Verjährung Bußgeldbescheid

Hallo,

man nehme an, es handelte es sich um folgenenden Sachverhalt:

Man wird am 7.5.2011 auf der Autobahn mit 21 km/h zu schnell geblitzt worden. Am 27.10.2011 flatterte nun der Bußgeldbescheid über 97 Euro plus 1 Punkt in Flensburg ins Haus.

Es ist bekannt, dass eine Verjährunsfrist von 3 Monaten besteht, die Frage ist nur 3 Monate nach Erhalt des Bußgeldbescheids oder nach Erlaß. Der sei nämlich am 8.7.2011 gewesen.

Falls nach Erlaß und somit auch nach Bearbeitung, frage man sich, warum es dann nochmal fast 4 Monate dauert, bis der Bescheid verschickt wird?
Desweiteren sei dem Bußgeldbescheid kein Anhörungsbogen und kein Bild, also Beweißfoto, beigefügt.

Wäre solch ein Bußgeldbescheid rechtens?

Vielen Dank im Vorraus!

Beste Antwort im Thema

Hallo,
danke für die Antwort. Inzwischen gibts ein Update:
Ich habe heute Morgen die angegebene Tel.Nr. angerufen und ganz blöd gefragt, wieso sie direkt einen Bußgeldbescheid schicken.
Dann hat sie mir am Telefon die Daten genannt, wann was raus ist, ich habe ihr erklärt, dass die Post bei uns im Dorf in letzter Zeit Blödsinn macht (tun sie wirklich!), außerdem war der Name falsch, damit stand Aussage (sie hat es weggeschickt) gegen Aussage (wir haben nix gekriegt), und sie hat mir netterweise angeboten, dass sie auf die Gebühr von 25,- verzichtet, wir sollen nur die 15,- plus 3,50 Porto überweisen.
Das war doch mal freundliche Verständigung und jeder ist zufrieden.
Manchmal gehts ganz einfach.
Viele Grüße

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Zitat:

Original geschrieben von ichtyos


Von den Abläufen in einer Bußgeldstelle hasst Du wohl keine Ahnung. Ich auch nicht im Detail. Aber wenn der Sachbearbeiter im PC-System die Anhörung per Mausklick anordnet, ist das ein Vorgang, der die Verjährung unterbricht. Der daraufhin ausgedruckte AHB wird mit normaler Post verschickt und kann schon mal verlorengehen^^.
Die Möglichkeit zur Gegenwehr bleibt doch. Gegen den BGB sind weiterhin Rechtsmittel offen. Der wird mittels PZU rechtssicher zugestellt, somit ist das Datum dokumentiert. Ab dann bleiben iirc zwei Wochen Reaktionszeit. Die Rechtsstaatlichkeit sehe ich hier nicht in Gefahr.

Wer etwas keck behauptet, hat noch lange nicht recht. Wenn ein Anhörungsbogen verschickt wird und nicht ankommt oder nicht beantwortet wird, bekommt der Betroffene einen Bußgeldbescheid zugeschickt. Das hast Du richtigerweise ausgeführt. Der TE hat aber offensichtlich keinen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten. Die Verjährung ist hier also eingetreten. Wenn die Ordnungsbehörde hier Fristen verstreichen lässt, hat der Betroffene Glück gehabt und kann nicht mehr belangt werden. Weiss aber immer nocht nicht, was eine behördeninterne Anordnung ist und welche Folgen deren Nichtbeachtung hat?

Ich zietiere mal den Ursprungsbeitrag:

Zitat:

Original geschrieben von Tezza


Man wird am 7.5.2011 auf der Autobahn mit 21 km/h zu schnell geblitzt worden. Am 27.10.2011 flatterte nun der Bußgeldbescheid über 97 Euro plus 1 Punkt in Flensburg ins Haus.

Zumindest der Bußgeldbescheid

ist

angekommen.

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos


Ich zietiere mal den Ursprungsbeitrag:

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos



Zitat:

Original geschrieben von Tezza


Man wird am 7.5.2011 auf der Autobahn mit 21 km/h zu schnell geblitzt worden. Am 27.10.2011 flatterte nun der Bußgeldbescheid über 97 Euro plus 1 Punkt in Flensburg ins Haus.
Zumindest der Bußgeldbescheid ist angekommen.

Aber zu spät!!!

Nö. Solange die Anhörung korrekt angeordnet wurde (wovon ich ich ohne Anzeichen des Gegenteils mal ausgehe), wären 6 Monate ab Tattag noch nicht zu spät. Die Details mit der Postlaufzeit lasse ich mal weg. Im konkreten Fall sehe ich keine Verjährung. Du darfst mich mit belastbaren Quellen gerne vom Gegenteil überzeugen. Ich bin auf dem Gebiet kein Profi.

Ähnliche Themen

Zitat:

Original geschrieben von F.Kannenberg



Weiss aber immer nocht nicht, was eine behördeninterne Anordnung ist und welche Folgen deren Nichtbeachtung hat?

Eine interne Anordnung (Verwaltungsrichtlinie, Verwaltungsanweisung) entfaltet keine unmittelbare Aussenwirkung. Sie ist nur bestimmt für die behördeninterne Bearbeitung von Vorgängen.

Ihr Zweck ist die Sicherstellung der weitgehend gleichen Behandlung weitgehend gleichartiger Sachverhalte innerhalb einer Behörde.

O.

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf



Zitat:

Original geschrieben von F.Kannenberg



Weiss aber immer nocht nicht, was eine behördeninterne Anordnung ist und welche Folgen deren Nichtbeachtung hat?
Eine interne Anordnung (Verwaltungsrichtlinie, Verwaltungsanweisung) entfaltet keine unmittelbare Aussenwirkung. Sie ist nur bestimmt für die behördeninterne Bearbeitung von Vorgängen.
Ihr Zweck ist die Sicherstellung der weitgehend gleichen Behandlung weitgehend gleichartiger Sachverhalte innerhalb einer Behörde.
 

O.

Danke für die Aufklärung, dafür den grünen Daumen. Ich gehe mal davon aus, dass unser Forumsmitglied ichtyos das auch liest und versteht. Wenn nicht, der Vorgang ist verjährt.

Selbiger hat es gelesen und verstanden - bestreitet aber die Richtigkeit der Aussage.

Ein Blick in § 33 OWIG fördert folgendes zu Tage:

Zitat:

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,

Den hier relevanten Teil habe ich mal hervorgehoben. 🙄

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos


Selbiger hat es gelesen und verstanden - bestreitet aber die Richtigkeit der Aussage.

Ein Blick in § 33 OWIG fördert folgendes zu Tage:

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos



Zitat:

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,

Den hier relevanten Teil habe ich mal hervorgehoben. 🙄

Du bíst wirklich ein schwieriger Fall. Wenn man in unbekannten Gewässern googelt, kann es schon einmal sein, dass man den falschen Fisch an der Angel hat. So wie du. Der § 33 OWiG trifft hier nicht zu. Im übrigen wären es nach § 31 OWiG auch 6 Monate bis zur Bewährung. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten greift das StVG (§ 26). Verjährt nach drei Monaten, wenn kein Bußgeldbescheid erlassen worden ist. Und zwar innerhalb von drei Monaten nach Tatbegehung. Deshalb: Im geschilderten Fall verjährt. Ich hoffe, Du bist fair und gibst mir den g... Daumen.

Hier eine detaillierte und verständliche Ausführung zum Thema "Verjährung"

www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht/verjaehrung_02.php

Ob im vorliegenden Fall Verjährung vorliegt, hängt also auch davon ab, was behördenintern gemacht wurde und was dem Deliquenten nicht notwendigerweise schon bekannt sein muss.

O.

@:go-4-golf: Danke für den Link! Das gibt genau meine Sicht der Dinge wieder. - auch Deine Anmerkung dazu.

@F.Kannenberg: Nichts für ungut - aber für Deinen Beitrag gibt es keinen Daumen...

Schweigen im Walde? Oder sind dem mir so vehement widersprechenden User die Argumente ausgegangen? 😁

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos


Schweigen im Walde? Oder sind dem mir so vehement widersprechenden User die Argumente ausgegangen? 😁

Du hast Deine Meinung, ich die meine. Will Dich nicht überzeugen. In dem neuen Thread zum Thema "Bußgeldverjährung" argumentierst Du übrigens eigentlich so, wie ich es auch sehe. Allerdings könnte es da mit Erlass des Bußgeldbescheids und Zustellung etwas anders aussehen. Dort sind die Fristen nämlich nicht so deutlich überschritten, wie in diesem Fall.

Okay. Ich halte die beiden Fälle nicht für wirklich vergleichbar. Egal; lass uns weiter hart aber fair (meine kleine Spitze magst Du mir bitte nachsehen) hier mit- oder gegeneinander schreiben.

@Tezza: Schreib bitte hier weiter, wenn sich was in Deinem Fall tut. 😉

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos


@Tezza: Schreib bitte hier weiter, wenn sich was in Deinem Fall tut. 😉

Vielen Dank für die ganzen Antworten...habe Einspruch eingelegt, sobald eien Antwort kommt, melde ich mich.

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