Unfall mit geliehendem Wagen - deckt es die Privathaftpflichtversicherung?
Hallo,
ich habe den Wagen von F, geliehen und bin dann versehentlich beim Einparken gegen die Garagenwand touschiert. Nun zahlt meiner private Haftpflichtversicherung nicht für den Schaden, da es durch das FAhren eines Autos verursacht wurde. Jetzt ging F. zur Werkstatt und die schätzen den Schaden auf X € ein und jetzt will F. die Reparaturkosten in Höhe von X von mir erstattet haben. Tritt hier ein Vermögensschaden, die von der privaten Haftpflichtversicherung abgedeckt werden müssen?
Viele Grüße
Tobias
Beste Antwort im Thema
Nein
15 Antworten
"21. Vollkasko-Selbstbehalt und SFR-Rückstufung bei Schä-
den am geliehenen Kraftfahrzeug
21.1. Beschädigt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte
Person ein vollkaskoversichertes Kraftfahrzeug durch den Gebrauch
dieses Kraftfahrzeugs, besteht abweichend von Ziff. 3 BBR Versiche-
rungsschutz gemäß Ziff. 21.2 und 21.3.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass das Fahrzeug dem
Versicherten von einem Dritten unentgeltlich geliehen oder gefälligkeits-
halber überlassen wurde. Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrzeu-
ge, die dem Versicherten zum regelmäßigen oder dauerhaften Gebrauch
überlassen wurden.
21.2. Erstattet wird die Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung,
maximal EUR 1.000 je Versicherungsfall und Versicherungsjahr. Der
Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 100 selbst.
Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des
Vollkasko-Versicherers, dem die in Abzug gebrachte Selbstbeteiligung
entnommen werden kann.
21.3. Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabat-
tes in der Kaskoversicherung entstandene Vermögensschaden, maximal
EUR 1.000 je Versicherungsfall und Versicherungsjahr. Der Versiche-
rungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 100 selbst.
Die Entschädigung ist auf die Mehrprämie der ersten drei Jahre begrenzt,
wie sie sich aus den für die betreffende Kaskoversicherung gültigen
Tarifbestimmungen ergibt. Mehr als die vom Kraftfahrzeugversicherer
erbrachte Entschädigungsleistung wird von uns jedoch nicht ersetzt. "
Schau z.B. bei Janitos