V-Klasse Bluetec AdBlue-Verbrauch
nach etwas 5500 km freudiger fahrt ist bei unserer v klasse V250 der adblue tank leer und musste gefüllt werden. eigentlich hatte ich mind. 20 tkm erwartet. habt ihr hier schon Erfahrungen? MB selbst war überfragt wieso der tank schon leer war?
vg
max bell
Beste Antwort im Thema
Ich verstehe die ganze Aufregung über den AB-Mehrverbrauch nicht.
Bei 20K Kilometer Jahresleistung entstehen Spritkosten in Höhe von ca. 1.820 Euro (7 * 1,3 * 200), hinzu kommen Steuer, Versicherung, Inspektion usw., sind wir also bei Kosten von 3.000 bis 4.000 Euro pro Jahr.
Jetzt verbraucht das Auto 0,2L mehr AB pro 1.000 KM, Da hat man dann Mehrkosten in Höhe von = 0,2 * 20 * 1 Euro = 4 Euro oder (wer zu bequem ist zum Bestellen) 0,2 * 20 * 5 = 20 Euro im Jahr, das sind dann Mehrkosten von 0,001% bis 0,005%.
Ist es das Wert, sich darüber aufzuregen?
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Danke für den Hinweis zum Tester.
Hab beim Lesen auch den Hinweis gefunden, dass der Füllstand per Ultraschall ermittelt wird. Somit kann jederzeit der Füllstand abgefragt werden.
Wenn jetzt aber in der Software der tatsächliche Verbrauch als Füllstandsveränderung bezogen auf den ersten Warnhinweis hinterlegt ist, kommt es zwangsläufig zu dem Kuriosum, dass beim Notlauf noch 4 l Restvolumen vorhanden ist.
Ich befürchte aber, dass das viel zu einfach ist, denn dann bräuchte man in der Software nur einen größeren Wert hinterlegen und alles wäre gut. EU bekommt die Meldung bei geschätzter Reichweite von 2.400 km im ungünstigen Fall (=6,5 l), Warnhinweis 2 "Notlauf in xxxx km" kommt bei 1,2 l Restmenge und Notlauf, wenn er dann theoretisch leer ist.
Wenn der Füllstand jederzeit erfassbar wäre, könnte man das sicher intelligenter programmieren. Ich vermute dass das aber eben nicht der Fall ist.
Aus der EU Richtlinie / Teil 1
Zitat:
3. WARNSYSTEM FÜR DEN FAHRER
3.1. Das Fahrzeug muss über ein Warnsystem verfügen, das den Fahrer durch ein optisches Signal darauf aufmerksam macht, dass der Reagensfüllstand niedrig ist, der Reagensbehälter bald aufgefüllt werden muss oder das Reagens nicht die vom Hersteller vorgeschriebene Qualität hat. Dieses Warnsystem kann auch ein akustisches Signal zur Warnung des Fahrers abgeben.
(MB lässt es sofort klingeln) 3.2. Das Warnsystem muss mit sinkendem Füllstand das Signal verstärken. Wenn das Signal am stärksten ist, muss der Fahrer eine Meldung erhalten, die nicht einfach abgeschaltet werden oder unbeachtet bleiben kann. Das System darf sich erst dann abschalten lassen, wenn das Reagens nachgefüllt worden ist.
3.3. Das optische Signal muss mit einem Warnhinweis anzeigen, dass der Reagensfüllstand niedrig ist. Der Warnhinweis muss sich von jenem unterscheiden, der für die On-Board-Diagnose oder als Hinweis auf andere notwendige Wartungsarbeiten am Motor verwendet wird. Der Warnhinweis muss dem Fahrer unmissverständlich anzeigen, dass der Reagensfüllstand niedrig ist (z. B. „niedriger Harnstoffpegel“, „niedriger AdBlue-Pegel“ oder „niedriger Reagenspegel“).
3.4. Das Warnsystem braucht zunächst nicht ununterbrochen aktiviert zu werden (man kann den Kunden natürlich auch sofort bei jeder Türöffnung nerven), das Warnsignal muss sich jedoch bis zum Dauersignal steigern, während sich der Füllstand des Reagens dem Punkt nähert, an dem das Aufforderungssystem für den Fahrer nach Abschnitt 8 aktiviert wird. Dann muss ein deutlicher Warnhinweis angezeigt werden (z. B. „Harnstoff nachfüllen“, „AdBlue nachfüllen“, oder „Reagens nachfüllen“). Das Dauerwarnsystem darf durch andere Warnsignale vorübergehend unterbrochen werden, sofern diese wichtige sicherheitsbezogene Hinweise anzeigen.
3.5. Das Warnsystem muss sich aktivieren, sobald noch eine Strecke von mindestens 2 400 km gefahren werden kann, bevor der Reagensbehälter leer wird.
Aus der EU Richtlinie / Teil 2
Zitat:
5. ÜBERWACHUNG DES REAGENSVERBRAUCHS
5.1. Das Fahrzeug muss mit einer Einrichtung ausgestattet sein, die den Reagensverbrauch erfasst und Daten zum Reagensverbrauch extern abrufbar macht.
5.2. Der mittlere Reagensverbrauch und der mittlere Reagensbedarf des Motorsystems müssen über die serielle Schnittstelle der genormten Diagnosesteckverbindung abrufbar sein. Die Daten müssen für die gesamte Motorbetriebsdauer während der 2 400 km zuvor gefahrenen Kilometer verfügbar sein.
5.3. Zur Überwachung des Reagensverbrauchs sind mindestens folgende Betriebsgrößen des Fahrzeugs zu erfassen:a)
der Füllstand des Reagensbehälters,b)
der Reagensstrom oder die eingespritzte Reagensmenge, und zwar möglichst nahe am Punkt der Einleitung in das Abgasnachbehandlungssystem.
5.4. Weichen der mittlere Reagensverbrauch und der mittlere Reagensbedarf des Motorsystems während einer Fahrzeugbetriebsdauer von 30 Minuten um mehr als 50 % voneinander ab, muss sich das in Abschnitt 3 beschriebene Fahrerwarnsystem aktivieren und einen entsprechenden Warnhinweis anzeigen (z. B. „Störung der Harnstoffzufuhr“, „Störung der AdBlue-Zufuhr“ oder „Störung der Reagenszufuhr“). Wird der Reagensverbrauch nicht innerhalb von 50 km nach Aktivierung des Warnsystems korrigiert, gelten die Vorschriften für die Aufforderung des Fahrers nach Abschnitt 8.
5.5. Wird die Reagenszufuhr unterbrochen, muss sich das in Abschnitt 3 beschriebene Fahrerwarnsystem aktivieren und einen entsprechenden Warnhinweis anzeigen. Diese Aktivierung ist nicht erforderlich, wenn die Unterbrechung vom elektronischen Motorsteuergerät veranlasst wird, weil das Fahrzeug unter den herrschenden Betriebsbedingungen die Emissionsgrenzwerte auch ohne Reagenszufuhr einhält, vorausgesetzt, der Hersteller hat der Genehmigungsbehörde mitgeteilt, wann genau solche Betriebsbedingungen gegeben sind. Wird die Reagenszufuhr nicht innerhalb von 50 km nach Aktivierung des Warnsystems korrigiert, gelten die Vorschriften für die Aufforderung des Fahrers nach Abschnitt 8.
Fazit - das System muss den aktuellen AdBlue Verbrauch sehr genau kennen.
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Aus der EU Richtlinie / Teil 3
Zitat:
8. AUFFORDERUNGSSYSTEM FÜR DEN FAHRER
8.1. Das Fahrzeug muss über ein Aufforderungssystem für den Fahrer verfügen, um zu gewährleisten, dass das Fahrzeug jederzeit mit einem funktionsfähigen Emissionsminderungssystem betrieben wird. Dieses Aufforderungssystem muss so konzipiert sein, dass es den Betrieb des Fahrzeugs mit leerem Reagensbehälter unmöglich macht.
8.2. Das Aufforderungssystem muss sich spätestens dann aktivieren, wenn der Füllstand im Reagensbehälter einen Pegel erreicht, der der mittleren Reichweite des Fahrzeugs mit vollem Kraftstofftank entspricht. Das System muss sich auch aktivieren, wenn je nach NOx-Überwachungsmethode die in den Abschnitten 4, 5 oder 6 genannten Fehlfunktionen auftreten. Sobald erkannt wird, dass der Reagensbehälter leer ist und die in den Abschnitten 4, 5 oder 6 genannten Fehlfunktionen auftreten, gelten die Vorschriften zur Speicherung der Fehlfunktionsdaten von Abschnitt 7.
Der Hersteller entscheidet, welche Art von Aufforderungssystem er einbaut. Welche Varianten eines Aufforderungssystems es gibt, wird in den Absätzen 8.3.1, 8.3.2, 8.3.3 und 8.3.4 beschrieben.
8.3.1. Die Methode „kein Neustart des Motors nach Countdown“ sieht vor, dass ein Countdown für die Neustarts oder die verbleibende Fahrstrecke abläuft, sobald sich das Aufforderungssystem aktiviert. Von der Fahrzeugsteuerung wie z. B. bei Start/Stopp-Systemen veranlasste Motorstarts werden in diesem Countdown nicht mitgezählt. Ein Neustart des Motors muss verhindert werden, sobald sich der Reagensbehälter geleert hat oder wenn seit Aktivierung des Aufforderungssystems die Entfernung überschritten wurde, die der Reichweite bei vollem Kraftstofftank entspricht, je nachdem, was zuerst eintritt.
8.3.2. Das System „Anlasssperre nach Betankung“ sieht vor, dass das Fahrzeug nach dem Tanken nicht mehr angelassen werden kann, sobald sich das Aufforderungssystem aktiviert hat.
8.3.3. Die Methode „Tanksperre“ (finde ich sehr clever, da steht man normal an der Tanke) sieht vor, dass das Betankungssystem verriegelt wird, so dass das Fahrzeug nicht mehr mit Kraftstoff betankt werden kann, sobald sich das Aufforderungssystem aktiviert hat. Die Tanksperre muss so solide konstruiert sein, dass sie nicht manipuliert werden kann.
8.3.4. Das Verfahren „Leistungsdrosselung“ (m.E. die für den Kunden ungünstigste Variante - erst recht wenn nur 20 Km/h zugelassen sind - da ginge wohl auch etwas mehr v.a. die unten erwähnte stufenweise Vorgehensweise) sieht vor, dass die Fahrzeuggeschwindigkeit begrenzt wird, sobald sich das Aufforderungssystem aktiviert hat. Die Geschwindigkeit muss für den Fahrer spürbar gedrosselt und die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs erheblich herabgesetzt werden. Eine solche Geschwindigkeitsbegrenzung muss entweder allmählich oder nach einem Anlassen des Motors wirksam werden. Unmittelbar bevor ein Neustart des Motors verhindert wird, darf die Fahrzeuggeschwindigkeit 50 km/h nicht mehr überschreiten. Ein Wiederanlassen des Motors muss verhindert werden, sobald sich der Reagensbehälter geleert hat oder wenn seit Aktivierung des Aufforderungssystems die Entfernung überschritten wurde, die der Reichweite bei vollem Kraftstofftank entspricht, je nachdem, was zuerst eintritt.
8.4. Sobald das Aufforderungssystem sich voll aktiviert und das Fahrzeug stillgelegt hat, darf es sich nur dann deaktivieren, wenn die nachgefüllte Reagensmenge einer mittleren Reichweite von 2 400 km entspricht (ein 5 Liter Kanister reicht für die Wiederinbetriebnahme?) oder die in den Abschnitten 4, 5 oder 6 beschriebenen Fehlfunktionen beseitigt wurden. Nach Durchführung von Instandsetzungsarbeiten zur Behebung einer Fehlfunktion gemäß Absatz 7.2, durch die das OBD-System aktiviert wurde, darf das Aufforderungssystem über die serielle OBD-Schnittstelle (z. B. mit Hilfe eines universellen Lesegeräts) zurückgesetzt werden, damit das Fahrzeug für die Selbstdiagnose wieder angelassen werden kann. Das Fahrzeug muss über eine Strecke von maximal 50 km betrieben werden, um den Erfolg der Instandsetzung zu validieren. Das Aufforderungssystem muss sich wieder voll aktivieren, wenn die Störung nach dieser Validierung andauert.
8.5. Das in Abschnitt 3 beschriebene Fahrerwarnsystem muss mit einem Hinweis deutlich anzeigen:(a)
wie viele Neustarts noch möglich sind und/oder welche Entfernung noch gefahren werden kann und(b)
unter welchen Bedingungen sich das Fahrzeug wieder starten lässt.
8.6. Das Aufforderungssystem für den Fahrer muss sich deaktivieren, wenn die Voraussetzungen für seine Aktivierung nicht mehr gegeben sind. Das Aufforderungssystem darf nur dann automatisch deaktiviert werden, wenn die Ursache seiner Aktivierung beseitigt wurde.
8.7. Der Genehmigungsbehörde sind zum Genehmigungszeitpunkt ausführliche schriftliche Informationen vorzulegen, aus denen die Funktionsmerkmale des Aufforderungssystems für den Fahrer hervorgehen.
8.8. Ein Hersteller, der einen Antrag auf Typgenehmigung nach dieser Verordnung stellt, muss die Funktionsweise des Fahrerwarnsystems und des Fahreraufforderungssystems demonstrieren.
Teil 4 - das beachtet man als Hersteller erst gar nicht ...
Zitat:
9.3. In den Anweisungen ist anzugeben, ob ein selbstverbrauchendes Reagens vom Fahrzeugbetreiber zwischen den planmäßigen Wartungen nachgefüllt werden muss. Darin muss auch beschrieben werden, wie der Reagensbehälter vom Fahrer zu befüllen ist. Aus diesen Informationen muss ferner hervorgehen, mit welchem Reagensverbrauch beim jeweiligen Fahrzeugtyp zu rechnen ist und wie häufig das Reagens nachgefüllt werden muss.
Zitat:
@Nr.5 lebt schrieb am 3. August 2018 um 21:27:19 Uhr:
Und wo genau verstösst MB jetzt gegen die Regelung?
Fragen Sie MB, warum aktuell keine Euro 6b Fahrzeuge ausgeliefert werden 😁
Vielleicht hängt es damit zusammen?
Zitat:
10. BETRIEBSBEDINGUNGEN DES ABGASNACHBEHANDLUNGSSYSTEMS
Der Hersteller muss gewährleisten, dass das Emissionsminderungssystem unter allen auf dem Gebiet der Europäischen Union regelmäßig anzutreffenden Umgebungsbedingungen und insbesondere bei niedrigen Umgebungstemperaturen seine Emissionsminderungsfunktion erfüllt.
Zitat:
@perdi56 schrieb am 3. August 2018 um 17:26:42 Uhr:
Ich befürchte aber, dass das viel zu einfach ist, denn dann bräuchte man in der Software nur einen größeren Wert hinterlegen und alles wäre gut. EU bekommt die Meldung bei geschätzter Reichweite von 2.400 km im ungünstigen Fall (=6,5 l), Warnhinweis 2 "Notlauf in xxxx km" kommt bei 1,2 l Restmenge und Notlauf, wenn er dann theoretisch leer ist.
Nach dem Studium der Richtlinie sind weitere Möglichkeiten absehbar, die Reserve stärker abzufahren, statt sofort rigoros auf 20 Km/h zu gehen.
Spekulation: Vielleicht hat man den Prüfern mit besonders harten Maßnahmen eine Übererfüllung der Richtlinie vorgegaukelt, so dass die überhaupt nicht auf die Idee kamen, dass dahinter die Abschalteinrichtung versteckt wurde.
Danke, sehr interessant und aufschlußreich.
Die Vorgabe einer permanenten Überwachung bietet demnach alle Voraussetzungen, den tatsächlichen Restinhalt eindeutig zu bestimmen.
Gemäß der Richtlinie reden wir von ca. 2,3 l vom Beginn der 2. Warnung bis zum Notbetrieb (ca. 850 km bei durchschnittlichem Verbrauch=Reichweite bei vollem Tank). Vor der Umstellung wurde der Verbrauch niedriger angesetzt, deshalb passte das wohl mit 2,4 l Restinhalt mit Warnhinweis 1.
Wie dem auch sei. Wer Zugriff auf die Programmierung des Füllstandssensors hat, sollte in der Lage sein, die entsprechenden Werte einstellen zu können.
Ist aber immer noch viel zu einfach.
Moin,
nach einmal schlafen bin ich nun auf ein mögliches Packende gekommen.
Lt. EU-Richtlinie soll nach der Warnung eine Reichweite von 2.400 km bis zum Notlauf unter ungünstigen Bedingungen möglich sein. Daimler geht da von 2,7 l / 1.000 km aus und hat die Reservemenge mit 6,5 l festgelegt.
So weit so gut.
Gemäß den gemachten Erfahrungen eines Users hier im Forum betrug die Reichweite bis zum Notlauf aber lediglich 1.648 km gemäß seiner Angaben. Und das nicht unter erschwerten Bedingungen sondern unter normalen Bedingungen, denn für diese Strecke wurden 2,5 l verbraucht, also ca. 1,5 l / 1.000 km.
Somit ist die Vorgabe der EU-Richtlinie nicht erfüllt. Und das ist dann schon ein gewichtiges Argument.
Schönes Wochenende noch.
Wir hatten unsere V-Klasse zum Spur einstellen in der Werkstatt. Seit dem Werkstattbesuch bekommen wir bei ca. 6,5l (kleiner Tank!) auch die im Forum disskutierte 1. Warnmeldung für AdBlue. Uns wurde bestätigt, dass ein Update aufgespielt wurde.
Die Warnmeldung kommt nun bei jedem Türöffnen (6,5 l oder weniger) und man muss diese über die OK-Taste am Lenkrad "bestätigen", was tierisch nervt, und unseres Erachtens auch eine Verschlechterung darstellt. Keiner wird uns dieses Fahrzeug jemals abkaufen!
Wir haben bei dem Freundlichen und bei der Hotline Beschwerde eingelegt, dass ohne unsere Einwilligung ein Software-Update aufgespielt wurde. Der Freundliche hat gesagt, dass er dazu verpflichtet wäre und auch in der Regel nicht weiß, was "Inhalt" des Updates ist.
Weiter wurde uns mitgeteilt, dass der Freundliche nicht Ansprechpartner für den Widerspruch ist. Wir sollten uns an die Hotline wenden.
Für uns liegt hier eine deutliche Verschlechterung vor. Weiß jemand, ob seitens des Herstellers was geplant ist, die 1. Warnmeldung abzuändern?
Unser Vorschlag wäre, dass diese nach einer ausreichenden Laufzeit (bspw. 2 km der 2 Minuten) die Meldung automatisch und ohne Bestätigung mit der OK-Taste verschwindet und dann erst wieder beim nächsten Start/Türöffnen kommt?!
Dies würde für uns einen Kompromiss darstellen und die VERORDNUNG (EG) Nr. 692/2008 DER KOMMISSION
vom 18. Juli 2008 wäre auch umgesetzt.
Sicherlich werden wir von der Hotline auch keine positive Rückmeldung bekommen. Aber wenn viele Leute können auch vieles erreichen! Der Einzelne findet "leider" in der Regel kein Gehör.
Hat jemand Erfahrung damit, wenn man die 1. Warnmeldung nicht wegdrückt, ob der Verkehrszeichen-Assistent im Display weiterhin funktioniert/angezeigt wird? Dies wäre eine klare Einschränkung.
Genau da sehe ich auch das Problem! Hast du schon AdBlue nachgefüllt?
Interessant ist, nach der 1.Meldung kommt nach maximal 1000km die 2. Meldung : jetzt noch x km bis zum Notprogramm! Meißt 750km. Dann sind noch immer über 5l AdBlue im Tank! Warum kann man mit 5l AdBlue nicht weiterfahren? Kann MB leider nicht erklären! Die EU Verordnung verlangt aber, dass man von der 1.Meldung an noch 2400km fahren kann! Ich kann es leider nicht! Max. nur 1750km! D.h. die neue Software ist nicht EU konform! Diesen Mangel habe ich Mercedes bereits angezeigt. Mann hat Berlin zu Rate gezogen aber noch keine Lösung!
Lieber Cermedes.
Bei MB habe ich mich im März schon mit exakt den gleichen Argumenten beschwert. Dein Fall zeigt, dass MB noch immer genauso ungefragt die Kunden updatet und sich auch nach eineihalb Jahren und reichlich Protest noch immer ahnungslos gibt über den Inhalt der Updates. Das ist einfach unverfrohren und frech. Anbei die provokante Antwort am 24.7.. Da wird wohl so ein Tweet wie wir ihn hie miteinander austauschen auch nix nützen. Das geht wohl nur mit öffentlichem Druck oder über die Justiz. Aber wer will sich da schon reinhängen.
Gruß
Hasch61
Sehr geehrter Herr ...,
vielen Dank für Ihre E-Mail. Bitte entschuldigen Sie unsere späte Reaktion.
Es tut mir leid, dass der Hinweis zur AdBlue®-Befüllung in Ihrer Mercedes-Benz V-Klasse nicht Ihren Vorstellungen entspricht. Sie bitten uns um Stellungnahme und Abhilfe. Auch kann ich gut verstehen, dass Sie eine Vorabinformation dazu vermisst haben.
Hierüber habe ich mit unserem Fachbereich gesprochen. Demnach haben wir in der Tat die Informationsstrategie bei abnehmenden Füllstand im AdBlue® Vorratsbehälter angepasst. Die Aktivierung der Erst-Information/-Aufforderung im Kombiinstrument zum Wiederauffüllen des AdBlue®-Vorratsbehälters erfolgt nun frühzeitig. Das System rechnet dafür immer den ungünstigsten Fall aus. Dies ist aufgrund der gesetzlichen Anforderung nach Verordnung (im Internet frei verfügbar): EG 692 / 2008. Anhang XVI im Kapitel 3.5 erfolgt. Darin ist beschrieben, dass die erste Warnung zum Auffüllen von AdBlue® bei noch theoretisch möglichen 2400 km Restreichweite im Kombiinstrument aufleuchtet. Eine Änderung ist nicht möglich und wir sehen keine weiteren Maßnahmen vor. Dafür bitte ich um Verständnis.Ihre Anmerkung wegen der Vorabinformation an Sie als Kunden, habe ich als Verbesserungsvorschlag an unsere Fachkollegen übermittelt.
Gerne stehen meine Kollegen und ich Ihnen auch für alle weiteren Fragen rund um Mercedes-Benz zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen alles Gute.
Freundliche Grüße nach ...
Claudia Hermanns
Kundenbetreuung Deutschland
Da schreiben sie selbst das im ungünstigen Fall noch 2400km gefahren werden kann. Ich schaffe im günstigsten Fall keine 2000km!