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Unfall, Fiktive Abrechnung, gegn. Vers. bietet mehr für das KFZ

Themenstarteram 5. Februar 2017 um 18:27

Hi, ich lese hier schon was mit und hab nun auch mal eine kurze Frage:

Situation ist die:

-> Schaden auf Parkplatz, KFZ war geparkt, Schuld beim Gegner.

-> Gutachter vom Autohaus beauftragt, Gutachten geschrieben

(genaue Daten bekomme ich hoffentlich gleich, die hier ca.)

Wiederbeschaffungswert: 2500 €

Reparatur: <= 2500 €

ermittelter Restwert über Börse: 800 €

-> gegn. Versicherung schreibt in gesonderten Schreiben wohl, dass Reparatur nach Wiederbeschaffungswert bis 3250 € genehmigt ist, aber die Versicherung ein besseres Angebot für den Verkauf des Unfallwagens hat (1300 €).

-> Die Geschädigte möchte aber eventuell eine fiktive Abrechnung mit geringer Reparatur (Blech ist unschön, aber ok. Eigentlich nur Scheinwerfer defekt) um den Wagen weiter zu fahren.

Frage:

1. Welcher Restwert gilt - der im Gutachten ermittelte oder kann auch die Versicherung ein (ich nehme mal an reales) Angebot unterbreiten und damit den Restwert erhöhen?

2. Es wurde in dem Thema "Schaden auf Parkplatz durch Driften" (oder so) zu fiktiver Abrechnung gesagt, immer Anwalt einschalten - Rechtsschutz besteht und habe ich auch geraten. Ist das Angebot des höheren Restwert schon unlauter?

Wenns detaillierter werden soll, einfach fragen :)

 

Beste Antwort im Thema

Den Restwert bekommt der TE bei Weiternutzung. Er darf sich halt nicht verarschen lassen. An wen sollte er sich also wenden, wenn man ihm seine Rechte abschneiden will? :)

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am 7. Februar 2017 um 15:26

Zitat:

@Moers75 schrieb am 7. Februar 2017 um 11:45:15 Uhr:

Unabhängig von der Fragestellung ...

Zitat:

@KSV schrieb am 7. Februar 2017 um 16:10:15 Uhr:

Wobei bei diesen Zahlen hier der Wiederbeschaffungswert für den gewählten Abrechnungsweg entscheidend ist!

Dass das an sich ein wichtiger Aspekt ist, das will ich ja gar nicht in Frage stellen. Aber es ist einfach falsch sich hinzustellen und zu sagen, das war das Thema bzw. die Frage des TE.

Seine Frage war, welcher Restwert zu Grunde gelegt wird, der im Gutachten oder der, den die Versicherung nachgewiesen hat?

Und an sich würde mich das auch interessieren, wenn es hart auf hart kommt.

Zitat:

@Raffaello22 schrieb am 7. Februar 2017 um 16:04:18 Uhr:

Hi,

ich hatte nur gefordert Reparaturbetrag (netto) + Wertminderung + Aufwandspauschale. Nutzungsausfall sah ich bisher als 50:50 Chance zum Durchsetzen und sah daher genauso wie den Anwalt + eigenen 2. Gutachter als nur "Preistreiber". Ich soll nun wirklich Bilder schicken, alternativ nachmals zum Gutachter fahren.

Das werde ich jetzt noch machen, habe ja nichts zu verbergen, zudem es deren eigener Gutachter ist.

Danach muss es aber auch gut sein, ich denke, dass ich dann mit guten Gewissen halt Hilfe nehmen darf.

Gott sei Dank geht es hier nicht um eines meiner Fahrzeuge, daher kann ich es etwas gelassener sehen...

Der/die Geschädigte darf bereits direkt nach dem Unfall qualifizierte Hilfe in Anspruch nehmen. Das hat mit Preistreiberei nichts zu tun. Du siehst doch selbst, wie da seitens der Versicherung mit dem Geschädigten rumgesprungen wird. Wenn Du da was verschenkt sein lassen willst, kannst Du das natürlich auch anders handhaben. Klug wäre es nicht.

Bei der Versicherung einfach Belege zur Fahrtüchtigkeit einreichen: Foto mit Kz und Tageszeitung. Kopie Zulassung mit aktuellem Datum. Dann müssen sie sich melden.

Es wird sich mir nicht erschließen, weshalb man Geschädigte immer wieder dazu anhalten will, aus Unwissenheit heraus auf ihnen zustehende Schadenspositionen zu verzichten. Aber nun gut. Eine Meinung darf man ja haben und auch äußern. :eek:

Themenstarteram 8. Februar 2017 um 12:32

Hi, danke schon mal für die Antworten, und nein, ich habe gar nichts falsch gemacht. :) Ich interessiere mich nur für die rechtliche Lage bei der einen Frage - völlig unabhängig von dem tatsächlichen Fall. Ich selbst hab schon zwei mal fiktiv nach jeweiligen Unfall abgerechnet und war bisher noch nicht mit einer solchen Situation, dass die Versicherung ein (Gegen-)Angebot zum Restwert schickt, konfrontiert.

Zu dem Fall selber: Der Gutachter bestätigt die 2300 € WBW, Tippfehler in der Übersicht - daher war ich selbst etwas verwirrt, als ich von ca. 2500 € Reparaturkosten und 2500 € WBW hörte, ohne das Gutachten gesehen zu haben.

So richtig hab ich aber noch nicht heraus gehört, wie die Lage jetzt ist: Mein Rechtsverständnis sagt mir, dass das Gutachten alleinig zur Abrechnung für die Versicherung und den Geschädigten gilt, oder?

am 9. Februar 2017 um 12:58

Zitat:

@ovaskerri schrieb am 8. Februar 2017 um 13:32:32 Uhr:

Mein Rechtsverständnis sagt mir, dass das Gutachten alleinig zur Abrechnung für die Versicherung und den Geschädigten gilt, oder?

Wie gesagt, ich bin mir da auch unsicher, denn eindeutig im Rechtsverständnis ist auch noch drin, dass man eine Schadenminderungspflicht hat.

Zitat:

@ovaskerri schrieb am 8. Februar 2017 um 13:32:32 Uhr:

...

So richtig hab ich aber noch nicht heraus gehört, wie die Lage jetzt ist: Mein Rechtsverständnis sagt mir, dass das Gutachten alleinig zur Abrechnung für die Versicherung und den Geschädigten gilt, oder?

Das Schadengutachten berechnet und belegt den Schaden am Kfz. Damit setzt man als Geschädigter seine Ansprüche gegen den Schädiger und dessen HP-Versicherung durch. Es ist in der Regel auch gerichtsverwertbar. Wenn es vor Gericht gehen sollte, kann das Gericht ein weiteres Gutachten (zunächst einmal zu finanziellen Lasten der Versicherung/Schädiger) anfordern, falls die Versicherung irgendwelche halbwegs sinnvollen Einwendungen gegen das erste Gutachten erhoben haben sollte.

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 7. Februar 2017 um 16:26:32 Uhr:

Und an sich würde mich das auch interessieren, wenn es hart auf hart kommt.

Ist doch schon alles mehrfach beantwortet und alle Möglichkeiten aufgezeigt.

2300€ WBW? Mit 150€ Wertminderung bei einem Auto in der Preisklasse einen Totalschaden zu produzieren ... naja. :rolleyes:

In dem Falle bleibt es aber dabei:

Reparabel in der Werkstatt mit Rechnung da <130%

Bei zumindest Wiederherstellung der Verkehrssicherheit und Weiternutzung: Restwert im Gutachten zählt

Willst du dein Auto jetzt verkaufen wird der höhere Restwert der Versicherung angesetzt, das Angebot liegt ja vor und du könntest mit einem Anruf an den verkaufen.

Innerhalb der 130%-Regelung muss vollständig und fachgerecht repariert werden. Eine Teilreparatur, die nur die Verkehrssicherheit herstellt, reicht nicht aus. Da ist spätestens auf Höhe des WBW Schluss.

am 9. Februar 2017 um 14:45

Zitat:

@Moers75 schrieb am 9. Februar 2017 um 15:22:15 Uhr:

Ist doch schon alles mehrfach beantwortet und alle Möglichkeiten aufgezeigt.

...

Willst du dein Auto jetzt verkaufen wird der höhere Restwert der Versicherung angesetzt, das Angebot liegt ja vor und du könntest mit einem Anruf an den verkaufen.

Mehrfach und eindeutig beantwortet ist nur die Frage, die der TE niemals gestellt hat ;).

...

Das unten ist die Antwort auf die Frage, die der TE gestellt hat, aber ist es auch die richtige Antwort?

Dein Vorredner hat einen Beitrag zuvor genau das Gegenteil behauptet.

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