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Unfallflucht auch bei sehr geringem Wert?

Hallo,
ich bin neu hier und bei mir brennt die Frage, ob der Straftatbestand Fahrerflucht auch dann erfüllt ist, wenn die beschädigte Sache auch sehr geringen Wert hat bzw. wertlos ist.
Parallel dazu, soweit ich weiß, ist an sich ein Diebstahl nach Rechtslage auch dann gegeben, auch wenn die enteignete Sache keinen Verkehrswert hat.
Genauso heiße es bei Sachbeschädigung bzw. Fahrerflucht, wie mir jemand erzählte.
Demnach würde das bedeuten, dass eine Fahrerflucht auch dann gegeben ist, wenn man z.B. an der Baustelle einen Leitkegel umfährt, sodass die Handlung dennoch mit 7 Punkten geahndet wird.
Oder wenn man ein verrostetes altes Fahrrad streift, das an sich kaum einen Verkehrswert hat.
Zudem brauche das Opfer nicht mal eine Anzeige zu erstatten, da dies ein Offizialdelikt sei.
Unterm Strich wird man aus verkehrsrechtlicher Sicht genauso behandelt, wie derjenige. der eine teure Limousine rammt und abhaut.

Was sagt eigentlich Ihr dazu?

Grüße

Beste Antwort im Thema

Die Verkehrsunfallflucht ist als Straftatbestand nicht vom Wert der beschädigten Sache bzw. der Höhe des Schadens abhängig.

Somit sind die von dir aufgeführten Punkte alle korrekt.

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55 Antworten

@MBSpirit
Logischerweise kommt es immer auf die jeweiligen Umstände an. "Die Standard-Unfallflucht" gibt es so nicht.

Zitat:

Original geschrieben von spyguy


Ich nenne mal ein Beispiel:
Man rammt mit dem Kfz, wie schon im Beispiel gesagt, ein Schrottrad, auf dem bereits schon Moos wächst, aber angeschlossen ist. Dabei würde man vielleicht aus moralischer Sicht denken, dass das Rad eh niemandem gehört oder dass Der Besitzer den Besitz aufgegeben hat.

Und wenn dabei die Polizei das sieht, dann zeigen die den Verursacher an.

Und da bringt die Revision nichts.

In einer solchen Situation ist aber auch eine Unfallflucht sinnfrei. Man meldet das Malheur der Polizei und gut ist's.

Wenn das Fahrzeug herrenlos ist, dann muß man da auch keine Forderungen befürchten.

Es gibt eine Geringfügigkeitsgrenze, meines Wissens nach bei 30.- €, darunter ist es kein Unfall, kann also auch kein unerlaubtes Entfernen sein. Zivilrechtlich für den Schaden haftbar ist man sicher trotzdem.

Zitat:

Original geschrieben von Kai R.


Es gibt eine Geringfügigkeitsgrenze, meines Wissens nach bei 30.- €, darunter ist es kein Unfall, kann also auch kein unerlaubtes Entfernen sein. Zivilrechtlich für den Schaden haftbar ist man sicher trotzdem.

Dann ist die Frage, wo die Quelle deiner Meinung ist.

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Google mal "nicht völlig unbedeutender Fremdschaden" so wirst Du Quellen finden.

Die "Bagatellgrenze" findest du in den einschlägigen Strafrechtskommentaren. Ich habe leider gerade keinen aktuellen Thomas Fischer, sondern nur die 58. Auflage (2011), vorliegen. Dort ist bei § 142 Rz. 11 die "Grenze" mit 25€ beziffert. Also könnten 30€ zwischenzeitlich hinkommen.

Die zivilrechtliche Seite ergibt sich aus der Natur der Sache. Wer eine fremde Sache beschädigt, muss damit rechnen, dass Schadenersatz geltend gemacht wird. Und dafür reicht jede Beeinträchtigung fremder Rechte oder Rechtsgüter (somit grds. auch 0,01 €).

Im Prinzip gibt es wirklich keine moralisch zu rechtfertigenden Gründe für eine Verkehrsunfallflucht, schon garnicht im Bezug auf den Wert einer Sache. Gerade bei geringen Werten ist so etwas ja selbst für Zeitgenossen, die in rationalen Kategorien denken und die Moral außen vorlassen, vollkommen sinnfrei.

Zitat:

Original geschrieben von norto


Die "Bagatellgrenze" findest du in den einschlägigen Strafrechtskommentaren. Ich habe leider gerade keinen aktuellen Thomas Fischer, sondern nur die 58. Auflage (2011), vorliegen. Dort ist bei § 142 Rz. 11 die "Grenze" mit 25€ beziffert. Also könnten 30€ zwischenzeitlich hinkommen.

...da in Bayern alles etwas teurer ist, hat das OLG Nürnberg (Beschluss vom 24.01.2007 - 2 St OLG Ss 300/06) diese Grenze etwas angehoben

Zitat:

...Rücksicht auf die allgemeine Preissteigerung und insbesondere die Verteuerung von Autoreparaturen ist diese Bagatellgrenze derzeit bei € 50,00 anzusiedeln....

N.T.

@ DRAHKKE und @ PEPPERDUSTER hatten es ja bereits gesagt ... 😉

Ich glaube, das Problem Unfallflucht sehen viele Zeitgenossen als Larifarie, als Bagattele an. Ob da nur geringfügiger Schaden entstanden ist entscheidet nicht der Schädiger. Die Praxis zeigt, dass es sinnvoller ist, sich zumindest bei der Polizei zu melden. Fährt man nämlich einfach so weg, weil "ja nichts beschädigt" wurde und ein Zeuge hat das ganze gesehen und zeigt denjenigen an, kann es verdammt unangenehm für den "Schädiger" werden. Und, es ist egal, ob er in eine Hecke gefahren ist die offensichtlich niemand gehört, oder ein Verkehrsschild angefahren hat oder die Leitplanke touchierte und Farbspuren hinterlassen hat.
Und, wenn nun jemand das ganze ins lächerliche zieht und glaubt das soviel Aufwand nicht sein müsste ... sollte schon mal beten lernen, dass ihn kein übereifriger Zeuge bei der Polizei anschwärzt.
Klinkt kindisch, ist es aber nicht, weil das Fluchtverhalten bei manchen Verkehrsteilnehmern das rationelle denken aussetzt und sie sich in dem Moment nicht über die möglichen Folgen im klaren sind.

Aber, jeder wie er mag ... Nur eine GROSSE Bitte ... wenn jemand glaubt einfach abhauen zu können ... sollte bitte nicht hinterher hier rumjammern, weil er erwischt oder angezeigt wurde und nun ein dickes Bußgeld im Raum steht.

Zitat:

Original geschrieben von spyguy



Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


Gegen solche Urteile könnte der Verurteilte Revision bei der nächsthöheren Instanz einlegen.
Ich nenne mal ein Beispiel:
Man rammt mit dem Kfz, wie schon im Beispiel gesagt, ein Schrottrad, auf dem bereits schon Moos wächst, aber angeschlossen ist. .....Aber rein rechtlich ist das Rad nie herrenlos und hat trotzdem etwas Wert. Und wenn dabei die Polizei das sieht, dann zeigen die den Verursacher an. ....Und nach Rechtslage ist an sich jedes Fahrrad nicht herrenlos, das angeschlossen ist. In dem Falle muss der Schädiger es von sich selbst beweisen, dass die beschädigte Sache herrenlos ist. Aber das kann er nie.
Und da bringt die Revision nichts.
1.

Auch an einem angeschlossenem Fahrrad kann der Besitz aufgegeben worden sein.

2.

Wenn es, wie beschrieben, ein Schrottrad mit Moosbesatz ist, dann dürfte es keine 50 € mehr Wert sein, kann aber der Beamte vor Ort sicher besser beurteilen.

3.

Warum sollte der "Schädiger" beweisen, dass das Fahrrad herrenlos ist? Dies tut nichts zur Sache. Die Strafverfolgungsbehörde muss beweisen, dass ein Unfall (Schaden > 50 €) vorliegt. Hier wird sie sich jedoch bei einem (herrenlosen), mit Moos bewachsenem Schrottrad schwer tun zumal kein Geschädigter auffindbar ist! Sicher kann die Polizei einen "Verdacht der VU-Flucht" schreiben, die Schadensbegründung für den STA möchte ich aber sehen!

N.T.

Zitat:

Original geschrieben von Bootsmann22


...weil das Fluchtverhalten bei manchen Verkehrsteilnehmern das rationelle denken aussetzt und sie sich in dem Moment nicht über die möglichen Folgen im klaren sind.

Das reicht aber i.d.R.

nicht

aus, um sich im Falle einer Anzeige auf verminderte Schuldfähigkeit zu berufen. Leider ist das nicht jedem Zeitgenossen bewußt.

Was wäre denn wenn man sich in dieser Situation auf Verbotsirrtum beruft, und dem Schädiger nicht bewusst war, dass er einen nicht unerheblichen Schaden zugefügt hat oder er das Unrecht der Tat nicht einsehen konnte? Kommt er dann um der Strafverfolgung herum?

Nein, dieses Argument wird hier kaum greifen, da der Schädiger im Besitz einer Fahrerlaubnis ist (sollte er jedenfalls sein) und dieses Thema auch in der theoretischen Fahrschulausbildung angesprochen wird.

Wenn er den Unfall bemerkt hat, dann muß er ihn melden. Es ist nicht die Aufgabe des Schädigers, die Höhe des Schadens zu beurteilen.

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke



Wenn er den Unfall bemerkt hat, dann muß er ihn melden. Es ist nicht die Aufgabe des Schädigers, die Höhe des Schadens zu beurteilen.

Zur Klärung, was versteht man unter einem Unfall hier die Definition:

Zitat:

Unter einem Verkehrsunfall versteht man ein plötzliches, zumindest von einem der Beteiligten nicht gewolltes Ereignis, das im ursächlichen Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen Gefahren steht und zu einem nicht gänzlich belanglosen fremden Sach- oder Körperschaden führt. Eine Gefährdung allein ist noch kein Unfall. Das zum Schaden führende Ereignis muss unmittelbar Folge eines Verkehrsvorgangs sein.

Den belanglosen Schaden, also die Bagatellgrenze hatten wir ja schon. Ist kein Schaden vorhanden bzw.

erkennbar

unter der Bagatellgrenze, liegt auch kein Unfall vor, muss ich auch keinen melden.

Mal angenommen, es handelt sich bei dem moosbewachsenem Fahrrad um ein Kunstwerk welches durch den Anstoss beschädigt wurde und erheblicher Schaden entstand - und der Schädiger weiß nichts davon -, so handelt der Schädiger im Tatbestandsirrtum und daher nicht vorsätzlich. § 142 StGB kann aber nur vorsätzlich begangen werden. Anzeige wird zwar geschrieben aber eingestellt.

N.T.

@Enterich2003
In diesem Fall stimme ich dir zu.

Allerdings sind mir in 35 Jahren Fahrpraxis noch keine moosbewachsenen Fahrräder begegnet. Von daher halte ich das gewählte Beispiel etwas praxisfern und könnte mit einem Fall, der näher an der Realität liegt, schon deutlich mehr anfangen.

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