Veraltete StVO ????

Ich lese hier oft, das die Regeln nach denen wir uns alle im Straßenverkehr bewegen sollten, auch StVO genannt, hoffnungslos veraltet, somit nicht mehr zeitgemäß sind.

Wie seht Ihr das ?
Welche Regeln würdet Ihr ändern ?
Welche Regeln würdet ihr streichen ?
Welche Regeln würdet Ihr hinzufügen ?

Sonstige Anregungen ?

Beste Antwort im Thema

Für eine Freigabe des Rechtsüberholens könnte ich mich auch erwärmen, allerdings nur in Verbindung mit einem allgemeinen Tempolimit, da ansonsten die Gefahrenerhöhung nicht akzeptabel ist.

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Zitat:

Original geschrieben von Spatenpauli


Warum gibt es wohl in soo vielen Ländern, generelle Geschwindigkeitsbeschränkungen 😕 Weil dehren Einwohner alle doof sind oder haben wir Deutschen die Weisheit mit Löffel gefressen 😕  😁
MfG aus Bremen

Weil man zumindest beim Auto wenigstens NOCH der gemeine Deutsche die Chance hat sein Hirn zu benutzen und ihm nicht alles vorgekaut wird wie einem kleinen Kind?!

Österreich war ja auch als erstes dran mit der Tagfahrlichtpflicht und hat sie dann wieder zurückgenommen als sie merkten das bringt nichts. Das ist wirklich einer der Vorteile in Deutschland, hier kann ich zumindest auf den Autobahnen ab und zu noch mal etwas schneller fahren sofern gewollt und möglich von meiner Seite.

Reicht ja schon das man in andren Berreichen wie ein kleines Kind behandelt wird. Mach das nicht, tu das nicht, fass das nicht an. Erst vor ein paar Tagen in der Zeitung die Anzeige von irgend ner Medienbumsdaanstalt "Was mach ich wenn mein Kind mit Panzern spielen will?" Mei, wir ham Probleme. Bald dürfen mer wirklich nur noch im Vollkörperschutz raus.

Zitat:

Original geschrieben von schubilein


Das ist ein geiler Tread, ist ja fast wie in einem Meinungsforschungsinstitut, boahh war das ein schwerer Wort, ich würde dem TE empfehlen, alle Postings zu sammelm, filtern, hmmm da bleibt ja nicht viel übrig, und zum Herrn Rammsauer gehen dem das Zeug übergeben und warten ob er ihn gleich in den Allerwertesten tritt oder ob er das Zeug erst in die runde Ablage legt. Für solche Probleme bekommen Menschen viel, viel Geld und ihr wollt die arbeitslos machen, nur schlechte Menschen unterwegs.
Alles schauckelt sich schön hoch, einige stehen kurz vorm Herzkasper und das Ergebnis?? Laue Luft, noch nicht mal ein Püpschen
Für mich und alle anderen ist die STVO in der jeweiligen Fassung gültig, ob man diese einhält ist ne ganz andere Frage die jeder für sich beantworten muss, denn die Konsequenzen trägt jeder für sich allein.

Schubilein

Solche Antworten liebe ich am meisten, nix zum Thema.

Und Entschuldigung schubilein das ich das Thema angesprochen habe.
Wenn deine pesimistische Meinung Gültigkeit hätte könnte MT hier und sofort schließen, die Welt können wir hier nicht ändern, wir können nur Anregungen sammeln, was vielleicht wie zu ändern wäre.

Zitat:

Original geschrieben von Spatenpauli


Warum gibt es wohl in soo vielen Ländern, generelle Geschwindigkeitsbeschränkungen 😕 Weil dehren Einwohner alle doof sind oder haben wir Deutschen die Weisheit mit Löffel gefressen 😕  😁
MfG aus Bremen

Schau mal nach Amerika. Bei denen gibt es nicht mal in jedem Bundesstaat eine Tüv Pflicht. Und dort wo es die gibt, sind die Bestimmungen nicht so streng wie bei uns. Unsere Autobahnen. Die Griffigkeit wird überprüft. Auf sehr vielen Strecken gibt ca. alle 25 Meter einen Gulli, damit das Wasser ablaufen kann. In der Türkei ist man gerade erst dabei, einen Tüv flächendeckend einzuführen. Das hat nichts, aber auch rein gar nichts mit doofen Einwohnern zu tun, sondern häufig schlicht mit den Rahmenbedingungen. Oder soll man Vollgas durch's Gebirge brausen wo sich im Zweifel sogar im Sommer bei Nacht Nebelbänke bilden 🙄

Man sieht also, Äpfel mit Birnen zu vergleichen war schon immer eine gute Möglichkeit, den Pöbel von der Notwändigkeit einer Zwangsmaßnahme zu überzeugen oder es zumindest zu versuchen. 😉

Beste Grüße
-dodo-

Hallo,

hier meine Änderungsvorschläge zur StVO (gerade Schrift: Originaltext StVO - kursive Schrift: mein Senf dazu):

§2 Absatz 3a:
(3a) Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahr-zeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtli-nie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert wor-den ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klas-sen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahr-zeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

1. Statt der M+S-Kennzeichnung bitte das Schneeflocke-Symbol. Damit nicht irgendwelche Ling-Lang-Sommerreifen aus China mit M+s-Kennzeichnung verwendet werden können.
2. Auch LKWs bitte Winterreifen auf allen Achsen einschließlich des Anhängers.

§9 Absatz 1:
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn er kein Schienenfahrzeug behindert. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

Wenn ich auf einer Linksabbiegerspur vor einer roten Ampel stehe, muss ich nicht auch noch blinken. Wo will ich denn hin, wenn ich auf der Linksabbiegerspur stehe? Natürlich soll das kein Ansporn für Blinkmuffel sein, wenn keine Abbiegerspuren vorhanden sind oder diese in mehrere Richtungen zeigen soll natürlich geblinkt werden.

§16 Absatz 1:
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,
1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder
2. wer sich oder andere gefährdet sieht.

Beim Überholen kurz Hupen oder Aufzublenden ist zwar erlaubt, wird aber meißt missverstanden. Deshalb: Weg damit!

§17 Absatz 2:
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Ta-ge mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer ein-geschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

Thema Nebelschlussleuchte: Die Benutzung erleichtern. Ihr Einsatz ist durchaus auch schon bei Sichtweiten über 50 m (und über 50 km/h) sinnvoll. Allerdings im Gegensatz dazu die Verpflichtung, die Nebelschlussleuchte auszuschalten, sobald sich ein Fahrzeug hinter einem befindet.

§20 Absätze 2, 3 und 4:
(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugführer warten.
(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.
(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugführer warten.

Warnblinklicht bei Linienbussen und Schrittgeschwindigkeit für den Verkehr: Abschaffen! Grund: Autos müssen dann mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Mir ist mal folgender Fall passiert: Warnblinker am Bus war an, ich bremste auf Schrittgeschwindigkeit herunter. Auf halber Höhe des Busses fährt dieser an und zieht raus. Es hätte fast gekracht. Ich kann links vom Bus nicht erkennen wann er von Warnblinker auf Linksblinken umschaltet. Gleichzeitig hat der Busfahrer meine Geschwindigkeitsverzögerung als "Ah, der lässt mich rein" verstanden. Seither fahre ich keine Schrittgeschwindigkeit mehr. Wichtiger wäre es, den Fahrgästen beizubringen, dass man, während der Bus noch an der Haltestelle steht, die Straße nicht überqueren darf.

§23 Absatz 1a:
(1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Wenn schon dieses Verbot, dann bitte auch für Autoradios, Navigationssysteme, Getränkeflaschen, belegte Brötchen, iPod...

§27: Absatz 6:
(6) Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden.

Dies wurde mal erstellt, weil sich eine Brücke durch den Gleichschritt so aufschwingen kann, dass sie beschädigt wird. Mal ehrlich, 20 im Gleichschritt marschierende Soldaten beschädigen eine Brücke durch Schwingungen, während alle 5 Sekunden ein 40-Tonner drüberrauscht und diese Schwingungen aber als Fußgänger deutlich zu spüren sind?

§30 Absatz 3:
(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Das Verbot gilt nicht für
1. Kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstge-legenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelege-nen Hafen (An- oder Abfuhr),
2. die Beförderung von
a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen
d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

Sonntagsfahrverbot für LKWs: Abschaffen. Es wird in vielen Firmen 7 Tage pro produziert, also sollte auch an 7 Tagen Rohstoffe und Produkte transportiert werden dürfen. Oder noch besser: An 7 Tagen die ein Tagfahrverbot für LKWs, soweit logistisch machbar. Dann würden die alle Nachts fahren und wären tagsüber weg. Die Straßen wären gleichmäßiger genutzt.

Grüße,

diezge

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Nur unsichere Fahrer wünschen sich ein TL.

Solche Antworten liebe ich am meisten, nix zum Thema.
Wenn das Thema Sinn machen würde, könnte man dazu auch was posten, so jedoch kann man nur seine Meinung dazu kund tun, denn ändern kann man an den bestehenden Tatsachen nichts. Dafür muss man kein Pessimist sein da reicht es schon wenn man Realist ist und 1 und 1 zusamenzählen kann.

Guten Rutsch wünscht schubilein, der ohne Fez.........

Zitat:

Original geschrieben von Hartz4Fahrer


Nur unsichere Fahrer wünschen sich ein TL.

Tempolimits von der Sache her sind örtlich sehr sinnvoll.

Du meinst bestimmt das aTL.
Wäre schön wenn Du Deine Ansicht auch noch begründest.
Das ich sie für Unfug halte brauche ich bestimmt nicht erwähnen.

Meine Meinung zum TL und aTL stehen schon im TL Beitrag. Was du für Unfug hälst interessiert mich herzlich wenig, die Schleicher interessieren sich ja auch nicht für die Schnelleren.

Zitat:

Original geschrieben von Hartz4Fahrer


Meine Meinung zum TL und aTL stehen schon im TL Beitrag. Was du für Unfug hälst interessiert mich herzlich wenig, die Schleicher interessieren sich ja auch nicht für die Schnelleren.

Du meinst auch hier wieder sicherlich den "aTL Beitrag". Würfel doch bitte nicht alles durcheinander.

Und das Dich nichts interessiert ist ja bekannt. Es würde deine Meinung aber vielleicht glaubhafter machen wenn Du sie begründen würdest, so kommt sie lediglich wieder als Provokation rüber.

Meine Güte dann eben im aTL Beitrag. Und ja, ich halte viele TL für unsinnig und ein aTL für dumm und überflüssig.

Meine Begründung steht im aTL Beitrag und in diversen anderen Beiträgen.

Zitat:

Original geschrieben von Hartz4Fahrer


Meine Güte dann eben im aTL Beitrag. Und ja, ich halte viele TL für unsinnig und ein aTL für dumm und überflüssig.

Meine Begründung steht im aTL Beitrag und in diversen anderen Beiträgen.

komm, diedicke fährt sehr viel..und langam.. der muss auch mal Haare spalten dürfen 🙂

Zitat:

Original geschrieben von diezge


Hallo,

§17 Absatz 2:
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Ta-ge mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer ein-geschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

Thema Nebelschlussleuchte: Die Benutzung erleichtern. Ihr Einsatz ist durchaus auch schon bei Sichtweiten über 50 m (und über 50 km/h) sinnvoll. Allerdings im Gegensatz dazu die Verpflichtung, die Nebelschlussleuchte auszuschalten, sobald sich ein Fahrzeug hinter einem befindet.

Grüße,

diezge

Vielen Dank für deine ausführlichen Bemühungen,

zum blinken auf einer Linksabbiegerspur möchte ich sagen das ich das blínken dort für äußerst sinnvoll halte. Es ist dadurch für jeden erkennbar das die Fahrtrichtung gewechselt wird. Es ist nicht immer und für jeden ersichtlich das es zb. eine reine Linksabbiegerspur ist, durch das blinken werden Missverständnisse vermieden.

Zur Nebelschlussleuchte, Deine Idee, ist ein Widerspruch in sich selbst. Du schreibst das sie auch Sinn macht bei größeren Sichtweiten als 50 Meter und über 50 KMh, bist dann für eine Nutzung selbiger, unter der Bedingung das wenn ein Fahrzeug hinter Dir ist sie ausgeschaltet werden muss, Du darfst sie also nur nutzen wenn kein Fahrzeug hinter Dir ist, nur welchen Sinn erfüllt sie dann ?

Zitat:

Original geschrieben von rnevik


komm, diedicke fährt sehr viel..und langam.. der muss auch mal Haare spalten dürfen 🙂

Ja, da hast du recht 😁

Zitat:

zum blinken auf einer Linksabbiegerspur möchte ich sagen das ich das blínken dort für äußerst sinnvoll halte. Es ist dadurch für jeden erkennbar das die Fahrtrichtung gewechselt wird. Es ist nicht immer und für jeden ersichtlich das es zb. eine reine Linksabbiegerspur ist, durch das blinken werden Missverständnisse vermieden.

Gerade an Stellen, wo man nur in eine Richtung abbiegen kann, halte ich blinken für unsinnig. Also noch ein weiterer Punkt zur Änderrung.

Zitat:

Original geschrieben von rnevik



Zitat:

Original geschrieben von Hartz4Fahrer


Meine Güte dann eben im aTL Beitrag. Und ja, ich halte viele TL für unsinnig und ein aTL für dumm und überflüssig.

Meine Begründung steht im aTL Beitrag und in diversen anderen Beiträgen.

komm, diedicke fährt sehr viel..und langam.. der muss auch mal Haare spalten dürfen 🙂

Mit

viel

hast Du Recht, mit

langsam

liegst Du daneben, absolut daneben.

Aber Du kannst es halt nicht besser wissen.

Zitat:

Original geschrieben von Hartz4Fahrer



Zitat:

Original geschrieben von rnevik


komm, diedicke fährt sehr viel..und langam.. der muss auch mal Haare spalten dürfen 🙂

Ja, da hast du recht 😁

Zitat:

Original geschrieben von Hartz4Fahrer



Zitat:

zum blinken auf einer Linksabbiegerspur möchte ich sagen das ich das blínken dort für äußerst sinnvoll halte. Es ist dadurch für jeden erkennbar das die Fahrtrichtung gewechselt wird. Es ist nicht immer und für jeden ersichtlich das es zb. eine reine Linksabbiegerspur ist, durch das blinken werden Missverständnisse vermieden.

Gerade an Stellen, wo man nur in eine Richtung abbiegen kann, halte ich blinken für unsinnig. Also noch ein weiterer Punkt zur Änderrung.

Zitat:

Es ist nicht immer und für jeden ersichtlich das es zb. eine reine Linksabbiegerspur ist, durch das blinken werden Missverständnisse vermieden.

Und was sagst Du dazu ? Es reicht leider nicht das Du es weist das Du dort nur linksabiegen darfst, es gibt auch Spuren da darfst Du linksabiegen und geradeaus fahren, und so weiter und so fort.

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