Unfallflucht auch bei sehr geringem Wert?

Hallo,
ich bin neu hier und bei mir brennt die Frage, ob der Straftatbestand Fahrerflucht auch dann erfüllt ist, wenn die beschädigte Sache auch sehr geringen Wert hat bzw. wertlos ist.
Parallel dazu, soweit ich weiß, ist an sich ein Diebstahl nach Rechtslage auch dann gegeben, auch wenn die enteignete Sache keinen Verkehrswert hat.
Genauso heiße es bei Sachbeschädigung bzw. Fahrerflucht, wie mir jemand erzählte.
Demnach würde das bedeuten, dass eine Fahrerflucht auch dann gegeben ist, wenn man z.B. an der Baustelle einen Leitkegel umfährt, sodass die Handlung dennoch mit 7 Punkten geahndet wird.
Oder wenn man ein verrostetes altes Fahrrad streift, das an sich kaum einen Verkehrswert hat.
Zudem brauche das Opfer nicht mal eine Anzeige zu erstatten, da dies ein Offizialdelikt sei.
Unterm Strich wird man aus verkehrsrechtlicher Sicht genauso behandelt, wie derjenige. der eine teure Limousine rammt und abhaut.

Was sagt eigentlich Ihr dazu?

Grüße

Beste Antwort im Thema

Die Verkehrsunfallflucht ist als Straftatbestand nicht vom Wert der beschädigten Sache bzw. der Höhe des Schadens abhängig.

Somit sind die von dir aufgeführten Punkte alle korrekt.

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Jau, bei dem Beispiel von ENTERICH fällt mir auch ein: Ich stoße beim zurücksetzen gegen ein anderes geparktes Auto. KEIN Schaden zu sehen! Und trotzdem wurde hier ja in vielen Diskussionen das Gegenteil behauptet, dass es verdeckte Schäden gäbe. Aber, egal jetzt.
Jeder MUSS und sollte es so halten wie er in DEM Augenblick richtig zu handeln glaubt. Man sollte allerdings immer bedenken, dass es einen Zeugen geben könnte, der dann eine Anzeige erstattet. Ob da ein größerer Schaden entstanden ist, steht mir als Schädiger gar nicht zu zu beurteilen, egal was irgendwelche Paragrafen sagen. Denn, erfolgt von einem Zeugen eine Anzeige, spielt der Schaden erst mal keine Rolle und der betriebene Aufwand ist ungleich größer als direkt zur Polizei zu fahren, dass dort zu melden und wenn DIE sagt: Vergessen sie das ganze, kann man beruhigt weiter fahren.
Und, wer glaubt "hat eh niemand gesehen" der wird oft eines besseren belehrt. Gerade bei Bagattellschäden ist die Meinung weit verbreitet: "War ja nix und ist kein Schaden entstanden". Wenn man Glück hat, kommt nur Post ... Oder, wie bei mir, stehen 2 freundliche Polizeibeamte vor der Türe, weil ich angeblich einen betrunken Radfahrer angefahren hätte und abgehauen bin. Nur, das besagter Radfahrer so besoffen war, dass er vom Rad gefallen ist weit BEVOR ich ihn erreichte. Ich habe ihm dann aufgeholfen und da er dort wohnte, wo er umgekippt war, habe ich ihm noch bis zur Haustüre geholfen. Die ältere Frau, die vor dem Haus auf der Bank saß, hatte ich erst mal ignoriert.
Jau, die Angehörigen hatten nichts besseres zu tun, als Anzeige zu erstatten und damit stand die Polizei vor der Türe. Zum Glück konnten wir den Vorgang schnell aufklären sonst hätte es für mich schlecht ausgesehen.
Ok, die Geschichte ist schon ein paar Jahre her, zeigt aber immer noch eindringlich, dass mit so was nicht zu spaßen ist und heutzutage sollte man noch sensibler reagieren.
Noch mal, MIR ist es so was von PENG wie sich jemand verhält. Eine Bekannte durfte nach einer angeblichen Unfallflucht über 1000 Euro zahlen und einen Monat zu Fuß gehen. Beim ausparken hatte sie (angeblich) ein hinter ihr stehendes Fahrzeug beschädigt ohne es zu bemerken. Blöd war nur, die Tochter der (angeblich geschädigten) Fahrerin saß als Beifahrerin im Auto. Es gab keine Rechtsschutzversicherung und alle Indizien sprachen gegen die Bekannte. Wie sich später herausstellte, hat die Geschädigte offensichtlich öfter fingierte Unfälle ...
Was nützen einem da alle Paragrafen zu Geringfügigkeit? NIX! Den Aufwand um den Vorwurf abzuwehren, kann ich mir ersparen indem ich das gleich anzeige bzw. die Polizei informiere und damit möglichen ZEUGEN vorgreife. Oft reicht bereits ein Anruf bei der zuständigen Polizeiwache.
Aber, jeder wie er mag ... es sind ja alles mündige Bürger unterwegs ... 😉

§ 142 StGB behandelt das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Das geschützte Rechtsgut hieraus ist die Beweissicherung hinsichtlich aller zivilrechtlichen Ansprüche an den Geschädigten. Jeder Schaden über 20.-EURO gilt hiernach nicht mehr als belanglos. Ist der Schaden höher, wird der Verursacher nach § 142 StGB belangt. Ist der Schaden höher als 1000.- EURO, so hat sich in der Rechtsprechnung durchgesetzt, dass der Führerschein abgenommen wird

Zitat:

Original geschrieben von peter_pott


§ 142 StGB behandelt das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Das geschützte Rechtsgut hieraus ist die Beweissicherung hinsichtlich aller zivilrechtlichen Ansprüche an den Geschädigten. Jeder Schaden über 20.-EURO gilt hiernach nicht mehr als belanglos. Ist der Schaden höher, wird der Verursacher nach § 142 StGB belangt. Ist der Schaden höher als 1000.- EURO, so hat sich in der Rechtsprechnung durchgesetzt, dass der Führerschein abgenommen wird

In den §§ steht nichts über die Höhe des Schadens. Wo hast du das mit den 20 Euronen her?

Man weiß, dass Parallel beim Diebstahl die Geringwertigkeit bis zu 50 Euro liegt, wobei das Verfahren einzustellen ist.

http://de.wikipedia.org/wiki/Geringwertige_Sache

Wäre das also nicht mit dem Tatbestand Sachbeschädigung bzw. Fahrerflucht gleichzusetzen, da diese ebenso den Eigentumsdelikten zuzuordnen sind?

Die Wertgrenze ergibt sich aus der Rechtsfortbildung. Und hier hat sich halt zunehmend der Bereich um ca. 25-50€ herauskristallisiert. Im Übrigen besteht auch kein "Harmonisierungsbedürfnis" zu § 248a StGB. Das steht aber so auch alles in der Standardliteratur. 😉

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Das bloße "Entfernen" soll ja nun mal kein Selbstzweck sein, wenn es vom Gesetzgeber unter Strafe gestellt wird.

Hierzu muß das Merkmal erfolgsbezogen und nicht lediglich als Tätigkeit verstanden werden . Unter "erfolgsbezogen" versteht man, daß ein Täter willentlich die zivilrechtlichen Ansprüche des Unfallgegners nicht sichern sondern vereiteln oder erschweren möchte.

Wer entscheidet denn ob ein mit Moos bewachsenes Fahrrad nicht das seltenste und teuerste Rad von 1899 von Nähmaschinen Opel ist? Und deutlich mehr als 50 € wert...

Wer entscheidet denn ob ein mit Moos bewachsenes Fahrrad nicht eine Installation eines Künstlers ist?
Gab schon mehr Kunstwerke die von städtischen Angestellten und Hausmeistern auf den Müll geworfen wurden. 😉

Zur Absicht - wenn man ausgestiegen ist und sich das angesehen hat und es dafür einen Zeugen gibt - was will man dann noch sagen?

Man hätte gedacht es wäre nichts... 😁
Kommt vor Gericht sicher super.

Zur Frage des Wertes:
Nehmen wir mal an, ihr kommt etwas von der Straße ab, ein Leitpfosten "fällt" um, ihr steckt den wieder rein.

Glaubt irgendjemand hier, daß die Kosten die eine Straßenwacht für das Überprüfen und richtig Aufstellen (das Aufstellen allein) unter 25-50 € liegen?

Spätestens wenn die sagen, "der muß neu" oder der Reflektor da muß neu - dann war es das auch in dem Fall.

Selbst wenn nur das Gras beschädigt wäre und man da ein paar Spuren sieht - wenn da nen Wagen der Straßenwacht und 3 Kerle mit Schaufeln und Grassamen kommen - das wird wohl mehr als 25-50 € kosten.

...

25-50 € sind nix!

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess


Wer entscheidet denn ob ein mit Moos bewachsenes Fahrrad nicht das seltenste und teuerste Rad von 1899 von Nähmaschinen Opel ist?

Wer entscheidet denn ob ein mit Moos bewachsenes Fahrrad nicht eine Installation eines Künstlers ist?

Auf jeden Fall

nicht

der Schädiger.

Daß dem Schädiger dieses Entscheidungsrecht nicht zusteht, wurde ja hier im Thread bereits deutlich gemacht.

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke



Zitat:

Original geschrieben von Archduchess


Wer entscheidet denn ob ein mit Moos bewachsenes Fahrrad nicht das seltenste und teuerste Rad von 1899 von Nähmaschinen Opel ist?

Wer entscheidet denn ob ein mit Moos bewachsenes Fahrrad nicht eine Installation eines Künstlers ist?

Auf jeden Fall nicht der Schädiger.

Daß dem Schädiger dieses Entscheidungsrecht nicht zusteht, wurde ja hier im Thread bereits deutlich gemacht.

Man muss jetzt schon mal

die Kirche im Dorf lassen

.

Natürlich kann ich

, als Schädiger mit meinem gesundem Menschenverstand

entscheiden

, ob ein Unfall (also Schaden > Bagatellschaden) vorliegt oder nicht.

Wenn ich beim Ausparken gegen einen Baum oder Parkverhinderungsbügel auf "Anschlag" fahre, dann entscheide ich, dass der Baum oder Parkverhinderungsbügel keinen Schaden davonträgt, schließlich fahre ich so sanft dagegen, dass die lackierte Stoßstange von meinem Pkw auch keinen Schaden davonträgt. Gleiches gilt selbstverständlich für moosbewachsene Fahrräder.

N.T.

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003



Zitat:

Original geschrieben von Drahkke



Auf jeden Fall nicht der Schädiger.

Daß dem Schädiger dieses Entscheidungsrecht nicht zusteht, wurde ja hier im Thread bereits deutlich gemacht.

Man muss jetzt schon mal die Kirche im Dorf lassen. Natürlich kann ich, als Schädiger mit meinem gesundem Menschenverstand entscheiden, ob ein Unfall (also Schaden > Bagatellschaden) vorliegt oder nicht.

Wenn ich beim Ausparken gegen einen Baum oder Parkverhinderungsbügel auf "Anschlag" fahre, dann entscheide ich, dass der Baum oder Parkverhinderungsbügel keinen Schaden davonträgt, schließlich fahre ich so sanft dagegen, dass die lackierte Stoßstange von meinem Pkw auch keinen Schaden davonträgt. Gleiches gilt selbstverständlich für moosbewachsene Fahrräder.

N.T.

So lange Du als "Schädiger" hust, Unfallverursacher kein staatlich vereidigter Sachverständiger bist, hast Du nicht die Kompetenz, zu entscheiden, wie hoch der Schaden aus finanzieller Sicht ist. Und selbst der Sachverständige, der einen Unfall verursacht, braucht einen anderen Sachverständigen, den Schaden zu beurteilen, aufgrund der Befangenheit.

In meinen alten Galant ist im Herbst jemand beim ausparken gegen die Heckstostange gefahren. Man sah von aussen wirklich nichts. Auf der Bühne konnte der Gutachter dann den Schaden unter der Plastik Verkleidung sehen. Das Heckblech war total verbogen. Die flexible Kunststoff Stoßstange war so elastisch, dass sie zurück kam und äußerlich nichts zu sehen war. Schaden letztendlich: 2500 Euro..

Zitat:

Original geschrieben von peter_pott


§ 142 StGB behandelt das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Das geschützte Rechtsgut hieraus ist die Beweissicherung hinsichtlich aller zivilrechtlichen Ansprüche an den Geschädigten. Jeder Schaden über 20.-EURO gilt hiernach nicht mehr als belanglos. Ist der Schaden höher, wird der Verursacher nach § 142 StGB belangt. Ist der Schaden höher als 1000.- EURO, so hat sich in der Rechtsprechnung durchgesetzt, dass der Führerschein abgenommen wird

Hallo Peter_Pott

einen Beitrag per copy ’n’ paste hier einzufügen erfordert grundsätzlich auch eine Quellenangabe. Ansonsten könnte man schnell in Bedrängnis mit dem § 63 UrHG kommen. Vielleicht solltest du dies noch nachholen.

N.T.

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003


Natürlich kann ich, als Schädiger mit meinem gesundem Menschenverstand entscheiden, ob ein Unfall (also Schaden > Bagatellschaden) vorliegt oder nicht.

Wenn ich beim Ausparken gegen einen Baum oder Parkverhinderungsbügel auf "Anschlag" fahre, dann entscheide ich, dass der Baum oder Parkverhinderungsbügel keinen Schaden davonträgt...

Das habe ich ja auch nicht bestritten, daß man das

kann

.

Entfernt man sich dann allerdings vom Ort des Geschehens, ohne den Besitzer oder die Polizei zu verständigen und sieht das jemand und stellt eine Anzeige, dann hat man auch die Aufgabe am Hals, Staatsanwaltschaft und eventuell den Richter von der Richtigkeit der eigenen Entscheidung zu überzeugen.

Hat der Geschädigte dann ein Gutachten im Rücken, welches von den Grundlagen der eigenen Entscheidung abweicht, dann wird es u. U. schwer...

Jeder möge selbst entscheiden, ob es nicht streßfreier und weniger zeitverschwenderisch ist, nach dem Malheur einfach mal eben die Polizei zu informieren.

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003



Zitat:

Original geschrieben von peter_pott


§ 142 StGB behandelt das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Das geschützte Rechtsgut hieraus ist die Beweissicherung hinsichtlich aller zivilrechtlichen Ansprüche an den Geschädigten. Jeder Schaden über 20.-EURO gilt hiernach nicht mehr als belanglos. Ist der Schaden höher, wird der Verursacher nach § 142 StGB belangt. Ist der Schaden höher als 1000.- EURO, so hat sich in der Rechtsprechnung durchgesetzt, dass der Führerschein abgenommen wird
Hallo Peter_Pott

einen Beitrag per copy ’n’ paste hier einzufügen erfordert grundsätzlich auch eine Quellenangabe. Ansonsten könnte man schnell in Bedrängnis mit dem § 63 UrHG kommen. Vielleicht solltest du dies noch nachholen.

N.T.

§ 5

Amtliche Werke

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

....der von dir zitierte Text fällt nicht unter den § 5 UrHG. Es ist ein freier Beitrag und kein Gesetzestext o. ä.

N.T.

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke



Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003


Natürlich kann ich, als Schädiger mit meinem gesundem Menschenverstand entscheiden, ob ein Unfall (also Schaden > Bagatellschaden) vorliegt oder nicht.

Wenn ich beim Ausparken gegen einen Baum oder Parkverhinderungsbügel auf "Anschlag" fahre, dann entscheide ich, dass der Baum oder Parkverhinderungsbügel keinen Schaden davonträgt...

Das habe ich ja auch nicht bestritten, daß man das kann.

Entfernt man sich dann allerdings vom Ort des Geschehens, ohne den Besitzer oder die Polizei zu verständigen und sieht das jemand und stellt eine Anzeige, dann hat man auch die Aufgabe am Hals, Staatsanwaltschaft und eventuell den Richter von der Richtigkeit der eigenen Entscheidung zu überzeugen.

Hat der Geschädigte dann ein Gutachten im Rücken, welches von den Grundlagen der eigenen Entscheidung abweicht, dann wird es u. U. schwer...

Jeder möge selbst entscheiden, ob es nicht streßfreier und weniger zeitverschwenderisch ist, nach dem Malheur einfach mal eben die Polizei zu informieren.

Wie bereits gesagt, die Kirche im Dorf lassen. Ist

kein Schaden vorhanden

, nimmt auch die Polizei keine Unfallflucht aus "Spaß an der Freude" auf. Auch sie muss letztendlich den Schaden "begründen" und auf dieser Begründung möglicherweise weitere strafprozessuale Maßnahmen verantworten!

N.T.

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003


Ist kein Schaden vorhanden, nimmt auch die Polizei keine Unfallflucht aus "Spaß an der Freude" auf.

Ja, das ist logisch.

Mit seiner Meldung bei der Wache ist der "Schädiger" aber rechtlich aus dem Schneider und auch ein mißliebiger Zeitgenosse kann ihm dann keine Unfallflucht mehr ans Bein hängen.

Es ging mir nicht um die (mögliche) Anzeige bei der Polizei an sich, sondern um die Frage, wie jemand, dem so ein Malheur passiert, rechtlich sauber aus der Sache 'rauskommt.

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