhin ohne Wiederholung das TL und ein auffahrender Fahrer, der dementsprechend zu schnell fährt fährt, macht das ganz sicher nicht "erlaubt". Er fährt nunmal auf einer begrenzten Strecke und dies zu schnell.

Allerdings wird das mit der Strafe dann eher schwieriger, weil er einem sogenannten Verbotsirrtum unterliegt.

Allerdings eben nur dann, wenn wirklich ein Verbotsirrtum auch vorliegt. Hat man zB. Orts-Kenntnis (Anwohner, Haustrecke zur Arbeit, ...), dass vor der Einmündung ein TL existiert, dann ist es trotz Nutzung der "Umgehung" kostenpflichtig.

 

Einzige Möglichkeit einer Hintertür:

Zitat:

Ein längeres Streckenverbot muss in den Streckenverlauf und die Merkfähigkeit berücksichtigender Weise wiederholt werden,

OLG Hamm VRS 56, 59; siehe BayObLG VRS 73, 76.

Wie schnell (kurz) dann eine Wiederholung kommen muss, das ist jedesmal am Einzelfall neu zu bewerten.

Auffahrten heben das Streckengebot mit Sicherheit nicht auf. Das einzige, was mich nervt: Der geneigte Fahrer drückt bei der Auffahrt aufs Gaspedal, donnert auf die rechte Fahrbahn, hat schon 130 drauf und erkennt dann nach einigen 100 Metern, daß hier an und für sich 100 galten. Bei der Auffahrt keinerleine Hinweis, so auf der BAB Richtung Arnsberg bei der Auffahrt aus Richtung Dortmund. :mad:

am 19. Februar 2009 um 11:04

Nachdem diese Frage nun zum x-ten Mal geklärt wäre.... . Die Schilderbrücken (bzw. die Schaltung davon) nerven wirklich oft. Die Schaltung ist oft genug eher erratisch. Insbesondere sollte es verboten werden (meinetwegen durch eine Verwaltungsvorschrift), dass eine Brücke nichts anzeigt, nachdem die Vorgängerin eine Begrenzung hatte. Das irritiert ungemein. Entweder aufheben oder wiederholen. Soviel kostet der Strom auch wieder nicht.

Amen

Themenstarteram 19. Februar 2009 um 11:51

Wenn Pflaumenuchen recht hat - und das bezweifele ich nicht (mehr) - dann haben wir hier ein äußerst zweifelhaftes Beispiel für die Sinnhaftigkeit von Tempolimits und Verkehrsschildern.

Zitat:

Original geschrieben von R 129 Fan

Auffahrten heben das Streckengebot mit Sicherheit nicht auf. Das einzige, was mich nervt: Der geneigte Fahrer drückt bei der Auffahrt aufs Gaspedal, donnert auf die rechte Fahrbahn, hat schon 130 drauf und erkennt dann nach einigen 100 Metern, daß hier an und für sich 100 galten. Bei der Auffahrt keinerleine Hinweis, so auf der BAB Richtung Arnsberg bei der Auffahrt aus Richtung Dortmund. :mad:

Parallel dazu kenne ich eine schöne Stelle in Osnabrück. Da kommt man VON der Autobahn, fährt in die Stadt auf eine 4-spurige Straße. Geschlossene Ortschaft 50 km / h.  Genau am Ende des Beschleugigungsstreifens steht der Blitzer.

 

Man gibt sich also Mühe, sich ohne Störung des rollenden Verkehrs einzuordnen und dann blitzt es. Eine schlimmere Radarfalle habe ich in ganz Deutschland noch nicht gesehen

Die Begrenzung wird 1000% aufgehoben, auser es ist nochmal die Begrenzung mit speziellem Hinweis ausgeschildert.

 

Eine Begrenzung gilt generell nur bis zur nächsten Einmündung und muss keineswegs mit dem schönen runden weißen Schild mit grauen Strichen gekennzeichnet sein.

 

Also kein Hinweis schild? FAZIT: Rauf aufs Gas wer möchte.

Themenstarteram 19. Februar 2009 um 14:55

Ich möchte mich dir sehr sehr gerne anschließen, aber du (und ich) behaupten das einfach nur, Pflaumenkuchen hat (leider) gute Urteile zitiert.

Wie können wir "gewinnen"?

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