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verjährungsfrist bei verkehsdelikten???

Themenstarteram 6. August 2003 um 15:16

Also wie verhält sich das wenn ich im überholverbot beim überholen erwisch worden bin (die lieben kamen mir entgegen)(NEIN) und es nun knapp 3 monate keine post gab!???

kann ich auch eispruch einreichen, denn die haben ja keine beweise oder sowas!???

hoffe mir kann da wer weiterhelfen, wusste nicht wo ich da posten sollte!

danke schonmal!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

17 Antworten
am 6. August 2003 um 15:24

Nochmal bitte.

Die Polizei kam dir entgegen - haben sie dich auch angehalten? Wenn nicht, dann kommt da sicher nichts, weil die ja gar nicht dein Nummernschild so schnell sehen konnten oder doch??

Also ich weiß es vom Blitzen (bei meinem Vadda ist es genau in 2 Tagen) da ist es 6 Monate Frist und das dürfte bei dir auch so sein. Wenn du danach was erhälst, kannst du Einspruch einlegen und die können dir nichts mehr.

Die Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten (außer Drogen, Alk) beträgt 3 Monate, solange noch kein Bußgeldbescheid ergangen ist (oder Klage erhoben wurde), danach 6 Monate! (ungefähr so steht's im § 26 Abs. 3 StVG)

am 6. August 2003 um 19:20

Oh gut zu wissen. Da lag ich wohl doch falsch.

Themenstarteram 6. August 2003 um 20:39

danke schonmal!

naja die haben dann eben sofort gedreht und sind mir mit schicken blauen leuchten hinterher!

war nachts darum hab ich die auch nicht gesehen! vorm überholen *g*

wenn der dusslige fiesta auch nicht sooo lam gewesemn wär!

nein ich bin ja selbst schuld, habs auch eingesehen!

also nun sind die drei monate ja um ca. , muß ich denn jetzt noch bangen oder ist der fall vom tisch!? muß ich wenn was kommt (zu spät) trotzdem klagen!???

auch gern nen link oder ne page

danke danke

Wenn die drei Monate rum sind (Datum des Poststempels) ist die Owi verjährt. Sollte denoch ein Bußgeldbescheid kommen, legst du Widerspruch ein und verweist auf den § 26 Abs. 3 StVG - dann ist die Sache für dich erledigt.

am 7. August 2003 um 5:29

Wenn Sie den Fall aufgenommen haben an Ort und Stelle hast Du wenn sie innerhalb der Frist nen Bescheid schicken keine Changse. Wenn Sie nur Dein Nummernschild notiert haben und auf der Wache den Rest erledigen wollten hättest Du nur eine Changse auf Einspruch, wenn Du zu sechst gewesen wärst.

Denn: Die Aussage eines Polizeibeamten bedarf Wiederspruch von 3 "Normalsterblichen" !!! Im Beweissfall bräuchtest Du hier also 6 gute Freunde, die an dem Abend alle in Deinem Auto waren oder zufällig gerade aus den Hecken kamen!

Aber da kommt nichts mehr, keine Angst! Haben Sie Dir am Abend gleich noch Bussgeld abgknöpft?

Haben Sie den Fall aufgenommen und über Funk Deinen Wagen checken lassen?

moin,

wollte nur mal was allgemeines sagen zum überhohlen...

mein onkel is son "netter" bulle...und er meint wenn man ein auto das deutlich langsamer als höchstgeschwindigkeit fährt überhohlt und das im überhholverbot...sollte man die werten beamten "feundtlichste" mal auf den "langsam" aufmerksam machen, denn es ist STRAFEBAR OHNE ersichtlichen grunde ausserorts oder innerorts langsamer zu fahren als vorgeschrieben!!!und ausserorts sind nun mal 100 für pkws vorgeschrieben!!!!

aber das in dem fall nachts war... :=)!!!

am 7. August 2003 um 6:57

Zitat:

Original geschrieben von gutti

Wenn Sie den Fall aufgenommen haben an Ort und Stelle hast Du wenn sie innerhalb der Frist nen Bescheid schicken keine Changse. Wenn Sie nur Dein Nummernschild notiert haben und auf der Wache den Rest erledigen wollten hättest Du nur eine Changse auf Einspruch, wenn Du zu sechst gewesen wärst.

Denn: Die Aussage eines Polizeibeamten bedarf Wiederspruch von 3 "Normalsterblichen" !!! Im Beweissfall bräuchtest Du hier also 6 gute Freunde, die an dem Abend alle in Deinem Auto waren oder zufällig gerade aus den Hecken kamen!

Aber da kommt nichts mehr, keine Angst! Haben Sie Dir am Abend gleich noch Bussgeld abgknöpft?

Haben Sie den Fall aufgenommen und über Funk Deinen Wagen checken lassen?

das kann so nicht stimmen, denn dann könnten die grünen ja einfachso wie sie gerade lust hätten ordnungwidrigkeiten aussprechen.

ich wurde mal angehaltenvon zweien, weil ich nicht angeschnallt war, sie fuhren hinter mir, und ich war auch nicht angeschnallt, aber nachdem die mich angehalten haben habe ich einfach behauptet ich hab mich eben erst abgeschnallt, und den beiden wiedersprochen.

das ende war das es eingestellt wurde, weil es keinen beweis gab. foto, film, oder was auch immer.

die polizei kann nicht willkürlich auf verdacht ohne beweis eine strafe verhängen. auch nicht wenn sie zu zweit sind. und ich alleine.

Themenstarteram 7. August 2003 um 8:38

die haben dann meine personalien und das kennzeichen notiert!

haben dann ca. 10 min im fahrzeug verbracht!

aber ich ´hab auch nichts unterschreiben oder bezahlt!

der konnte mir auch nicht sagen was auf mich zukommt!

am 7. August 2003 um 8:47

Zitat:

denn es ist STRAFEBAR OHNE ersichtlichen grunde ausserorts oder innerorts langsamer zu fahren als vorgeschrieben!!!und ausserorts sind nun mal 100 für pkws vorgeschrieben!!!!

das glaubst du ja wohl selbst net! weil die 100km/h sind HÖCHSTGESCHWINDIGTKEIT!!! nicht etwas mind. Geschwindigkeit.

da könnten se die alten opas und omas ja dauernd anhalten (was übrigens nicht schlecht wär! scheiss schneckentempo)

am 7. August 2003 um 9:42

@grh: lol die 100 km/h sind Ausserorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit, nicht die Mindestgeschwindigkeit. Es gibt lediglich ein bestimmtes Schild (*grübel* glaub dieses blaue mit der weißen Zahl drin), welches vorschreibt welche Mindestgeschwindigkeit man fahren muss. Auf der Autobahn musst du mindestens 60 km/h fahren können.

 

mfg

Bab

Es gibt auch eine Mindestgeschwindigkeit, und zwar die hälfte der Höchstgeschwindigkeit (sofern es keinen Grund gibt, langsamer zu fahren) nach der gegenwärtigen Rechtsprechung.

Strafbar ist das langsamer fahren übrigens nicht - der Unterschied zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit ist schon klar, oder?

Noch was zur Verjährung: Nach einer begonnenen Ermittlung (das kann auch das Anhalten sein) verlängert sich die Verjährungsfrist gegen die Person, gegen die ermittelt wird (=Du!)

Zitat:

Noch was zur Verjährung: Nach einer begonnenen Ermittlung (das kann auch das Anhalten sein) verlängert sich die Verjährungsfrist gegen die Person, gegen die ermittelt wird (=Du!)

Diese Aussage ist definitiv falsch! Erst wenn ein Bußgeldbescheid ergangen ist, verlängert sich die Verjährungsfrist auf 6 Monate!

Themenstarteram 8. August 2003 um 8:40

na was denn jetzt!???

3 monate oder mehr!???

inwivern verlängert die sich denn???

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