Verfällt MwSt. bei Anmeldung oder Verkauf?

Hallo Leute

stehe gerade etwas auf dem Schlauch.

Wenn es ein Fahrzeug gibt, welches ausweisbare MwSt. besitzt, und dieses als GmbH-Firma kauft, hat das Fahrzeug selbstverständlich weiterhin die Klausel "MwSt. ausweisbar" beim Weiterverkauf. Was ist, wenn man z.B. als Geschäftsführer dieses Fahrzeuges, dieses auf sich privat anmeldet, und nach z.B. einem Jahr verkauft, aber von der Firma. Kann das Fahrzeug weiterhin als "MwSt. ausweisbar" verkauft werden, oder ist es dann "§25 MwSt. nicht ausweisbar"? Oder geht der Vorgang gar nicht, ohne dass man den Wagen von der Firma an den Geschäftsführer verkauft? Dann hätte das Fahrzeug natürlich keine MwSt. mehr beim Weiterverkauf.

Diese Frage stellt sich mir zum Beispiel, weil ich viele Autos sehe, die im Brief eine Privatperson eingetragen haben, aber trotzdem ausweisbare MwSt. besitzen. Das ist meistens (immer) bei Einzelfirmen so, würde ich vermuten.

31 Antworten

Ich nenne nur das Stichwort "verdeckte Gewinnausschüttung" in dem Zusammenhang 🙂

Zitat:

@Chaosmanager schrieb am 7. Mai 2016 um 12:10:57 Uhr:



Wenn ich als GmbH meinem GF ein Auto überlasse, kann ich die Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Vermiete ich meinem GF hingegen das Auto, dann habe ich auf der anderen Seite Mieterlöse, die ich versteuern muss ... weshalb ist das nun steuerlich irrelevant?

Irrelevant ist WAS man vermietet bzw. verleiht. Vermiete man etwas, muss man die Einnahmen versteuern, überlässt man es ohne Entgelt, muss man den Nutzungswert versteuern.

Worauf ich hinaus wollte ist, dass es das Problem mit Zulassung nur bei Fahrzeugen gibt, die Versteuerung aber stattfinden muss, egal was man vermietet/verleiht.

@PPL-1
Wenn in der Steuererklärung die Überlassung/Vermietung korrekt angegeben wird und auch der Ansatz nicht zu beanstanden ist, dann ist auch nix mit VGA.

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