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Unklarheit ABE/Gutachten

Themenstarteram 15. Oktober 2017 um 20:23

Guten Abend zusammen,

auf der Suche nach Alufelgen für den kommenden Sommer stoße ich immer wieder auf Gutachten, bei denen die Auflagen sich über zwei Zielen erstrecken, dabei verwirrt mich die Auflage A01.

Wenn ich mir das genauer anschaue und vor allem die Auflagen G40 und R69 durchlese, nehme ich mal an, dass die 1. Zeile für Fahrzeuge gilt, die diese Reifengröße nicht im COC Papier stehen haben.

Da 235/45/R17 bei mir serienmäßig verbaut wurde bzw. im COC Papier steht, darf ich diese Reifen auf diesem Zubehörrad fahren und muss nicht nochmal zum TÜV zwecks Abnahme?

Ist meine Annahme richtig?

(Das Gutachten ist von den ASA AS2 5x108.)

Abe
Beste Antwort im Thema

Zitat:

@RHM3 schrieb am 16. Oktober 2017 um 10:12:54 Uhr:

Zitat:

@qwerty11 schrieb am 16. Oktober 2017 um 09:59:55 Uhr:

 

Nein, es gibt Auflagen, die Eintragung erforderlich machen. Zum Beispiel A01:

"A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen."

Das ist auch wieder so eine Fehlinformation die sich hartnäckig hält - diese Auflage wurde bei der Prüfung für die ABE bereits erfüllt - sonst gäbe es ja keine ABE - alleine das Wort ABE sagt doch aus, dass die Betriebserlaubnis allgemein erteilt wurde.

Ich verstehe einfach nicht, wie man ohne es richtig tatsächlich zu wissen solchen Unfug schreibt.

Sorry, aber in diesem Fall schreibst Du "Unfug". :p

Die ABE wird für das Rad erteilt.

In den dazugehörigen Gutachten ist der Verwendungsbereich für bestimmte Fahrzeugtypen

mit diversen Reifengrößen unter den angegeben Bedingungen = Auflagen und Hinweise geprüft

Einfach mal als Beispiel die anliegende ABE speziell Seite 2 lesen. ;)

http://files.pneu.jfnet.de/abe/P%2053%20-%20RP1-8019_19_abe.pdf

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Es ist schon erstaunlich wie viel Falschwissen (in den oben genannten Links) doch im Umlauf ist.

Es gibt ein Blatt das heißt ABE - steht für Allgemeine BetriebsErlaubnis.

Dann gibt es mehrere Blätter - Gutachten zur ABE

Wenn ich eine ABE habe kann ich die Räder montieren und brauche diese auch nicht eintragen zu lassen. Muss die ABE aber im PKW immer dabei haben. Das beigefügte Gutachten zur ABE zeigt nur an, was alles bei der Prüfung berücksichtigt wurde. Eine TÜV Abnahme und Eintragung in die Papiere ist nicht erforderlich.

Wenn ich nur ein Festigkeitsgutachten habe: dann muss ich zum TÜV

am 16. Oktober 2017 um 7:59

Zitat:

@RHM3 schrieb am 16. Oktober 2017 um 09:24:01 Uhr:

Wenn ich eine ABE habe kann ich die Räder montieren und brauche diese auch nicht eintragen zu lassen. Muss die ABE aber im PKW immer dabei haben.

Nein, es gibt Auflagen, die Eintragung erforderlich machen. Zum Beispiel A01:

"A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen."

Zitat:

@qwerty11 schrieb am 16. Oktober 2017 um 09:59:55 Uhr:

Zitat:

@RHM3 schrieb am 16. Oktober 2017 um 09:24:01 Uhr:

Wenn ich eine ABE habe kann ich die Räder montieren und brauche diese auch nicht eintragen zu lassen. Muss die ABE aber im PKW immer dabei haben.

Nein, es gibt Auflagen, die Eintragung erforderlich machen. Zum Beispiel A01:

"A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen."

Das ist auch wieder so eine Fehlinformation die sich hartnäckig hält - diese Auflage wurde bei der Prüfung für die ABE bereits erfüllt - sonst gäbe es ja keine ABE - alleine das Wort ABE sagt doch aus, dass die Betriebserlaubnis allgemein erteilt wurde.

Ich verstehe einfach nicht, wie man ohne es richtig tatsächlich zu wissen solchen Unfug schreibt.

am 16. Oktober 2017 um 9:13

Zitat:

@RHM3 schrieb am 16. Oktober 2017 um 10:12:54 Uhr:

Das ist auch wieder so eine Fehlinformation die sich hartnäckig hält

Vielleicht ist die so hartnäckig, weil es keine Fehlinformation ist?

Zitat:

diese Auflage wurde bei der Prüfung für die ABE bereits erfüllt

Wie kommt auf so einen Schmarn? Die Auflage wird aufgeführt, wenn bei der Prüfung ein Bedarf der nachträglicher Kontrolle festgestellt wird. Das ist immer der Fall, wenn zum Beispiel Kotflügeln ausgestellt werden müssen (Auflagen K1, K2).

Zitat:

sonst gäbe es ja keine ABE - alleine das Wort ABE sagt doch aus, dass die Betriebserlaubnis allgemein erteilt wurde.

Betriebserlaubnis ist allgemein erteilt. Aber es ist ja kein Freibrief, Auflagen müssen trotzdem beachtet werden. Bei dickeren Reifenkombinationen steht manchmal eben A01 dabei.

also querty11: nochmal: wenn du kein Fachwissen hast solltest du dein Nicht- bzw. Falschwissen für dich behalten.

Wenn diese Auflage mit der ABE erfüllt ist, warum steht A01 dann noch als Auflage in der ABE? Diese Auflage wäre dann doch komplett Überflüssig und müsste nicht mehr erwähnt werden.

Eine ABE ist nur dann gültig wenn alle aufgeführten Auflagen erfüllt sind.

Diese Auflage wurde bei der Prüfung zur ABE vom Felgenhersteller erfüllt - sonst wäre die ABE nicht erteilt worden. Ist der PKW vom TE im Serienzustand hat er auch diese Auflage erfüllt - und das wurde bereits geprüft

Und A01 steht nicht in der ABE sondern im Gutachten!

Zitat:

@RHM3 schrieb am 16. Oktober 2017 um 10:12:54 Uhr:

Zitat:

@qwerty11 schrieb am 16. Oktober 2017 um 09:59:55 Uhr:

 

Nein, es gibt Auflagen, die Eintragung erforderlich machen. Zum Beispiel A01:

"A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen."

Das ist auch wieder so eine Fehlinformation die sich hartnäckig hält - diese Auflage wurde bei der Prüfung für die ABE bereits erfüllt - sonst gäbe es ja keine ABE - alleine das Wort ABE sagt doch aus, dass die Betriebserlaubnis allgemein erteilt wurde.

Ich verstehe einfach nicht, wie man ohne es richtig tatsächlich zu wissen solchen Unfug schreibt.

Sorry, aber in diesem Fall schreibst Du "Unfug". :p

Die ABE wird für das Rad erteilt.

In den dazugehörigen Gutachten ist der Verwendungsbereich für bestimmte Fahrzeugtypen

mit diversen Reifengrößen unter den angegeben Bedingungen = Auflagen und Hinweise geprüft

Einfach mal als Beispiel die anliegende ABE speziell Seite 2 lesen. ;)

http://files.pneu.jfnet.de/abe/P%2053%20-%20RP1-8019_19_abe.pdf

Zitat:

Es gibt ein Blatt das heißt ABE - steht für Allgemeine BetriebsErlaubnis.

Die ABE gilt nur für das Rad als Rad.

(genauer für eine Radfamilie mit verschiedenen LKs, MLs, ETs)

In einer ABE steht nix von Fahrzeugen.

Die ABE verweist auf die fahrzeuspezifischen »Gutachten zur ABE« mit dem Hinweis (sinngemäß): Die Räder dürfen nur montiert werden, wenn die Auflagen des fahrzeuspezifischen Gutachtens eingehalten werden.

(Siehe den Abschnitt vor dem fettgedruckten Abschnitt der ABE).

Bedeutet: Bei Karosserie-, Fahrwerks- und/oder Tachoauflagen ist eine sofortige [TÜV, Dekra, …]-Abnahme fällig. (Meistens A01 oder 11A + die entsprechenden Auflagen).

Für die Einhaltung der nichtabnahmepflichtigen Auflagen bist du selbst verantwortlich.

Eine Eintragung (Änderung der Fahrzeugpapiere durch die Zulassungsstelle) ist normalerweise nicht erforderlich.

 

@TE

Zitat:

Da 235/45/R17 bei mir serienmäßig verbaut wurde bzw. im COC Papier steht, darf ich diese Reifen auf diesem Zubehörrad fahren und muss nicht nochmal zum TÜV zwecks Abnahme?

Dann gilt für dich nur die Zeile mit A12, R69.

Also: Abnahmefrei

Themenstarteram 18. Oktober 2017 um 15:29

Zitat:

@Eierlein2

Dann gilt für dich nur die Zeile mit A12, R69.

Also: Abnahmefrei

 

Vielen Dank. Dann kann ich beruhigt zugreifen. ;)

Der Thread ist zwar schon eingestaubt, aber ich grübel da auch gerade:

Also ich habe Räder 235/35 R19 ab Werk. Nun will ich mir Felgen holen, ebenfalls in der Grösse. Es steht die "A01" drin, was mich dann aber etwas nachdenklich macht, da steht dann noch der Zusatz, dass das für dieses Gutachten entfällt. Also nun doch nicht zum TÜV? Ich blick da jetzt nicht durch.

Das Fahrzeug ist im Serienzustand, also keine Veränderungen.

Unbenannt

@Marki_M.

Lade doch mal das Gutachten hier hoch.

Beim Fahrzeug geht es um den GTI aus Deiner Signatur?

Zitat:

@WolfgangN-63 schrieb am 21. August 2021 um 08:40:53 Uhr:

@Marki_M.

Lade doch mal das Gutachten hier hoch.

Beim Fahrzeug geht es um den GTI aus Deiner Signatur?

Ja um den GTI geht es.

 

Mache ich nachher, bin ja mal gespannt

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