Unfall vom Händler verschwiegen, Kaufvertrag unterzeichnet, was jetzt?
Hallo zusammen -
dumm ich weiß, aber habe einen Gebrauchten gekauft und diesen nicht durchchecken lassen. Hatte nur 32.000 KM runter und sah optisch aus wie neu. Probefahrt auch super und da Samstag Nachmittag war, hatte keine Werkstatt mehr offen. Kaufvertrag mit einigen zwielichtigen Kleingedruckten unterschrieben und Anzahlung gemacht 500€ Kaufpreis 7000€). Dann 2 Tage später die Vorbesitzerin aus dem Fahrzeugbrief per Facebook kontaktiert und diese sagte mir, dass sie den Wagen im Dezember als Unfallwagen für 2.500€ verkauft hat (beide Frontairbags ausgelöst). Soll ich direkt einen Anwalt einschalten nun, weil den Wagen will ich so natuivh nicht haben. Die Klauseln im Vertrag (siehe Anhang) sollten ja wohl nicht rechtsgültig sein, wenn der Unfall verschwiegen worden ist. Und ja ich weiß auch nicht, wie ich so was unterschreiben konnte...
Danke für eure Hilfe!
Beste Antwort im Thema
Ja, direkt Anwalt. Alles andere bringt: REIN GARNICHTS. Ich spreche aus Erfahrung. Zeit ist hier Geld, also solltest du schnell tätig werden. Auf diese frei erfunden "Klauseln", kann dein Anwalt ruhigen Gewissens scheissen. Diese sind selbstredend lächerlich und haben keinen Wert! 🙂
Kauf beim Händler: 6 Monate Gewährleistung. Unfallwagen verschleiert oder unkenntlich gemacht: Problem 🙂
31 Antworten
Zitat aus BGH, Urteil vom 15.4.2015 – VIII ZR 80/14:
"Ein Verkäufer verschweigt einen offenbarungspflichtigen Mangel bereits dann arglistig, wenn er ihn mindestens für möglich hält und gleichzeitig damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Kenntnis den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH, Urteile vom 11. Februar 2004 – VIII ZR 386/02, NJW 2004, 1032 unter II 1; vom 30. April 2003 – V ZR 100/02, NJW 2003, 2380 unter II 2 b mwN; st. Rspr.)"
Dass der Verkäufer einen offenbarungspflichtigen Schaden am verkauften Fahrzeug für möglich hält, hat er ja in den Vertrag geschrieben.
O.
Zitat:
@Tand0r schrieb am 9. Mai 2018 um 17:22:33 Uhr:
Solche Pauschalklauseln sind vor Gericht regelmäßig unwirksam.
Das ist genauso wie der als Basterfahrzeug verkaufte junge Gebrauchte, funktioniert vor Gericht genausowenig.Ein Vorschaden ist ein Mangel und der muss konkret aufgeführt werden.
...
Der TE verrät uns nicht, ob es sich - bei einem Kaufpreis von 7.000 Euro - um einen Jungwagen mit nur 1 Vorbesitzer handelt ...
(bei welchem der Käufer wohl davon ausgehen kann, dass eventuelle Vorschäden dokumentiert sind)
... oder um ein 15 Jahre altes E-Klasse-Cabrio aus 4. Hand?!
(bei welchem der Händler eher glaubhaft machen kann, dass er Tachodrehereien vor 5 oder 10 Jahren oder einen früheren Unfallschaden nicht ausschließen könne)
Zitat:
@Tand0r schrieb am 9. Mai 2018 um 17:22:33 Uhr:
Zitat:
@ToddBeamer schrieb am 9. Mai 2018 um 15:28:34 Uhr:
Warum sollte der Verkäufer ein unfallfreies Fahrzeug schulden?
Wenn im Kaufvertrag steht, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handeln könne, kann dies durchaus eine wirksame Klausel sein (muss nicht, kann... das wäre dann im Zweifelsfall näher juristisch zu prüfen).
Solche Pauschalklauseln sind vor Gericht regelmäßig unwirksam.
Das ist genauso wie der als Basterfahrzeug verkaufte junge Gebrauchte, funktioniert vor Gericht genausowenig.Ein Vorschaden ist ein Mangel und der muss konkret aufgeführt werden.
Hat er das nicht schuldet er eben ein Unfallfreies Fahrzeug.
Ja, richtig; das setzt aber voraus, dass dem Verkäufer der Mangel bekannt ist (oder er ihn jedenfalls erahnt, siehe zuvor zitiertes BGH-Urteil).
DASS der Verkäufer das wusste /ahnte, muss der Käufer beweisen.
Im Fall des TE kann das ggfs mithilfe der vorherigen Fahrzeughalterin gelingen...
Wenn er aber konkret einen Schaden vermutet, muss er dem auf den Grund gehen und den Schaden konkret benennen, also zum Beispiel: "vermutlich Unfallschäden vorne links". Diese Aussage darf aber nicht pauschal erfolgen, sondern nur bei einem begründeten Verdacht. Also Pauschale sind solche Aussagen nichtig.
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Zitat:
@go-4-golf schrieb am 9. Mai 2018 um 18:30:17 Uhr:
Zitat aus BGH, Urteil vom 15.4.2015 – VIII ZR 80/14:"Ein Verkäufer verschweigt einen offenbarungspflichtigen Mangel bereits dann arglistig, wenn er ihn mindestens für möglich hält und gleichzeitig damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Kenntnis den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH, Urteile vom 11. Februar 2004 – VIII ZR 386/02, NJW 2004, 1032 unter II 1; vom 30. April 2003 – V ZR 100/02, NJW 2003, 2380 unter II 2 b mwN; st. Rspr.)"
Dass der Verkäufer einen offenbarungspflichtigen Schaden am verkauften Fahrzeug für möglich hält, hat er ja in den Vertrag geschrieben.
O.
...naja, diese Klausel steht im vorformulierten Text, da wird man nicht darauf schließen können, dass der Verkäufer von konkret diesem Fahrzeug von einer Unfallbeteiligung wusste/etwas ahnte.
Dass dieses Kleingedruckte sowohl unseriös ist als auch unwirksam sein dürfte, steht auf einem anderen Blatt.
Zitat:
@andy1080 schrieb am 9. Mai 2018 um 19:01:20 Uhr:
Wenn er aber konkret einen Schaden vermutet, muss er dem auf den Grund gehen und den Schaden konkret benennen, also zum Beispiel: "vermutlich Unfallschäden vorne links". ...
Wie soll das in der Praxis informieren, wenn ein Kiesplatzhändler - "im Paket" = ohne Dokumentation - einen Achterpack 6- bis 16-jährige Inzahlungnahmen, teils mit 4 oder 5 Vorbesitzern, von irgendeinem Autohaus rein bekommt?
Zitat:
@camper0711 schrieb am 9. Mai 2018 um 19:11:31 Uhr:
Zitat:
@andy1080 schrieb am 9. Mai 2018 um 19:01:20 Uhr:
Wenn er aber konkret einen Schaden vermutet, muss er dem auf den Grund gehen und den Schaden konkret benennen, also zum Beispiel: "vermutlich Unfallschäden vorne links". ...
Wie soll das in der Praxis informieren, wenn ein Kiesplatzhändler - "im Paket" = ohne Dokumentation - einen Achterpack 6- bis 16-jährige Inzahlungnahmen, teils mit 4 oder 5 Vorbesitzern, von irgendeinem Autohaus rein bekommt?
Er ist Fachmann. Von ihm wird erwartet, dass er seine Waren überprüft. Wenn er das aus Kostengründen nicht kann oder will (Beauftragung eines Sachverständigen) ist das sein Problem. Seine pauschale Aussage ohne konkreten Anhaltspunkt, wird von den meisten Gerichten zum Glück gekippt. Solche pauschalen Aussagen zum Thema Unfall sind genauso gehaltvoll, wie die pauschale Aussage "Bastlerfahrzeug. Es ist alles kaputt".
Moin,
Ihr diskutiert grad sehr theoretisch rum, ohne jegliche Details zu kennen. Damit kann so ziemlich jeder Recht haben.
Entscheidend ist - was steht zu Vorschäden wirklich im Vertrag drin, ist diese Formulierung wirksam formuliert oder ist sie ein reiner Papiertiger, der eher zur Abschreckung dienen soll, als das sie vor Gericht bestand hätte. Da gibt es zwischen den meist simplen theoretischen Fällen und der Realität durchaus schon mal Differenzen (nicht alle die Musterverträge bauen, sind juristisch gesehen Idioten).
Tatsächlich ist es aber so, dass selbst wenn der VK vom Unfall nix wusste, er ganz oder teilweise haftbar wird dafür. Nicht zwingend, weil er böse handelte, sondern weil die Sache eben nicht korrekt beschrieben ist. Dann muss dieser seinen Schaden wiederum seinem VK gegenüber geltend machen.
Ich würde also zuerst mal mit dem Verkäufer sprechen. Nicht alle Verkäufer sind grundsätzlich Arxxxlöcxxx. Meistens lässt sich das so klären. Falls das nicht der Fall ist, dann lass einen Anwalt drauf gucken (im Idealfall hast du nen Screenshot der Anzeige) und die Unterlagen prüfen. Der weiß, ob der Vertrag wirksam ist oder nicht, ob da lles sauber ist oder nicht. Kostet nicht die Welt und dann WEISST du relativ gut, wie die Sache aussieht und nicht nur, wie EIN Teilaspekt sein könnte. Für eine erste Idee ist ein Forum ja gut, aber für Details ist es einfach ungeeignet.
LG Kester
Zitat:
Der TE verrät uns nicht, ob es sich - bei einem Kaufpreis von 7.000 Euro - um einen Jungwagen mit nur 1 Vorbesitzer handelt ...
(bei welchem der Käufer wohl davon ausgehen kann, dass eventuelle Vorschäden dokumentiert sind)... oder um ein 15 Jahre altes E-Klasse-Cabrio aus 4. Hand?!
(bei welchem der Händler eher glaubhaft machen kann, dass er Tachodrehereien vor 5 oder 10 Jahren oder einen früheren Unfallschaden nicht ausschließen könne)
Es handelt sich um einen 6 Jahre alten Wagen, 30.000 KM, 1 Vorbesitzer
Ich habe dem Händler eine Frist gesetzt für die nachträgliche Erfüllung der Leistung (unfallfreies Fahrzeug) oder mir die ANzahlung zurückzuüberweisen. Das hat der Händler heute gemacht.
Gilt mit der Zurücküberweisung der Anzahlung der Kaufvertrag als zurück abgewickelt oder muss ich dafür den Original Vetrag in der Hand haben?
Frage weil ich ja nun die Fahrzeugpapiere zurückschicken müsste und sicher gehen will, dass der Händler nicht danach doch noch auf den Vertrag pochen kann.
Danke im Voraus
Ich würde das Zurücküberweisen der Anzahlung als klare Willenserklärung (des Verkäufers) verstehen, den Vertrag zu annullieren!
und da Du offensichtlich eine inhaltsgleiche Willenserklärung abgegeben hast, sollte die Sache damit erledigt sein 😉
(bzw. Du bist jetzt in der Pflicht, dem Händler die Papiere umgehend - und am besten quittiert! - zurückzubringen!!)
Zitat:
@dapoowinnie schrieb am 14. Mai 2018 um 16:36:45 Uhr:
Ich habe dem Händler eine Frist gesetzt für die nachträgliche Erfüllung der Leistung (unfallfreies Fahrzeug) oder mir die ANzahlung zurückzuüberweisen. Das hat der Händler heute gemacht.Gilt mit der Zurücküberweisung der Anzahlung der Kaufvertrag als zurück abgewickelt oder muss ich dafür den Original Vetrag in der Hand haben?
Konkludentes Handeln und somit wurde ich vermuten, daß die KV Aufhebungsvereinbarung geschlossen würde. Aber ich bin kein Anwalt, kenne weder ausgiebig Rechtsprechung und noch evntl. Ausnahmen.
Was spricht dagegen, den Erhalt Fahrzeugpapieren quitieren zu lassen und dabei die Vertragsaufhebung zu bestätigen?
DSG-Oje
Zitat:
@DSG-Oje schrieb am 8. Mai 2018 um 00:45:54 Uhr:
Ja, direkt Anwalt. Alles andere bringt: REIN GARNICHTS. ...
War wohl ein ziemlich blöder Vorschlag!
(Anwalt hätte eher unnötige Eskalation gebracht 😉 )
Moin,
Richtig - immer zuerst miteinander reden. Wenn man nicht genug WEISS sachlich richtige Informationen vom Fachmann einholen. Erst wenn das nix bringt, den Anwalt als Eskalationsstufe arbeitrn lassen. Aber den Anwalt darf man als "Ahnungsloser" trotzdem zur Beratung besuchen, denn Wissen ist grad in dieser Sache Macht.
Bzgl. Der Rückabwicklung - alles einfach ordentlich dokumentieren und entsprechend aufbewahren, dann kann wenig schiefgehen.
LG Kester
Zitat:
Was spricht dagegen, den Erhalt Fahrzeugpapieren quitieren zu lassen und dabei die Vertragsaufhebung zu bestätigen?
Der Händler ist 3 Stunden entfernt. Würde die Papiere per Einschreiben schicken wollen...
Genau Übergabeeinschreiben und fertig.
Evtl gesondert eine Bestätigung der Rückabwicklung unterschreiben lassen.
Gruß M