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Unfall, meine Versicherung bezahlt der Gegnerischen viel zu viel und verdient noch daran.

Themenstarteram 1. Mai 2019 um 10:03

Ich beschädigte beim Einparken mit AHK leicht das KFZ - Kennzeichen des Stehenden PKW .

Der Gegner machte ein Gutachten 450,- € und der Schaden 1200,- €. Nach meinen Beschwerden an meine Versicherung brauche ich nur noch 600,- € bezahlen. Ich habe auch noch Bilder von der Versicherung bekommen , wo kein weiterer Schaden zuerkennen ist. Stossfänger Neulackierung.

Versicherung will zahlen was nun ?

 

Arbeitslohn (120,00 EUR / STD)

- Kennzeichen V erneuern 24,00 EUR

- Abdeckung F Stossfänger v aus-/ einbauen 84,00 EUR

- Stossfänger v zerl-zus 108,00 EUR

- Abdeckung Stoosf V instandsetzen 60,00 EUR

Lackierung (135,00 EUR /STD)

- Abdeckung Stossf V Reparaturlack S3 13AW 175,50 EUR

- Vorbereitsarbeit zur Lackierung 14 AW 189,00 EUR

- Vorbereitungsarbeit zur Lackierung 2 AW 27,00 EUR

Ersatzteile

- Kennzeichen V 18,00 EUR

- Kennz-Verstärkung 5,00 EUR

- BEF-Satz Stossf V 29,35 EUR

Kennzeichen
Wo ist Kaputt
Beste Antwort im Thema

@ZauberJoe

Schön wenn man Freunde hat die ein noch draufhauen wenn man mal ein Schaden hat .

Es wäre aber die Helfende Hand oder ein guter Rat was helfen könnte.

Hier zuerkennen ist ein KFZ mit Zeitwert von 100 € und kaputten Stossfänger.

allein mit dieser Aussage disqualifiziert du dich selber.

Deine Einstellung hier ist einfach nur unglaublich.

Du solltest dich einfach nur in Grund und Boden schämen.

Von wegen "Guter Rat" du wilst dich hier mit allen Mitteln um den Schadenersatz

drücken und dazu ist dir ganz offensichtlich jedes Mittel recht.

Das ist sowas von arm, was du hier abziehst, da fehlen einem echt die Worte...........

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Zitat:

@UliBN schrieb am 8. Mai 2019 um 11:02:50 Uhr:

Bist Du der Betroffene oder TE?

Naja, wenn man eine öffentliche Aussage trifft, wäre es schon ganz interessant, wenn man diese auch begründen kann. Mich würde deine ("geplante") Vorgehensweise diesbezüglich auch interessieren.

Frag Deinen Anwalt, der sicherlich die geltenden Grundsätze kennt:

Grundsätzlich unterliegen persönliche Daten – zu denen aufgrund der Zuordnungsfunktion zum Fahrzeughalter auch das Autokennzeichen gehört – dem Persönlichkeitsrecht des Einzelnen.

Um eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts gemäß der §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB anzunehmen, reicht es in der Regel nicht aus, wenn auf dem Bild lediglich das Auto mit erkennbarem Kennzeichen zu sehen ist, da es gewöhnlich einer Privatperson nicht möglich ist, anhand des Kennzeichens auch den entsprechenden Halter zu ermitteln. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die eine Persönlichkeitsrechtsverletzung begründen. Ob jedoch bei einer Veröffentlichung des Kennzeichens im Internet auch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, muss aufgrund der Abwägung beiderseitiger Interessen immer im Einzelfall entschieden werden. Der Einzelne hat nämlich keine uneigeschränkte Herrschaft über “seine” Daten (so der BGH, vgl. BGH NJW 1991, 1532; NJW 2004 762). Es geht daher um die Frage, ob durch die Veröffentlichung des Kennzeichens das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Fahrzeughalters rechtswidrig verletzt wird.

Hier kommt es auf den Zusammenhang an, da eben nicht nur das Kennzeichen als solches veröffentlich ist.

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