Verkäufer hat kapitalen Schaden bagatellisiert - was tun?

Hallo,

ich hoffe mal auf ein Paar Tipps aus der Community bei meinem Problem:

Ich habe vor 18 Monaten einen Pkw/Minivan EZ Anfang 2014, 65000km, von Privat für fast 18000€ gekauft und mittlerweile fast 40000km damit gefahren.
Besitzerin (laut Vertrag) war Frau X aus Y, der Verkauf lief aber hauptsächlich über ihren Ehemann VerkäuferX,
der auf Kontakt nach Inserat bei Mobile.de antwortete, das Fahrzeug vorgeführt, die Probefahrt mit durchgeführt und auch alle weiteren Informationen gegeben hat.
In Beisein eines Freundes von mir als Zeugen war bei der Frage auf Unfallmängel von einem kleineren Heckschaden die Rede, es wurden dafür die Heckklappe und Stoßstange ausgetauscht.
Ansonsten war das Fahrzeug in sehr gutem, gepflegten optischen Zustand und wurde von VerkäuferX (auch ins einer Eigenschaft als Karosseriebaumeister) auch erstmal glaubwürdig mit sehr gutem Eindruck verkauft.
Im ADAC Musterkaufvertrag sind folgende Mängel aufgeführt:
2.. Der Verkäufer erklärt, dass das Kfz in der Zeit, in der es sein Eigentum war, folgende Beschädigungen oder Unfallschäden:hatte: Kratzer Seitenteil links, Gartenzaun.
3.1 dass das Kfz in der übrigen Zeit, soweit ihm bekannt, folgende Unfallschäden hatte: Heckschaden/ Klappe und Stossfänger neu

Im Sommer diesen Jahres wurde das Fahrzeug auf einem Parkplatz beschädigt. Der Fahrer beging Fahrerflucht, es konnte aber nach Hinweisen und Lackgutachten beim LKA zumindest eine Deckung der Fahrzeuge
sichergestellt werden auch wenn die Tat noch nicht zugegeben wurde.

Natürlich habe ich mich währenddessen schon mit der Versicherung des Fahrers beschäftigt, welche nach einem Kostenvoranschlag meiner Werkstatt einen Gutachter bestellt hat, auch wegen diverser Vorschäden.
Auf Rückfrage bei der Versicherung wurden mir folgende Schäden genannt (unvollständig da wohl nicht alles einsehbar bzw. aus Datenschutzgründen)

Ende 2014 Schadenshöhe von ca. 22500€
Schaden an Heckklappe, Stossstange, Seitenwand, Rahmen vom Schiebedach und am Bodenblech
Wirtschaftlicher Totalschaden

Ende 2016 Schadenshöhe fast 9000€
Schaden an Tür vorne rechts, Spiegel, Stossfänger hinten links

Der Gutachter bestätigt umfangreiche Spachtelarbeiten am Seitenteil und neue Lackschichten bis auf die Türen.

Weitere Nachforschungen meinerseits ergaben dass der Erstzulasser des Fahrzeuges, ein Autohaus aus dem Wohnort des Verkäufers, den Wagen als Vorführfahrzeug zugelassen hatte und damit wohl incl. interne Fahrten ca. 15000 km zurückgelegt wurden.
Im Kaufvertrag ist angekreuzt dass es nicht gewerblich genutzt wurde.

Der Unfall mit 22500€ Schadenshöhe erfolgte im Oktober 2014. Laut HIS Eintrag ein Totalschaden. Im Januar 2015 wurde das Fahrzeug dann an Frau X verkauft. Ihr Mann, VerkäuferX , war zu dem Zeitpunkt als Karosseriebaumeister bei der Firma
angestellt. Auf Nachfrage bei der Firma ist in deren System keinerlei Reparatur des Unfallschadens zu finden.
Auskunft über den Zustand des Fahrzeuges sowie den Kaufpreis zum Zeitpunkt des Kaufs durch Familie X wurde mir nicht gegeben.

Der zweite Unfall mit fast 9000€ Schaden und unter anderem Spiegel und Tür vorne rechts fand in der Zeit des Besitzes durch Fam. X statt. Im Vertrag ist wie gesagt nur die Rede von einem Kratzer links durch Zaun.

Ich habe versucht VerkäuferX darauf anzusprechen, woraufhin er sich damit verteidigte, auf einen Heckschaden hingewiesen zu haben und das Fahrzeug nachweislich fachgerecht instandgesetzt übergeben und auf den Heckschaden sowie den Kratzerschaden links hingewiesen zu haben.
Dadurch dass VerkäuferX als Karosseriebaumeister beim Verkäufer des Fahrzeuges angestellt war ist davon auszugehen dass ihm der volle Schadensumfang bekannt war, ebenso die wohl gewerbliche Nutzung als Vorführfahrzeug. Zudem wurde das Fahrzeug wohl
von VerkäuferX oder aber zumindest in seinem Auftrag Instand gesetzt.

Dazu kommt der zweite Schaden aus 2016, welcher als Kratzer links offensichtlich ebenfalls bagatellisiert wurde da die Schadenshöhe fast 9000€ betrug.

Durch diese umfangreichen nicht offengelegten Vorschäden ist der reale (auch Wiederverkaufs-) Wert des Fahrzeuges meiner Meinung (sowie auch der der Werkstatt und des Versicherungsgutachters) stark vermindert, ausserdem wird ebenfalls der Umfang der Erstattung der Reparaturkosten des aktuellen Schadens am Seitenteil links dadurch gemindert dass dort schon erhebliche Spachtelarbeiten am Vorschaden durchgeführt wurden.

Es würde mich sehr freuen, Eure Meinung und Ratschläge zu diesem Fall und Tipps zur weiteren Vorgehensweise zu hören. Für mich ist es so dass hier ein kapitaler Unfallschaden bewusst bagatellisiert wurde und auch der Umfang des zweiten Schadens nicht vollumfänglich offen gelegt wurde. Daher gehe ich von arglistiger Täuschung aus, gerade bei der fachlichen Expertise des Verkäufers und seiner beruflichen Stellung.

Vielen Dank,

EPDM

Beste Antwort im Thema

Hier helfen keine mehr oder weniger guten Tipps aus der Community mehr, sondern nur ein unverzüglicher Gang zu einem guten Rechtsanwalt. Nach deiner Schilderung bist du so massiv übers Ohr gehauen worden, dass ich hier nicht mehr lange fackeln würde. Das Problem ist hier, wie so oft, weniger die Rechts- als die Beweislage. Denn du musst im Falle einer Klage beweisen können, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer arglistigen Täuschung vorliegen. Diese Details hier zu diskutieren führt nur zu Zeitverlust. Dass du den Vertrag wegen der arglistigen Täuschung durch den (fachkundigen) Verkäufer anfechten kanst, dürfte wohl klar sein. Wie man das richtig macht und welche Folgen das hat, muss dir früher oder später sowieso ein Anwalt erklären. Da sich der Verkäufer jetzt schon dumm stellt, erscheinen mir die Chancen für eine gütliche Einigung ohne Hilfe eines Anwalts sehr gering.

Grüße vom Ostelch

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Ihr meint die ganze Zeit 900 , nicht 9000€. Stimmts?

Zitat:

@volker1165 schrieb am 2. Dezember 2018 um 12:42:00 Uhr:


Im grossen und ganzen gebe ich dir natürlich recht. Allerdings geht es hier sehr wohl um Schaden, den der Kläger darlegen muss. Um das Geschäft rückabzuwickeln, muss es für Ihn unzumutbar sein, das Auto zu behalten, das darzulegen halte ich für ambitioniert.
Ein Anwalt wird hier wahrscheinlich zur Klage raten, was aber durchaus in die Hose gehen kann, zumal, wenn man mit einem Streitwert von 18000€ einsteigt (Rückabwicklung)
Beratung beim Anwalt empfehle ich auch, klar, aber bevor der TE ohne RSV klagt, sollte er auch mal andere Gesichtspunkte betrachten

Zitat:

@volker1165 schrieb am 2. Dezember 2018 um 12:42:00 Uhr:



Zitat:

@Ostelch schrieb am 2. Dezember 2018 um 12:30:52 Uhr:


Der TE tut gut daran, hier gar nicht mehr aufzutauchen. Auch wenn es gut gemeint ist, verwirrt es nur. Es geht hier nicht um einen Schaden. Es geht um arglistige Täuschung und ihre Folgen, Anfechtung, Nichtigkeit, Rückabwicklung. Ob die Parteien einvernehmlich eine andere Lösung finden, z.B. teilweise Kaufpreiserstattung, liegt an ihnen.

Grüße vom Ostelch

Verwechselst du jetzt Rücktritt wegen Mängeln mit Anfechtung wegen Täuschung?

Grüße vom Ostelch

Bei einer Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung - hier das Schönreden der Vorschäden, das Verschweigen der gewerblichen Nutzung sowie des wirtschaftlichen Totalschadens - ist es so was von egal, ob das Auto einwandfrei funktioniert, ob es für den Käufer unzumutbar ist, das Auto zu behalten oder ob in China der Sack Reis umfällt.
Er hat einen schriftlichen Kaufvertrag, in dem quasi ein Kleinschaden erwähnt ist und muss beweisen, dass das erste ein wirtschaftlicher Totalschaden war und der zweite Unfall deutlich mehr als ein Kratzer war. Beide Schäden sind zumindest bei den Versicherungen dokumentiert, sollten also auch nachweisbar sein. Zur Not benennt man den Voreigentümer als Zeugen für den Totalschaden.

Und nein, der zweite Schaden belief sich auf 9.000,- € laut erstem Beitrag, nicht auf 900,- €. Und dieser zweite Schaden war anscheinend vollständig verschwiegen worden.

Jein, vielleicht
Die Täuschung, bzw. das Ausmaß der Täuschung muss er beweisen, wenn er den Deal rückabwickeln will.
Er hat einen reparierten Unfallwagen gekauft, bezahlt und gekommen. Und ist damit 1,5 Jahre und 40000km gefahren.
Selbst wenn, für die 40000 km wird er Nutzung zahlen müssen, wieviel, weiss kein Mensch. Zum zweiten ist das Fahrzeug gerade kaputt, muss also erst mal ordnungsgemäss instandgesetzt werden um es zurückzugeben.
Ich kann mir zwei (positive) Szenarien vorstellen:
Schadenersatz, etwa 10-15% vom Kaufpreis, das muss aber sauber durchgehen, kein Vergleich oder so, wo die Gerichtskosten geteilt werden.
Rückgabe, abzüglich Nutzung und erneuten Wertverlust, heisst vielleicht 10-12k, aber kein Auto mehr.
Auch das natürlich nur, wenn es sauber ausgeht.
Ich kann mir aber genauso vorstellen, dass er leer ausgeht

Wie gesagt, ich stehe auf keinen Fall auf der Seite des Verkäufers

Zitat:

@Ostelch schrieb am 2. Dezember 2018 um 12:55:29 Uhr:



Zitat:

@volker1165 schrieb am 2. Dezember 2018 um 12:42:00 Uhr:


Im grossen und ganzen gebe ich dir natürlich recht. Allerdings geht es hier sehr wohl um Schaden, den der Kläger darlegen muss. Um das Geschäft rückabzuwickeln, muss es für Ihn unzumutbar sein, das Auto zu behalten, das darzulegen halte ich für ambitioniert.
Ein Anwalt wird hier wahrscheinlich zur Klage raten, was aber durchaus in die Hose gehen kann, zumal, wenn man mit einem Streitwert von 18000€ einsteigt (Rückabwicklung)
Beratung beim Anwalt empfehle ich auch, klar, aber bevor der TE ohne RSV klagt, sollte er auch mal andere Gesichtspunkte betrachten

Zitat:

@Ostelch schrieb am 2. Dezember 2018 um 12:55:29 Uhr:



Zitat:

@volker1165 schrieb am 2. Dezember 2018 um 12:42:00 Uhr:

Verwechselst du jetzt Rücktritt wegen Mängeln mit Anfechtung wegen Täuschung?

Grüße vom Ostelch

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Mal eine Frage, ist ein Auto, dass anfangs auf das verkaufende Autohaus zugelassen war, wirklich als gewerblich genutzt zu bezeichnen?

Zitat:

@PeterBH schrieb am 2. Dezember 2018 um 12:58:59 Uhr:


das Verschweigen der gewerblichen Nutzung

Zumindest spricht die Zulassung auf einen Gewerbetreibenden dafür. Ob die Argumentation "der wurde aber ausschließlich von der Frau des Geschäftsführers/Inhabers privat genutzt" da zweckdienlich wäre, wage ich dann zu bezweifeln.

Danke, aber dann wäre ja fast jedes zweite Auto gewerblich genutzt

Zitat:

@PeterBH schrieb am 2. Dezember 2018 um 13:19:52 Uhr:


Zumindest spricht die Zulassung auf einen Gewerbetreibenden dafür. Ob die Argumentation "der wurde aber ausschließlich von der Frau des Geschäftsführers/Inhabers privat genutzt" da zweckdienlich wäre, wage ich dann zu bezweifeln.

Nein, bei der Rückabwicklung gibt es auch keine Nutzungsentschädigung, da wird der Wert vorher/nachher verglichen. Die Beweissituation ist bereits erörtert. Wie hier was bewiesen werden kann und muss, wird der Anwalt dem TE erklären. Hier jetzt ins Blaue zu spekulieren führt, außer zur Verwirrung des TE, zu nichts.

Auch wenn es manchem schwer fällt zu glauben. Jura ist manchmal etwas komplizierter als man es sich vorstellt. Zum Vergleich, ob außergerichtlich oder gerichtlich, braucht es immer zwei. Was hier zwischen den Parteien möglich ist, weiß derzeit keiner. Übrigens erledigen Anwälte die meisten Mandate außergerichtlich. Vielleicht klappt das hier auch. Dazu muss vielleicht auch der Verkäufer mal Rechtsrat einholen (möglichst nicht hier im Forum 😉).

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@volker1165 schrieb am 2. Dezember 2018 um 13:21:53 Uhr:


Danke, aber dann wäre ja fast jedes zweite Auto gewerblich genutzt

Zitat:

@volker1165 schrieb am 2. Dezember 2018 um 13:21:53 Uhr:



Zitat:

@PeterBH schrieb am 2. Dezember 2018 um 13:19:52 Uhr:


Zumindest spricht die Zulassung auf einen Gewerbetreibenden dafür. Ob die Argumentation "der wurde aber ausschließlich von der Frau des Geschäftsführers/Inhabers privat genutzt" da zweckdienlich wäre, wage ich dann zu bezweifeln.

Nein, das ist ein Fehlschluss von dir.

Grüße vom Ostelch

Dieses "Keine gewerbliche Nutzung" im ADAC KV gilt unter der Einschränkung "soweit bekannt" und wohl zunächst für die Zeit ihres Besitzes.

Was die Verkäuferin aus der Zeit davor sicher weiß und mit arglist verschwiegen hat müsste man ihr beweisen.

jepp, da gebe ich recht.

(bezieht sich auf den vorletzten Eintrag vom Ostelch)

zumindest jeder, der über eine Tageszulassung hinaus auf das Autohaus zugelassen war und als Vorführwagen gedient hat

Zitat:

@Ostelch schrieb am 2. Dezember 2018 um 13:25:42 Uhr:



Zitat:

@volker1165 schrieb am 2. Dezember 2018 um 13:21:53 Uhr:


Danke, aber dann wäre ja fast jedes zweite Auto gewerblich genutzt

Zitat:

@Ostelch schrieb am 2. Dezember 2018 um 13:25:42 Uhr:



Zitat:

@volker1165 schrieb am 2. Dezember 2018 um 13:21:53 Uhr:

Nein, das ist ein Fehlschluss von dir.

Grüße vom Ostelch

Ja, aber das ist ist wohl nicht der Kern des Problems, sondern der verschwiegene Schaden, der zum "wirtschaftlichen Totalschaden" führte. Die Lügen zur Vorgeschichte runden das negative Bild nur ab.

Grüße vom Ostelch

Kaufpreis mal gefahrene km : (200.000 km – km Stand beim Kauf) = Nutzungsentschädigung. Wären hier rund 5.333,- €.

Zitat:

@volker1165 schrieb am 2. Dezember 2018 um 11:55:17 Uhr:


Ja, aber wo ist der Schaden für den TE?
Das ist ja Zivilrecht, also wenn er zum Anwalt oder Gericht gehen will, muss er ja irgendeinen Schaden beziffern. Und den sehe ich hier nicht, oder nur so gering, dass ich mir den Stress nicht antuen würde

Vielleicht will der TE ja in absehbarer Zeit diesen seinen Wagen verkaufen, wissen wir nicht, er hat dazu ja nichts gesagt.
Wenn ja, was soll er dann einem potentiellen Käufer sagen bzw. im Vertrag festhalten?

Nach meinem Rechtsverständnis sollten hier dann natürlich diese unerfreulichen, harten Fakten nicht verschwiegen werden.
Wie sich dies dann wohl auf den Verkaufspreis auswirken wird?

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