Urteil - Wasser von der Kofferraumklappe
Ich hatte es mal angekündigt - gelegentlich werde ich nette Entscheidungen aus dem weiten Feld der Juristerei online stellen:
Das Thema "Wasser von der Kofferraumklappe" war hier bereits diskutiert worden und das Amtsgericht Düsseldorf mußte jetzt darüber entscheiden:
AG Düsseldorf: 37 C 9665/04 vom 29.05.2006
"Auf die mündliche Verhandlung vom 24. 4. 2005 durch den Richter am AG X für R e c h t erkannt:"
(Ich habe den Tenor weggelassen, weil der für einen NIchtjuristen absolut unverständlich wäre).
"Die Parteien streiten, inwieweit der bei der Bekl. zum Preis von € 18.285,-- gekaufte PKW, XXX, mängelbehaftet ist. In den Kofferraum dringt beim Öffnen der Heckklappe Wasser ein; außerdem sei der Benzinverbrauch zu hoch. Der Kl. verlangt 3 % Preisminderung wegen des zu hohen Kraftstoffverbrauchs, also € 548,55, und weitere € 1.898,50 wegen des Eindringens des Wassers.
Die Beklagte geht unter Berücksichtigung des Preis-/Leistungsverhältnisses davon aus, dass das Eindringen von Wasser in den Kofferraum eine bloße hinnehmbare Wetter bedingte Unannehmlichkeit sei, die keine Entschädigungspflicht auslösen könne. Den Benzinverbrauch hält sie für „normal“.
Das Gericht hat Beweis erhoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist nur teilweise gerechtfertigt, im Übrigen war sie abzuweisen, §§ 433, 459 ff BGB, 343 ZPO.
Denn der Sachverständige X hat bei seinen Untersuchungen und der Probefahrt keine Fehler beim Kraftstoffverbrauch feststellen können. Er ist mit dem Wagen des Kl. 170 km gefahren, teils Stadtverkehr, teils über Land. Seine Messungen auf Grund von Zwischentankunterbrechungen haben einen Durchschnittswert von rund 7,7 l /100 km ergeben. Dieser Wert liegt in der Norm, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.
Der Wagen weist jedoch einen Konstruktionsfehler auf, der dazu führt, dass in den Kofferraum (Regen-) Wasser eindringt. Die Heckklappe ist nicht so ausgebildet, dass sie bei Regen das ablaufende Wasser in die Führungen ableitet. Es läuft (perlt) nicht in die Fuge sondern in den Kofferraum.
Der Sachverständige veranschaulicht auch mit den Fotos seines Gutachtens, dass es ein Leichtes gewesen wäre, die Heckklappe oder ihren Unterbau so auszubauen, dass dies nicht geschehen kann. Bei der Herstellung der einzelnen Montageteile wäre es ohne großen Aufwand möglich gewesen, dieses Problem zu verhindern. Dass dies bei der bereits seit längerem laufenden Fertigung des Fahrzeugtyps jetzt möglicherweise nicht mehr zu ändern sein wird, bedeutet nicht, dass der Käufer diesen Fehler hinnehmen muss.
Denn es ist schon nicht entscheidend, dass es auch bei Wagen anderer Hersteller solche Probleme gibt. Auch wenn das Problembewusstsein bei den Herstellern somit möglicherweise nicht besonders ausgeprägt erscheint, liegt ein erheblicher Mangel vor.
Denn einem Käufer kann nicht zugemutet werden, sein Fahrzeug vor jeder Inbetriebnahme bei schlechtem Wetter mit einem Tuch abzuwischen, bevor der Kofferraum beladen werden kann, um das Hineinlaufen von Wasser zu verhindern.
Auch das Argument, dass Deutschland von der Wetterlage her nicht ständig unter Regen leidet, kann nicht überzeugen. Wer bei schlechtem Wetter zu seinem Wagen kommt und schnell einsteigen will, müsste erst noch einige Zeit damit verbringen, das Wagenheck abzuwischen, um Pfützen im Wageninnern zu verhindern. Schon dies zeigt, dass es sich nicht um eine bloße geringfügige Beeinträchtigung handelt. Außerdem werden die nassen Stellen im Wageninnern nicht schnell wieder trocken, so dass Schimmel und Rost die Folge sein können.
Hinzu kommt, dass die stilistischen Feinheiten des Modells die vorgegebene Konstruktion nicht erforderlich gemacht hätten, wie der Sachverständige deutlich formuliert hat, so dass sich das Gericht ihm uneingeschränkt anschließen kann. Mit geringem Aufwand war es möglich, den Fehler zu vermeiden. Auch dies spricht gegen die Notwendigkeit der Hinnahme der Beeinträchtigung.
Auch das Preis-/Leistungsverhältnis ist unter diesem Aspekt kein geeignetes Kriterium, die Versäumnisse des Herstellers herunter zu spielen, die nur in der falschen Konstruktion der hinteren Ablaufrinne ihre Ursache haben.
Bei der Schadenhöhe war zwar zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigung sich nicht das ganze Jahr über täglich bemerkbar macht. Das Gericht hält aber nach den §§ 286, 287 ZPO eine Beeinträchtigung für gegeben, die mit 3 % des Kaufpreises zu bewerten ist. Denn der Käufer ist insbesondere im Winter, bei Frühlingsstürmen und bei Sommergewitter den Belastungen besonders ausgesetzt, so dass der Nachteil letztlich zu jeder Jahreszeit auftritt. Bekanntermaßen regnet es im Sommer am meisten. Der Wagenbesitzer kann das Eindringen des Wasser außer durch vorheriges Abwischen nicht durch die Schnelligkeit bzw. Langsamkeit des Hochklappen des Heckteils verhindern, wie der Sachverständige ausführt. Von daher ist es auch besonders unangenehm, wenn man das Problem mal beim Wagenöffnen vergisst und der Kofferraum voll beladen ist und der Inhalt nass wird. Bei Abwägung aller „Pro - und Contra“-Argumente erscheint ein dreiprozentiger Preisabschlag, also € 348,55, gerechtfertigt."
Allgemeiner Hinweise:
Ich erteile keine Rechtsberatung durch die Veröffentlichung selbst; "Nachahmer" seien gewarnt, jede Rechtsangelegenheit ist einzigartig u. ich glaube nicht, daß sich die Audi- Anwälte so einfach "abkochen" lassen würden.
20 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von harvester75
Dieser Thread ist nach meiner Meinung der Sinnloseste den ich bei Motor-talk im 4 F Forum bisher gelesen habe.
Naja, ich weiß nicht, ich finde threads mit der Inhalt "Och, mein 3,0 TdI kommt nicht über 240 km/h" auch nicht wirklich sinnbringend...sicherlich läßt sich über die Qualität mancher Threads trefflich streiten....
1. Wird nicht erwähnt, um welches Fabrikat es sich handelt
Tja, das stand leider nicht um Urteil, läßt sich auch nicht den Entscheidungsgründen entnehmen; allerdings steht zu vermuten, daß es kein 4f war, denn in der Einleitung heißt es: "Die Parteien streiten, inwieweit der bei der Bekl. zum Preis von € 18.285,-- gekaufte PKW, XXX, mängelbehaftet ist."
2. Gibt es dieses Problem nach meiner Kenntnis beim 4f überhaupt nicht. Bei der Limo zumindest sind die Regenabfangrinnen sehr ausgeprägt.
Das möge für die Limo gelten, jedenfalls nicht für meinen (und einige andere) Avant(´s) ....
3. Ergibt sich ohne Tenor nicht, wer zu was verurteilt worden ist
...hilft der Tenor nicht weiter, weil dort nur von der Aufrechterhaltung eines zuvor ergangenen Versäumnisurteils die Rede ist!
4. Fehlt der Hinweis, dass es ein Urteil vom Amtsgericht ist und es vermutlich nicht rechtskräftig wird (Der Hersteller wird hier vermutlich Rechtmittel einlegen)
Was die Rechtskraft und die Tatsache der Verkündung eines Urteils durch ein Amtsgericht miteinander zu tun haben, begreife ich nicht ... muß ich auch nicht; aber ich werde das im Auge behalten und zu gegebener Zeit nochmals dazu berichten.
5. Verweist der Ersteller auch noch auf INTERNE Seiten von Audi die nicht von extern (übers internet) gelesen werden können. Das dürfte das Glück des Erstellers sein, denn von solchen Veröffentlichungen wird auch die Audi-Personalabteilung mit Interesse Kenntnis nehmen.
... siehe meinen Beitrag zuvor!
Hallo,
ich habe gerade vor 2 Wochen meinen A6 Avant bekommen und in dieser Zeit bereits 3 mal den beschriebenen Wassereintritt in den Kofferaum "erfahren". Es geschieht beim Öffenen der Heckklappe (manuell) - und zwar läuft ab einem gewissen Öffnungswinkel das in der Sicke zwischen Scheibe und Blechteil gestaute Wasser seitlich von der Klappe ab. Das sich das Wasser überhaupt dort ansammeln kann liegt an der Konstruktion/Geometrie der Heckscheibe/Klappe. Nun sollte das ablaufende Wasser eigentlich in die Rinnen zwischen Dichtgummi und Karosserie tropfen und von dort ungestört ablaufen. Das tuts aber nur teilweise - da das Wasser nicht fein herunterläuft, sondern sprenkelt, gerät ein Teil in den Kofferraum (auf den Teppich bzw. das Ladegut bzw. die geschlossene Abdeckung und in die Gepäckbefestigungsschienen).
Dies ist ein besonderes Ärgerniss, zumal ich dieses Porblem bei meinen beiden vorherigen A6 Avant (Vorgängermodell) nicht hatte.
Außerdem kommt dies nicht nur nach Regen vor, sondern auch morgens bei beschlagenem Auto (es sammelt sich genug Beschlagwasser an).
Gibts es hierfür evt. zwischenzeitlich eine Lösung ? (z.B. Verschluß der Sicke zwischen Scheibe und Blechteil mit einer Dichtlippe oder auch Vergußmasse).
Habe noch nicht direkt mit Audi gesprochen - wollte erstmal Eure Erfahrungen hören.
Danke und Gruß
P.S. Ansonsten ist der Wagen ein Traum beim fahren - mit kleinen "Verschlimmbesserungen" gegenüber dem Vorgänger (wenig Ablageflächen, schlechtere Musikanlage, schlechteres (Standard)-navi, Innenraumwertigkeit geringer, der CD- Wechsler im Handschuhfach ist ein Kardinalfehler hinsichtlich Bedienbarkeit/Ergonomie - warum wird dies nicht in Autotests bemängelt ? - den Standardschacht im Radio gibts ja leider nicht mehr)
Hallo Railomat,
Ich fahre mein erste 'Dicke' seit eine Woche und hätte vorher verschiedene Beiträge über das Thema "Wasser von der Kofferraumklappe" gelesen. Ich war deswegen vorgewarnt und war neugierig ob meinem dieses ärgerliches Problem auch hat......leider JA!
Du hast der Ursache dieses Problem aus einzigste richtig beschrieben, so ist es genau! Ich öffene die Klappe nun sehr vorsichtig, lasse erst das Wasser austropfen in den Rinnen/auf den Stossfänger und öffene dann weiter. Ich verstehe einfach nicht das Audi (als langjährige Hersteller von verschiedene Modelle mit Heckklappen, Avant!) dies bei der Entwickelung übersehen hat, einfach lächerlich!
Hat es bei dir übrigens in der zwischenzeit noch etwas getan?
Der Wagen ist ansonsten indertat einen 'Traum', ich komme aus einen A4 Avant (B5) und bin der gleiche Meinung das es zu wenig Ablagefächen gibt (das 'Ablagepaket sollte doch Serienmässig sein!). Die Musikanlage dagegen (DVD MMI mit Audi DSP) finde ich klasse! Da kann das Bose System mit Navi Plus aus meinen RS4 bestimmt nicht mit machen.
Viele Grüsse aus Holland!
Hallo,
erwartest Du ernsthaft eine Antwort vom User Railomat, der seinen letzten und einzigen Beitrag in diesem Forum am 5. September 2007 geschrieben hat?
Grüsse
Norske
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Naja, ich hatte es allerdings gehofft........wüsste auch nicht das dies sein einzigste Beitrag war.......schade!
Neues Thema zu dieses ärgerliche 'geschehen' erstellen?
Schönen Grüss,
RS4 liefhebber
Auffallend und gerade präjudiziell ist der Satz "(...) Die Beklagte geht unter Berücksichtigung des Preis-/Leistungsverhältnisses davon aus (...)".
Das bedeutet, Besitzer eines teureren Autos, z.B. A6, haben reelle Chancen, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Ab einer gewissen Preisgrenze scheinen also solche Mängel wirklich nicht hinnehmbar zu sein.
Gruß.