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Ungarn: Falsche Vignette gekauft?

Themenstarteram 29. August 2020 um 13:22

Hallo zusammen,

vorab: es geht mir im unten geschilderten Sachverhalt nicht ums Finanzielle, sondern darum, auch mal eine "zweite Meinung" zu der Rechtsmäßigkeit zu hören:

Ich bin mit einem T4 durch Ungarn gefahren und hatte eine D1 Vignette gekauft. Inzwischen liegt hier ein Schreiben vor, was etwas von "falsche Vignettenkategorie" etc erzählt... Ich hätte D2 kaufen müssen.

D1 ist wohl die Kategorie für alle PKWs, die für bis zu 7 Personen geeignet sind.

D2 gilt für Klein-LKWs, Wohnmobile etc.

Da wir auf der Fahrt nur mit 4 Sitzen unterwegs waren, habe ich auch bewusst die D1 gekauft. Nach meinem Verständnis ist ein Fahrzeug mit 4 Sitzen für bis zu 4 Personen geeignet. Das hätte jeder Polizist oder Zollbeamte bei einer Kontrolle auch direkt am Fzg. prüfen können.

Nun leider wurde das Fzg von einer Brücke aus "gelasert" und aus der Entfernung die Bestuhlung nicht einsehbar war, wurde auf Verdacht die Sitzeintragung aus dem KBA in Erfahrung gebracht.

Zuerst wurde auf telefonischer Anfrage begründet, mein T4 sei ein Wohnmobil oder Klein-LKW. Im vorgelegten Fahrzeugschein ist aber unter 5. eindeutig "PKW Kombi" eingetragen.

Dann hieß es, die KBA hätte gemeldet,, dass die Sitzanzahl 8 sei, daher müsste man D2 kaufen.

Der T4 hat tatsächlich 8 Sitze im Fahrzeugschein unter S1. Zusätzlich steht aber unter 22: "Zu S.1. Wahlw. 2 bis 7." Nach meiner Rechtsauffassung erlaubt mir diese Eintragung alle Möglichkeiten von 2 bis 8 rechtskonform zu fahren.

Die deutsche Inkasso-Firma, die jetzt eine Strafe eintreibt, meint, die Angaben unter 22 seien nur "zur Info für den Halter". Ich hingegen bin der Meinung, dass diese Angaben für alle Beteiligten, die mit dem KFZ was zu tun haben, verbindlich sind (sei es Polizei, TÜV, Zulassungsstelle, ich als Halter etc.).

Mit anderen Worten: Würde nur die Eintragung "8" unter S.1. relevant sein (laut Inkasso-Firma), so gäbe es doch keinen Unterschied zu einem Fahrzeug, der die Zusatzeintragung unter 22 nicht hätte? Ich sehe mich da schon "benachteiligt", weil eben die Zusatzeintragung eine gewisse Flexibilität bringt und dort nicht umsonst steht.

Nach meinem Verständnis sind die Angaben zu meinem Fahrzeug zu interpretieren:

"Mit einer wahlweisen Bestuhlung von 2 bis 8 Sitzen gilt die entsprechende Zahl als gültig für das Feld S.1."

Wenn ich also mit 4 Sitzen unterwegs bin, ist der Fahrzeugschein als "S.1: 4" zu lesen, und somit kann eine "8" nicht als Grundlage für die Vignettenerhebung herangezogen werden.

Wie seht ihr das? Danke!

P.S. Den Vertipper im Titel kann ich nicht mehr ändern, es kommt "Seite nicht gefunden". @Moderation: Bitte um Korrektur, danke!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@chudomir schrieb am 29. August 2020 um 20:33:30 Uhr:

@Bulwey: So plump wie du es schilderst ist es doch nicht:

Ich habe mich an die Eintragung aus Feld 22 der Fahrzeugscheins orientiert: wahlweise 2 bis 7. Die Sitze sind dafür ausgelegt, teilweise sogar ohne Werkzeug rausgenommen zu werden. So wie du es schreibst liest es sich, als hätte ich aus einem Passat die Rückbank ausgebaut ;-)

Mit oder ohne Werkzeug, das ist irrelevant. Deiner Logik nach, müsste ein Omnibus als PKW durchgehen, wenn man alle Sitze ausbaut.

Du hättest Anwalt werden sollen, die biegen sich als auch die Wahrheit zu ihren Gunsten zurecht, wenn sie nicht mehr weiter wissen.

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Dein Fahrzeug ist für bis zu 8 Personen geeignet/zugelassen. Siehe S.1.

Wieviel Sitze tatsächlich verbaut sind,Spielt keine Rolle.

Das Problem besteht auch in D mit dem HZA, wenn jemand seinen T4 als Lkw umschlüseln lässt und die Sitze nicht ausgetragen werden. Dann berechnen die auch die PKW Steuer obwohl drin steht Lkw geschl. Kasten.

Ich hätte nach den Angaben der ZB 1 eine D2 Vignette gekauft

 

Natürlich gehört die Ziffer 22 zur Fahrzeugbeschreibung.

Die Eintragungen sollen aber keine Flexibilität für Dich darstellen sie sollen das Fahrzeug beschreiben.

Dein T4 ist immer,auch wenn nur der Fahrersitz drin ist als Fahrzeug mit bis zu 8 Sitzen zugelassen.

Ich würde jetzt mal Laienhaft behaupten dass die maximalen Sitzplätze aus den Fahrzeugpapieren zählen.

 

Warum ich so denke ist, weil das beim zulässigen Gesamtgewicht und der Fahrerlaubnis genauso ist.

 

Man darf mit einer Fahrerlaubnis Blasse B nur ein Gespann mit 3500Kg zulässiger Gesamtmasse fahren. ZB Auto 2000Kg Hänger 1500Kg.

 

Hier darf man keinen größeren Hänger anhängen also mit mehr als 1500 Kg, auch nicht wenn er leer ist und die 1500Kg nicht zustande kommen.

 

Es zählt also was in den Papieren steht.

Themenstarteram 29. August 2020 um 13:46

Wie gesagt - in den Papieren steht

S.1: 8

22: "zu S.1: wahlw. 2 bis 7"

Rein technisch würde ich davon ausgehen, dass in S.1. nicht mehr als eine Zahl passt. Daher wird der Zusatz unter 22 eingetragen, gilt aber als Fortsetzung von S.1. Würde das alles in einem Feld stehen, dann hätten wir:

"8, wahlw. 2 bis 7"

Und die ungarische Verordnung spricht von Fahrzeugen, die für bis zu X Personen geeignet sind.

Somit wäre nur eine Sitzanzahl aus der Reihe 2-3-4-5-6-7-8 wahlweise als relevant anzusehen.

Was ein Unterschied zu einem Fahrzeug ist, welches nur die 8 eingetragen hat.

Dass ein Fahrzeug mit 4 Sitzen nicht für mehr als 7 Personen geeignet ist, dürfte wohl unstrittig sein.

P.S. In dem Hängerbeispiel ist die Masse vom Hänger fix. Um es meinem Fall anzugleichen, müsste der Hänger "1500 kg, wahlw. 2000" stehen haben und man müsste dir vorwerfen, du dürftest ihn leer nicht mit B fahren.

 

Zitat:

@chudomir schrieb am 29. August 2020 um 15:46:24 Uhr:

 

 

Dass ein Fahrzeug mit 4 Sitzen nicht für mehr als 7 Personen geeignet ist, dürfte wohl unstrittig sein.

Das siehst Du so. Laut Zulassungsbescheingung ist es für 8 Personen zugelassen/geeignet. Musst ja nur die Sitze wieder einbauen.

Ins Feld S.1 passt auch die 99.

Zitat:

@chudomir schrieb am 29. August 2020 um 15:46:24 Uhr:

Dass ein Fahrzeug mit 4 Sitzen nicht für mehr als 7 Personen geeignet ist, dürfte wohl unstrittig sein.

Ist es eben nicht. Du hast jederzeit die Möglichkeit, 4 weitere Sitze einzubauen und darfst dann mit 8 Personen durch die Gegend fahren. Ob Du das machst oder nicht interessiert nicht. Von daher ist dein Fahrzeug für bis zu 8 Personen geeignet. Ich kann zb in meinen Kombi keine weiteren Sitze einbauen und daher ist er auch nur für bis zu 5 Personen geeignet.

Und das obwohl die FahrzeugKlasse M1/ AC - Fahrzeug zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätze / Kombilmosine heißt.

Unter S.1 steht aber eine 5 womit Vignette D1 die richtige wäre.

am 29. August 2020 um 17:22

Zitat:

@chudomir schrieb am 29. August 2020 um 15:46:24 Uhr:

 

Dass ein Fahrzeug mit 4 Sitzen nicht für mehr als 7 Personen geeignet ist, dürfte wohl unstrittig sein.

Falsch. Geeignet bezieht sich auf die technische Machbarkeit, nicht auf die tatsächlich verbaute Sitzanzahl.

Zitat:

@chudomir schrieb am 29. August 2020 um 15:22:56 Uhr:

Da wir auf der Fahrt nur mit 4 Sitzen unterwegs waren, habe ich auch bewusst die D1 gekauft. Nach meinem Verständnis ist ein Fahrzeug mit 4 Sitzen für bis zu 4 Personen geeignet. Das hätte jeder Polizist oder Zollbeamte bei einer Kontrolle auch direkt am Fzg. prüfen können.

Haha....da muss man erstmal drauf kommen. Einfach ein paar Sitze ausbauen und dann denken, jetzt gilt die untere Kategorie. Echt irre, was sich manche einfallen lassen.

Themenstarteram 29. August 2020 um 18:33

@Bulwey: So plump wie du es schilderst ist es doch nicht:

Ich habe mich an die Eintragung aus Feld 22 der Fahrzeugscheins orientiert: wahlweise 2 bis 7. Die Sitze sind dafür ausgelegt, teilweise sogar ohne Werkzeug rausgenommen zu werden. So wie du es schreibst liest es sich, als hätte ich aus einem Passat die Rückbank ausgebaut ;-)

@zille1976: Du sprichst von physischen Gegebenheit der tatsächlich verbauten Sitzen. Ich spreche aber von der zulassungstechnischen Seite aka Eintragung im FZG Schein: "8, wahlw. 2 bis 7".

Die Bedeutung von S1 ist "Sitzplätze inkl. Fahrer". Hier steht nirgendwo "maximal". Wenn also in bestimmten Szenario "die Wahl" so fällt, dann könnte dieses Fzg auch 4 Sitze inkl Fahrer haben, weil eben dann für S1 eine "4" wahlweise verstanden werden müsste. Ist das der Fall, kann für S1 keine 8 mehr unterstellt werden, weil eben die Wahl von 4 als hypothethische Eintragung in S1 in diesem Fall die 8 ausschliesst. Das ist doch der Sinn der Eintragung "wahlweise", im Unterschied zu einem Fahrzeug, wo diese Eintragung nicht vorhanden ist.

Noch einmal zusammengefasst:

Die Definition von "geeignet" wird daran gekoppelt, was in S.1 steht.

In der Regel steht dort eine Zahl, sei es 5, 7, 9, oder von mir aus 99, das ist egal.

In meinem Fall steht aber in 22 eine Erweiterung zu S.1. in ihrer vollen Form zu lesen als "8, wahlw. 2 bis 7".

Meine "Wahl" fällt darauf, aus den Möglichkeiten "2 bis 7 oder 8" die "4" zu nutzen. Also weise ich schon mal die Inkasso darauf hin, dass bei dieser Wahl die 4 in S1 verstanden werden muss, was dann automatisch zulassungstechnisch die 8 ausschliesst.

Somit sind die 4 verbauten Sitzen mit der Eintragung "8, wahlweise 2 bis 7" einheitlich / übereinstimmend.

Was anders wäre, wenn z.B. bei einem Trapo mit 2 eingetragenen Sitzen ein 3. Sitz in der 2. Reihe eingebaut wäre oder wenn bei einem 7 Sitzer (2-2-3) plötzlich ein Doppelsitz vorne wäre (3-2-3), ohne dass er eingetragen ist. In beiden Fällen ist die technische Machbarkeit mit den Papieren nicht übereinstimmend.

Zitat:

@chudomir schrieb am 29. August 2020 um 20:33:30 Uhr:

@Bulwey: So plump wie du es schilderst ist es doch nicht:

Ich habe mich an die Eintragung aus Feld 22 der Fahrzeugscheins orientiert: wahlweise 2 bis 7. Die Sitze sind dafür ausgelegt, teilweise sogar ohne Werkzeug rausgenommen zu werden. So wie du es schreibst liest es sich, als hätte ich aus einem Passat die Rückbank ausgebaut ;-)

Mit oder ohne Werkzeug, das ist irrelevant. Deiner Logik nach, müsste ein Omnibus als PKW durchgehen, wenn man alle Sitze ausbaut.

Du hättest Anwalt werden sollen, die biegen sich als auch die Wahrheit zu ihren Gunsten zurecht, wenn sie nicht mehr weiter wissen.

am 29. August 2020 um 18:42

Zitat:

@chudomir schrieb am 29. August 2020 um 20:33:30 Uhr:

 

Noch einmal zusammengefasst:

Die Definition von "geeignet" wird daran gekoppelt, was in S.1 steht.

In der Regel steht dort eine Zahl, sei es 5, 7, 9, oder von mir aus 99, das ist egal.

In meinem Fall steht aber in 22 eine Erweiterung zu S.1. in ihrer vollen Form zu lesen als "8, wahlw. 2 bis 7".

Noch einmal zusammengefasst: Nein, da liegst du falsch.

Du brauchst es auch nicht noch 5 mal erklären. Die Leute hier sind nicht blöde, und verstehen deinen Gedankengang schon, aber dieser ist halt falsch.

Du schreibst du möchtest eine zweite Meinung. Jetzt hast du schon deutlich mehr Meinungen und jeder sagt dir, deine Denke ist falsch.

Du kannst nun natürlich noch warten, bis einer auftaucht, der deine falsche Ansicht unterstützt. Erfahrungsgemäß taucht da bestimmt noch jemand auf.

Themenstarteram 29. August 2020 um 18:48

@zille1976: Nein, so war es nicht gemeint. Ich dachte, wir schreiben aneinander vorbei.

Selbstverständlich möchte ich die andere Meinung hören und bin dankbar für euren Input. Dass die Mehrheit eine andere Meinung als meine haben, habe ich schon erkannt ;-).

@alle: Ich danke euch.

Entscheidend ist und bleibt der Eintrag in der Zulassungsbescheinigung.

 

Da stehen unter S.1: 8 Sitzplätze drin.

Das der Rüstzustand auch weniger zulässt, ist irrelevant.

 

Da hätten sich die 10€ mehr für die D2 Vignette gelohnt.

 

Wenn man die Sitzplätze dauerhaft auf 4 beschränken will, und man öfter da hin möchte, kann man auch seine Fz. Papiere ändern lassen.

Hallo @chudomir , Du bist total im Unrecht mit Deiner Annahme.

Die gelöste Vignette ist deutlich für PKW gedacht, nicht für Busse

oder Klein LKW. Zu dieser Katergorie gehört Dein Fahrzeug EINWANDFREI.

Dir steht es aber frei Dich mit den "Eintreibern" bis vor das Gericht zu

streiten. Das ist Dein Bürgerrecht.

Doch würden fast Alle hier, mit mir annehmen, Du verlierst und verbrennst nur

Geld.

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