Unfall - gegnerische Versicherung kürzt Zahlung

Hallo,

ich habe ein Problem und bräuchte euren Rat.

Voletzte Woche hatte ich einen unverschuldeten Unfall - Totalschaden
Daraufhin habe ich ein Gutachten (unabhängiger Gutachter) machen lassen.

13.000€ Reparaturkosten
8.900€ Wiederbeschaffungswert
1450€ Restwert

Nach dem ich das Gutachten bekommen habe, habe ich das Auto verkauft. An den höchstbietenden im Gutachten.

Die Versicherung allerdings zahlt mir nur 6000€ aus und meint das sie einen höhreren Aufkäufer gefunden haben.

Nachdem ich anrief und erklärt habe, dass ich das Auto bereits verkaufen konnte. Kam immer nur etwas wie: "Wir haben das Recht das Gutachten zu prüfen und Sie müssen uns vor dem Verkauf genug Zeit dafür lassen."

Das stimmt doch nicht?! Wie würdet ihr weiter vorgehen? Kann man da nur etwas mit dem Anwalt erreichen?

MfG

Beste Antwort im Thema

Ziemlicher Schwachsinn was hier so kommt!

BGH VI ZR 316/09 gibt dem TE eindeutig Recht.

Er hat das Fahrzeug rechtzeitig verkauft und somit Anspruch auf das Restwertangebot vom regionalen Markt.

Falsch hätte er nur gehandelt, wenn er das Auto erst dann am regionalen Markt verkauft hätte, wenn das für ihn schlechtere Restwertangebot von der gegnerischen Versicherung bereits vorgelegen hätte!

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Hier:

http://www.anwalt.de/.../...abzug-des-korrekten-restwertes_038376.html

gibts Lesestoff dazu...

HTC

"mindestens drei konkrete Restwertaufkaufangebote" - Also wenn der TE 3 Angebote bekommen hat, kann er ohne mit der Versicherung sich abzusprechen, sein Wagen verkaufen? Das kam unerwartet.

er kann sich auf das Gutachten verlassen, wenn der Gutachter mindestens diese drei regionalen Angebote berücksichtigt hat. Das ist ständige Rechtsprechung in Deutschland. Nur das OLG Köln ist da mal aus der Reihe getanzt. Der BGH sieht es aber so.

3 Angebote vom regionalen Markt sind Standard in einem guten Gutachten von einem freien Sachverständigen.

Der TE hat vollkommen richtig gehandelt.

Ich an seiner Stelle würde jetzt den Fall einen Fachanwalt für Verkehrsrecht übergeben.

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Na vollkommen richtig gehandelt hat er nur wenn ein paar Punkte beachtet wurden...

Das geht aber aus seiner Darstellung nicht hervor, daher der einzig vernünftige Rat jetzt einen Fachanwalt ist...

HTC

Zitat:

@Scorpion115 schrieb am 3. Mai 2016 um 09:38:08 Uhr:


Nach dem ich das Gutachten bekommen habe, habe ich das Auto verkauft. An den höchstbietenden im Gutachten.

Der gesunde Menschenverstand sagt mir, dass das Gutachten völlig korrekt und mit den üblichen drei regionalen Angeboten erstellt wurde. Wäre nur pauschal ein Restwert genannt, gäbe es keinen "Höchstbietenden".

Der Anspruch des Geschädigten auf die Restzahlung ist in diesem Fall wasserdicht. Zumal er auch im Sinne der Schadensminderung völlig korrekt handelt und nach Verkauf des Unfallautos schnellstmöglich mit der Ersatzbeschaffung beginnen kann (nicht vergessen, der Versicherung die Ausfallzeit und Zulassungskosten für das Ersatzfahrzeug in Rechnung zu stellen!)

Ich würde, um die Sache abzukürzen, genau noch einen Anruf tätigen und den SB der Versicherung fragen, ob er sich die mehr als eindeutige BGH-Rechtsprechung selbst erschließen oder lieber gegen entsprechendes Honorar vom Anwalt erklären lassen will.

Und dann ab zum Anwalt - für das Honorar aus 1.500 Euro Streitwert schreibt der gerne einen Brief.

Zitat:

@lemonshark schrieb am 3. Mai 2016 um 11:22:34 Uhr:



Zitat:

@Scorpion115 schrieb am 3. Mai 2016 um 09:38:08 Uhr:


Nach dem ich das Gutachten bekommen habe, habe ich das Auto verkauft. An den höchstbietenden im Gutachten.

Der gesunde Menschenverstand sagt mir, dass das Gutachten völlig korrekt und mit den üblichen drei regionalen Angeboten erstellt wurde. Wäre nur pauschal ein Restwert genannt, gäbe es keinen "Höchstbietenden".

Der Anspruch des Geschädigten auf die Restzahlung ist in diesem Fall wasserdicht. Zumal er auch im Sinne der Schadensminderung völlig korrekt handelt und nach Verkauf des Unfallautos schnellstmöglich mit der Ersatzbeschaffung beginnen kann (nicht vergessen, der Versicherung die Ausfallzeit und Zulassungskosten für das Ersatzfahrzeug in Rechnung zu stellen!)

Ich würde, um die Sache abzukürzen, genau noch einen Anruf tätigen und den SB der Versicherung fragen, ob er sich die mehr als eindeutige BGH-Rechtsprechung selbst erschließen oder lieber gegen entsprechendes Honorar vom Anwalt erklären lassen will.

Und dann ab zum Anwalt - für das Honorar aus 1.500 Euro Streitwert schreibt der gerne einen Brief.

Das ist ein völlig unvernünftiger, weil von Emotion getriebener Vorschlag. Einfach zum Anwalt gehen, und Schreiben aufsetzen lassen. Das ist die einzig richtige Methode.

Und der TE hat nicht "völlig korrekt" gehandelt. Es ist ja wohl selbstverständlich, auf das Angebot der Versicherung zu warten. Allein schon aus dem Aspekt, dass deren Angebot ja unerwartet hätte besser ausfallen können. Wenn man alles in der Hand hat, entscheidet man. Ganz zu schweigen davon, dass man, nur weil man einen eigenen Gutachter beauftragt hat, generell nicht davon ausgehen kann, dass prinzipiell seinem Urteil gefolgt wird. Beaufttragt man drei Gutachter, kriegt man drei verschiedene Gutachten - mit drei verschiedenen Werten.

Hast du dir das BGH Urteil durchgelesen?

Zitat:

@Gurkengraeber schrieb am 3. Mai 2016 um 11:37:19 Uhr:



Zitat:

Und der TE hat nicht "völlig korrekt" gehandelt. Es ist ja wohl selbstverständlich, auf das Angebot der Versicherung zu warten.


Ein Sch...dreck ist das und nicht selbstverständlich. Da bin ich mit der ständigen Rechtsprechung des BGH völlig einer Meinung.

Zumal er sich auf das Angebot einer Restwertbörse noch nicht einmal einlassen müsste, wenn es ihm die Versicherung vor dem Verkauf präsentiert hätte. Der regionale Markt ist ausschlaggebend und nichts anderes!

Lesen hilft manchmal....

Wir wissen aber nicht, ob der TE ein Schreiben der gegnerischen Versicherung bekommen hat, wo eine Frist eingeräumt wird.... oder ähnliche Schreiben.

Das kann unter Umständen das Standardverfahren aushebeln. Auch etwaige Fehler bei der Erstellung des Gutachtens können das bewirken.

Es sind einfach zu viele unbekannte Faktoren um hier eine rechtlich bindende/richtige Aussage zu treffen.

HTC

Man sollte hier ohnehin keine rechtlich bindenden Aussagen treffen.
Gaaaaanz dünnes Eis.

Wieso dünnes Eis?

Übernimmt hier jemand eine Haftung für seine Aussagen?

Zitat:

@MaxMueler schrieb am 3. Mai 2016 um 12:40:49 Uhr:


Wieso dünnes Eis?

Übernimmt hier jemand eine Haftung für seine Aussagen?

Weil der Moderator mitliest und auf vernünftige Beiträge und Einhaltung der NUB und Beitragsregeln achtet

Verdammt, wieso kann man auf solche Beiträge kein DANKE klicken? 🙂 🙂 🙂

HTC

Man hat als Geschädigter auch die Pflicht, den Ablauf so kurz wie möglich zu halten, da die Versicherung eines Tagespauschale für den Nutzungsausfall zahlen muss. Eine Bedenkzeit von 3 Tagen ist üblich.

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