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vom verkauf zurücktreten?

Themenstarteram 15. September 2008 um 16:27

servus!

mein kumpel hat gestern sein auto verkauft bzw wurde es nur angezahlt um es zu reservieren und soll am mittwoch geholt und der rest bezahlt werden.

das problem ist,dass das mit dem kauf seines neuen autos nicht klappt und er das auto aber beruflich unbedingt braucht!

normalerweise kann er doch verkauf zurücktreten da das auto ja noch nicht bezahlt ist oder nicht?!(rein rechtlich gesehen-ist zwar schon assozial aber geht nicht anders)

 

der kaüfer würde natürlich sofort das geld zurückbekommen und eine gewisse entschädigung!

Beste Antwort im Thema

Wo sind wir eigentlich gelandet, und wo soll das noch hinführen?

A. verkauft vorschnell am Samstag ein Auto an B und kassiert dafür eine Anzahlung, das Auto soll Mittwoch abgeholt werden. Am Sonntag (also einen Tag später) "erfährt" A, dass er kein neues Auto bekommt. (Hat er auf einen Lottogewinn gehofft...oder wie jetzt :confused:) Warum, um alles in der Welt, hängt A sich nicht am Sonntag gleich ans Telefon, ruft B an und erklärt ihm die Lage. Da er sowieso in der schwächeren Rechtsposition ist (es wurde ja von einigen alles richtig und ausführlich beschrieben), wäre er besser noch gleich zu B gefahren, hätte ihm das Geld plus Unkostenentschädigung angeboten und ihn gebeten, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Aber nein. Da wird erst mal nachgefragt, ob es nicht eine "asoziale" Möglichkeit gibt, sich mit Trickserei aus dem Vertrag rauszuschleichen. Ich seh schon die Anwälte, die sich die Hände reiben. Und den "Kumpel" mit'm Rad zur Arbeit fahren...

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Zitat:

Original geschrieben von corrado2708

normalerweise kann er doch verkauf zurücktreten da das auto ja noch nicht bezahlt ist oder nicht?!

Nein. Und egal ob mündlich oder schriftlich - da hier kein Fernabsatz vorliegt, ist er an den Verkauf gebunden.

Du kannst nur auf Kulanz des Käufers hoffen - wie hoch die gesetzliche Entschädigung ist, weiß ich allerdings nicht.

Zu allen halblegalen Möglichkeiten äußere ich mich hier nicht.

~

 

am 16. September 2008 um 13:40

Der Kaufvertrag ist rechtswirksam zustande gekommen. Das Auto muss daher an den Kaufer geliefert werden.

Alles andere wäre mit dem Käufer neu zu vereinbaren.

BM

am 17. September 2008 um 15:02

Von jedem Vertrag kann man gemäß Bedingungen zurücktreten, man muss aber zahlen laut Bedingungen.

Ist denn hier ein Vertrag geschlossen worden ? Wenn ja, welcher ?

am 17. September 2008 um 15:14

Zitat:

Original geschrieben von Mistral28

Von jedem Vertrag kann man gemäß Bedingungen zurücktreten, man muss aber zahlen laut Bedingungen.

Ist denn hier ein Vertrag geschlossen worden ? Wenn ja, welcher ?

Was sollen dass den für Bedingungen sein ?. Hier ist ein Kaufvertrag geschlossen worden, dessen

Grundlagen im BGB geregelt sind. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum das Erfüllungsgeschäft nicht

durhgeführt werden kann. Nur ein - "Hab jetzt keine Lust mehr" reicht eindeutig nicht aus.

Er muss das Auto liefern. Und wie gesagt, alles andere wäre mit dem Käufer neu zu vereinbaren.

Bm

am 18. September 2008 um 4:29

@ Bm

Es gibt verschiedene Arten von Verträgen.Im berühmten Kleingedruckten stehen die Bedingungen.

Auch im BGB gibt es keinen Kaufzwang ! BGB ist nur die Grundlage,wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

Selbstverständlich wird ihn dieser Rücktritt Geld kosten.

Was würdest Du denn machen, wenn er das Auto vor Lieferung z.B kaputt fährt, kann ja passieren.

Nach Deiner Version müßte er liefern und der Käufer abnehmen, oder was ?

zum autokauf reicht doch auch eine muendliche vereinbarung und ist an keinerlei schriftform gebunden?

diese nachzuweisen, ist evtl. etwas anderes.

im falle des unfalls hat das gut nicht mehr die eigenschaft die zugrunde lag, als der kauf (auch muendlich) abgeschlossen wurde.

Harry

am 18. September 2008 um 7:48

bei Streitigkeiten um einen mündlichen Vertrag wird auch BGB zu Grunde gelegt.

Zitat:

Original geschrieben von Mistral28

@ Bm

Es gibt verschiedene Arten von Verträgen.Im berühmten Kleingedruckten stehen die Bedingungen.

Auch im BGB gibt es keinen Kaufzwang ! BGB ist nur die Grundlage,wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

Selbstverständlich wird ihn dieser Rücktritt Geld kosten.

Was würdest Du denn machen, wenn er das Auto vor Lieferung z.B kaputt fährt, kann ja passieren.

Nach Deiner Version müßte er liefern und der Käufer abnehmen, oder was ?

Das ist juristisch ziemlicher Unfug. Aber da das Kaufrecht nicht so ganz trivial ist, erspare ich mir tiefergehende Erläuterungen. Nur soviel: Kaufverträge sind gesetzlich geregelt. Und Kleingedrucktes gibt es in 90 % aller Verträge überhaupt nicht.

 

Falls Du wissen willst, was passiert, wenn das Auto vor dem Verkauf kaputtgeht, dann guck Dir mal §§ 326, 275 BGB an.

Grüße

Jan

am 18. September 2008 um 8:29

@ Jan: Kaufverträge sind gesetzlich geregelt.

Da habe ich aber noch keine Bundestagdebatte über gesehen.

Kaufverträge sind gestaltungsfrei,können mündlich oder schriftlich abgeschlssen werden !

Nur wenn kein Kleingedrucktes vorhanden ist,oder nichts anderes bewiesen werden kann, gilt BGB.

Zitat:

Original geschrieben von Mistral28

Nur wenn kein Kleingedrucktes vorhanden ist,oder nichts anderes bewiesen werden kann, gilt BGB.

Und genau hier liegt der Fehler. Das BGB gilt immer. Jeder Kaufvertrag (und nur um den geht es hier) richtet sich nach § 433 ff BGB. Man kann in gewissen Grenzen eigene zusätzliche oder teilweise auch abweichende Regelungen treffen, aber grundsätzlich gilt das BGB. Völlig außer Kraft setzen kann man das nicht.

Und das Wort Kleingedrucktes spricht eher für AGB denn vertragliche Individualvereinbarungen, und AGB unterliegen einer ziemlich strengen Inhaltskontrolle (die wiederum im BGB geregelt ist).

Grüße

Jan

am 18. September 2008 um 15:11

Zitat:

Original geschrieben von hoinzi

Zitat:

Original geschrieben von Mistral28

Nur wenn kein Kleingedrucktes vorhanden ist,oder nichts anderes bewiesen werden kann, gilt BGB.

Und genau hier liegt der Fehler. Das BGB gilt immer. Jeder Kaufvertrag (und nur um den geht es hier) richtet sich nach § 433 ff BGB. Man kann in gewissen Grenzen eigene zusätzliche oder teilweise auch abweichende Regelungen treffen, aber grundsätzlich gilt das BGB. Völlig außer Kraft setzen kann man das nicht.

Und das Wort Kleingedrucktes spricht eher für AGB denn vertragliche Individualvereinbarungen, und AGB unterliegen einer ziemlich strengen Inhaltskontrolle (die wiederum im BGB geregelt ist).

Grüße

Jan

Genau so ist es.

Der Käufer MUSS liefern.

BM

Zitat:

 

Genau so ist es.

Der Käufer MUSS liefern.

BM

Das wäre nicht gut.....

soviel stammtisch- und bildzeitungsjuristen hier.

padon: doch nur einer

§433, 1 BGB besagt eindeutig: (...) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.(...)

das ist die Regelung für den Kaufvertrag, basta. Nun gibt es Regelungen, die bei der Störung eines Kaufvertrages gelten (Stichwort Sachmängelhaftung oder Unmöglichkeit (hierunter fällt auch das Beispiel mit dem "Auto kaputtgefahren")), diese kann man hier m.E. nicht geltend machen.

Für die Nichtgültigkeit der Willenserklärung sollte auch ein trifftiger Grund vorhanden sein (Irrtum, nicht berechtigt, nicht geschäftsfähig), den sehe ich auch nicht.

ergo: Einigung mit dem Käufer ist so oder so nötig.

 

Zitat:

Original geschrieben von keyuser

 

Das wäre nicht gut.....

was wäre nicht gut, für dich etwa???

hier wird die anfechtung vergessen. ein anfechtungsgrud muss dann natürlich vorhanden sein. vielleicht lässt sich ja einer finden?:D

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