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Urlaubsscheine

Themenstarteram 11. August 2008 um 17:38

Hallo.

Handschriftliche Urlaubsscheine werden ja bekanntlich nicht mehr anerkannt.

Aber wie sehen die """"neuen""" aus?

Gibt es da Richtlinien oder Vordrucke???

Hat jemand sowas als PDF oder so???Mfg

Beste Antwort im Thema

Für beides ist der Unternehmer zuständig. Du wirst nur bestraft, wenn Du die Fahrerkarte nicht fürs Auslesen zur Verfügung stellst.

Allerdings hast Du bei dieser Praxis auch keine Dokumentation für Deine Tätigkeiten. Das könnte ggfs. die Beweisführung behindern, sofern Du wegen irgend etwas belangt werden sollst.

Massespeicher auslesen, § 2 Abs. 5 S 1 FPersV: alle drei Monate

Fahrerkarten auslesen, § 2 Abs. 5 S. 2 FPersV: alle 28 Tage

Das ist so deutlich geschrieben, dass es jeder verstehen sollte. Gesetzestexte gibt's bei http://www.gesetze-im-internet.de

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Zitat:

Original geschrieben von ScaniaChris

 

In der Praxis kann man sich damit behelfen, dass man immer nur die Schaublätter für die letzten 28 Tage bereit hält und die anderen woanders platziert, so dass sie weder mitgegriffen noch von den Kontrolleuren gesehen werden können.

Richtig genau so ist es, wir ( Dekra ) sind da schon seit min. 12 Monaten dran.

Bei jeder Nachfrage wie das wohl in der Praxis gehandhabt werden soll, sind die Antworten der BAG mehr als sinnfrei.

Wenn du alles richtig machst hast du schon am Montag 29 Scheiben dabei , wenn du denn Sonntag Abend los gefahren bist. Es bleibt also,um jedem Ärger aus dem Weg zu gehen,nur die von dir beschriebene Möglichkeit.

am 13. August 2008 um 19:16

thema urlaubsschein is ja schon wieder lenkzeitenbetrug ...

lenkzeitenbetrug wird seit jahr und tag gemacht mit den tachoscheiben zack kriegst nen urlaubsschein und die tachoscheiben wandern in den reiswolf und dann kannste wieder mit voller lenkzeit losballern ....

 

beim digitacho ist es so leicht nicht mehr machbar, nur es gibt andere dinge die man machen kann

Habe bisweilen nur ein Urteil, welches sich mit der Problematik, was "unverzüglich" eigentlich bedeutet, gefunden. Darin gehen die drei (!!!) Richter von der Erfordernis der aktiven Übergabe der Schaublätter an den Chef aus! Mit dem Liegenlassen im Fahrzeug ist das nicht getan. Das Gericht hat da auch keine Ausnahme im internationalen Verkehr gesehen. Auch wurde geregelt, dass der AG die Schaublätter NICHT im Fahrzeug lagern darf. Die müssen definitiv in den Betrieb. Dort darf der Fahrer die allerdings durch Hinlegen an geeigneter Stelle übergeben.

Irgendwie ist das ziemlich praxisfremd.

Das Bußgeld ist nicht so klar geregelt und die Listen sind nicht wirklich einfach zu bekommen. In NRW darf der Fahrer auf ein Bußgeld von 250,- Euro je angefangene Woche erwarten, während Niedersachen 50,- Euro je Tag verlangt. :O

Wenn ein Unternehmer allerdings die Schaublätter im LkW aufbewahrt, kostet das den gleich 300,- Euronen, ebenso, wenn er die Schaublätter nicht verlangt. In NRW benennt man das als unzureichende Sicherung gegen Verlust und verlangt gleich 500,- Euronen.

Werde auch mal bei der BAG nachfragen, wie das "unverzüglich" auszulegen ist.

Na, dann bin ich mal gespannt, @Chris, was du da so alles noch herausfindest.

Ist interessant zu wissen, was wirklich Fakt ist (Bestimmungen, Vorschriften, Gesetze und deren Auslegung).

Für uns in der Praxis wird das allerdings wieder keine Erleichterung bringen, da wir draussen wieder mal etwas managen müssen, damit uns bei strengen Kontrollen nicht noch mehr Aufffälligkeiten nachgewiesen werden können.

Sprich in diesem Falle: jeden Tag, der über die 28 Tage hinausgeht, auf die Seite legen, um wirklich immer nur 28 Kalendertage präsentieren zu können/müssen (und nicht mehr). - Welch ein Irrwitz.

 

Grüsse,    motorina.

Ich habe bisher immer die Scheiben aussortiert. Was ich bei einer Kontrolle vorweisen muss, habe ich immer parat, so dass der Kontrollör glücklich ist. Andererseits weiß ich auch, was Sache ist und ggf. zu erwarten habe. Für mich war das bisher noch nie ein Problem.

Was die Strafen betrifft

Für jede volle 24 Std. wo kein Nachweiß erbracht werden kann liegt die Srafe bei 250€ dazu kann noch 75@ kommen wegen Behinderung der Kontrolle. Sonn- und Feiertage sind von der Nachweispflicht ausgenommen ausser es handelt sich um Fahrer mit Fahrzeugen mit Ausnahmegenehmigungen. Wenn EU Bescheinigungen über Lenk- und Arbeitsfreie Tage nicht mitgeführt werden, können diese nachgereicht werden, wenn man beweisen kann, das der Fahrer nicht in der Lage war, zu beginn seiner Fahrt diese zu bekommen. Eine Möglichkeit, welche von den Gewerbeaufsichtsämtern bzw. Ämtern für Arbeitsschutz tolleriert wird, ist den nachweiß per Fax dem Fahrer zuzusenden. Dieses gilt aber nur für den Innerdeutschen Verkehr.

 

Gruß roadheini

Heute habe ich mit einem Mitarbeiter der BAG ein Telefonat geführt. Wir waren uns einig, dass die Einhaltung der Vorschriften in Belgien und Frankreich erheblich besser funktioniert, da die Bußgelder erheblich höher sind. ;)

Zu dem Problem mit den Tätigkeitsnachweisen nach der Mitführungspflicht konnte er nur empfehlen, nicht mehr als die erforderlichen herauszugeben. Die Kontrollorgane müssen das bewerten, was sie bekommen. Sind zu wenig dabei, muss es bebußt werden, ebenso, wenn es zu viele sind. Ein Übereinkommen in Bezug auf Auslandsfahrer, welche der Unmöglichkeit der Übergabe der überzeiligen Tätigkeitsweise unterliegen, gibt es nicht.

Somit gilt weiterhin der Vorschlag: Jeden Tag die überzähligen Tätigkeitsnachweise aussortieren und gesondert aufbewahren. Bei einer Kontrolle nur das übergeben, was auch tatsächlich gefordert wird. Die Beamten/innen fragen ja auch konkret nach dem, was sie brauchen.

Allzeit Gute Fahrt!

am 20. August 2008 um 15:45

Unser Fuhrparkleiter hat uns gesagt 28 Kalendertag plus die laufende Woche. Auch die Firma in der ich vorher gearbeitet habe wurde es so gehalten.

MfG

Mitführungspflichtig sind nur die letzten 28 Tage und der Aktuelle. Da ist es ziemlich egal, was irgendein Fuhrparkleiter erzählt. Sobald die Mitführungspflicht rum ist, als nach 28 Tagen, bist Du gesetzlich verpflichtet die Tätigkeitsnachweise an Deinen Chef zu übergeben. Machst Du das, liegen die Bußgelder beginnend bei 50,- Euro je Tag bis hin zu 250,- Euro je angefangene Woche.

Hast Du mehr Tätigkeitsnachweise dabei, packst Du einfach die, die zuviel sind, weg und übergibst nur die mitführungspflichtigen. Es kann aber auch gut sein, dass der Kontrollör nur die Scheiben für die letzten 10 Tage sehen möchte, dann gibst Du ihm die auch.

Das mit dem Bußgeld ist ziemlich einfach: Du musst zahlen! Nicht Dein Fuhrparkleiter oder Chef. Es ist ganz einfach: Du zahlst, aber wer gibt Dein Geld aus?

Zitat:

lenkzeitenbetrug wird seit jahr und tag gemacht mit den tachoscheiben zack kriegst nen urlaubsschein und die tachoscheiben wandern in den reiswolf und dann kannste wieder mit voller lenkzeit losballern ....

Matze das wird vielleicht bei euch in der Fa. so gehandhabt bei uns wird aber mit sauberen Scheiben gefahren und auch die Urlaubsbescheinigungen werden (was der Unternehmer ja auch muss)2 Jahre lang aufbewahrt.Du solltest diese Pauschalverurteilungen sein lassen.Es gibt Leute die auf solche Unterstellungen sehr sehr empfindlich reagieren.Dazu gehöre zb.ich.

Hey Zusammen!!

Letzten Monat hatte ich einen Tag Urlaub.

Dafür habe ich einen Urlaubsschein bekommen..

Jetzt wollte ich mal wissen ob es Gesetzlich richtig ist nur für Den Tag einen U Schein oder für die ganzen 28 tage??

Urlaubsschein ist nur ein Begriff der Praxis, offiziell ist das mehr eine Bescheinigung für alle Tage, an denen Du Deine Mitführungspflicht nicht erfüllen kannst. Hast Du Urlaub kannst Du für diesen Tag die Mitführungspflicht nicht erfüllen, also brauchst Du eine solche Bescheinigung. Für die Tage, an denen Du gefahren bist, brauchst Du keine. Allerdings für die Tage, an denen Du nicht gefahren bist, weil Du andere Sachen gemacht hast oder nicht fahren durftest, weil Du beispielsweise in der Wochenendruhezeit warst.

nur für den Tag wo du frei hattest für die anderen Tage hast du ja Daten auf der Fahrerkarte oder Tachoscheiben aber für Samstags und Sonntags brauchst du halt auch noch So was hier und zwar maschinengeschrieben nix mit hand ausfüllen.

Danke Für die schnelle Antwort.

 

Ich habe heute Morgen um 7 uhr mein LKW abgestellt und nehme die scheibe erst Montag Morgen raus.

Ich verstehe nicht warum ich fürs we ne bescheinung brauche.

Unsere Firma ist recht Groß und mir ist nicht bekannt das es mal probleme gab weil jemand keine bescheinigung fürs we mit hatte.

 

Ja mir wurd in der firma gesagt wenn man ein Urlaubsschein bekommt gilt der nicht für einen tag nur für die Kompletten 28 tage. Sprich bekomm kpl für 28 tage.

ja da wurd ich wohl voll ver eimert wa???

jetzt weiß ich endlich mal bescheid ist nicht so einfach die ganzen gesetze sich aus dem inet raus zu suchen.

Vielen Dank dafür bin euch sehr dank bar.

Gruß Marcel

Wenn Du den Fahrzeug abstellst, musst Du die Scheibe rausnehmen. Du darfst - da lauern ein paar Belohnungen - eine Scheibe nicht länger als 24 h drin lassen. Nur mal so nebenbei. Vielleicht hat das noch niemand interessiert, aber man weiß nie. Lieber arbeitet man korrekt und muss keine Angst in einer Kontrolle haben.

Grundsätzlich brauchst Du dann für morgen auch einen Urlaubsschein. Manche Länder kontrollieren das.

Hab' mich die Woche mit jemand von der BAG hier in Saarbrücken unterhalten. Bei gebietsfremden Fahrzeugen verlangen die auch die Bescheinigung über sonstige Tätigkeiten am Wochenende. Wird die Nachweispflicht nicht für volle 28 Tage geführt, wird das mit Bußgeld bewertet.

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