Unfallforscher der Versicherer (UDV) fodert eine PS Beschränkung bei Anfängern

ist es nötig?
ich denke jeder der über 50 jährigen hier weiß, dass damals ein GTI!- 110PS das höchste der Gefühle!
Aber heutzutage steht "Papa´s" Auto da....
das kann dann der 110PS sein - aber auch der 200 oder noch mehr

denkt ihr dass eine Beschränkung sinnvoll ist?

Der UDV fordert 66kw -also 90 Ps bis 21 Jahre

Beste Antwort im Thema

Empfinde ich als Bullshit. Die wenigsten Familien haben die Kohle um ihrem Kind ein Auto zu kaufen sowie Versicherung + Wartung bezahlen.

Es gibt ein Familienauto was sagen wir mal 150PS hat und schwupps kann der Neuling keine Fahrpraxis mehr sammeln. SUPER SACHE!!!

Sich oder Andere gefährden geht auch mit einem 50PS Fiesta, da braucht es kein 300PS AMG Benz.

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Zitat:

@Roadrunner2018 schrieb am 05. Feb. 2020 um 10:5:53 Uhr:


wärst du meinem Linkk oben gefolgt hättest du gesehn dass in D zur Zeit über 6000 Autos mit über 200 PS unter 5000 Euro angeobten werden - DAS ist verfügbarkeit

Nein, das ist gemessen am Gesamtmarkt eine winzige Zahl. Außerdem muss ein Fahranfänger auch die Versicherungsbeiträge für so ein Fahrzeug dauerhaft finanzieren können. Nicht für jeden übernimmt das die Oma.

Grüße vom Ostelch

Wobei eine hohe PS-Zahl nicht gleichbedeutend mit hohen Versicherungssummen ist. So haben wir schon festgestellt, dass ein Civic Type R billiger sein kann als ein Renault Scenic, und ein Fiesta teurer als ein SL.

Seitens der EU ist eine Führerscheinklasse "B1" zur freiwilligen Einführung in den Mitgliedsländern vorgesehen

Zitat:

a) Klasse B1:
— vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/24/EG;
— das Mindestalter für die Klasse B1 wird auf 16 Jahre festgelegt;
— die Klasse B1 ist fakultativ; in Mitgliedstaaten, die diese Führerscheinklasse nicht einführen, ist ein Führerschein der Klasse B zum Führen dieser Fahrzeuge erforderlich;

Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/.../?uri=CELEX%3A02006L0126-20180722

Diese Richtlinie 2002/24/EG, auf die verwiesen wird, trat aber zwischenzeitlich außer Kraft und wird von der bereits geänderten

Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
https://eur-lex.europa.eu/.../?uri=CELEX%3A02013R0168-20190220

erfasst.

In der 2002/24/EG stand jedenfalls unter Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b

Zitat:

b) Vierrädrige Kraftfahrzeuge, die nicht unter Buchstabe a) fallen, mit einer Leermasse von bis zu 400 kg (Klasse L7e) (550 kg im Falle von Fahrzeugen zur Güterbeförderung), ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen, und mit einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW. Diese Fahrzeuge gelten als dreirädrige Kraftfahrzeuge und müssen den technischen Anforderungen für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L5e genügen, sofern in den Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist.

Die Neufassung in der verlinkten Verordnung gemäß der Entsprechungstabelle:

alt: Artikel 1 Absätze 2 und 3
neu: Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4, Anhang I

Zitat:

Artikel 2
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeuge gemäß Artikel 4 und Anhang I (im Folgenden „Fahrzeuge der Klasse L“), die dazu bestimmt sind, auf öffentlichen Straßen gefahren zu werden, einschließlich Fahrzeuge, die in einer oder mehreren Stufen ausgelegt und gebaut werden, und für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sowie für Teile und Ausrüstungen, die für solche Fahrzeuge ausgelegt und gebaut werden.

Diese Verordnung gilt auch für Enduro-Krafträder (L3e-AxE (x = 1, 2 oder 3)), Trial-Krafträder (L3e-AxT (x = 1, 2 oder 3)) und schwere Gelände-Quads (L7e-B) gemäß Artikel 4 und Anhang I.
[...]

Artikel 4
Fahrzeugklassen

(1) Fahrzeuge der Klasse L umfassen zweirädrige, dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge gemäß diesem Artikel und Anhang I, wozu Fahrräder mit Antriebssystem, zweirädrige und dreirädrige Kleinkrafträder, zweirädrige und dreirädrige Krafträder, Krafträder mit Beiwagen, leichte und schwere Straßen-Quads sowie leichte und schwere Vierradmobile gehören.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten die nachstehenden Fahrzeugklassen und -unterklassen, die in Anhang I beschrieben sind:

a) Fahrzeug der Klasse L1e (leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug), mit den Unterklassen:

i) Fahrzeug der Klasse L1-eA (Fahrrad mit Antriebssystem),

ii) Fahrzeug der Klasse L1-eB (zweirädriges Kleinkraftrad);

b) Fahrzeug der Klasse L2e (dreirädriges Kleinkraftrad), mit den Unterklassen:

i) Fahrzeug der Klasse L2e-P (dreirädriges Moped, ausgelegt für die Beförderung von Personen),

ii) Fahrzeug der Klasse L2e-U (dreirädriges Moped, ausgelegt für die Beförderung von Gütern);

c) Fahrzeug der Klasse L3e (zweirädriges Kraftrad), weiter eingestuft in Unterklassen nach der:

i) Kraftradleistung ( 4 ), mit den weiteren Unterklassen:

— Fahrzeug der Klasse L3e-A1 (Kraftrad mit niedriger Leistung),

— Fahrzeug der Klasse L3e-A2 (Kraftrad mit mittlerer Leistung),

— Fahrzeug der Klasse L3e-A3 (Kraftrad mit hoher Leistung);

ii) besonderen Nutzung:

— L3e-A1E, L3e-A2E oder L3e-A3E (Enduro-Krafträder),

— L3e-A1T, L3e-A2T oder L3e-A3T (Trial-Krafträder);

d) Fahrzeug der Klasse L4e (zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen);

e) Fahrzeug der Klasse L5e (dreirädriges Kraftfahrzeug), mit den Unterklassen:

i) Fahrzeug der Klasse L5e-A (dreirädriges Fahrzeug): hauptsächlich für die Beförderung von Personen ausgelegtes Fahrzeug,

ii) Fahrzeug der Klasse L5e-B (dreirädriges Fahrzeug zur gewerblichen Nutzung): dreirädriges Fahrzeug zur Güterbeförderung, ausgelegt für die ausschließliche Beförderung von Gütern;

f) Fahrzeug der Klasse L6e (leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug), mit den Unterklassen:

i) Fahrzeug der Klasse L6e-A (leichtes Straßen-Quad),

ii) Fahrzeug der Klasse L6e-B (leichtes Vierradmobil), mit den Unterklassen:

— Fahrzeug der Unterklasse L6e-BU (leichtes Vierradmobil für Güterbeförderung): ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Nutzfahrzeug,

— Fahrzeug der Unterklasse L6e-BP (leichtes Vierradmobil für die Beförderung von Personen): hauptsächlich für die Beförderung von Personen ausgelegtes Fahrzeug;

g) Fahrzeug der Klasse L7e (schweres vierrädriges Kraftfahrzeug), mit den Unterklassen:

i) Fahrzeug der Klasse L7e-A (schweres Straßen-Quad), mit den Unterklassen:

— L7e-A1: A1-Straßen-Quad,

— L7e-A2: A2-Straßen-Quad;

ii) Fahrzeug der Klasse L7e-B (schweres Gelände-Quad), mit den Unterklassen:

— L7e-B1: Gelände-Quad,

— L7e-B2: Side-by-Side-Buggy;

iii) Fahrzeug der Klasse L7e-C (schweres Vierradmobil), mit den Unterklassen:

— Fahrzeug der Klasse L7e-CU (schweres Vierradmobil für Güterbeförderung): ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Nutzfahrzeug,

— Fahrzeug der Klasse L7e-CP (schweres Vierradmobil für Personenbeförderung): hauptsächlich für die Beförderung von Personen ausgelegtes Fahrzeug.

(3) Die in Absatz 2 aufgeführten Fahrzeuge der Klasse L werden außerdem nach ihrer Antriebsart eingestuft:

a) von einem Motor mit Innenverbrennung angetrieben:

— Selbstzündungsmotor (CI),

— Fremdzündungsmotor (PI);

b) von einem Motor mit Außenverbrennung, Turbinenmotor oder Kreiskolbenmotor angetrieben, wobei ein Fahrzeug mit einem solchen Antrieb hinsichtlich der ?C1 Anforderungen an Umweltverträglichkeit und funktionale Sicherheit ? einem Fahrzeug gleichgestellt wird, das mit einem PI-Verbrennungsmotor ausgestattet ist;

c) von einem Druckluftmotor angetrieben und dessen Ausstoß von Schadstoffen und/oder inerten Gasen die in der Umgebungsluft vorhandenen Werte nicht überschreitet, wobei ein solches Fahrzeug hinsichtlich der Anforderungen für die funktionale Sicherheit und der Kraftstoffspeicherung und -versorgung einem gasbetriebenen Fahrzeug gleichgestellt wird;

d) von einem Elektromotor angetrieben;

e) Hybridfahrzeug, bei dem eine der in den Buchstaben a, b, c oder d dieses Absatzes genannten Antriebskonfigurationen mit einer anderen kombiniert wird oder das mit einer Mehrfachkombination dieser Antriebskonfigurationen ausgestattet ist, einschließlich einer Kombination aus mehreren Verbrennungsmotoren und/oder Elektromotoren.

(4) Hinsichtlich der Einstufung der Fahrzeuge der Klasse L in Absatz 2 gilt, dass ein Fahrzeug, das nicht in eine bestimmte Klasse eingestuft wird, weil es mindestens eines der für diese Klasse festgelegten Kriterien nicht erfüllt, in die nächste Klasse eingestuft wird, deren Kriterien es entspricht. Dies gilt für die folgenden Gruppen von Klassen und Unterklassen:

a) Klasse L1e mit ihren Unterklassen L1e-A und L1e-B und Klasse L3e mit ihren Unterklassen L3e-A1, L3e-A2 und L3e-A3;

b) Klasse L2e und Klasse L5e mit ihren Unterklassen L5e-A und L5e-B;

c) Klasse L6e mit ihren Unterklassen L6e-A und L6e-B und Klasse L7e mit ihren Unterklassen L7e-A, L7e-B und L7e-C;

d) jede andere logische Folge von Klassen und/oder Unterklassen, die vom Hersteller vorgeschlagen und von der Genehmigungsbehörde genehmigt wird.

(5) Unbeschadet der Einstufung in Klassen bzw. Unterklassen gemäß den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels und gemäß Anhang I gelten zusätzliche Unterklassen gemäß Anhang V, um ?C1 die Prüfverfahren für die Umweltverträglichkeit ? auf internationaler Ebene durch Bezugnahme auf die UN-ECE-Regelungen und die globalen technischen Regelungen der UN-ECE zu harmonisieren.
[...]

-> Anhang 1 gehört auch noch dazu, ist aber zu viel zum Zitieren.

Es könnte der Eindruck entstehen, daß reguläre Pkw gar nicht erfasst sind; dem BMJV ist Klasse "B1" aber nicht unbekannt.

https://www.bmvi.de/.../fahrerlaubnisklassen-uebersicht.html

Zitat:

@63er-joerg schrieb am 5. Februar 2020 um 11:04:37 Uhr:



Zitat:

@Brot-Herr schrieb am 5. Februar 2020 um 10:57:27 Uhr:



Du sprachst nicht von 400 PS, sondern Du hast die Grenze sehr viel tiefer gezogen. Du wolltest den jungen Leuten z.B. das Fahren eines Opel Zafira B 1,8 (103 kW/140 PS) oder (m)eines Toyota Prius (100 kW/136 PS) verbieten. Du bist immer noch in der Bringschuld, weil Du die Veränderung forderst.

Also: Warum muß es jungen Leuten jetzt verboten werden, solche Autos wie den Zafira, den Prius und ähnlich leistungsstarke Autos zu fahren?

Diese Bringschuld wird er nicht erbringen.
Warum nicht ?
Weil die genannten Autos ja im Grunde keine Leistung haben.
Schon mal sone Bude gefahren ? ZB Zafira ? Damit kannste doch nun wirklich keine tote Ente aus dem See ziehen.

Diese Diskussion so geführt ist Blödsinn.
Und ich glaube, jeder der tatsächlich darüber mal ein wenig (ein wenig, nicht viel) nachdenkt, weiß das. Nur scheinbar dieser Unfallforscher nicht. So, wie gefordert, wird das nix, jedenfalls nicht in der Art.

Gruß Jörg.

Für manche Leute soll selbst ein Sprinter als Gespann mit 7 Tonnen Gesamtgewicht maximal 90 PS haben. Dagegen ist der 1,8er Zafira eine wahrer Rennwagen.

Willkommen bei Motor-Talk.

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Hier stand ein ewig langes Vollzitat mit einer Einzeiligen Antwort die noch dazu völlig OT war.

Daher gelöscht.

Moorteufelchen
MT-Team/Moderator

Zitat:

@munition76 schrieb am 5. Februar 2020 um 14:05:18 Uhr:



Zitat:

@63er-joerg schrieb am 5. Februar 2020 um 11:04:37 Uhr:


Diese Bringschuld wird er nicht erbringen.
Warum nicht ?
Weil die genannten Autos ja im Grunde keine Leistung haben.
Schon mal sone Bude gefahren ? ZB Zafira ? Damit kannste doch nun wirklich keine tote Ente aus dem See ziehen.

Diese Diskussion so geführt ist Blödsinn.
Und ich glaube, jeder der tatsächlich darüber mal ein wenig (ein wenig, nicht viel) nachdenkt, weiß das. Nur scheinbar dieser Unfallforscher nicht. So, wie gefordert, wird das nix, jedenfalls nicht in der Art.

Gruß Jörg.

Für manche Leute soll selbst ein Sprinter als Gespann mit 7 Tonnen Gesamtgewicht maximal 90 PS haben. Dagegen ist der 1,8er Zafira eine wahrer Rennwagen.

Willkommen bei Motor-Talk.

Genau!
Warum über einen Esel lachen, wenn man noch nie ein Pferd gesehen hat 😉

Zitat:

@dettilein123 schrieb am 5. Februar 2020 um 14:25:14 Uhr:


Oh man.. Wer liest sich das alles durch?? 🙁

Und wer macht das auch noch alles als Zitat... 😉

So langsam sollte man sich aber mal drauf einigen, dass diese Aussage bezüglich der Bregrenzung ein unüberlegter Schnellschuss war um sich auch mal wieder ins Bild zu drücken.

Bei jedem für mich neuem Auto habe ich mich bisher an die Leistung herangetastet. Da muss man doch gar nicht überlegen. Das klappt bei manchen Ausnahmen wohl nicht, aber deshalb muss man nicht alle "Bestrafen". So pauschale Forderungen sind generell Schwachsinn. Dann doch lieber gleich bei Führerscheinerwerb eine MPU mitmachen...

Oh glaub mir, dafür gäbe es doch allein hier im V&S Forum schon viele Stimmen. 😁 🙁

Zitat:

@CivicTourer schrieb am 5. Februar 2020 um 11:44:59 Uhr:


Wobei eine hohe PS-Zahl nicht gleichbedeutend mit hohen Versicherungssummen ist. So haben wir schon festgestellt, dass ein Civic Type R billiger sein kann als ein Renault Scenic, und ein Fiesta teurer als ein SL.

Versuch mal als Fahranfänger solche Autos versichert zu bekommen.
Vor einigen Jahren wollte ein Azubi einen Fiat Spider kaufen. Auf seine Mutter als Zweitwagen angemeldet ca 2000€ inklusive TK, mit Fahrer unter 23 stieg die Prämie auf rund 3500€ nur für Haftpflicht.
Auf die Frage was das Auto kosten würde wenn er es nicht als Zweitwagen auf die Mutter sondern auf sich zulassen würde kam vom Makler nur der Kommentar das Sie diese Summe nicht wissen wollen und diese Kiste hatte rund 130PS.

Ein ehemaliger Versicherungsmakler machte auch schon die Erfahrung das wenn zwei Personen dasselbe Auto versichern wollen und beide beim gleichen SF sind sich die Tarife drastisch unterscheiden können. Er hatte da zwei Kunden die das gleiche Modell von Maserati wollten, der der schon mehrfach Autos dieser Leistungsklasse versichert hatte musste knapp mit der Hälfte des Beitrages rechnen als sein Kumpel der bis dahin nur Autos unter 200PS hatte.

Zitat:

@Lagebernd schrieb am 5. Februar 2020 um 10:31:18 Uhr:


Ich weis es nicht, aber die Karre ist noch versichert / zugelassen.

Nur zum Verständnis. Dickes Auto. 4 Unfälle. Auto noch zugelassen.

Unfälle als Basis für PS-BESCHRÄNKUNG nehmen.
Was für Unfälle waren das denn?

Bei den typischen Unfällen die wegen zu viel Leistung passieren würde ich nach 4! Unfällen nicht erwarten, dass das Auto überhaupt noch fährt.

Es kommt trotzdem auf das Auto an.
Ich habe damals mit 21 einen S55 AMG mit 368 KW / 500 PS auf meinen Namen angemeldet bei SF3. A1 mit 16 vorhanden...
TK jährlich 1300€.

Der S500 mit 306 PS war übrigens deutlich teurer, das nur nebenbei.

Zitat:

@Roadrunner2018 schrieb am 5. Februar 2020 um 10:42:36 Uhr:



Zitat:

@Brot-Herr schrieb am 5. Februar 2020 um 10:41:07 Uhr:



Es wurde schon mehrfach erklärt. Motorräder sind Spaß- und Freizeitfahrzeuge. Motorräder werden selten von der ganzen Familie gefahren.
Du hast aber auch noch nicht erklärt, warum Du den jungen Leuten das Fahren des Familienautos verbieten willst.

Die Jungen Leute sollen doch mit dem Familienauto fahren - wenn es ein Familienauto ist..
aber ein 400PS Auto ist halt kein Familienauto!

Äh, und warum nicht? Wie kommst Du denn bitte auf so einen Käse? Warum sollte das hier kein Familienauto sein? Oder das? Oder das?

Preis? Laufleistung? Unterhaltskosten?

Wer diese Leistungsklasse als Familienfahrzeug ernsthaft in Erwägung zieht, den sollte wohl ein zusätzliches Fahrzeug für den Nachwuchs auch nicht stören.

Ich finde die Leistungsbeschtänkung auch nicht sinnvoll, aber das ständige Posten von Extrembeispielen und Anekdoten ist schon lächerlich.

Zitat:

@Elderian schrieb am 6. Februar 2020 um 13:51:56 Uhr:


Preis? Laufleistung? Unterhaltskosten?

Wer diese Leistungsklasse als Familienfahrzeug ernsthaft in Erwägung zieht, den sollte wohl ein zusätzliches Fahrzeug für den Nachwuchs auch nicht stören.

Ich finde die Leistungsbeschtänkung auch nicht sinnvoll, aber das ständige Posten von Extrembeispielen und Anekdoten ist schon lächerlich.

Also sorry, aber die genannten Autos sind alles, aber keine Extrembeispiele. Und auch das Fahrer dieser Autos doch einfach mal eben ein zweites kaufen (können/wollen), nur damit der Sprössling fahren darf ist auch quatsch. Die Unterhaltskosten halten sich auch in Grenzen wenn man nicht gerade jedes Jahr nen Satz Reifen und Bremsen verheizt. Ich fahre auch ein Fahrzeug dieser Leistungsklasse, welches ich mir auch leisten kann, das heißt aber noch lange nicht, dass Geld keine Rolle spielt. Wir reden hier immer noch von Brot und Butter Autos und nicht von irgendwelchen Luxusgefährten. Und was soll mit der Laufleistung sein? Ich werde meinen Wagen mind. 10 Jahre fahren bevor wieder was neues herkommt.

Zitat:

@Niflheim schrieb am 6. Februar 2020 um 14:20:22 Uhr:



Zitat:

@Elderian schrieb am 6. Februar 2020 um 13:51:56 Uhr:


Preis? Laufleistung? Unterhaltskosten?

Wer diese Leistungsklasse als Familienfahrzeug ernsthaft in Erwägung zieht, den sollte wohl ein zusätzliches Fahrzeug für den Nachwuchs auch nicht stören.

Ich finde die Leistungsbeschtänkung auch nicht sinnvoll, aber das ständige Posten von Extrembeispielen und Anekdoten ist schon lächerlich.

Also sorry, aber die genannten Autos sind alles, aber keine Extrembeispiele...

Ebenfalls Sorry,
aber ein wenig extrem finde ich die auch.
Als "Familienkutsche" kannste die ja nun wirklich nicht hinstellen.
Oder sagen wir so: Zumindest mit den Motoren nicht.
Wenn die so in der ~ 200 PS Klasse wären, OK, aber knapp das doppelte ist schon heavy.

Und ehrlich gesagt:
Ich würde meinen FS-Neuling mit so einem Schleifer nicht losziehen lassen.
Begleitetes Fahren, OK, aber "mal eben" Freunde abholen und dann lass es krachen ?
Nein, sorry, beim besten Willen nicht.

Aber da wären wir wieder beim 2. Schlüssel.
Wenn es den gäbe, er diese Bude "entzaubern" würde, sähe es schon wieder anders aus. Damit könnte ich im Zweifelsfall leben.

Gruß Jörg.

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