Verarscht worden......
Hallo,
was würdet ihr davon halten wenn ihr von jemandem aus dem vorum Felgen gekauft habt unds dieser sagt die sind in ordnung und haben keine schäden.
<Nun ist es beim montieren, bzw. beim wuchten rausgekommen das 2 felgen total den schlag haben.Das sieht man voll auf der wuchtmaschine.
Was würdet ihr nun an meiner stelle machen??
Gruß
Matze
17 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von center100
Ist eine Gewährleistung ausgeschlossen, ist der Verkäufer sehr wohl für die zugesicherten Eigentschaften des Artikels verantwortlich und auch haftbar zu machen. Wenn also 4 Felgen als z. B. als Neuwertig verkauft werden, müssen diese auch Neuwertig sein. Sollten die Felgen nicht dem versprochenen Zustand haben, ist jeden Gewährleistungsausschluss unwirksam (§ 444 BGB Haftungsausschluss bei arglistiger Täschung).
Da wären wir bei arglistiger Täuschung - die aber vom Käufer zu beweisen wäre. Und wie soll der Käufer beweisen, dass der Verkäufer (der sich wahrscheinlich als technischer Laie herausstellt) von dem Schlag wusste und den Mangel arglistig verschwiegen hat? Was ist bei einem Transportschaden? Der lag zum Zeitpunkt des des Versandes ja noch in der Zukunft, Arglist wird hier nie und nimmer gelten.
Und was heißt neuwertig? Auch neue Felgen haben Unwuchten und sind zu einem gewissen Grade unrund. Durch drehen eines Reifens mit Höhenschlag auf der Felge läßt sich deren Höhenschlag ausgleichen.
Der Gewährleistungsausschluß beszieht sich immer auf Mängel zum Zeitpunkt des Verkaufes. Wenn der Schlag beim Verkauf bestanden hat, ist es auch erst mal ein Mangel in diesem Sinne und dagegen wirkt nur der Nachweis der Arglist.
Mein Fazit: Privatkauf ist für alle, die zu viel Geld haben.
Gruß, RD
Zitat:
Original geschrieben von Raubdiesel
Wie? Das Versandrisiko bleibt beim Versender. Aber da der Spediteur die Übergabe nachweisen kann, ist das Wort Risiko aus Versandrisiko verschwunden.
Da hilft ein Blick in § 447 BGB. Wenn der Verkäufer ein Privatmann ist, ist er aus der Sache raus, sobald er die Ware dem Transporteur übergeben hat.
Alles danach ist Risiko des Empfängers. Anders ist es nur wenn vereinbart oder wenn ein Unternehmer als Verkäufer auftritt.
Zitat:
Original geschrieben von center100
Ist eine Gewährleistung ausgeschlossen, ist der Verkäufer sehr wohl für die zugesicherten Eigentschaften des Artikels verantwortlich und auch haftbar zu machen.
Den Begriff der zugesicherten Eigenschaften gibt es schon länger nicht mehr.
Es gibt nunmehr den Begriff der Beschaffenheitsgarantie, aber da wird eine Beschreibung "neuwertig" in einer Auktion kaum ausreichen, um als Beschaffenheitsgarantie angesehen zu werden.
Mein Fazit ist daher das gleiche wie bei Raubdiesel: Hochwertige Dinge von Privat zu kaufen ist immer mit Risiko verbunden.
Grüße
Jan
Zitat:
Original geschrieben von hoinzi
Da hilft ein Blick in § 447 BGB. Wenn der Verkäufer ein Privatmann ist, ist er aus der Sache raus, sobald er die Ware dem Transporteur übergeben hat.
Alles danach ist Risiko des Empfängers. Anders ist es nur wenn vereinbart oder wenn ein Unternehmer als Verkäufer auftritt.
In § 447 BGB lese ich etwas von Erfüllungsort. Klar, wenn als Erfüllungsort der Wohnsitz des Verkäufers vereinbart wurde, ist der Transport das Risiko des Käufers, da der eine Zusatzleistung verlangt.
Wenn aber nichts vereinbart wurde und der Verkäufer vielleicht sogar den Versand angeboten hatte, sehe ich als Erfüllungsort den vom Käufer bestimmten Empfangsort.
Aber über die tatsächliche Lage in diesem Falle kann man wohl nur spekulieren.
Immerhin muss ich mich in einem Punkt korrigieren: Auch der Käufer kann gegenüber dem Spediteur einen Transportschaden geltend machen.
Gruß, RD