Unfallschaden fiktiv abrechnen und auto verkaufen oder 6 monate wartefrist?
Hallo, ich hatte einen Verkehrsunfsll, mich hat ein lkw gestreift.
Nur blechschaden und nichts verzogen.
Es ist ein haftpflichtschaden.bin nicht schuld.
Wollte mein auto vor dem unfall schon verkaufen.
Wert des autos ohne unfall ca. 23000Euro
Höhe des Schadens: 7000 Brutto
Wert mit unreperierten unfallzustand 15000
Habe vor mir die fiktive abrechnung auszahlen zu lassen 7000-19% mehrwertsteuer= 5.500euro netto.
Und den wagen dann sofort verkaufen.
Oder muss ich 6 monate warten?
Es findet ja keine bereicherung statt bei 20.500euro erlös.
Die ich wahrscheinlich auch niccht toppen würde, wenn ich ihn voll repariert als unfaller verkaufen würde.
Muss ich die 6 nonate definitiv bis zum verkauf warten?
I
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Hallo zusammen, jetzt ist der Vorgang weitgehend abgeschlossen, hab meinem Anwalt jetzt die erforderlichen Unterlagen übermittelt. Forderung an HUK hat er gestellt, per mail an mich allerdings folgende Zusatzinfo:
Ich muss Sie jedoch auf folgendes hinweisen: Bei Ihrem verunfallten Fahrzeug handelte es sich um einen eindeutigen Reparatur- und nicht um einen Totalschaden. Grundsätzlich schuldet daher die gegnerische Versicherung nur die Reparaturkosten netto, sofern nicht die Reparatur des Fahrzeugs durch eine offizielle Rechnung nachgewiesen wird. Ob die HUK bereit ist, auch bei einer – ja nicht notwendigen Ersatzbeschaffung – die anteilige Mehrwertsteuer und den Nutzungsausfall zu bezahlen, bleibt abzuwarten. Ich werde berichten.
Berlin-Paul, nach deiner Aussage ist die MWST ja unstrittig zu erstatten. Auf welcher Grundlage könnte ich dies meinem Anwalt nahebringen.
Besten Dank im voraus.
Ob du das Auto sach- und fachgerecht mit Rechnung reparieren lässt, oder ob du dir ein anderes Fahrzeug mit MwSt.-Ausweis kaufst, ist allein deine Angelegenheit.
Und dann sagt die BGH-Rechtsprechung: Wenn du statt Reparatur ein anders Fahrzeug kaufst, dann ist bis zu der Höhe die MwSt. zu erstatten, die bei einer Reparatur angefallen wäre (natürlich nicht mehr, als beim Ersatzfahrzeug anfällt).
Empfehle deinem Anwalt doch einmal, sich bei Tante Google schlau zu machen...
Zitat:
@PeterBH schrieb am 15. Januar 2025 um 14:03:12 Uhr:
Ob du das Auto sach- und fachgerecht mit Rechnung reparieren lässt, oder ob du dir ein anderes Fahrzeug mit MwSt.-Ausweis kaufst, ist allein deine Angelegenheit.Und dann sagt die BGH-Rechtsprechung: Wenn du statt Reparatur ein anders Fahrzeug kaufst, dann ist bis zu der Höhe die MwSt. zu erstatten, die bei einer Reparatur angefallen wäre (natürlich nicht mehr, als beim Ersatzfahrzeug anfällt).
Empfehle deinem Anwalt doch einmal, sich bei Tante Google schlau zu machen...
Es ist nicht erforderlich, dass bei einer Ersatzbeschaffung die Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Sie muss angefallen sein und das ist sie auch, wenn sie nicht in der Rechnung ausgewiesen ist.
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Danke, hab es ihm gesagt, deshalb hat er ja jetzt die Forderung gestellt. Deshalb wundert mich ja seine Mitteilung an mich. Jetzt mal abwarten was die HUK macht.
Die gekürzte Wertminderung (ca. 250)( und andere Kürzungen des Gutachtens (ca. 200-300) hat er auch nicht erneut geltend gemacht.
@Holgernilsson : Ohne Ausweis der MwSt. dürfte es nur schwierig sein, deren Höhe nachzuweisen.
@Bernd1302 : Pass aber auf, eine Vermischung fiktiver und tatsächlicher Schadensberechnung ist dann nicht zulässig.
Zitat:
@PeterBH schrieb am 15. Januar 2025 um 14:13:27 Uhr:
@Holgernilsson : Ohne Ausweis der MwSt. dürfte es nur schwierig sein, deren Höhe nachzuweisen.
Wer rechnen kann, kann die in einem Betrag enthaltene Umsatzsteuer leicht herausrechnen. Dir sollte die entsprechende Regelung zum Anfallen von Umsatzsteuer doch wohl bekannt sein.
das funktioniert tatsächlich so, wie Holgernilson das geschrieben hat.
Wenn die Rechnung "bis zur Höhe" der hier gegenständlichen Mehrwertsteuer ausgestellt ist, dann ist der Nachweis erbracht.
Natürlich ist eine Rechnung mit ausgewiesener Steuer einfacher es ist aber kein Muss
Es gibt eine Rechnung mit ausgewiesener MWST, die deutlich höher ist, als die lt. gutachten zu erstattende. Das sollte also kein Problem sein.
Danke euch. Ich bin geduldig, warte ich halt mal was rauskommt. Allerdings hat mich die Mitteilung meines Anwalts schon etwas überrascht. Bei den seitherigen Telefonaten hat er kein Problem gesehen, da kannte er den kompletten Sachverhalt auch. Allerdings hat er auch noch nie vom Selbstfahrermietfahrzeug gehört. Das war bei der Versicherung null Problem.
"Selbstfahrermietfahrzeug" - ist vermutlich ein reicher Anwalt, der nimmt nur Mietfahrzeuge mit Chauffeur.
Gut Standardmodell ist es sicherlich nicht, die Versicherungen kennen die Vorgehesweise, also Halter Autohaus, Besitzer , Eigeentümer und Nutzer innerhalb der Haltefrist der Käufer.
Hallo, heute mal wieder email vom Anwalt bekommen.
"Mehrwertsteuer aus den Reparaturkosten kann bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges jedoch nach dem Urteil des BGH nicht geltend gemacht werden. Der Übergang von fiktiver auf konkrete Abrechnung wäre nur bei Vorlage einer offiziellen Reparaturrechnung des Unfallfahrzeugs möglich gewesen, zumal die Reparatur wirtschaftlich geboten war"
Paul, nach so easy sieht das nicht aus. Die HUk zahlt wohl einen Teil der Kürzungen, sowie Nutzungsausfall nach, Geld ist allerdings noch nicht beim Anwalt eingegangen. Aber folgedes Urteil hat die HUK meienm Anwalt mit übersendet und aufgrund dessen teilt er mir den oben genannten Abschnitt mit. Also irgendwie will oder kann er mich anscheinend nicht verstehen.
Deshalb nochmal meine Frage:
Wechsel von fiktiver auf konkrete Abrechnung und Verkauf ohne Reperatur ist jederzeit möglich? Konsequenz daraus, ich habe Anspruch auf die MWST aus der Schadenshöhe? Wie bring ich ihm das bei?
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnisurteil
VI ZR 513/19
Nachschlagewerk:
BGHZ;
BGHR:
BGB § 249 G. H
in dem Rechtsstreit
ja
nein
ia
Verkündet am;
12. Oktober 2021
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
a) Oer Geschädigte, der statt der wirtschaftlich gebotenen Reparatur ein Ersatz
fahrzeug erwirbt, kann die tatsächlich angefallenen Kosten der Ersatzbeschaf
fung bis zur Höhe der • hypothetisch erforderlichen - Reparaturkosten bean
spruchen.
b) Wählt der Geschädigte den Weg der fktiven Schadensabrechnung, kann er
den Ersatz von Umsatzsteuer nicht verlangen. Dies gilt auch dann, wenn im
Rahmen einer durchgeführten Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich
Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Scha
densberechnung ist insoweit nicht zulässig.
BGH, Urteil vom 12. Oktober 2021 -VI ZR 513/19 - LG ümburg
AG Limburg
Besten Dank und Grüße
Bernd
Was soll da kompliziert sein? Du hast nicht repariert und die Versicherung hat fiktiv abgerechnet. Du wählst die konkrete Abrechnung und willst den WBW abzgl. RW und hast dann den Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall. Ob und wieviel Mehrwertsteuer drin steckt ist doch egal. Du hast etwas teurer gekauft, also mehr als den WBW )brutto) ausgegeben. Alles bis zum WBW bekommst du vom Aufkäufer (Restwert) und von der Versicherung (WBW abzgl. RW). Da ist brutto = netto. Drops gelutscht!