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Verjährung Bußgeldbescheid

Themenstarteram 2. November 2011 um 16:52

Hallo,

man nehme an, es handelte es sich um folgenenden Sachverhalt:

Man wird am 7.5.2011 auf der Autobahn mit 21 km/h zu schnell geblitzt worden. Am 27.10.2011 flatterte nun der Bußgeldbescheid über 97 Euro plus 1 Punkt in Flensburg ins Haus.

Es ist bekannt, dass eine Verjährunsfrist von 3 Monaten besteht, die Frage ist nur 3 Monate nach Erhalt des Bußgeldbescheids oder nach Erlaß. Der sei nämlich am 8.7.2011 gewesen.

Falls nach Erlaß und somit auch nach Bearbeitung, frage man sich, warum es dann nochmal fast 4 Monate dauert, bis der Bescheid verschickt wird?

Desweiteren sei dem Bußgeldbescheid kein Anhörungsbogen und kein Bild, also Beweißfoto, beigefügt.

Wäre solch ein Bußgeldbescheid rechtens?

Vielen Dank im Vorraus!

Beste Antwort im Thema
am 19. September 2013 um 14:25

Hallo,

danke für die Antwort. Inzwischen gibts ein Update:

Ich habe heute Morgen die angegebene Tel.Nr. angerufen und ganz blöd gefragt, wieso sie direkt einen Bußgeldbescheid schicken.

Dann hat sie mir am Telefon die Daten genannt, wann was raus ist, ich habe ihr erklärt, dass die Post bei uns im Dorf in letzter Zeit Blödsinn macht (tun sie wirklich!), außerdem war der Name falsch, damit stand Aussage (sie hat es weggeschickt) gegen Aussage (wir haben nix gekriegt), und sie hat mir netterweise angeboten, dass sie auf die Gebühr von 25,- verzichtet, wir sollen nur die 15,- plus 3,50 Porto überweisen.

Das war doch mal freundliche Verständigung und jeder ist zufrieden.

Manchmal gehts ganz einfach.

Viele Grüße

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Ich denke schon. Vielmehr würde ich sagen, dass die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist. Die beginnt regelmäßig mit Bekanntgabe, also dem Zeitpunkt des Zugangs. Der wird über die sog. Zugangsfiktion drei Tage nach Aufgabe zur Post angenommen. Etwas anderes gilt nur, wenn der tatsächliche Zeitpunkt des Zugangs später war und dies auch belegbar ist. Aber ich kann mich auch irren... Und normalerweise müsste da vorher schon eine Anhörung gewesen sein, weil ohne Anhörung kein Bescheid im Regelfall. Ein Foto ist aber nicht zwingend...

am 2. November 2011 um 17:05

Wenn du am 7.5. geblitzt wordest, solltest innerhalb von 3 Monaten den Anhørungsbogen haben. Aber da dir ja das nicht wirklich passiert ist, ist es eh Wurst;)

Zitat:

Original geschrieben von Tezza

Desweiteren sei dem Bußgeldbescheid kein Anhörungsbogen und kein Bild, also Beweißfoto, beigefügt.

ist das fahrzeug auf jemand anderen, als den bußgeldbescheid-empfänger zugelassen?!

am 2. November 2011 um 17:10

http://www.unfall-und-was-nun.de/.../bussgeldverfahren.htm

Der Bußgeldbescheid mag auf den 8.7. datiert sein, er ist aber mit Sicherheit nicht vor Anfang Oktober versendet worden.

Wäre er früher versendet worden, läge auch schon eine Mahnung wegen Nichtbezahlung des Bußgeldes vor. Denn Bußgeld muss innerhalb von zwei Wochen bezahlt werden; falls nicht innerhalb dieser Frist bezahlt wird, folgt schnell eine Mahnung.

 

 

O.

Themenstarteram 2. November 2011 um 19:11

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm

Zitat:

Original geschrieben von Tezza

Desweiteren sei dem Bußgeldbescheid kein Anhörungsbogen und kein Bild, also Beweißfoto, beigefügt.

ist das fahrzeug auf jemand anderen, als den bußgeldbescheid-empfänger zugelassen?!

Nein, Fahrzeughalter ist in dem Fall der Bußgeldempfänger. In der Zeit fand auch kein Wohnungswechsel oder Zulassungswechsel statt.

Ordnungswidrigkeiten verjähren 3 Monate nach Begehung. Im vorgestellten Fall ist diese Frist deutlich überschritten und damit verjährt.

am 3. November 2011 um 0:57

Zitat:

Original geschrieben von F.Kannenberg

Ordnungswidrigkeiten verjähren 3 Monate nach Begehung. Im vorgestellten Fall ist diese Frist deutlich überschritten und damit verjährt.

Wenn zwischen Ordnungswidrigkeit und Erlassen des Bußgeldbescheid keine Anhörung des Betroffenen erfolgte!

Nicht ganz. Die behördeninterne Anordnung der Anhörung würde reichen.

am 3. November 2011 um 7:45

was man so alles gurgeln kann, ohne gleich einen thread zu eröffnen ..... ;):rolleyes:

 

 

Es kommt darauf an. Man muss unterscheiden, ob es sich um eine Kennzeichenanzeige handelt, oder ob der Fahrer unmittelbar nach der Tat, nach dem Verstoß, von der Polizei beispielsweise, angehalten worden ist („Anhalteanzeige“).

Grundsätzlich gilt für beide der vorgenannten Fälle, dass die Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 26 Abs. 3 StVG drei Monate beträgt. Die Frist beginnt mit der Beendung der Tat zu laufen (§ 33 Abs. 3 OWiG). Die Beendung fällt bei Ordnungswidrigkeiten in der Regel mit der Vollendung zusammen. Vollendet ist die Tat, wenn alle objektiven Tatbestandsmerkmale (sie stehen im Gesetz, z.B. „Wer“, „Einführer“, „verweigert“, „fährt“, „verschweigt“) verwirklicht sind. Das bedeutet beispielsweise, wenn vor Ablauf der Dreimonatsfrist kein Bußgeldbescheid erlassen wird (und demgemäß auch nicht zugestellt werden kann), dann ist die Ordnungswidrigkeit verjährt. Ein Bußgeldbescheid kann nach der Verjährung nicht mehr erlassen werden. Wer dies dennoch tut, kann eine strafbare Handlung begehen, nämlich die Verfolgung eines Unschuldigen (§ 344 StGB).

Im § 33 Abs. 1 OWiG hat der Gesetzgeber aber eine Reihe von " Unterbrechungshandlungen " erlaubt. Diese Aufzählung ist erschöpfend, d. h. andere Unterbrechungshandlungen sind keine Unterbrechungshandlungen, sie haben keine rechtliche Wirkung. Die rechtliche Auswirkung einer wirksamen Unterbrechungshandlung besteht darin, dass die Verjährungsfrist mit der verjährungsunterbrechenden Maßnahme neu zu laufen beginnt (§ 33 Abs. 3 OWiG), also – grundsätzlich - weitere drei Monate.

Keine Unterbrechungshandlung vermag jedoch mehr zu wirken, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist abgelaufen ist (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Beträgt beispielsweise die Verjährungsfrist zwei Jahre, dann ist spätestens nach Ablauf von vier Jahren die Tat verjährt (so genannte absolute Verjährung). Zur Klarstellung: Trotz der zweijährigen absoluten Verjährung auch bei kurzen Verjährungsfristen müssen wirksame Unterbrechungshandlungen, wie sie in § 33 Abs. 1 OWiG beschrieben sind, wirksam vorgenommen werden. Es gibt allerdings eine Ausnahme vom doppelten Zeitablauf: Bei kurzen Verjährungsfristen, wie z. B. der Dreimonatsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, tritt die absolute Verjährung nicht schon nach 6 Monaten oder nach 12 Monaten (nach Erlaß des Bußbescheids und seiner wirksamer Zustellung) ein, sondern erst nach Ablauf von zwei Jahren (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG) ein. Noch eine weitere Besonderheit gilt für Verkehrsordnungswidrigkeiten: Nach dem Erlaß eines Bußgeldbescheides und seiner rechtswirksamen Zustellung an den Betroffenen wird die Verjährung unterbrochen, es beginnt dann aber - ausnahmsweise - nicht nur eine dreimonatige neue Verjährungsfrist zu laufen, sondern die neue Verjährungsfrist beträgt sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG). Diese kann wiederum durch eine § 33 Abs. 1 OWiG aufgeführte Unterbrechungshandlung unterbrochen werden.

Wenn der TE im Mai geblitzt worden ist und Ende Oktober der Bußgeldbescheid zugestellt wird, ist die Ordnungswidrigkeit verjährt. Punkt.

Es sei denn, der TE hat einige Daten (z.B. Anhörung) nicht erwähnt.

Das hier:

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos

Nicht ganz. Die behördeninterne Anordnung der Anhörung würde reichen.

hast Du schon gelesen? Ein AHB muss nicht rechtssicher zugestellt werden. ;)

Was ist denn eine behördeninterne Anordnung??? Verjährungsfristen schützen den Beschuldigten oder Betroffenen. Warum das so ist, würde hier zu weit führen. Klar ist, dass ein Betroffener innerhalb einer bestimmten Frist ein Recht auf Gegenwehr haben muss.Wird ihm diese Möglichkeit nicht geboten, ist dies nicht rechtsstaatlich.

Von den Abläufen in einer Bußgeldstelle hasst Du wohl keine Ahnung. Ich auch nicht im Detail. Aber wenn der Sachbearbeiter im PC-System die Anhörung per Mausklick anordnet, ist das ein Vorgang, der die Verjährung unterbricht. Der daraufhin ausgedruckte AHB wird mit normaler Post verschickt und kann schon mal verlorengehen^^.

Die Möglichkeit zur Gegenwehr bleibt doch. Gegen den BGB sind weiterhin Rechtsmittel offen. Der wird mittels PZU rechtssicher zugestellt, somit ist das Datum dokumentiert. Ab dann bleiben iirc zwei Wochen Reaktionszeit. Die Rechtsstaatlichkeit sehe ich hier nicht in Gefahr.

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