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Verkehrsrecht: Hebt Auffahrt Tempolimit auf AB auf?

Themenstarteram 18. Februar 2009 um 18:40

Im Audi-Forum wird gerade diskutiert, wie lange Tempolimits auf der AB gehen. Wir sind uneins...

Ich bin unsicher, was bei Schilderbrücken ist, sofern eine ein Limit anzeigt, die nächste aber ausgeschaltet ist. Heißt das dann wieder freie Fahrt? Ich vermute nicht, denn die könnte ja auch ausgefallen sein und wenn das Limit zu Ende sein soll, könnte sie das ja ohne großen Aufwand/Kosten anzeigen.

Anders bei Blechschildern und anschließender Auffahrt. Hier bin ich nach wie vor der Meinung, dass eine Auffahrt jedes Verbot wieder aufhebt, da es sonst unterschiedlich zulässige Fahrweisen gibt (z.B. 100 für die, die das Tempolimit vorher lesen konnten und freie Fahrt für die neu Hinzugekommenen, was ja auch nicht sinnvoll sein kann). Im Gegensatz zu den Schilderbrücken können hier Kosten für das Schild eingespart werden, womit meine Logik auch sinnvoll wäre. Dass fast immer das Limit doch aufgehoben wird durch ein Zeichen, weiß ich. Trotzdem...Ich bin für freie Fahrt nach Auffahrten auch dann, wenn das Limit zwar nicht aufgehoben wird, aber auch nicht erneut aufgerufen wird.

Weiß das jemand genau?

Beste Antwort im Thema

Ein TL ist ein Streckenverbot, §42 Abs. 7 StVO und Streckenverbote werden nur aufgehoben, wenn

- ein neues gleichartiges Verbot beginnt, hier ein neues, anderes TL

- das TL mit einem Gefahrenzeichen (zB. "Baustelle") ausgeführt war und an der Örtlichkeit zweifelsfrei erkennbar ist, dass diese Gefahr nicht mehr besteht

- das TL mit einem Zusatzschild über die Länge des Verbotes angegeben war

- oder durch ein Aufhebungszeichen. (Zeichen 278 bis 282 )

Nix mit Auffahrt oder Kreuzung oder Einmündung, es gibt dutzende Urteile dazu:

Zitat:

Ergibt sich die Länge eines Streckenverbotes nicht aus einem Zusatzschild, so endet sie erst mit Zeichen 278 bis 282, nicht etwa an der nächsten Kreuzung oder Einmündung,

OLG Hamm NJW 74, 759; VRS 61, 353, NZV 96, 247

Zitat:

Ist auf einer Autobahn eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet, so gilt sie auch über eine Anschlussstelle hinaus und endet erst bei Z. 278

OLG Hamm, DAR 96 416 = VRS 91 205

 

An einer AB-Anschlusstelle besteht auch weiterhin ohne Wiederholung das TL und ein auffahrender Fahrer, der dementsprechend zu schnell fährt fährt, macht das ganz sicher nicht "erlaubt". Er fährt nunmal auf einer begrenzten Strecke und dies zu schnell.

Allerdings wird das mit der Strafe dann eher schwieriger, weil er einem sogenannten Verbotsirrtum unterliegt.

Allerdings eben nur dann, wenn wirklich ein Verbotsirrtum auch vorliegt. Hat man zB. Orts-Kenntnis (Anwohner, Haustrecke zur Arbeit, ...), dass vor der Einmündung ein TL existiert, dann ist es trotz Nutzung der "Umgehung" kostenpflichtig.

 

Einzige Möglichkeit einer Hintertür:

Zitat:

Ein längeres Streckenverbot muss in den Streckenverlauf und die Merkfähigkeit berücksichtigender Weise wiederholt werden,

OLG Hamm VRS 56, 59; siehe BayObLG VRS 73, 76.

Wie schnell (kurz) dann eine Wiederholung kommen muss, das ist jedesmal am Einzelfall neu zu bewerten.

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Ich denke das die Urteile nur auf eine bestimmte Situation gilt und nicht auf alles was einem so in den Kram passt ausgelegt werden kann.

 

Hab eben bei der Freundin meiner Schwester angerufen und ihr den Fall geschildert. Die Dame is von den Grünen und meinte auch, das es bei jeder Ausfahrt neu beschildert werden muss, ansonsten ist es aufgehoben. Denn es kann der auffahrende Verkehr nicht wissen, egal ob ortsfremd oder -bekannt, das vorher eine beschränkung galt.

 

Es wäre auch Ihrer ansicht ein Witz, da die auffahrenden dann unbegrenzt "rasen" könnten, während die anderen sich an 80 / 100 / 120halten müssten.

 

Die angesprochenen urteile, meinte sie eben auch, das dies nur Einzelfälle sind und nicht auf jede Auffahrt etc. umgelegt werden können und dürfen

 

Sollte es der Fall sein, das an solch Stelle die angeblich nicht aufgehoben ist vorher eine Einmündung ohne Hinweis auf eine begrenzung befinden. So sind die Blitzfotos etc. ungültig!

So auch hier...

 

--> www.rp-online.de/app/rechtsdb/text.php?id=3035&w=auto

Zitat:

Original geschrieben von passionfruit83

Hab eben bei der Freundin meiner Schwester angerufen und ihr den Fall geschildert. Die Dame is von den Grünen und meinte auch, das es bei jeder Ausfahrt neu beschildert werden muss, ansonsten ist es aufgehoben. Denn es kann der auffahrende Verkehr nicht wissen, egal ob ortsfremd oder -bekannt, das vorher eine beschränkung galt.

Es wäre auch Ihrer ansicht ein Witz, da die auffahrenden dann unbegrenzt "rasen" könnten, während die anderen sich an 80 / 100 / 120halten müssten.

Sollte es der Fall sein, das an solch Stelle die angeblich nicht aufgehoben ist vorher eine Einmündung ohne Hinweis auf eine begrenzung befinden. So sind die Blitzfotos etc. ungültig!

Ich kann dem nur zustimmen.

Alles andere wäre meiner Ansicht nach nur Willkür und damit rechtlich nicht nachvollziehbar!

So in der Fahrschule lernt man das so:

Wenn du auf der AB auffahrt bist und die ist mit 100km/h dotiert, dann gelten die 100 solange bis:

- Das Limit aufgehoben wird

- oder das AB schild kommt, also das Blau mit den 2 Weisen streifen und der Brücke drüber. Wenn du an dem Vorbei bist gilt Richtgeschwindigkeit 130km/h.

Das gleiche bei einer Kraftfahrstr.

Wenn sie in jede richtung 2 Spurig ist und Baulich getrennt (leitplanke)

gilt ebenfalls Richtgeschwindigkeit.

Andernfalls nur 100 oder eben Tempolimit.

Zitat:

Original geschrieben von 3dition

Wenn Pflaumenuchen recht hat - und das bezweifele ich nicht (mehr) - dann haben wir hier ein äußerst zweifelhaftes Beispiel für die Sinnhaftigkeit von Tempolimits und Verkehrsschildern.

Wo wäre dieses Beispiel denn nun tatsächlich anzutreffen ?

Themenstarteram 19. Februar 2009 um 17:30

Was meinst du?

Themenstarteram 19. Februar 2009 um 17:36

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen

Nix mit Auffahrt oder Kreuzung oder Einmündung, es gibt dutzende Urteile dazu:

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen

Zitat:

Ergibt sich die Länge eines Streckenverbotes nicht aus einem Zusatzschild, so endet sie erst mit Zeichen 278 bis 282, nicht etwa an der nächsten Kreuzung oder Einmündung,

OLG Hamm NJW 74, 759; VRS 61, 353, NZV 96, 247

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen

Zitat:

Ist auf einer Autobahn eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet, so gilt sie auch über eine Anschlussstelle hinaus und endet erst bei Z. 278

OLG Hamm, DAR 96 416 = VRS 91 205

Zitat:

 

Ich bin ja auch der Meinung, dass das TLimit nicht mehr gelten DARF weil es völlig bescheuert wäre, da dann auffahrende Autofahrer schneller fahren dürften, aber die Urteile lesen sich leider sehr eindeutig und ich seh da auch keine besonderen Umstände des Einzelfalls - vorausgesetzt, die Zitate stimmen!

Und nu?

Die gleichen Rechtsquellen habe ich auch, war gestern nur zu faul die abzutippen. Das meiste lässt sich aber auch mit google herausfinden. ;)

So blöd wie es ist, Tatsache ist dass rein formal eine Kreuzung ein Tempolimit nicht aufhebt. Wie das in der Praxis umgesetzt bzw. geahndet wird ist eine ganz andere Frage. Rein theoretisch müssen sich dann alle auf der BAB fahrenden an das Limit halten und nur die die gerade aufgefahren sind haben freie Fahrt. Logisch dass die Polizei sowas tunlichst nicht ahndet, das gibt nur Ärger.

Und ja: Das ist bescheuert, steht aber so in der StVO :D

Gruß Meik

Zitat:

Original geschrieben von 3dition

Was meinst du?

Na wo denn nun ein Limit besteht, aber nach einer Auffahrt nicht darauf hingewiesen wird, so dass sich diese unklare Verkehrslage ergibt.

Ich kenne solche Stellen nur auf Land- und Bundesstraßen, wenn man gerade von der Autobahn kommt und nach rechts abbiegt. Dort besteht ja meist ein Limit von 60, 70 oder 80 km/h aber es wird nicht darauf hingewiesen, so dass derjenige, der von der Autobahn kommt, dies nicht weiß. Aber auf der Autobahn kenne ich solche Stellen nicht...

Zitat:

Original geschrieben von 3dition

..., da dann auffahrende Autofahrer schneller fahren dürften, ...

Genau das stimmt nicht und führt zu den falschen Schlussfolgerungen.

Auch der eingefahrende Autofahrer darf nicht schneller fahren. Es handelt sich um ein Streckenverbot, es gilt auf der Strecke, nicht für irgendwelche Fahrer, nicht nur für besondere Fahrzeuge, sondern auf der Strecke und damit für alle, auch für ihn.

Es gibt keine zwei Limits nach der Einfahrt, einmal begrenzt für bereits fahrende Fahrzeuge und unbegrenzt für eingefahrene Fahrzeuge. Es ist begrenzt für alle, vor der Einfahrt wie auch nach der Einfahrt.

Er kann nur nicht bestraft werden, weil er aufgrund der Unkenntnis des Verbotes einem strafbefreiendem Verbotsirrtum unterliegt. Auch wenn er straffrei bleibt, handelt es sich trotzdem eine unzulässige Geschwindigkeitsübertretung.

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen

Zitat:

Original geschrieben von 3dition

..., da dann auffahrende Autofahrer schneller fahren dürften, ...

Genau das stimmt nicht und führt zu den falschen Schlussfolgerungen.

Auch der eingefahrende Autofahrer darf nicht schneller fahren. Es handelt sich um ein Streckenverbot, es gilt auf der Strecke, nicht für irgendwelche Fahrer, nicht nur für besondere Fahrzeuge, sondern auf der Strecke und damit für alle, auch für ihn.

Es gibt keine zwei Limits nach der Einfahrt, einmal begrenzt für bereits fahrende Fahrzeuge und unbegrenzt für eingefahrene Fahrzeuge. Es ist begrenzt für alle, vor der Einfahrt wie auch nach der Einfahrt.

Er kann nur nicht bestraft werden, weil er aufgrund der Unkenntnis des Verbotes einem strafbefreiendem Verbotsirrtum unterliegt. Auch wenn er straffrei bleibt, handelt es sich trotzdem eine unzulässige Geschwindigkeitsübertretung.

..ein wenig wirr.

Was meint Ihr Ihr wohl warum auf vierspurig ausgebauten Bundesstraßen, in der mitte baulich getrennt,nach einer Auffahrt, oft ein 100 Schild steht ? Weil ohne dieses Schild schneller gefahren darf. So ist es auch auf der Autobahn. Steht da nix, sind vorher genannte

Bedingungen erfüllt, darf Gas gegeben werden, von allen.

am 21. Februar 2009 um 11:40

Also auf deutsch: Wenn ich auf der Autobahn fahre, es ist auf xy-Km/h beschränkt, es kommt eine Auffahrt und danach wird die Beschränkung nicht wiederholt kann ich Gas geben weil mir (falls es nicht meine Hausstrecke ist oder ich eindeutige Ortskenntnis habe) keiner (ich gehe von nem Blitzer und nicht von einer Zivilstreife aus) beweisen kann dass ich nicht gerade erst aufgefahren bin und daher keine Kenntnis der Beschränkung habe. Oder verstehe ich das falsch?

Hallo

auf längeren Passagen mit TL ist man manchmal unsicher ob man jetzt nicht die Aufhebung des TL eventuell übersehen hat...oder ob es noch gilt,wenn mir sowas mal passiert dann achte ich auf Parkplätze/Rasthöfe oder Ein/Ausffahrten...wird das TL dann nicht neu ausgeschildert gebe ich Gas;)

mfg Andy

Themenstarteram 21. Februar 2009 um 11:47

Du verstehst es falsch. Du DARFST es - wie ich hier lernen musste - wohl nicht. Wenn du es aber tust, hast du gute Karten, nicht zur Kasse gebeten zu werden. Das ist ein Unterschied...

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