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Unfallschaden fiktiv abrechnen und auto verkaufen oder 6 monate wartefrist?

Hallo, ich hatte einen Verkehrsunfsll, mich hat ein lkw gestreift.
Nur blechschaden und nichts verzogen.
Es ist ein haftpflichtschaden.bin nicht schuld.
Wollte mein auto vor dem unfall schon verkaufen.
Wert des autos ohne unfall ca. 23000Euro
Höhe des Schadens: 7000 Brutto
Wert mit unreperierten unfallzustand 15000
Habe vor mir die fiktive abrechnung auszahlen zu lassen 7000-19% mehrwertsteuer= 5.500euro netto.
Und den wagen dann sofort verkaufen.
Oder muss ich 6 monate warten?
Es findet ja keine bereicherung statt bei 20.500euro erlös.
Die ich wahrscheinlich auch niccht toppen würde, wenn ich ihn voll repariert als unfaller verkaufen würde.
Muss ich die 6 nonate definitiv bis zum verkauf warten?

I

60 Antworten

Zitat:

@Bernd1302 schrieb am 29. Mai 2024 um 13:23:00 Uhr:


Hatte eben das erste Telefonat mit meinem Anwalt. Der sagt MWST Ersatz bei Neukauf gibt es bei fiktiver Abrechnung nur wenn es eine Totalschaden gewesen wäre. Stimmt das so?

Da empfehle ich dem Anwalt eine Fortbildung...

Zitat:

@Bernd1302 schrieb am 29. Mai 2024 um 13:23:00 Uhr:


Hatte eben das erste Telefonat mit meinem Anwalt. Der sagt MWST Ersatz bei Neukauf gibt es bei fiktiver Abrechnung nur wenn es eine Totalschaden gewesen wäre. Stimmt das so?

Beim Neukauf rechnet man gewöhnlich nicht fiktiv sondern konkret ab und dann bekommt man den Geldbetrag bis zum vollen Wiederbeschaffungswert ersetzt. Da werden du und dein Anwalt etwas aneinander vorbeigeredet haben.

Hallo Paul,
glaub das ist mir alles zu hoch. Ich möchte den Wagen in dem Zustand noch 4 bis 5 Monate fahren und dann den bereits bestellten Neuwagen bezahlen und abholen und den beschädigten kurz zuvor verkaufen. Ist hier die konkrete Abrechnung möglich. WB ca. 22000€ Reparatur ca. 7000€ inkl. MWST, Neuwagen deutlich teurer.

Hab das so vertanden, zunächst Abrechnung ohne MWST (fiktiv?) und nach erfolgtem Neuwagenkauf nachreichen der Rechnung und Erstattung der MWST aus der Schadenshöhe.

Bei nem Totalschaden (in der Familie, nicht ich) hab ich jetzt nach über 2 Jahren nach der Ersatzbeschaffung auch die anteilige MWST bekommen. Aber wie gesagt Totalschaden seinerzeit.

Aber das es nur bei Totalschaden geht hat er ausdrücklich gesagt. Muss ich ihn da hinführen? Anwalt wurde mir vom Gutachter vermittelt. Sollte sich eigentlich auskennen, dachte ich.
Verjährungsfrist lt.Versicherung bei dem anderen Schaden 3 Jahre, war problemlos. Allerdings Vollkasko.

Das Unfallrestjahr plus 3 Jahre zu Sylvester.

Nein, du brauchst ihn nicht dorthin führen. Das wird ein Missverständnis sein und es spielt letztlich keine Rolle.

Also das heisst, ich lasse mir jetzt den Schaden auszahlen ohne MWST und wenn ich die Rechnung über den Neuwagen hab, sende ich sie an den Anwalt damit der sie an die HUK weiterleiten kann und diese soll/muss dann die aus dem Schaden einbehaltene MWST noch ausbezahlen. Er hat auf meine Nachfrage ausdrücklich gesagt nur bei Totalschaden.

Wie du mit dem Schaden umgehst ist immer deine Sache. Auch unterhalb des TS kannst du den Unfaller unrepariert verticken und dir ein Neufahrzeug kaufen. Dann ist der Verkauf und der Kauf und die Zahlung der HP darzustellen und am Ende die Differenz bis zur Höhe des vollen kalkulierten Schadens auszutüten.

Hallo, soeben erhielt ich vom Rechtsanwalt das Abrechnungsergebnis der Versicherung.

Bei der Reparatur wurden ca. 600€ gekürzt, weil nicht die Stundensätze der Markenwerkstatt verwendet wurden Anwalt schreibt, er wird nochmal nachfassen, weil der Wagen durchgehend in der Markenwerkstatt gewartet wurde.

Ausserdem wurde die Wertminderung von 750€ auf 450€ gekürzt und auch das Sachverständigenhonorar um ca. 100€ reduziert.

Bezüglich der Mehrwertsteuer weist die Versicherung daraufhin, daß nur bei Neukauf nach fiktiver Abrechnung auf Totalschadenbasis die MWST bezahlt wird. Das deckt sich ja mit der Aussage meines Anwaltes vom Erstgespräch, allerdings nicht mit der von Paul..

Jetzt steh ich vor der Frage, soll ich es laufen oder bezüglich welcher Punkte mit meinem Anwalt weiter verfolgen. Das Anwaltshonorar wurde vollumfänglich erstattet. Hat der dann noch Interesse? Beim Sachverständigen hab ich eine Abtretung unterschrieben, muss ich die 100€ nachzahlen oder verläuft das dann i.d.R. auch im Sande und der ist auch zufrieden. Werde am Montag auf jeden Fall mit dem Anwalt telefonieren, muss ja meine Entscheidung mit ihm besprechen.

Im folgenden die Erläuterung der Versicherung.

Die Reparaturkosten rechnen wir nach Kostenvoranschlag bzw. Schadenbedarfsprognose des Sachverständigen ab. Ein Anerkenntnis ist damit nicht verbunden. Wir erstatten Mehrwertsteuer, wenn der Schaden konkret abgerechnet wird und diese tatsächlich an fällt. Bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten bzw. Abrechnung auf Totalschadenbasis können nur Nettobeträge gezahlt werden (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Sie können Mehrwertsteuer erhalten, wenn das Fahrzeug – in einer Werkstatt repariert wurde – dann reichen Sie bitte die Reparaturrechnung ein. – in Eigenregie nach den Vorgaben des Sachverständigen repariert wurde – dann reichen Sie bitte die Ersatzteilrechnung(en) ein. Die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer muss jeweils in den Belegen ausgewiesen sein. Wurde nach Abrechnung auf Totalschadenbasis ein Ersatzfahrzeug gekauft? Dann senden Sie uns bitte die Anschaffungsrechnung oder den Kaufvertrag sowie den Vertrag zum Verkauf des Unfallfahrzeugs.

Wird der Schaden fiktiv nach Kostenvoranschlag bzw. Gutachten abgerechnet, sind nur die notwendi gen Reparaturkosten erstattungsfähig. Sie erhalten hierzu den Prüfbericht des von uns beauftragten Sachverständigen. Falls nach Durchführung der Reparatur höhere Kosten angefallen sind, senden Sie uns bitte die Reparaturrechnung zu. Die Sachverständigenrechnung haben wir nur teilweise ausgeglichen, da das Honorar nach unserer Auffassung einerseits den erforderlichen Aufwand zur Schadenbeseitigung (§ 249 BGB) übersteigt und andererseits gegen die Pflicht zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB) verstoßen wurde. Ohne weiteren Vortrag hierzu verbleibt es bei der zur Verfügung gestellten Zahlung. Nach den Urteilen des BGH vom 23.01.2007 (Az. VI ZR 67/06) und 22.07.2014 (Az. VI ZR 357/13) kann ein Geschädigter nach § 249 Abs. 2 BGB nur die tatsächlich erforderlichen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in seiner Lage zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dabei ist er zwar grundsätzlich nicht zur Marktforschung verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, allerdings verbleibt ihm das Risiko, dass er einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist. Soweit der Geschädigte die Höhe der für die Schadenbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, ist er hierzu unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen bzw. die Maßnahmen zu ergreifen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage ergreifen würde. Dies gilt insbesondere dann, wenn er aus den mit dem Sachverständigen getroffenen Vereinbarungen Umstände erkennen kann, dass die Honorarrechnung die Erforderlichkeit der Aufwendungen übersteigen könnte. Soweit der von ihm gewählte Sachverständige erkennbar überhöhte Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen lokalen günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Hinsichtlich der Bemessung des Honorars legen wir das Tableau der HUK-COBURG als Maßstab zugrunde, das nach unserer Auffassung angemessene Durchschnittswerte aus einer Gesamtschau von über 500.000 regulierten Schadenfällen pro Jahr darstellt. Die Bruttoendbeträge dieses Honorartableaus orientieren sich an der Schadenhöhe und enthalten

Du bist anscheinend noch in der fiktiven Abrechnung. Deshalb will die HUK die USt nicht rausrücken. Wo klemmt es denn beim Neukauf?

Die Kürzungen (im Stundensatz und beim Gutachter) beantwortet man mit einer Klage. Was die HUK zu zahlen bereit ist, das ist nicht gleichzusetzen mit einem angemessenen Marktpreis. Das wissen die selbst. Es ist ihnen bloß egal.

Hallo Paul, zunächst Dankeschön.

Bin ja schon froh, dass der Grossteil so schnell erledigt wurde.

Ok, dann sag ich dem Anwalt zu den Kürzungen soll er klagen. Wie siehts bei der Wertminderung aus, Gutachten 700€ HUK 450€. Anwalt hat nur bei den Stundensätzen nachfassen angekündigt, bei der Wertminderung nicht.

Beim Neukauf ist es wie oben beschrieben, Neuwagen verbindlich bestellt, AB mit voraussichtlichem Lieferdatum (und natürlich Bezahlung) erst im Dez 24. Aber jetzt schreibt ja die HUK zur MWST:

"Wurde nach Abrechnung auf Totalschadenbasis ein Ersatzfahrzeug gekauft? Dann senden Sie uns bitte die Anschaffungsrechnung oder den Kaufvertrag sowie den Vertrag zum Verkauf des Unfallfahrzeugs."

Totalschaden ist es nicht, Schadenswert ca. 7000€ lt Gutachter WB ohne MWST ca. 20000€.

Wenn ich dann im Dez. 24 versuche die MWST nachzufordern, bin ich dann verpflichtet den Kaufvertrag vom Verkauf an die HUK zu übermitteln? Denkst Du, das ich dann tatsächlich Anspruch auf die MWST habe, Neuwagen ist wesentlich tuerer also es geht um die MWST aus dem Gutachten.

Besten Dank im Voraus und Grüße
Bernd

Bei der Wertminderung würde ich ebenfalls klagen. Die Neuwagenbestellung kannst du schon vorlegen. Den Nachweis des Verkaufs des (unreparierten) Unfallers halt wenn er weg geht. Sofern du Zugriff auf ein anderes Fahrzeug hast, kannst du den doch jetzt schon abstoßen.

Warum reiten die bei der MWST alle auf dem Totalschaden rum?

Muss ich bei dem Verkaufsnachweis den Verkaufspreis angeben und spielt der eine Rolle? Hoffe ihn doch noch ganz gut zu verkaufen und vielleicht auch noch den Schaden etwas zu bearbeiten, damit er optisch besser aussieht.

Die Auftragsbestätigung des Neuwagen leite ich meinem Anwalt weiter, verkaufen möchte ich erst im November, weil der Wagen fahrbereit ist und ne AHK hat und wir öfter mit dem Fahrradträger unterwegs sind solange wie möglich (wetterabhängig).

Das wird damit zu tun haben, dass sie den Schadensbegriff des BGH nicht verstehen. Führt hier zu weit.

Beim Verkauf des Unfallers würde ich nichts dran machen und zum Gutachtenwert verkaufen. Das sollte weiteren Stress vermeiden.

Oh, verstehen werden die Damen und Herren bei der HUK das schon, aber - schreibst du in anderem Zusammenhang so schön - das ist ihnen egal. Die sind einfach unbestechlich bei der HUK, die nehmen nichts an, nicht einmal Vernunft.

Leider ist nicht jedes Unfallopfer RS-versichert und/oder klagewillig. Die meisten Abrechnungsschreiben der Versicherungen stimmen nicht mit der Rechtsprechung überein.

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