Verfällt MwSt. bei Anmeldung oder Verkauf?
Hallo Leute
stehe gerade etwas auf dem Schlauch.
Wenn es ein Fahrzeug gibt, welches ausweisbare MwSt. besitzt, und dieses als GmbH-Firma kauft, hat das Fahrzeug selbstverständlich weiterhin die Klausel "MwSt. ausweisbar" beim Weiterverkauf. Was ist, wenn man z.B. als Geschäftsführer dieses Fahrzeuges, dieses auf sich privat anmeldet, und nach z.B. einem Jahr verkauft, aber von der Firma. Kann das Fahrzeug weiterhin als "MwSt. ausweisbar" verkauft werden, oder ist es dann "§25 MwSt. nicht ausweisbar"? Oder geht der Vorgang gar nicht, ohne dass man den Wagen von der Firma an den Geschäftsführer verkauft? Dann hätte das Fahrzeug natürlich keine MwSt. mehr beim Weiterverkauf.
Diese Frage stellt sich mir zum Beispiel, weil ich viele Autos sehe, die im Brief eine Privatperson eingetragen haben, aber trotzdem ausweisbare MwSt. besitzen. Das ist meistens (immer) bei Einzelfirmen so, würde ich vermuten.
31 Antworten
Zitat:
@Nr.5 lebt schrieb am 5. Mai 2016 um 21:26:04 Uhr:
Natürlich muss die GmbH als Eigentümer das Fahrzeug aktivieren.
Aber eine Vermietung an den GF ist unproblematisch, wenn sie einem Fremdvergleich standhält.
... dann könnte der GF aber kaum als Halter in der Zulassungsbescheinigung stehen, oder?
Grüße
Der Chaosmanager
Warum nicht?
Zitat:
@Nr.5 lebt schrieb am 5. Mai 2016 um 22:38:32 Uhr:
Warum nicht?
OK - dass es so einfach geht, war mir nicht klar. Dann hättest Du das Problem des TE ja gelöst ...
Und dieses Konstrukt würde einem Fremdvergleich tatsächlich standhalten?
Ehrlich gesagt, habe ich da Zweifel:
Die GmbH kauft ein Fahrzeug, der GF würde als Halter des Fahrzeugs eingetragen und die GmbH vermietet dieses Fahrzeug wieder an den Halter?
Die GmbH hätte Mieterlöse, der GF einen nicht unerheblichen Mietaufwand ... und wozu das alles? Irgendwie erschließt sich mir der Sinn einer solchen Konstruktion nicht.
Grüße
Der Chaosmanager
Ich wollte zwar aufzeigen, dass es möglich ist, ob es sinnvoll ist lassen wir mal dahingestellt. Ich weiss nicht, was der Themenstarter sich so denkt. Und dass einige Beiträge oben wieder mal voreilig beurteilt und falsch sind.
Der Themenstarter wollte die Konstruktion:
Die GmbH kauft, ist Eigentümer und tritt auch wieder als Verkäufer auf
Der Geschäftsführer nutzt das Fahrzeug nur privat.
Jedes Unternehmen kann sein Betriebsvermögen vermieten, da kann die Steuer nichts dran rütteln. Es muss nur - für das Unternehmen - wirtschaftlich sinnvoll sein, um dann auch anerkannt zu werden.
Wenn die GmbH jetzt ein Fahrzeug vermietet und das Fahrzeug ist auf die GmbH zugelassen, kommen Steuerbescheide und Versicherungsprämien, Knöllchen etc. immer erst zur GmbH, ist das Fahrzeug auf den GF zugelassen, kommt alles direkt zu ihm. Das der Halter nicht der Eigentümer sein muss, da sind wir uns ja einig.
Wenn das KFZ auf die GmbH zugelassen ist, muss sie mehr Miete nehmen, weil sie ja dann auch die KFZ-Steuer und -Versicherung bezahlen muss. Ist das KFZ auf den GF zugelassen, trägt er die Kosten direkt und die monatliche Miete kann geringer sein.
Vielleicht bekommt der GF ja privat keinen Kredit, aber die GmbH?
Und mal so nebenbei: Es ist ja nicht mal geklärt, ob der GF auch Gesellschafter ist.
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OK, ich konstruiere mal konkreter:
Die VAG Leasing GmbH verleast ihrem Geschäftsführer ein Golf Cabriolet, das nur von dessen Ehefrau oder Tochter privat genutzt wird.
Zulassung läuft auf?
Und die Mehrwertsteuer, wenn des Fahrzeug nach Ablauf des Leasings verwertet wird?
Zitat:
@Nr.5 lebt schrieb am 6. Mai 2016 um 07:37:24 Uhr:
OK, ich konstruiere mal konkreter:Die VAG Leasing GmbH verleast ihrem Geschäftsführer ein Golf Cabriolet, das nur von dessen Ehefrau oder Tochter privat genutzt wird.
Zulassung läuft auf?
Und die Mehrwertsteuer, wenn des Fahrzeug nach Ablauf des Leasings verwertet wird?
Ich hatte nicht angenommen, dass es sich bei der GmbH des TE um eine Leasinggesellschaft handelt (bei Deinem Beispiel ist der Fall natürlich klar).
Und ich war zudem der Meinung, dass eine GmbH, deren Geschäftszweck nicht Finanzleasing beinhaltet, gar nicht ohne weiteres ein Fahrzeug verleasen kann. Vermieten hingegen wohl, wobei beim klassischen Fall einer Langzeitmiete der Vermieter als Halter eingetragen ist (so war dies zumindest in meinem Fall, als ich mal eine Langzeitmiete abgeschlossen hatte).
Aber ich gebe durchaus zu, dass Du aus beruflichen Gründen weitaus mehr ähnliche Fälle kennst als ich. Wie Du weißt, bin ich blutiger Laie auf Deinem Gebiet und meine Kenntnisse fußen zum Großteil nur auf meinen Erfahrungen, die logischerweise nur begrenzt sind.
Was der TE tatsächlich bezweckt, kann ich allerdings immer noch nicht nachvollziehen. Aber vielleicht erklärt er sich irgendwann mal ...
Gruß
Der Chaosmanager
Immer, wenn USt/MwSt ausgewiesen wird, MUSS diese an das Finanzamt abgeführt werden.
Auch wenn dies unberechtigt oder unwissend von einer Privatperson geschieht.
Vorsteuerabzug (also die Anrechnung der Steuer) hat der Käufer nur, wenn mindestens die Steuernummer vom Verkäufer auf der Rechnung steht. Damit die Finanzbehörden dies überprüfen können. Weitere Verpflichtungen und Kleinbetragsregelung lasse ich mal außen vor, um es nicht zu kompliziert zu machen.
Also, vom Verkauf "MwSt ausweisbar" hat der Verkäufer nichts, außer dass er die Steuer an das Finanzamt zahlen muss. Vor einer Doppelbesteuerung schützt dies nicht.
Eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Person darf keine Umsatzsteuer ausweisen und muss folglich diese auch nicht abführen. Oder anders herum: wer niemals Vorsteuer erstattet bekam, muss auch keine Umsatzsteuer abführen, wenn er das betreffende Gut wieder veräußert - dies ist bei privat handelnden Personen so.
Ein Verkäufer muss die Umsatzsteuer auf jeden Fall abführen, wenn er die Vorsteuer des zu verkaufenden Artikels erstattet bekommen hat. Auch wenn er diese nicht ausweist.
Deloman hat definitiv recht.
Ausgewiesene Umsatzsteuer - auch wenn der Rechnungsersteller dazu nicht berechtigt war - muss an das Finanzamt abgeführt werden.
Zitat:
@Chaosmanager schrieb am 6. Mai 2016 um 08:06:57 Uhr:
Was der TE tatsächlich bezweckt, kann ich allerdings immer noch nicht nachvollziehen. Aber vielleicht erklärt er sich irgendwann mal ...Gruß
Der Chaosmanager
Meine Frage wurde von euch bereits so oft in der Fragenstellung geändert, dass es gar keinen Sinn mehr macht das zu erläutern 😁
Bei einer gewerblichen Vermietung läuft die Zulassung nie auf den Mieter...Von daher beantwortet sich die Frage von selbst..
Die VAG Story ist nichts anderes als Mitarbeiter Leasing bei z.B. dem Stern..Zulassung auf den Mitarbeiter aber Eigentum bleibt bei der MB Bank..ergo Märchensteuer weiterhin ausweisbar..
Bei Mieten verhält es sich genau so...
P.S. Ob eine Vermietung zwischen GmbH und GF Stand hält kommt wohl auf das zuständige FA an...Sollte das FZ gekauft sein wird man die Gesamtkosten für die Firma eruieren und das mit der Mietgebühr vergleichen...je nachdem wie die Waage ausschlägt kommt der Geldwerten Vorteil ins Spiel den man ja so versucht zu umgehen.
Bei einem LS werden sie Rate und Kostne addieren und mit der Miete abgleichen..dann gleiches Spiel wie beim Kauf..
So oder so bleibt die Märchensteuer erhalten...
Die besagten Anzeigen werden Personenfirmen sein.
Ich denke man muss einfach zwischen Eigentümer und Besitzer unterscheiden. Eingentümer =GmbH Besitzer = GF. Wenn die GmbH zum Vordteuerabzug berechtigt ist, sollte die Vorsteuer geltend machen können. Der GF versteuert mindestens die 1%. Aber ich erkenne den Sinn nicht, den GF als Halter eintragen zu lassen.
Zitat:
@mk28 schrieb am 7. Mai 2016 um 10:30:14 Uhr:
Aber ich erkenne den Sinn nicht, den GF als Halter eintragen zu lassen.
... und der Fragesteller selbst möchte uns den Sinn auch nicht verraten - wie er schreibt ... vermutlich hat er im Nachhinein selbst die Sinnlosigkeit seiner Frage erkannt ... 😁
Gruß
Der Chaosmanager
... und dann sollte man bedenken, dass ein Unternehmen jedes Wirtschaftsgut verleihen/vermieten kann, nicht nur Autos. Und durch das Verleihen/Vermieten geht das Eigentum nicht an den Dritten über.
Steuerlich ist es irrelevant, ob ich ein Auto, eine Kettensäge, einen Kühlschrank ... ... verleihe/vermiete. Und beim überwiegenden Teil der Wirtschaftsgüter stellt sich das Problem mit der Zulassung/Eintragung gar nicht erst.
Ich denke der TE hat sich erhofft, durch die ausweisbare USt das KFZ später beim Verkauf für vorsteuerabzugsberechtigte Interessenten lukrativer zu machen.
Zitat:
@Nr.5 lebt schrieb am 7. Mai 2016 um 11:56:54 Uhr:
... und dann sollte man bedenken, dass ein Unternehmen jedes Wirtschaftsgut verleihen/vermieten kann, nicht nur Autos. Und durch das Verleihen/Vermieten geht das Eigentum nicht an den Dritten über.Steuerlich ist es irrelevant, ob ich ein Auto, eine Kettensäge, einen Kühlschrank ... ... verleihe/vermiete.
Vielleicht bin ich einfach nicht intelligent genug ...
Wenn ich als GmbH ein Auto, eine Kettensäge oder einen Kühlschrank an meinen GF vermiete, habe ich logischerweise Mieterlöse. Bei einer Kettensäge oder einem Kühlschrank sprechen wir über relativ geringe Kosten, bei einem Automobil sind die Kosten schon etwas höher (die Mieterlöse sehr wahrscheinlich auch).
Wenn ich als GmbH meinem GF ein Auto überlasse, kann ich die Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Vermiete ich meinem GF hingegen das Auto, dann habe ich auf der anderen Seite Mieterlöse, die ich versteuern muss ... weshalb ist das nun steuerlich irrelevant?
Fragende Grüße
Der Chaosmanager