Unfall, Fiktive Abrechnung, gegn. Vers. bietet mehr für das KFZ

Hi, ich lese hier schon was mit und hab nun auch mal eine kurze Frage:

Situation ist die:
-> Schaden auf Parkplatz, KFZ war geparkt, Schuld beim Gegner.
-> Gutachter vom Autohaus beauftragt, Gutachten geschrieben
(genaue Daten bekomme ich hoffentlich gleich, die hier ca.)
Wiederbeschaffungswert: 2500 €
Reparatur: <= 2500 €
ermittelter Restwert über Börse: 800 €
-> gegn. Versicherung schreibt in gesonderten Schreiben wohl, dass Reparatur nach Wiederbeschaffungswert bis 3250 € genehmigt ist, aber die Versicherung ein besseres Angebot für den Verkauf des Unfallwagens hat (1300 €).
-> Die Geschädigte möchte aber eventuell eine fiktive Abrechnung mit geringer Reparatur (Blech ist unschön, aber ok. Eigentlich nur Scheinwerfer defekt) um den Wagen weiter zu fahren.

Frage:
1. Welcher Restwert gilt - der im Gutachten ermittelte oder kann auch die Versicherung ein (ich nehme mal an reales) Angebot unterbreiten und damit den Restwert erhöhen?
2. Es wurde in dem Thema "Schaden auf Parkplatz durch Driften" (oder so) zu fiktiver Abrechnung gesagt, immer Anwalt einschalten - Rechtsschutz besteht und habe ich auch geraten. Ist das Angebot des höheren Restwert schon unlauter?

Wenns detaillierter werden soll, einfach fragen 🙂

Beste Antwort im Thema

Den Restwert bekommt der TE bei Weiternutzung. Er darf sich halt nicht verarschen lassen. An wen sollte er sich also wenden, wenn man ihm seine Rechte abschneiden will? 🙂

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Egal was hier diskutiert wird, erster Schritt kann nur sein den Gutachter nach dem richtigen WBW zu fragen. Er soll bitte schriftlich (!) kurz schreiben welcher von den beiden Werten richtig ist damit du gegenüber der Versicherung auch was in der Hand hast.

Vielleicht auch mal selber vorher bei mobile, autoscout und Co. gucken welche Zahl eher realistisch ist.

Aus Erfahrung: Oft hilft deutsche Sprache tatsächlich, einfach mal Telefon nehmen, Gutachter anrufen und fragen.

Es geht hier um den Restwert, nicht den Widerbeschaffungswert!
Einfach mal die Frage lesen.

Und der Restwert spielt in der Abrechnung eine Rolle, wenn es um einen wirtschaftlichen Totalschaden geht. Ich bin von einem Totalschaden mit fiktiver Abrechnung ausgegangen.

Und bei Weiternutzung ist der Restwert wieder egal, weil er halt auszutüten ist. Dies nur mal so am Rande. 😉

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Ja, der TE hat sich mit seinen Zahlen etwas verzettelt, weil er nicht geahnt hat, dass ihr darauf rumreitet.

Seine eigentliche Frage war aber eine andere. Es war diese:

Zitat:

@ovaskerri schrieb am 5. Februar 2017 um 23:07:56 Uhr:


Fiktive Abrechnung, Totalschaden, Restwert laut Gutachten festgesetzt. Dann kommt ein Schreiben der Versicherung, dass die Versicherung einen Käufer mit höherem Angebot hat.
Wenn dann trotzdem fiktiv abgerechnet werden soll, zieht die Versicherung dieses Angebot als Restwert heran? Bzw. wie sieht da die Rechtslage/Verfahrenslage aus?

http://www.motor-talk.de/.../...et-mehr-fuer-das-kfz-t5937804.html?...

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 6. Februar 2017 um 17:28:19 Uhr:


Es geht hier um den Restwert, nicht den Widerbeschaffungswert!
Einfach mal die Frage lesen.

Wenn man das Thema verstanden hätte wäre klar warum es hier so wichtig ist ob hier die 2300 oder 2500€ der richtige Wiederbeschaffungswert sind. 😉

Einmal bleibt fiktiv die Abrechnung auf Totalschadenbasis. Hier kommt es dann darauf an ob umgehandelt wird oder das Fahrzeug weitergenutzt wird welcher Restwert zum Tragen kommt. In dem Falle gibt es aber niemals Repkosten netto da bei 2300€ WBW Repkosten plus Wertminderung >2300, da wird fiktiv immer auf Totalschadenbasis abgerechnet.

Ist aber der höhere Wiederbeschaffungswert korrekt kann bei Weiternutzung oder Reparatur in Eigenregie statt auf Totalschadenbasis auf Repkosten netto reguliert werden. Dann wäre egal was mit dem Restwert ist.

Ist also überaus entscheidend was hier beim WBW richtig ist. Er möchte fiktiv abrechnen und wissen was er am Ende herausbekommen kann. Also muss man ihn auch dahingehend beraten. Hier ist also als erstes zu klären welcher der zwei WBWs vom Gutachter der richtige ist.

Zitat:

@Moers75 schrieb am 6. Februar 2017 um 19:19:17 Uhr:



Wenn man das Thema verstanden hätte wäre klar warum es hier so wichtig ist ob hier die 2300 oder 2500€ der richtige Wiederbeschaffungswert sind. 😉

Nein, da hast du das Thema immer noch nicht verstanden.

Das war nicht die Frage des TE, der will einfach nur wissen, wie viel er im Fall eines Totalschadens für den Restwert des Unfallwagens abgezogen bekommt.

Das hat er auch hier klargestellt:

Zitat:

@ovaskerri schrieb am 5. Februar 2017 um 23:07:56 Uhr:


Aber, die Frage war ja garnicht so sehr an den Fall gebunden, auch unabhängig von den Zahlen:

Fiktive Abrechnung, Totalschaden, Restwert laut Gutachten festgesetzt. Dann kommt ein Schreiben der Versicherung, dass die Versicherung einen Käufer mit höherem Angebot hat.
Wenn dann trotzdem fiktiv abgerechnet werden soll, zieht die Versicherung dieses Angebot als Restwert heran? Bzw. wie sieht da die Rechtslage/Verfahrenslage aus?

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 7. Februar 2017 um 10:01:21 Uhr:


Nein, da hast du das Thema immer noch nicht verstanden.

Doch, hab ich.

Es ist nunmal grundlegend wichtig den TE auch über die Möglichkeit der Repkosten-Netto Erstattung je nach den Zahlen aufzuklären. Die Versicherer regulieren immer so als wenn es nicht anders geht und die meisten Geschädigten ziehen andere Möglichkeiten gar nicht mehr in Betracht.

Unabhängig von der Fragestellung wäre es hier nicht im Interesse des Geschädigten bei einer so knappen Geschichte und zwei verschiedenen Wiederbeschaffungswerten im Gutachten nur auf die Thematik des höheren Restwertgebotes der Versicherung einzugehen. Die verschiedenen Möglichkeiten habe ich in meinem vorherigen Post daher aufgelistet wann der Restwert der Versicherung zum Tragen kommt, wann der aus dem Gutachten und wann auch Reparturkosten Netto möglich ist.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 6. Februar 2017 um 10:54:58 Uhr:


Den Restwert bekommt der TE bei Weiternutzung. Er darf sich halt nicht verarschen lassen. An wen sollte er sich also wenden, wenn man ihm seine Rechte abschneiden will? 🙂

Hallo,

ich habe ein ähnliches Problem.

Zuerst erklärt die Versicherung, dass Sie sich ALLEINE bestimmen darf. ob Sie die Reparaturkosten (netto) auszahlen oder nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und dem Aufkäuferangebot. Ist ja klar wofür sich die Versicherung entscheidet.

Dann habe ich allgemein nachgelesen und damit konfrontiert, dass der Wagen noch weitere min. 6 Monate gefahren wird. Erst jetzt bejahte man mir, dass danach auch die Reparaturkosten (netto) komplett erstatten würde. Dies habe ich dann auch so angefordert.

Nach 3 Wochen kam das Schreiben, dass man belegen sollte, dass das Fahrzeug überhaupt noch fahrtüchtig ist. WIE wurde nicht erklärt.

Hättest Du einen Tipp für mich, sprich erst einmal nur Bilder schicken, über den angemeldeten Wagen inkl. Bild vom Kilometerstand?

Danke...

Du solltest die Sache direkt einem Anwalt übergeben. Wegen der Anwaltskosten brauchst Du dir keine Sorgen machen. Die hat die Versicherung zu tragen und die sind auch nicht wirklich teuer. Viele Anwälte verlangen bei sowas nicht einmal den Vorschuss, den der Geschädigte eigentlich selbst erst mal bezahlen müsste und ihn dann von der Versicherung ersetzt bekommt. Vermutlich hat Dich die Versicherung auch beim Nutzungsausfall und anderen Schadenspositionen veräppelt. Ohne Anwalt wird man von den Versicherungen oft nicht ernst genommen.

Hi,

ich hatte nur gefordert Reparaturbetrag (netto) + Wertminderung + Aufwandspauschale. Nutzungsausfall sah ich bisher als 50:50 Chance zum Durchsetzen und sah daher genauso wie den Anwalt + eigenen 2. Gutachter als nur "Preistreiber". Ich soll nun wirklich Bilder schicken, alternativ nachmals zum Gutachter fahren.

Das werde ich jetzt noch machen, habe ja nichts zu verbergen, zudem es deren eigener Gutachter ist.

Danach muss es aber auch gut sein, ich denke, dass ich dann mit guten Gewissen halt Hilfe nehmen darf.

Gott sei Dank geht es hier nicht um eines meiner Fahrzeuge, daher kann ich es etwas gelassener sehen...

Zitat:

@lemonshark schrieb am 6. Februar 2017 um 13:57:46 Uhr:


Hä? Was soll er bekommen? Den Restwert?

..., letzterer, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert übersteigen.

leider auch falsch!
korrekt liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, wenn die Reparaturkosten + Wertminderung höher sind als der Wiederbeschaffungswert - Restwert.

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 6. Februar 2017 um 17:28:19 Uhr:


Es geht hier um den Restwert, nicht den Widerbeschaffungswert!
Einfach mal die Frage lesen.

Wobei bei diesen Zahlen hier der Wiederbeschaffungswert für den gewählten Abrechnungsweg entscheidend ist!

Zitat:

@Raffaello22 schrieb am 7. Februar 2017 um 14:58:10 Uhr:



Zitat:

@berlin-paul schrieb am 6. Februar 2017 um 10:54:58 Uhr:


Den Restwert bekommt der TE bei Weiternutzung. Er darf sich halt nicht verarschen lassen. An wen sollte er sich also wenden, wenn man ihm seine Rechte abschneiden will? 🙂

...
Nach 3 Wochen kam das Schreiben, dass man belegen sollte, dass das Fahrzeug überhaupt noch fahrtüchtig ist. WIE wurde nicht erklärt.

Hättest Du einen Tipp für mich, sprich erst einmal nur Bilder schicken, über den angemeldeten Wagen inkl. Bild vom Kilometerstand?

Danke...

Da rufst du ganz einfach den Sachverständigen wieder an, den du damals mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt hast und dieser schaut sich dein Auto an und du bekommst z.B. eine qualifizierte Reparaturbestätigung oder die Bestätigung das du das Auto noch angemeldet hast und es (ggf. wieder) verkehrssicher ist.

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