Verkäufer hat kapitalen Schaden bagatellisiert - was tun?
Hallo,
ich hoffe mal auf ein Paar Tipps aus der Community bei meinem Problem:
Ich habe vor 18 Monaten einen Pkw/Minivan EZ Anfang 2014, 65000km, von Privat für fast 18000€ gekauft und mittlerweile fast 40000km damit gefahren.
Besitzerin (laut Vertrag) war Frau X aus Y, der Verkauf lief aber hauptsächlich über ihren Ehemann VerkäuferX,
der auf Kontakt nach Inserat bei Mobile.de antwortete, das Fahrzeug vorgeführt, die Probefahrt mit durchgeführt und auch alle weiteren Informationen gegeben hat.
In Beisein eines Freundes von mir als Zeugen war bei der Frage auf Unfallmängel von einem kleineren Heckschaden die Rede, es wurden dafür die Heckklappe und Stoßstange ausgetauscht.
Ansonsten war das Fahrzeug in sehr gutem, gepflegten optischen Zustand und wurde von VerkäuferX (auch ins einer Eigenschaft als Karosseriebaumeister) auch erstmal glaubwürdig mit sehr gutem Eindruck verkauft.
Im ADAC Musterkaufvertrag sind folgende Mängel aufgeführt:
2.. Der Verkäufer erklärt, dass das Kfz in der Zeit, in der es sein Eigentum war, folgende Beschädigungen oder Unfallschäden:hatte: Kratzer Seitenteil links, Gartenzaun.
3.1 dass das Kfz in der übrigen Zeit, soweit ihm bekannt, folgende Unfallschäden hatte: Heckschaden/ Klappe und Stossfänger neu
Im Sommer diesen Jahres wurde das Fahrzeug auf einem Parkplatz beschädigt. Der Fahrer beging Fahrerflucht, es konnte aber nach Hinweisen und Lackgutachten beim LKA zumindest eine Deckung der Fahrzeuge
sichergestellt werden auch wenn die Tat noch nicht zugegeben wurde.
Natürlich habe ich mich währenddessen schon mit der Versicherung des Fahrers beschäftigt, welche nach einem Kostenvoranschlag meiner Werkstatt einen Gutachter bestellt hat, auch wegen diverser Vorschäden.
Auf Rückfrage bei der Versicherung wurden mir folgende Schäden genannt (unvollständig da wohl nicht alles einsehbar bzw. aus Datenschutzgründen)
Ende 2014 Schadenshöhe von ca. 22500€
Schaden an Heckklappe, Stossstange, Seitenwand, Rahmen vom Schiebedach und am Bodenblech
Wirtschaftlicher Totalschaden
Ende 2016 Schadenshöhe fast 9000€
Schaden an Tür vorne rechts, Spiegel, Stossfänger hinten links
Der Gutachter bestätigt umfangreiche Spachtelarbeiten am Seitenteil und neue Lackschichten bis auf die Türen.
Weitere Nachforschungen meinerseits ergaben dass der Erstzulasser des Fahrzeuges, ein Autohaus aus dem Wohnort des Verkäufers, den Wagen als Vorführfahrzeug zugelassen hatte und damit wohl incl. interne Fahrten ca. 15000 km zurückgelegt wurden.
Im Kaufvertrag ist angekreuzt dass es nicht gewerblich genutzt wurde.
Der Unfall mit 22500€ Schadenshöhe erfolgte im Oktober 2014. Laut HIS Eintrag ein Totalschaden. Im Januar 2015 wurde das Fahrzeug dann an Frau X verkauft. Ihr Mann, VerkäuferX , war zu dem Zeitpunkt als Karosseriebaumeister bei der Firma
angestellt. Auf Nachfrage bei der Firma ist in deren System keinerlei Reparatur des Unfallschadens zu finden.
Auskunft über den Zustand des Fahrzeuges sowie den Kaufpreis zum Zeitpunkt des Kaufs durch Familie X wurde mir nicht gegeben.
Der zweite Unfall mit fast 9000€ Schaden und unter anderem Spiegel und Tür vorne rechts fand in der Zeit des Besitzes durch Fam. X statt. Im Vertrag ist wie gesagt nur die Rede von einem Kratzer links durch Zaun.
Ich habe versucht VerkäuferX darauf anzusprechen, woraufhin er sich damit verteidigte, auf einen Heckschaden hingewiesen zu haben und das Fahrzeug nachweislich fachgerecht instandgesetzt übergeben und auf den Heckschaden sowie den Kratzerschaden links hingewiesen zu haben.
Dadurch dass VerkäuferX als Karosseriebaumeister beim Verkäufer des Fahrzeuges angestellt war ist davon auszugehen dass ihm der volle Schadensumfang bekannt war, ebenso die wohl gewerbliche Nutzung als Vorführfahrzeug. Zudem wurde das Fahrzeug wohl
von VerkäuferX oder aber zumindest in seinem Auftrag Instand gesetzt.
Dazu kommt der zweite Schaden aus 2016, welcher als Kratzer links offensichtlich ebenfalls bagatellisiert wurde da die Schadenshöhe fast 9000€ betrug.
Durch diese umfangreichen nicht offengelegten Vorschäden ist der reale (auch Wiederverkaufs-) Wert des Fahrzeuges meiner Meinung (sowie auch der der Werkstatt und des Versicherungsgutachters) stark vermindert, ausserdem wird ebenfalls der Umfang der Erstattung der Reparaturkosten des aktuellen Schadens am Seitenteil links dadurch gemindert dass dort schon erhebliche Spachtelarbeiten am Vorschaden durchgeführt wurden.
Es würde mich sehr freuen, Eure Meinung und Ratschläge zu diesem Fall und Tipps zur weiteren Vorgehensweise zu hören. Für mich ist es so dass hier ein kapitaler Unfallschaden bewusst bagatellisiert wurde und auch der Umfang des zweiten Schadens nicht vollumfänglich offen gelegt wurde. Daher gehe ich von arglistiger Täuschung aus, gerade bei der fachlichen Expertise des Verkäufers und seiner beruflichen Stellung.
Vielen Dank,
EPDM
Beste Antwort im Thema
Hier helfen keine mehr oder weniger guten Tipps aus der Community mehr, sondern nur ein unverzüglicher Gang zu einem guten Rechtsanwalt. Nach deiner Schilderung bist du so massiv übers Ohr gehauen worden, dass ich hier nicht mehr lange fackeln würde. Das Problem ist hier, wie so oft, weniger die Rechts- als die Beweislage. Denn du musst im Falle einer Klage beweisen können, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer arglistigen Täuschung vorliegen. Diese Details hier zu diskutieren führt nur zu Zeitverlust. Dass du den Vertrag wegen der arglistigen Täuschung durch den (fachkundigen) Verkäufer anfechten kanst, dürfte wohl klar sein. Wie man das richtig macht und welche Folgen das hat, muss dir früher oder später sowieso ein Anwalt erklären. Da sich der Verkäufer jetzt schon dumm stellt, erscheinen mir die Chancen für eine gütliche Einigung ohne Hilfe eines Anwalts sehr gering.
Grüße vom Ostelch
129 Antworten
Zitat:
@FirstFord schrieb am 2. Dezember 2018 um 15:59:18 Uhr:
Zitat:
@volker1165 schrieb am 2. Dezember 2018 um 11:55:17 Uhr:
Ja, aber wo ist der Schaden für den TE?
Das ist ja Zivilrecht, also wenn er zum Anwalt oder Gericht gehen will, muss er ja irgendeinen Schaden beziffern. Und den sehe ich hier nicht, oder nur so gering, dass ich mir den Stress nicht antuen würdeVielleicht will der TE ja in absehbarer Zeit diesen seinen Wagen verkaufen, wissen wir nicht, er hat dazu ja nichts gesagt.
Wenn ja, was soll er dann einem potentiellen Käufer sagen bzw. im Vertrag festhalten?Nach meinem Rechtsverständnis sollten hier dann natürlich diese unerfreulichen, harten Fakten nicht verschwiegen werden.
Wie sich dies dann wohl auf den Verkaufspreis auswirken wird?
Das alles hat der ürsptüngliche Käufer gewußt und in Kauf genommen, also akzeptiert.
Nicht vergessen!
Zitat:
@Lagebernd schrieb am 2. Dezember 2018 um 16:02:07 Uhr:
Zitat:
@FirstFord schrieb am 2. Dezember 2018 um 15:59:18 Uhr:
Vielleicht will der TE ja in absehbarer Zeit diesen seinen Wagen verkaufen, wissen wir nicht, er hat dazu ja nichts gesagt.
Wenn ja, was soll er dann einem potentiellen Käufer sagen bzw. im Vertrag festhalten?Nach meinem Rechtsverständnis sollten hier dann natürlich diese unerfreulichen, harten Fakten nicht verschwiegen werden.
Wie sich dies dann wohl auf den Verkaufspreis auswirken wird?Das alles hat der ürsptüngliche Käufer gewußt und in Kauf genommen, also akzeptiert.
Nicht vergessen!
Hat er nicht. Schon vergessen?
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@FirstFord schrieb am 2. Dezember 2018 um 15:59:18 Uhr:
Zitat:
@volker1165 schrieb am 2. Dezember 2018 um 11:55:17 Uhr:
Ja, aber wo ist der Schaden für den TE?
Das ist ja Zivilrecht, also wenn er zum Anwalt oder Gericht gehen will, muss er ja irgendeinen Schaden beziffern. Und den sehe ich hier nicht, oder nur so gering, dass ich mir den Stress nicht antuen würdeVielleicht will der TE ja in absehbarer Zeit diesen seinen Wagen verkaufen, wissen wir nicht, er hat dazu ja nichts gesagt.
Wenn ja, was soll er dann einem potentiellen Käufer sagen bzw. im Vertrag festhalten?Nach meinem Rechtsverständnis sollten hier dann natürlich diese unerfreulichen, harten Fakten nicht verschwiegen werden.
Wie sich dies dann wohl auf den Verkaufspreis auswirken wird?
Er sollte nicht nur, er darf diese Fakten nicht verschweigen. Sonst kommt er in die gleiche Lage wie der Verkäufer, von dem er die Mogelpackung gekauft hat. Solche massiven Vorschäden müssen, auch wenn sie fachgerecht repariert wurden, vom Verkäufer auch ohne konkrete Nachfrage des Kaufinteressenten offengelegt werden. Ob das Auswirkungen auf den Kaufpreis hat, hängt vom Käufer ab. Aber preiserhöhend wird sich die Geschichte dieses Fahrzeugs eher nicht auswirken.
Grüße vom Ostelch
Richtig erkannt. Beim Weiterverkauf muss er die Vorschäden angeben und das wird sich auf den Kaufpreis auswirken.
Übrigens ist bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung das Merkmal "Schaden" nicht erforderlich. Warum auch, dann wäre jeder Täuschung Tor und Tür geöffnet, Hauptsache der Preis stimmt. Man geht da davon aus, dass der Käufer ohne Täuschung das Auto nicht oder nicht zu den Konditionen gekauft hätte - was schließlich auch der Grund für die Täuschung war.
Ähnliche Themen
Zitat:
@Lagebernd schrieb am 2. Dezember 2018 um 16:02:07 Uhr:
Zitat:
@FirstFord schrieb am 2. Dezember 2018 um 15:59:18 Uhr:
Vielleicht will der TE ja in absehbarer Zeit diesen seinen Wagen verkaufen, wissen wir nicht, er hat dazu ja nichts gesagt.
Wenn ja, was soll er dann einem potentiellen Käufer sagen bzw. im Vertrag festhalten?Nach meinem Rechtsverständnis sollten hier dann natürlich diese unerfreulichen, harten Fakten nicht verschwiegen werden.
Wie sich dies dann wohl auf den Verkaufspreis auswirken wird?Das alles hat der ürsptüngliche Käufer gewußt und in Kauf genommen, also akzeptiert.
Nicht vergessen!
Das ist doch Blödsinn. Er wußte von Vorschäden, aber nicht von der vollumfänglichen Instandsetzung. Die wurde ihm ja verschwiegen. In meinen Augen eine arglistige Täuschung mit dem Zweck, einen möglichst guten Preis zu erzielen. So etwas kann man doch nicht auf sich beruhen lassen, oder ist da jemand anderer Meinung?
Zitat:
@Golfinator schrieb am 1. Dezember 2018 um 21:51:57 Uhr:
Zitat:
@Lagebernd schrieb am 1. Dezember 2018 um 21:47:40 Uhr:
Zweifel ja, aber was ist mit den 18 Monaten und 40.000 km seitdem ?Da werden die Anwälte oder der Richter schon eine Lösung in Form einer km-Pauschale finden. Da mach dir keine sorgen...
Genau, so round about ca. 8000,- - 10000,- Euro für den Käufer wenn meine Einschätzung des Neupreises von ca. 45000,- Euro stimmt.
Da muss man schon genau überlegen ob ich für das Geld welches man bei Wandlung zurück bekommt ein vergleichbares Fahrzeug findet.
Und dazu kommt die Schwierigkeit, dass das Fahrzeug aktuell wohl Verunfallt und noch nicht repariert ist. Da kommen dann auch noch einmal Kosten hinterher.
Meiner Meinung nach ist die Wandlung, die sicher Möglich ist wirtschaftlich vollkommen uninteressant
Apropo Unfall, die Vorgeschichte des Fahrzeuges ist wohl, laut Schilderung hier, auch nicht eindeutig. EZ Ende 2014 und Verunfallt mit 22500,- Ende 2014. Bei einem 4 Jahre altem Auto mit Kaufpreis 18000,- kann das wohl kein wirtschaftlicher Totalschaden gewesen sein.
Zitat:
@Frank170664 schrieb am 2. Dezember 2018 um 23:07:14 Uhr:
Zitat:
@Golfinator schrieb am 1. Dezember 2018 um 21:51:57 Uhr:
Da werden die Anwälte oder der Richter schon eine Lösung in Form einer km-Pauschale finden. Da mach dir keine sorgen...
Genau, so round about ca. 8000,- - 10000,- Euro für den Käufer wenn meine Einschätzung des Neupreises von ca. 45000,- Euro stimmt.
Da muss man schon genau überlegen ob ich für das Geld welches man bei Wandlung zurück bekommt ein vergleichbares Fahrzeug findet.
Und dazu kommt die Schwierigkeit, dass das Fahrzeug aktuell wohl Verunfallt und noch nicht repariert ist. Da kommen dann auch noch einmal Kosten hinterher.Meiner Meinung nach ist die Wandlung, die sicher Möglich ist wirtschaftlich vollkommen uninteressant
Apropo Unfall, die Vorgeschichte des Fahrzeuges ist wohl, laut Schilderung hier, auch nicht eindeutig. EZ Ende 2014 und Verunfallt mit 22500,- Ende 2014. Bei einem 4 Jahre altem Auto mit Kaufpreis 18000,- kann das wohl kein wirtschaftlicher Totalschaden gewesen sein.
Es geht hier nicht um Wandlung, sondern Rückabwicklung nach Anfechtung. Deine Rechnung ist auch etwas schief. Sicher kann er sich vom erstatteten Kaufpreis nach Abzug des Gebrauchsvorteils kein entsprechendes Fahrzeug kaufen. Darum geht es auch nicht. Er ist den Hobel wieder los und der Verkäufer kann sehen, was er damit macht.
Grüße vom Ostelch
Ist für die Kosten auf den er sitzen bleibt vollkommen unerheblich. Die berechnen sich außschließlich nach gefahrenen Kilometern, und der aktuelle Heckschaden muss auch repariert werden denn dieser war bei Kauf noch nicht da.
Dass ist wichtig und nicht ob Rückabwicklung oder Wandlung.
Zitat:
@Frank170664 schrieb am 2. Dezember 2018 um 23:32:42 Uhr:
Ist für die Kosten auf den er sitzen bleibt vollkommen unerheblich. Die berechnen sich außschließlich nach gefahrenen Kilometern, und der aktuelle Heckschaden muss auch repariert werden denn dieser war bei Kauf noch nicht da.Dass ist wichtig und nicht ob Rückabwicklung oder Wandlung.
Ja, klar. Dann hänge dich nicht so weit mit Fachbegriffen aus dem Fenster, die angeblich nicht so wichtig sind. Auf welchen Kosten soll der Käufer sitzen bleiben? Dass der getäuschte Käufer sich die Gebrauchsvorteile anrechnen lassen muss, dürfte wohl klar sein. Wie hoch die ausfallen ist derzeit Kaffeesatzleserei weil dazu die konkreten Zahlen fehlen.
Grüße vom Ostelch
Ich zitiere jetzt mal ein wenig aus der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur:
BGH Urteil vom 29.06.1977 - Der Verkäufer muss vielmehr, um den Vorwurf der Arglist zu vermeiden, durch die Mitteilung dessen, was ihm bekannt gegeben wurde (hier vom Voreigentümer), dem Käufer den Entschluss überlassen, ob er den Wagen überhaupt oder zu dem Preis erwerben will.
In dem Vorgang hatte der Verkäufer die ihm vom Voreigentümer mitgeteilten Schäden nicht im vollen Umfang offenbart und fiel damit auf die Nase.
Durch Mitteilung von Einzelheiten, die geeignet sind, den Unfall zu bagatellisieren, wird die Aufklärungspflicht in keinem Fall erfüllt (BGH DAR 1954, 296 - Unfallhergang verharmlost bzw. BGH NJW-RR 1987, 436 - Schadensbild verharmlost).
Der Verkäufer eines unfallbeschädigten, aber reparierten Kraftfahrzeugs ist nicht verpflichtet, über eine hinreichend genaue Beschreibung des Unfallschadens und der wesentlich in Mitleidenschaft gezogenen Fahrzeugteile hinaus den Kaufinteressenten auch darauf hinzuweisen, dass es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt (OLG Celle, Urteil vom 11.02.1988).
Oder OLG Köln, Urteil vom 11.06.1986: Da die Beklagte den Unfallwagen selbst repariert hat, war nur ihr das volle Ausmaß des Unfallschadens bekannt. Nur eine Einzelbeschreibung hätte dem Käufer die tatsächliche Entscheidungsgrundlage für den Entschluss vermittelt, das Fahrzeug überhaupt oder zu dem geforderten Preis zu kaufen. Für die Beklagte bestand auch nicht die geringste Schwierigkeit, den Käufer vollständig aufzuklären. Das hätte sich mit wenigen Sätzen bewirken lassen.
Oder wie in Reinking, Eggert, Der Autokauf, 12. Auflage unter Randnummer 4397 so zutreffend schreibt "Der Unfallschaden darf nicht verharmlost werden." Genau das hat hier der Verkäufer jedoch getan.
Zitat:
@Ostelch schrieb am 2. Dezember 2018 um 23:40:49 Uhr:
Wie hoch die ausfallen ist derzeit Kaffeesatzleserei weil dazu die konkreten Zahlen fehlen.Grüße vom Ostelch
Den mit dem Kaffesatzlesen finde ich gerade von dir, Ostelch, gut.
Dein erster Beitrag hier war gut, die folgenden 21 hättest du dir sparen können. Nur Antworten zu irgend welchen Userbeiträgen die genau so Kaffeesatz lesen waren wie mein einer Beitrag.
Der Unterschied zwischen uns beiden, du hast mit deinen folgenden 21 (Kaffeesatz)Beiträgen stark dazu beigetragen, 8 Seiten überflüssig zu füllen.
Gruß Frank
Kleines Update 14 Monate später:
Eine Rückumwandlung war hier nicht mein Ziel, in Anbetracht von 40000km Fahrleistung bei Entdeckung Ende 2018 und 70000km bis jetzt macht dies Wirtschaftlich keinen Sinn.
Trotzdem habe ich einen wirtschaftlichen Schaden, denn das Fahrzeug ist mit dieser Historie absolut nicht zu einem dem Kaufpreis angemessenen Preis weiterzuverkaufen. Normalerweise hätte ich das Fahrzeug bei 120000 km abgegeben.
Hätte ich vom Schadensumfang gewusst hätte ich vom Kauf Abstand genommen oder (unwahrscheinlich) einen weitaus niedrigeren Preis bezahlt.
Es geht mir also um Minderung des Kaufpreises, also die Erstattung eines Teilbetrages.
Zwischenzeitlich hat mein Anwalt Ende 2018 für etwas über 300€ ein Schreiben an den Verkäufer gesendet mit einem Vorschlag zur beiderseitigen gütlichen Einigung. Dieser wurde aber durch den Anwalt des Verkäufers abgelehnt.
Mein Anwalt riet dann zur Strafanzeige, um dann mit dem resultierenden Urteil einen relativ einfachen Zivilprozess zu führen. Ich habe im Februar 2019 Strafanzeige wegen arglistiger Täuschung gestellt und Verträge, Gutachten und HIS Einträge mit eingereicht.
Vor kurzem erreichte mich nun nach 1 Jahr ein Schreiben der Staatsanwaltschaft.
Das Verfahren wurde eingestellt, weil der Verkäufer bisher nicht negativ aufgefallen ist, er nun ausreichend gewarnt sei und kein öffentliches Interese bestehe.
Aufgrund Absprache mit dem Gericht ist hier laut Anwalt kein Widerspruch möglich.
Ich werde nun Zivilklage einreichen und halte Euch auf dem Laufenden.
Wir lesen hier nichts vom Verkäufer, nur das er vor Gericht Recht bekommen hat.
Von daher .... (ich hätte es mir denken können)
Danke für die Mitteilung!