Unfall mit Auto einer Freundin. Ratschläge bitte

Hallo,

ich habe am Wochenende mit dem Auto einer Freundin einen Unfall gebaut.
Nun, habe ich mit meiner Versicherung gesprochen und die sagten zu mir, da sie mir das Auto geliehen hat, müsste den Schaden ihre KFZ- Versicherung übernehmen.
Sie hat mit aber gestern geschrieben, dass ihre Versicherung den Schaden nicht übernimmt.
Jetzt bin ich verwirrt. Ist es nicht so, dass ihre Versicherung den Schaden vom beschädigten Wagen zahlen muss?
Und den Lackschaden an ihrem Auto muss wohl ich zahlen,oder?
(Kann mir jemand sagen wieviel da auf mich zu kommt?Es ist nur ein kleiner Lackschaden, aber sie will ihn unbedingt machen lassen).
Und die Hochstufung zahle wohl auch ich......

33 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von bits1011


Z.B. in § 823 BGB

Dann wäre jetzt noch nachzuweisen, dass der TE den Unfall vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat.

Zitat:

Original geschrieben von SpeedPiet



Zitat:

Original geschrieben von bits1011


Z.B. in § 823 BGB
Dann wäre jetzt noch nachzuweisen, dass der TE den Unfall vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat.

Nachzuweisen ist nur, dass der Te den Schaden verursacht hat. 

§ 823 sagt aus, dass man für einen Schaden haftet. Hierfür ist es egal, ob man fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat (Anderes Verschulden gibt es ja auch nicht).

Man haftet nicht bei zu geringem Alter oder bei geistiger Verwirrtheit, was beides offensichtlich hier nicht vorliegt.

O.

Wenn die Freundin ihm das Auto geliehen hat, hat sie im Falle eines Schadens den schwarzen Peter bzw. das Risiko zu tragen.
Natürlich besteht eine moralische Verpflichtung, den Schaden zu ersetzen, eine gesetzliche gibt es meines Erachtens bei geliehenen Sachen nicht. Deswegen zahlen Haftpflichtversicherungen bei geliehenen Sachen auch nicht.

Der § 823 spricht auch von widerrechtlich. Und widerrechtlich ist in diesem Fall wohl gar nichts.

Zitat:

Original geschrieben von AS60


Wenn die Freundin ihm das Auto geliehen hat, hat sie im Falle eines Schadens den schwarzen Peter bzw. das Risiko zu tragen.
Natürlich besteht eine moralische Verpflichtung, den Schaden zu ersetzen, eine gesetzliche gibt es meines Erachtens bei geliehenen Sachen nicht. Deswegen zahlen Haftpflichtversicherungen bei geliehenen Sachen auch nicht.

Der § 823 spricht auch von widerrechtlich. Und widerrechtlich ist in diesem Fall wohl gar nichts.

Die Freundin hat allenfalls dann den Schaden zu tragen, wenn die Ausleihe des eigenen Fahrzeuges in ihrem Interesse/Auftrag war (Gefälligkeitsfahrten, stillschweigender Haftungsausschluss) und auch nur dann, wenn das Verschulden des Entleihers fahrlässig war. 

Haftpflichtversicherungen bezahlen nicht bei geliehenen Sachen, da diese wie eigene Sachen behandelt werden.

O.

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