Unverschuldeter Unfall nahe am wirt. Totalschaden beim Leasing - Sonderkündigung?
Hallo,
mich hat letzte Woche jemand mit meinem knapp 1,5 Jahren alten F31 abgeschossen (Vorfahrt missachtet). Leasing läuft direkt über BMW (LZ waren 36 Monate).
Lt. Gutachter liegt der Schaden bei fast 25.000,- €, der Restwert wohl noch bei knapp 30 K €, also nahe am wirt. Totalschaden. Bislang hatte ich immer nur "Kleinkram" bzw. das Fahrzeug wurde halt entsprechend repariert und fertig war die Kiste.
Der Freundliche meinte es kommt jetzt drauf an, ob die Leasing sagt reparieren oder Sonderkündigung des Vertrags. Da der Schaden ja deutlich über der 60% Grenze ist - habe ich das als Leasingnehmer ggf. auch noch ein Wort mitzureden?
Zum einen hätte ich mein Auto eigentlich schon gern wieder - es war diesmal keiner "von der Stange", sondern ein frei Konfigurierter der von der Ausstattung, Farbe etc. eigentlich alles hatte was das Herz begehrt, auf der anderen Seite hat wohl auch der Rahmen was abbekommen und auch wenn da alles nach "BMW Vorgaben" wieder repariert wird bleibt da im Hinterkopf bei mir ein (wenn ggf. auch unbegründetes) Störgefühl.
Nachfolger würde auch wieder ein BWM werden, dass wäre ggf. dann ja auch noch ein Argument gegenüber der Leasing wenn darüber diskutiert wird wie es weiter gehen soll.
Wenn der Vertrag dann gekündigt wird - was würde da ggf. noch an Kosten auf mich zukommen?
Da ich ja keine Schuld an dem Unfall habe (Polizei hat alles aufgenommen, Unfallgegner wurde kostenpflichtig verwarnt und hat gleich vor Ort bezahlt) kann mir die Leasing dann trotzdem die Differenz zwischen RW und Reparaturkosten aufs Auge drücken? Oder nehmen die das dann auf die eigene Kappe?
Die gegnerischere Versicherung hat mir jetzt erstmal für 7 Tage (haha) einen Ersatzwagen gestellt - damit komme ich natürlich lange nicht hin. Selbst wenn repariert wird dauert es lt. Werkstatt min. noch 2 Wochen (oder länger). Für wie lange hätte ich Anspruch auf den Wagen? Für die Dauer der Reparatur oder ist nach 2 Wochen dann Schluss und ich muss zusehen wie es weitergeht?
Für den Fall das nicht repariert wird ist klar, dass die Versicherung dann nicht so lange einspringen muss bis ich dann was neues habe - aber auch hier wie lange habe Anspruch auf einen Ersatzwagen?
21 Antworten
Willkommen in Club; mein GT wurde ebenfalls im Februar, ebenfalls im Alter von 1,5 Jahren überraschend aus dem Leben gerissen. ;-)
Was die Gap-Deckung angeht, habe ich die bisher separat in der Kasko gehabt, und auch beim neuen ist das wieder der Fall. Hab keine Lust, mich dieser Knebelklausel der BMW-Leasing hinzugeben.
Zitat:
@unixtippse schrieb am 2. März 2018 um 11:13:44 Uhr:
Willkommen in Club; mein GT wurde ebenfalls im Februar, ebenfalls im Alter von 1,5 Jahren überraschend aus dem Leben gerissen. ;-)Was die Gap-Deckung angeht, habe ich die bisher separat in der Kasko gehabt, und auch beim neuen ist das wieder der Fall. Hab keine Lust, mich dieser Knebelklausel der BMW-Leasing hinzugeben.
Was heißt “Knebelklausel”? Warum sollten die den Wertverlust tragen, wenn Du einen fremdverschuldeten Unfall dazu nutzen willst den Hersteller zu wechseln?
Zitat:
@Jens Zerl schrieb am 2. März 2018 um 08:55:22 Uhr:
Was viele übersehen ist, dass niemand überprüft, ob ein nach Gutachten repariertes Fahrzeug nach der Reparatur auch nur exakt den Minderwert hat, der im Gutachten angegeben wurde. Der Leasing steht aber am Ende der Laufzeit der reale Minderwert des Fahrzeugs zu.
Wertminderung lässt sich auch nicht überprüfen, da merkantil (gefühlt)!
Die Höhe einer merkantilen Wertminderung errechnet sich aus Schadenintensität, Marktgängigkeit, Vorschaden Ja/Nein, Alter und Laufleistung.
Zitat:
Ein denkbarer Fall wäre etwa, wenn das Gutachten nur eine Lackierung der auszutauschenden Teile vorsieht und es nach der Reparatur aber zu Farbunterschieden kommt, welche nur durch eine Beilackierung der angrenzenden Teile behoben werden kann, welche die gegnerische Versicherung aber nicht bezahlen will oder von Dir gar nicht beanstandet werden. Die können bei der Leasingrückgabe trotzdem in Abzug gebracht werden.
Dass die Beilackierung angrenzender Teile von der Versicherung abgelehnt wird, betrifft hauptsächlich die fiktive Abrechnung, ebenso wie die Fahrzeugverbringung (Fahrt zum Lacker).
Zitat:
Ansonsten gibt es zusätzlich zur Übernahme der Mietwagenkosten auch noch eine Nutzungsausfallentschädigigung, die man u.U. geltend machen kann.
du verwechselst sicher Nutzungsausfallentschädigung mit Unkostenpauschale.
Entweder Werkstattersatzwagen
oderNutzungsausfallentschädigung, gibt nicht beides!
...und um die Nutzungsausfallentschädigung zu erhalten, muss die durchgeführte Reparatur nachgewiesen werden oder bei wirtschaftl. Totalschaden die Anmeldung eines Neu-/Gebrauchtfahrzeugs zwingend auf den
gleichenHalter wie das verunfallte Fahrzeug!
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Zitat:
@Franklyn67 schrieb am 3. März 2018 um 11:14:18 Uhr:
Wertminderung lässt sich auch nicht überprüfen, da merkantil (gefühlt)!
Die Höhe einer merkantilen Wertminderung errechnet sich aus Schadenintensität, Marktgängigkeit, Vorschaden Ja/Nein, Alter und Laufleistung.
Es gibt die technische und die merkantile Wertmindderung. Wenn nach der Reparatur bei einem blauen Fahrzeug der Stoßfänger grün ist, dann ist das sicherlich keine merkantile Wertminderung, sondern eine objektiv feststellbare technische. Und der Gutachter überprüft eben nach der Reparatur nicht mehr, ob der Stoßfänger wirklich wieder blau ist.
Zitat:
@Franklyn67 schrieb am 3. März 2018 um 11:14:18 Uhr:
Zitat:
Ein denkbarer Fall wäre etwa, wenn das Gutachten nur eine Lackierung der auszutauschenden Teile vorsieht und es nach der Reparatur aber zu Farbunterschieden kommt, welche nur durch eine Beilackierung der angrenzenden Teile behoben werden kann, welche die gegnerische Versicherung aber nicht bezahlen will oder von Dir gar nicht beanstandet werden. Die können bei der Leasingrückgabe trotzdem in Abzug gebracht werden.
Dass die Beilackierung angrenzender Teile von der Versicherung abgelehnt wird, betrifft hauptsächlich die fiktive Abrechnung, ebenso wie die Fahrzeugverbringung (Fahrt zum Lacker).
So ist die Rechtslage. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass jede Versicherung dieser immer bereitwillig nachkommt. Ein Anwalt ist doch gerade immer dann notwendig, wenn man zwar im Recht ist, dieses einem aber nicht freiwillig zugestanden werden will.
Zitat:
@Franklyn67 schrieb am 3. März 2018 um 11:14:18 Uhr:
Zitat:
Ansonsten gibt es zusätzlich zur Übernahme der Mietwagenkosten auch noch eine Nutzungsausfallentschädigigung, die man u.U. geltend machen kann.
du verwechselst sicher Nutzungsausfallentschädigung mit Unkostenpauschale.
Entweder Werkstattersatzwagen oder Nutzungsausfallentschädigung, gibt nicht beides!
...und um die Nutzungsausfallentschädigung zu erhalten, muss die durchgeführte Reparatur nachgewiesen werden oder bei wirtschaftl. Totalschaden die Anmeldung eines Neu-/Gebrauchtfahrzeugs zwingend auf den gleichen Halter wie das verunfallte Fahrzeug!
Ja, ist richtig, wobei ein Totalschaden mit anschließender Neubestellung eine Grauzone diesbzgl. ist.
Zitat:
@Jens Zerl schrieb am 4. März 2018 um 06:53:29 Uhr:
Es gibt die technische und die merkantile Wertmindderung. Wenn nach der Reparatur bei einem blauen Fahrzeug der Stoßfänger grün ist, dann ist das sicherlich keine merkantile Wertminderung, sondern eine objektiv feststellbare technische. Und der Gutachter überprüft eben nach der Reparatur nicht mehr, ob der Stoßfänger wirklich wieder blau ist.
es ist jetzt nicht dein Ernst, dass du hier eine technische Wertminderung ins Spiel bringen willst? 😕
Um bei deinem sportlichen Beispiel zu bleiben:
Wenn nach Abschluss der Reparatur ein grüner, anstatt ein blauer Stoßfänger verbaut wurde, ist das eine mangelhaft durchgeführte Reparatur, ebenso wie etwaige Farbunterschiede, unterschiedliche Spaltmaße, die dann wohl vom Geschädigten bei der Werkstatt bzw. Sachverständigen reklamiert würden.
Das hat rein gar nichts mit einer technischen Wertminderung zu tun.
Technische (offensichtliche) Wertminderung = der Minderwert ist erkennbar und wird zum Beispiel beim Wiederverkauf in Abzug gebracht
Merkantile (gefühlte) Wertminderung = Wertausgleich nach erfolgter Reparatur, da ein reparierter Vorschaden einen späteren Wiederverkauf erschwert.
Zitat:
Ein Anwalt ist doch gerade immer dann notwendig, wenn man zwar im Recht ist, dieses einem aber nicht freiwillig zugestanden werden will.
genau, daher empfehle ich Geschädigten auch immer einen Verkehrsrechtsanwalt mit ins Boot zu holen, was aber nicht automatisch dazu führt, dass die Versicherer (vornehmlich HUK, VHV) sich davon beeindrucken lassen und trotzdem ihre üblichen Kürzungen vornehmen.
Die geminderten Ansprüche kann man dann gerichtlich geltend machen und hoffen, dass der Richter einem folgt.
...und nochmal: diese Probleme treten hauptsächlich bei fiktiver Abrechnung auf, bei durchgeführter Reparatur lässt sich leicht nachweisen, dass zum Beispiel angrenzenden Bauteile einlackiert oder die Seitenwand tatsächlich erneuert und nicht nur instandgesetzt wurde!
Zitat:
@Franklyn67 schrieb am 3. März 2018 um 11:14:18 Uhr:
du verwechselst sicher Nutzungsausfallentschädigung mit Unkostenpauschale.
Entweder Werkstattersatzwagen oder Nutzungsausfallentschädigung, gibt nicht beides!
...und um die Nutzungsausfallentschädigung zu erhalten, muss die durchgeführte Reparatur nachgewiesen werden oder bei wirtschaftl. Totalschaden die Anmeldung eines Neu-/Gebrauchtfahrzeugs zwingend auf den gleichen Halter wie das verunfallte Fahrzeug!
Zitat:
Ja, ist richtig, wobei ein Totalschaden mit anschließender Neubestellung eine Grauzone diesbzgl. ist.
nein, das ist keine Grauzone, Nutzungsausfallentschädigung steht dir beim wirtschaftl. Totalschaden ebenso zu wie beim reinen Reparaturschaden, das wie habe ich bereits beschrieben.
Zitat:
@Franklyn67 schrieb am 4. März 2018 um 09:55:14 Uhr:
es ist jetzt nicht dein Ernst, dass du hier eine technische Wertminderung ins Spiel bringen willst? 😕
Um bei deinem sportlichen Beispiel zu bleiben:
Wenn nach Abschluss der Reparatur ein grüner, anstatt ein blauer Stoßfänger verbaut wurde, ist das eine mangelhaft durchgeführte Reparatur, ebenso wie etwaige Farbunterschiede, unterschiedliche Spaltmaße, die dann wohl vom Geschädigten bei der Werkstatt bzw. Sachverständigen reklamiert würden.Das hat rein gar nichts mit einer technischen Wertminderung zu tun.
Die Dinge stehen schon in Relation zueinander: Eine mangelhafte Reparatur zieht eine technische Wertminderung nach sich. Und wenn der Fahrzeugbesitzer diese nicht reklamiert, bleibt er auf dieser sitzen. Wenn er sie reklamiert gibt es zwei Fälle:
1. Die Werkstatt beseitigt die mangelhafte Reparatur und damit auch die technische Wertminderung
2. Die Werkstatt sagt, dass die Reparatur ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre und keine Wertminderung vorläge. Dann muss der Besitzer des Fahrzeugs sein Recht durchsetzen, selbst wenn er im Recht ist. Das ist der Fall, der regelmäßig übersehen wird: Recht zu haben bedeutet nicht, dass es einem ohne Rechtsstreit zugestanden wird.
Zitat:
Technische (offensichtliche) Wertminderung = der Minderwert ist erkennbar und wird zum Beispiel beim Wiederverkauf in Abzug gebracht
Und ein grüner Stoßfänger an einem blauen Auto ist nicht erkennbar und würde beim Wiederverkauf in Abzug gebracht?
Zitat:
@Franklyn67 schrieb am 4. März 2018 um 09:55:14 Uhr:
genau, daher empfehle ich Geschädigten auch immer einen Verkehrsrechtsanwalt mit ins Boot zu holen, was aber nicht automatisch dazu führt, dass die Versicherer (vornehmlich HUK, VHV) sich davon beeindrucken lassen und trotzdem ihre üblichen Kürzungen vornehmen.
Die geminderten Ansprüche kann man dann gerichtlich geltend machen und hoffen, dass der Richter einem folgt.
...und nochmal: diese Probleme treten hauptsächlich bei fiktiver Abrechnung auf, bei durchgeführter Reparatur lässt sich leicht nachweisen, dass zum Beispiel angrenzenden Bauteile einlackiert oder die Seitenwand tatsächlich erneuert und nicht nur instandgesetzt wurde!
Aber genau darum geht es doch: dass man Dinge manchmal gerichtlich geltend machen muss, weil man ansonsten auf einem Wertverlust sitzen bleibt, der bei Leasingrückgabe oder Verkauf in Abzug gebracht werden kann.
Was viele bei einer Unfallreparatur übersehen ist, dass neben der Versicherung auch sehr schnell die reparierende Werkstatt zum Gegner werden kann, nämlich dann, wenn diese die Reparatur nicht zur Zufriedenheit ausführt, aber z.B. behauptet dass es nicht besser ginge o.ä. Gerade bei Fahrzeugen nahe des Totalschadens ist sowas oftmals relevant.