Unfall beim Ausparken im Dunkeln
Hi Leute,
Ich habe mein Auto in einer dunklen Straße (30ger Zone) am Seitenstreifen regulär geparkt. Um 22 Uhr ist mir jemand beim rückwärts Ausparken aus dem gegenüberliegenden Stellplatz gegen den linken Kotflügel gefahren. Die Polizei hat den Schaden aufgenommen und gemeint, dass ich womöglich eine Teilschuld habe, weil die Straße doch sehr dunkel sei und ich auch kein Standlicht an hätte.
Meine Frage ist nun, ob der Polizist recht hat, oder ob mich keine Schuld trifft.
An dem Seitenstreifen darf man ganz normal parken. Allerdings ist die Straße wirklich sehr dunkel, die nächste Laterne war auch ca. 20 Meter entfernt und mein Auto ist schwarz. Spielt das überhaupt eine Rolle, oder dürfen regulär geparkte Autos einfach nie angefahren werden, egal wie dunkel es ist?
Vielen Dank und liebe grüße
Xaocan
Beste Antwort im Thema
Hi,
ich habe so ganz stark die Vermutung, das der aufnehmende Polizist von seinem Job nur sehr bedingt eine Ahnung hat.
Wenn Du da legal geparkt hast, ist alles für Dich im grünen Bereich.
97 Antworten
@ birscherl
Ich bin ebenfalls der Meinung, dass in diesem Fall § 17 Abs. 4 StVO greifen könnte. Denn, auf was soll ich beim Ausparken achten, wenn ich nichts sehe. Und die Polizei hat ihre Meinung dazu bereits geäusert. Diese wird im Bericht zu lesen sein. Natürlich hat man einen verursachten Schaden so wieder herzustellen, als ob er nicht eingetreten wäre, aber die Schadenminderungspflicht greift trotzdem.
Zitat:
Original geschrieben von techexpert
@ birscherl
..... Denn, auf was soll ich beim Ausparken achten, wenn ich nichts sehe............
Nichts sehen = nicht fahren, so einfach ist das. Wenn du nichts siehst, trotzdem ausparkst und gerade ein 40 Tonner heranrauscht ........ der pulverisiert dich .... oder eine Mutter mit Kinderwagen statt des anderen Autos dort steht .... ich hab sie nicht gesehen, aber sie ist selber schuld, was stellt sie sich auch dort hin.
Nicht umsonst heiß es in der StVO. auf Sicht fahren - das gilt auch beim ausparken
Zitat:
Original geschrieben von techexpert
@ birscherlIch bin ebenfalls der Meinung, dass in diesem Fall § 17 Abs. 4 StVO greifen könnte. Denn, auf was soll ich beim Ausparken achten, wenn ich nichts sehe. Und die Polizei hat ihre Meinung dazu bereits geäusert. Diese wird im Bericht zu lesen sein. Natürlich hat man einen verursachten Schaden so wieder herzustellen, als ob er nicht eingetreten wäre, aber die Schadenminderungspflicht greift trotzdem.
Die Schadensminderungspflicht (richtiger: Schadensminderungsobliegenheit) bezeichnet im deutschen Schadenersatzrecht die Pflicht des Geschädigten, den Schaden bzw die Schadenfolgen möglichst gering zu halten.
Beispiel:
Bei dem Unfall hat die Scheibe einen Riss bekommen, und der TE fährt nun 4 Wochen damit erst einmal rum, die Scheibe geht dann zu bruch und Regenwasser tritt ins Fahrzeug ein,welches zusätzliche Kosten bedeutet. Hier wäre der TE nicht der ges. Schadensminderungspflicht nachgekommen und die Versicherung könnte hier einen Teil der Kosten verweigern.
Zitat:
Original geschrieben von techexpert
@ birscherlIch bin ebenfalls der Meinung, dass in diesem Fall § 17 Abs. 4 StVO greifen könnte. Denn, auf was soll ich beim Ausparken achten, wenn ich nichts sehe.
Dann muss man sich nötigenfalls ausweisen lassen. Und mann sollte mal überprüfen ob die Sehstärke noch ausreichend ist um ohne Brille am Straßenverkehr teilzunehmen zu dürfen, denn wenn man den
Rückwärtsgangeingelegt hat sind auch die
Rückfahrscheinwerfer an. Wer dann kein Auto hinter sich erkennt ist blind, oder einfach unvorsichtig.
§ 9 StVO Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
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Zitat:
Original geschrieben von Pepperduster
Die Schadensminderungspflicht (richtiger: Schadensminderungsobliegenheit) bezeichnet im deutschen Schadenersatzrecht die Pflicht des Geschädigten, den Schaden bzw die Schadenfolgen möglichst gering zu halten.Zitat:
Original geschrieben von techexpert
@ birscherlIch bin ebenfalls der Meinung, dass in diesem Fall § 17 Abs. 4 StVO greifen könnte. Denn, auf was soll ich beim Ausparken achten, wenn ich nichts sehe. Und die Polizei hat ihre Meinung dazu bereits geäusert. Diese wird im Bericht zu lesen sein. Natürlich hat man einen verursachten Schaden so wieder herzustellen, als ob er nicht eingetreten wäre, aber die Schadenminderungspflicht greift trotzdem.
Beispiel:
Bei dem Unfall hat die Scheibe einen Riss bekommen, und der TE fährt nun 4 Wochen damit erst einmal rum, die Scheibe geht dann zu bruch und Regenwasser tritt ins Fahrzeug ein,welches zusätzliche Kosten bedeutet. Hier wäre der TE nicht der ges. Schadensminderungspflicht nachgekommen und die Versicherung könnte hier einen Teil der Kosten verweigern.
§ 254 BGB Mitverschulden
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
Mitverschulden gehört auch zum § der Schadensminderung, eben nur Abs. 1. Spätestens da kann die Teilschuld vom Gericht bestimmt werden.
Zitat:
Original geschrieben von Pepperduster
Was für eine dummer "Beitrag".Zitat:
Dann muss man sich nötigenfalls ausweisen lassen.
Jetzt hör doch bitte auf, auf diesem Unsinn noch herumzureiten.
Den Begriff der Schadensminderungspflicht gibt es im deutschen Gesetz nicht. Es ist ein Begriff aus den Kaskobedingungen der Versicherer.
Der von Dir angeführte § 254 BGB hat mit dem hier zur Frage stehenden Sachverhalt nichts zu tun.
Hier gehts um §§ 823 und 249 BGB.
MfG
Wikipedia:
Im deutschen Recht ist die Schadensminderungspflicht in § 254 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankert, der für alle Ersatzforderungen – auch öffentlich-rechtliche – zumindest entsprechend gilt. Daraus ergibt sich, dass der Umfang des zu leistenden Schadenersatzes insbesondere davon abhängt, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, was auch dann gilt, wenn sich das Verschulden des Geschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.
Zitat:
Original geschrieben von techexpert
§ 254 BGB MitverschuldenZitat:
Original geschrieben von Pepperduster
Die Schadensminderungspflicht (richtiger: Schadensminderungsobliegenheit) bezeichnet im deutschen Schadenersatzrecht die Pflicht des Geschädigten, den Schaden bzw die Schadenfolgen möglichst gering zu halten.
Beispiel:
Bei dem Unfall hat die Scheibe einen Riss bekommen, und der TE fährt nun 4 Wochen damit erst einmal rum, die Scheibe geht dann zu bruch und Regenwasser tritt ins Fahrzeug ein,welches zusätzliche Kosten bedeutet. Hier wäre der TE nicht der ges. Schadensminderungspflicht nachgekommen und die Versicherung könnte hier einen Teil der Kosten verweigern.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.Mitverschulden gehört auch zum § der Schadensminderung, eben nur Abs. 1. Spätestens da kann die Teilschuld vom Gericht bestimmt werden.
So so und von einem parkenden Fahrzeug geht eine Betriebsgefahr aus ???? Du kannst gerne mal rückwärts an einem Baum fahren und dann versuchen vor Gericht eine Teilschuld des Baumes oder vom Eigentümer des Baumes zu erwirken, viel Glück.
Nochmals wer mit seinen Rückfahrscheinwerfern nicht die Umrisse eines Autos bei Dunkelheit sieht, der sollte zum Augenarzt gehen.
Zitat:
Original geschrieben von techexpert
Zitat:
Original geschrieben von Pepperduster
Was für eine dummer "Beitrag".
Hallo, so und nicht anders steht es in der StVO und wenn ich mit meinem 40t Tankwagen rückwärts aus einer Tankstelle rausfahre lasse ich mich ausweisen, passiert da was bin ich der dumme und nicht ein Pkw welcher dort irgendwo parkt.
Zitat:
Original geschrieben von techexpert
Was war denn daran dumm.😕Zitat:
Original geschrieben von Pepperduster
Was für eine dummer "Beitrag".
Vielleicht etwas übertrieben was die Sehstärke angeht. Ansonsten vom Inhalt einer wenigen Beiträge, der die Fakten wiedergibt. Seh ich nichts, darf ich nicht fahren. Hab ich keinen zum Ausweisen, fahr dennoch und es knallt, bin ich verantwortlich. So einfach ist das.
Wie der Polizist hier auf die Aussage kommt, die der TE beschrieben hat und Grundlage dieser Diskussion ist, erschließt sich mir auch nicht. Hab noch von keinem vergleichbaren Fall gehört.
Zitat:
Original geschrieben von techexpert
Hier: http://rechtplus.de/haftung/haftung_abc.php?abc_nr=59&bst_nr=16
Und? Ich finde hier nichts passendes. Der TE sprach von i.g.O. auf einer durch Laternen beleuchteten Straße. Auch wenn die nächste Laterne 20 Meter entfernt war.
Aber warten wir ab, was pasiert. Was hier betrieben und gemutmaßt wird, ist alles Kaffeesatzleserei.
Zitat:
Original geschrieben von AS60
Aber warten wir ab, was pasiert. Was hier betrieben und gemutmaßt wird, ist alles Kaffeesatzleserei.
Ist es eh, im Einzelfall entscheidet erst ein Richter wer wie viel Schuld trägt und was er wie hoch gewichtet. Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren vs. ggf. Verstoß gegen die Beleuchtungspflicht. Sofern letztere in dem Fall überhaupt vorlag, wie dunkel es am Unfallort war weiß ja hier keiner. Nutzt auch nicht zwingend wenn 20m weiter eine Laterne war und dank Baum oder ähnlichem der Standort des geparkten Fahrzeuges dennoch im Dunkeln lag.
Generell wird aber die Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren wohl höher gewichtet werden, IMHO wird maximal eine kleine Mitschuld in Fragen kommen. Wenn überhaupt. Aber wie gesagt, das wird im Streitfall eine Einzelfallentscheidung eines Richters werden.
Also erstmal abwarten was die gegnerische Versicherung so von sich gibt und ob die sich auf den Streitfall einlässt oder gleich reguliert. Wenn die auf mögliche Mitschuld besteht würde ich dann auf jeden Fall einen Anwalt einschalten.
Ich glaube nur in einem Autoforum bekommt man soviele Leute zusammen, die dem Halter eines ordnungsgemäß geparkten Autos eine "Mitschuld" geben wollen, wenn dieses durch einen dritten angefahren wird... 🙄 🙄
Meines Erachtens völlig weltfremd!
Auch wenn innerorts nächtens jede 2. Laterne ausgeschaltet wird, kann man geparkte Autos noch gut erkennen!