1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Unfallverursacher flüchtet. Grünes Kennzeichen

Unfallverursacher flüchtet. Grünes Kennzeichen

Hatte vor 2 Tagen einen, zum Glück, glimpflich ausgegangenen Unfall.

Ende einer AB Baustelle, 2 spurig. Ich links, ein andere VT rechts.
Ein 3. Fahrzeug (PKW+Sporthänger+Jetski) auf der AB Auffahrt.
Mehr oder weniger parallel. Leider achtete der PKW mit dem Anhänger nicht auf den Verkehr und zog auf die rechte Fahrspur.

Der PKW neben mir wich nach links aus, ich konnte zum Glück zwischen 2 Warnbaken in den Baustellenbereich ausweichen.

Dabei ging der Aussenspiegel und ein Reifen kaputt.
Glück gehabt.

Der PKW der ebenfalls ausweichen musste, hielt dankenswerterweise mit an und konnte mir sogar das Kennzeichen vom Anhänger geben.

Polizei hat alles aufgenommen und Bilder angefertigt.
Bisher nix was mir Sorgen macht.

Jetzt kommen wir zum Problem. Das Fahrzeug hatte ein grünes Kennzeichen und ist damit nicht versicherungspflichtig. Blöd!

Ich konnte zwar über den Zentralruf den Halter ausfindig machen habe aber natürlich keine Information zum Zugfahrzeug.

Wie gehe ich jetzt am günstigsten vor?

Den Schaden würde ich mal mit roundabout 500 € ansetzen, Logischerweise möchte ich auf diesem ungerne sitzen bleiben. Ich habe da auch keine Lust das alles einem Anwalt zu übergeben den ich im Zweifelsfall auch noch zahlen muss.

Beste Antwort im Thema

Nö, da muss er nur vorgefertigte Textbausteine zusammansetzen.
Hin und wieder Häkchen und Kreuzchen setzen, das wars dann. 🙂

45 weitere Antworten
Ähnliche Themen
45 Antworten

Das wäre für mich der Halter des Anhängers, da hätte ich den Zeugen, den ich brauche. Bräuchte mich auch nicht mit Begriffen wie "höhere Gewalt" (früher unabwendbares Ereignis) befassen.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 14. September 2020 um 22:38:47 Uhr:


Die Änderung in § 7 StVG erfolgte m.W. bereits 2002 um genau solche Lücken "ich weiß nicht, von welchem Auto mein Anhänger gezogen wurde" zu schließen.

Wer nun (wie ich) die Sache nochmal in §7 StVG nachlesen wollte wird sich (wie ich) wundern, dass dort nur die Haftung des Halters von Kraftfahrzeugen geregelt ist und nicht die des Anhänger-Halters.

Ja, da haben wir wohl alle das "Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr (AnhHÄndG)" verpasst, durch das mit Wirkung zum 17.07.2020 die Halterhaftung in §7 auf Kraftfahrzeuge beschränkt wurde 😉

Wenn der Unfall des TE also tatsächlich am 12.09.2020 passiert ist, sollte er sich dem Halter des Anhängers gegenüber also nicht auf §7 StVG berufen. Die Regelungen zur Haftung im Zusammenhang mit Anhängern finden sich jetzt in §19 und §19a StVG. Auch wenn ich das Juristen-Kauderwelsch nicht so ganz verstehe meine ich aber doch herauszulesen, dass weiterhin die Halter von Zugfahrzeug und Anhänger dem Geschädigten gegenüber gesamtschuldnerisch haften.

Zitat:

Nicht versicherungspflichtige Anhänger beschränken sich seit dem auf langsame Dinger der Landwirtschaft.

Nach §2 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c PflVG besteht keine Versicherungspflicht für die Halter von "Anhängern, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen."

Die Anhänger für Sportgeräte sind tatsächlich von der Zulassungspflicht ausgenommen, sie bekommen lediglich ein (eigenes, grünes) Kennzeichen zugeteilt. Das fühlt sich in der Abwicklung fast genau so an wie eine Zulassung, ist aber keine.

Man kann sich auch sehr verkomplizierend äußern .... Die §§ 19, 19a StVG beinhalten umfassende Rechtsfolgenverweisungen auf § 7 StVG,, sodass der Anhängerhalter genauso haftet wie der Kraftfahrzeughalter. Papierschonender wäre es gewesen, im § 7 StVG die Worte "und Halter von Anhängern und Gespannen" ins Gesetz einzufügen. Aber es war wohl für die Korinthenpolierer der Mehrheitsfraktionen im entsprechenden Unterausschuss ausgesprochen profil- und wohlbefindensfördernd, ein neues Textgeschwulst für ein Phantomproblem zu generieren.

Es bleibt also alles wie es schon geschrieben war und die Anspruchsgrundlage gegenüber dem Halter des Trailers ist hier weiterhin § 7 StVG.

Diese Worte standen ja in §7, bis vor kurzem.

Jetzt müsste man mal versuchen die Gesetzesbegründung für das "AnhHÄndG" zu bekommen. Dort wird sicherlich haarklein beschrieben sein, warum man mit so einem Formulierungswust die bisherige einfache Formulierung ersetzen musste....

Früher war alles einfacher. Da gab es das Faustrecht und der Unfallverursacher wurde so lange geschüttelt, bis genug Geld rausgefallen ist. Diese Paragrafenreiterei macht alles nur unnötig kompliziert.

Würde, hätte, vielleicht, hätte hätte Fahrradkette
Spekulatius gibt es gerade wieder bei Aldi

Zitat:

@zille1976 schrieb am 15. September 2020 um 22:08:03 Uhr:


Früher war alles einfacher. Da gab es das Faustrecht und der Unfallverursacher wurde so lange geschüttelt, bis genug Geld rausgefallen ist. Diese Paragrafenreiterei macht alles nur unnötig kompliziert.

Ist bei Unfallflüchtigen etwas schwierig, ansonsten ein guter Ansatz.

Zitat:

@Cokefreak schrieb am 15. September 2020 um 08:09:00 Uhr:


Was ist denn mit den mit dem sogenannten "Zeugen" als Grund für dein Ausweichen? Hätte er nicht die Spur gewechselt, wäre dem TE nichts passiert.

Stimmt... Der direkte Grund wieso der TE ausweichen "musste" ist der "Zeuge", von dem netterweise alle notwendigen Daten vorliegen.
Man könnte den Schaden doch seiner PKW-Haftpflicht melden und schauen was passiert.

Und beim nächsten Mal: Spur halten, bremsen, fertig. 🙂

Zitat:

@Thinky123 schrieb am 17. September 2020 um 13:41:51 Uhr:


Und beim nächsten Mal: Spur halten, bremsen, fertig. 🙂

Vergiss es: Das ist 'nen Reflex.

Gruß Metalhead

Zitat:

Stimmt... Der direkte Grund wieso der TE ausweichen "musste" ist der "Zeuge", von dem netterweise alle notwendigen Daten vorliegen.
Man könnte den Schaden doch seiner PKW-Haftpflicht melden und schauen was passiert.

Sie wird ihm mitteilen dass ihr Versicherungsnehmer nicht der Verursacher sondern ebenfalls ein Geschädigter ist und damit keine Zahlungspflicht gegeben ist.

Zitat:

@Gerry0309 schrieb am 17. September 2020 um 22:16:33 Uhr:



Zitat:

Stimmt... Der direkte Grund wieso der TE ausweichen "musste" ist der "Zeuge", von dem netterweise alle notwendigen Daten vorliegen.
Man könnte den Schaden doch seiner PKW-Haftpflicht melden und schauen was passiert.

Sie wird ihm mitteilen dass ihr Versicherungsnehmer nicht der Verursacher sondern ebenfalls ein Geschädigter ist und damit keine Zahlungspflicht gegeben ist.

der vermeintliche zeuge haftet natürlich ebenso vollumfänglich für den entstandenen schaden des te. wäre er nicht augewichen, wäre kein schaden entstanden. zumindest nicht beim te. wie die versicherung des "zeugen" das dann mit der versicherung des anhängerfahrers klärt, kann dem geschädigten egal sein. die haften beide erst mal gesamtschuldnerisch.

Bei einem kausalen groben Verkehrsverstoß eines Dritten? Wohl kaum. 😉

ich habe da selbst schon die interessantesten fälle - gleicher und ähnlich gelagerter art - mit diversen versicherern erlebt.. ich lasse dich aber gern in deinem glauben..

Es gibt hier zwei Geschädigte und einen Verursacher aber keine gesamtschuldnerische Haftung.
Bevor du derartige Thesen in den Raum stellst würde ich an deiner Stelle erst mal an der Groß- und Kleinschreibung arbeiten.

Zitat:

@Gerry0309 schrieb am 18. September 2020 um 22:32:50 Uhr:


Es gibt hier zwei Geschädigte und einen Verursacher aber keine gesamtschuldnerische Haftung.
Bevor du derartige Thesen in den Raum stellst würde ich an deiner Stelle erst mal an der Groß- und Kleinschreibung arbeiten.

100 Prozent Zustimmung, hat aber 0 Prozent Erfolg.
Ob er sich die Schreibweise bei seinem Arbeitgeber leisten kann, wage ich zu bezweifeln.

Deine Antwort
Ähnliche Themen