Unfall beim Ausparken im Dunkeln

Hi Leute,
Ich habe mein Auto in einer dunklen Straße (30ger Zone) am Seitenstreifen regulär geparkt. Um 22 Uhr ist mir jemand beim rückwärts Ausparken aus dem gegenüberliegenden Stellplatz gegen den linken Kotflügel gefahren. Die Polizei hat den Schaden aufgenommen und gemeint, dass ich womöglich eine Teilschuld habe, weil die Straße doch sehr dunkel sei und ich auch kein Standlicht an hätte.
Meine Frage ist nun, ob der Polizist recht hat, oder ob mich keine Schuld trifft.
An dem Seitenstreifen darf man ganz normal parken. Allerdings ist die Straße wirklich sehr dunkel, die nächste Laterne war auch ca. 20 Meter entfernt und mein Auto ist schwarz. Spielt das überhaupt eine Rolle, oder dürfen regulär geparkte Autos einfach nie angefahren werden, egal wie dunkel es ist?

Vielen Dank und liebe grüße
Xaocan

Beste Antwort im Thema

Hi,

ich habe so ganz stark die Vermutung, das der aufnehmende Polizist von seinem Job nur sehr bedingt eine Ahnung hat.

Wenn Du da legal geparkt hast, ist alles für Dich im grünen Bereich.

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Zitat:

Original geschrieben von Higgi


Meines Erachtens völlig weltfremd!

Weltfremd ist es eher eine Situation beurteilen zu wollen ohne sie zu kennen 😉

Ob es an der Stelle dunkel genug war dass das Fahrzeug hätte beleuchtet werden müssen oder nicht weiss hier keiner. Aber genau davon hängt es ab ob überhaupt eine Mitschuld zur Debatte steht oder nicht. Nur reden wir dann auch nicht mehr von ordnungsgemäß geparkt sondern im Dunkeln ohne ausreichende Beleuchtung abgestellt.

Meine Glaskugel ist aber gerade zur Politur, eine präszise Antwort muss also noch warten 😁

Zitat:

Original geschrieben von Higgi


Ich glaube nur in einem Autoforum bekommt man soviele Leute zusammen, die dem Halter eines ordnungsgemäß geparkten Autos eine "Mitschuld" geben wollen, wenn dieses durch einen dritten angefahren wird... 🙄 🙄

Meines Erachtens völlig weltfremd!

Auch wenn innerorts nächtens jede 2. Laterne ausgeschaltet wird, kann man geparkte Autos noch gut erkennen!

Es kommt zum Glück aber nicht auf dein Erachten an :-) Dass das Fzg ordnungsgemäß geparkt wurde, ist eine Vermutung von dir. Es könnte aber auch ganz anders sein. Und genau darum drehen sich die letzten 5 Seiten die Posts im Kreis.

Wenn eine Laterne ausgeschaltet wird, ergibt sich eben eine Beleuchtungspflicht des Fahrzeugs, so einfach ist das.

Zitat:

Original geschrieben von birscherl


Wenn eine Laterne ausgeschaltet wird, ergibt sich eben eine Beleuchtungspflicht des Fahrzeugs, so einfach ist das.

Oder falls keine Lampe vorhanden ist.

Hallo, Ichtyos,

Zitat:

Original geschrieben von Xaocan


Die Polizei hat den Schaden aufgenommen und gemeint, dass ich womöglich eine Teilschuld habe, weil die Straße doch sehr dunkel sei und ich auch kein Standlicht an hätte.
Meine Frage ist nun, ob der Polizist recht hat, oder ob mich keine Schuld trifft.

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos


ich habe so ganz stark die Vermutung, das der aufnehmende Polizist von seinem Job nur sehr bedingt eine Ahnung hat.

wenn der Kollege von einer bußgeldrechtlichen Mitschuld ausgegangen wäre und den TE verwarnt hätte, würde ich Dir zumindest in dem Punkt zustimmen, dass dies falsch gewesen wäre und er sich geirrt hätte, aber selbst dann würde ich ihm nicht unterstellen, dass er nur bedingt Ahnung von seinem Job hat.

Ganz offensichtlich hat er hier aber nur die versicherungsrechtliche Seite gesehen und den TE darauf aufmerksam gemacht, dass die gegnerische Versicherung womöglich eine Teilschuld beim TE sieht.

Als Polizeibeamter bekommt man im Laufe der Zeit mit, dass die Versicherungen immer wieder versuchen, einem Geschädigten eine Teilschuld anzudichten und das oft mit den eigenartigsten Begründungen.

Man darf hier folgendes nicht vergessen:

Die Fahrzeuge standen beim Ausparken nicht hinter - oder nebeneinander in einer Parkbucht, sondern, wie es der TE beschreibt, kam das Fahrzeug rückwärts von der anderen Straßenseite von einem Stellplatz.

Wir haben hier also eine ganz andere Situation als beim "normalen" Ausparken, bei dem man sich vorher vergewissern muss, dass direkt hinter oder vor dem ausparkenden Fahrzeug kein Hindernis besteht.

Ohne Frage: Der Ausparkende hat beim Rückwärtsfahren seine Sorgfaltspflichten zu beachten und ich persönlich bin ebenfalls der Ansicht, dass den TE nicht die geringste Schuld trifft.

Ob die Versicherung dies allerdings genauso sieht, ist fraglich und deshalb ist ein diesbezüglicher Hinweis des aufnehmenden Polizeibeamten manchmal sogar ganz hilfreich, denn sonst geht man möglicherweise blauäugig in die Schadensabwicklung, ohne Rechtsanwalt und ohne sich vorher genau zu erkundigen und wundert sich dann, wenn plötzlich ein Teil der Kosten nicht erstattet werden.

Dies dann nachträglich durchzufechten, dürfte schwierig sein und bringt ein gewisses Kostenrisiko mit sich, wenn man keine Rechtsschutzversicherung hat und wenn es dann auf einen vergleich hinausläuft oder wenn man sogar verliert.

Ohne dabei gewesen zu sein, vermute ich nach Lage der Dinge, dass der Hinweis des Polizeibeamten schlicht und ergreifend gut gemeint war, um ihn vor einem möglichen Schaden zu bewahren.

Viele Grüße,

Uhu110

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Moin Uhu,

Zitat:

Original geschrieben von uhu110


Hallo, Ichtyos,

Zitat:

Original geschrieben von uhu110



Zitat:

Original geschrieben von Xaocan


Die Polizei hat den Schaden aufgenommen und gemeint, dass ich womöglich eine Teilschuld habe, weil die Straße doch sehr dunkel sei und ich auch kein Standlicht an hätte.
Meine Frage ist nun, ob der Polizist recht hat, oder ob mich keine Schuld trifft.

Zitat:

Original geschrieben von uhu110



Zitat:

Original geschrieben von ichtyos


ich habe so ganz stark die Vermutung, das der aufnehmende Polizist von seinem Job nur sehr bedingt eine Ahnung hat.
wenn der Kollege von einer bußgeldrechtlichen Mitschuld ausgegangen wäre und den TE verwarnt hätte, würde ich Dir zumindest in dem Punkt zustimmen, dass dies falsch gewesen wäre und er sich geirrt hätte, aber selbst dann würde ich ihm nicht unterstellen, dass er nur bedingt Ahnung von seinem Job hat.

Wir kennen uns lange genug, um uns nicht zu streiten. Aber wenn ein Verwarngeld / Bußgeld oder so kommt, erwarte ich von einem "Profi" schon, dass er weis, was er macht. Zu rund 99% klappt das ja auch - aber ich hatte den Restprozent vor Augen.

Zitat:

Ganz offensichtlich hat er hier aber nur die versicherungsrechtliche Seite gesehen und den TE darauf aufmerksam gemacht, dass die gegnerische Versicherung womöglich eine Teilschuld beim TE sieht.

Als Polizeibeamter bekommt man im Laufe der Zeit mit, dass die Versicherungen immer wieder versuchen, einem Geschädigten eine Teilschuld anzudichten und das oft mit den eigenartigsten Begründungen.

Okay - mit der Argumentation kann ich gut Leben. Straf- und Zivilrecht sind zwei Baustellen.

Man darf hier folgendes nicht vergessen:

Die Fahrzeuge standen beim Ausparken nicht hinter - oder nebeneinander in einer Parkbucht, sondern, wie es der TE beschreibt, kam das Fahrzeug rückwärts von der anderen Straßenseite von einem Stellplatz.

Wir haben hier also eine ganz andere Situation als beim "normalen" Ausparken, bei dem man sich vorher vergewissern muss, dass direkt hinter oder vor dem ausparkenden Fahrzeug kein Hindernis besteht.

Ohne Frage: Der Ausparkende hat beim Rückwärtsfahren seine Sorgfaltspflichten zu beachten und ich persönlich bin ebenfalls der Ansicht, dass den TE nicht die geringste Schuld trifft.

Ob die Versicherung dies allerdings genauso sieht, ist fraglich und deshalb ist ein diesbezüglicher Hinweis des aufnehmenden Polizeibeamten manchmal sogar ganz hilfreich, denn sonst geht man möglicherweise blauäugig in die Schadensabwicklung, ohne Rechtsanwalt und ohne sich vorher genau zu erkundigen und wundert sich dann, wenn plötzlich ein Teil der Kosten nicht erstattet werden.

Dies dann nachträglich durchzufechten, dürfte schwierig sein und bringt ein gewisses Kostenrisiko mit sich, wenn man keine Rechtsschutzversicherung hat und wenn es dann auf einen vergleich hinausläuft oder wenn man sogar verliert.

Ohne dabei gewesen zu sein, vermute ich nach Lage der Dinge, dass der Hinweis des Polizeibeamten schlicht und ergreifend gut gemeint war, um ihn vor einem möglichen Schaden zu bewahren.

Viele Grüße,

Uhu110

Hallo, Ichtyos,

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos


Wir kennen uns lange genug, um uns nicht zu streiten.

wenn ich mich mal mit jemandem wirklich streite, dann merkt er es recht deutlich an der Ausdrucksweise. 😎

Zitat:

Aber wenn ein Verwarngeld / Bußgeld oder so kommt, erwarte ich von einem "Profi" schon, dass er weis, was er macht. Zu rund 99% klappt das ja auch - aber ich hatte den Restprozent vor Augen.

Wie gesagt: Von einer Verwarnung durch den Polizeibeamten ist hier nach Lage der Dinge nicht auszugehen, denn dann hätte er den TE schon vor Ort eindeutig belehrt.

Meiner Ansicht nach war es schlicht und ergreifend nicht mehr als ein freundlicher und berechtigter Hinweis des Beamten auf die Tücken des Zivilrechts.

Sollte sich herausstellen, dass die Versicherung es tatsächlich mit der Teilschuld versucht, kann der TE dem Beamten vielleicht dankbar sein, wenn er aufgrund seiner Warnung schon gleich einen Anwalt eingeschaltet haben sollte.

Viele Grüße,

Uhu110

Hallo,

es ist schon sehr amüsant wie manche Herrschaften hier Dinge hineininterpretieren.
Man kann es auch komplizierter machen wie es ist.
Wo ist bitte der Unterschied, wenn ich von der gegenüberliegenden Straßenseite rückwärts fahren muss um auszuparken oder mit dem Fahrzeug aus der Reihe ausparke!?
Beim rückwärtsfahren gilt eine gesonderte Sorgfaltspflicht, egal ob ich hier 1 Meter oder 15 Meter zurücksetzen und hierbei eine Straße überqueren muss.
Zur Schuldfrage darf sich der Polizeibeamte in der Regel gar nicht äußern, dies ist Sache der Versicherungen.

Gruß

fordfuchs

Wird langsam genauso schlimm wie ein Thread "Hilfe auf mein Auto hat es geregnet, was tun?"

Gib die Sache einem Anwalt weiter, wohl oder übel.

Zitat:

Original geschrieben von fordfuchs


Hallo,

es ist schon sehr amüsant wie manche Herrschaften hier Dinge hineininterpretieren.

Zur Schuldfrage darf sich der Polizeibeamte in der Regel gar nicht äußern, dies ist Sache der Versicherungen.

Gruß

fordfuchs

Amüsant finde ich es, welche Weisheiten hier ständig wiederholt, dadaurch aber inhaltlich nicht besser werden.

Der Polizeibeamte wertet die Sache verkehrsrechtlich und trifft dann gegebenenfalls Maßnahmen, z.B. die Erhebung eines Verwarngeldes oder die Fertigung einer Ordnungswidrigkeitenanzeige. Er legt sich also fest, wer aus verkehrsrechtlicher Sicht "Schuld" an dem Unfall hat. Nicht zivilrechtlich. Das machen dann die Versicherungen.

Und wo hast du bitte gelesen, dass sich der Beamte nicht zur Schuldfrage äußern darf. Und was heißt in der Regel? Wann darf er sich denn äußern?

Sorry, aber ganz schön viel dummes Zeug auf einmal.

Nachtrag:
Beim ersten Teil deines Postings stimme ich dir im Übrigen zu. Rückwärts fahren ist rückwärts fahren. Und hier gilt nunmal die erhöhte Sorgfaltspflicht.

Hallo,

die Aufgabe der Polizei sollte es in erster Linie sein, eine vernünftige Beweissicherung durchzuführen.
Also die Daten der Beteiligten und Zeugen aufnehmen, Bilder anfertigen usw.
Ich denke damit haben sie genug zu tun.
Die Frage der Schuld kann oft gar nicht vor Ort geklärt werden.
Und wenn man bei der Schuldfrage zwischen "verkehrsrechtlich" und "zivilrechtlich" schon unterschiede macht, wundert es mich nicht mehr, das immer mehr Fälle dieser Art beim Anwalt landen.

Gruß

fordfuchs

Zitat:

Original geschrieben von fordfuchs


Hallo,

die Aufgabe der Polizei sollte es in erster Linie sein, eine vernünftige Beweissicherung durchzuführen.
Also die Daten der Beteiligten und Zeugen aufnehmen, Bilder anfertigen usw.
Ich denke damit haben sie genug zu tun.
Die Frage der Schuld kann oft gar nicht vor Ort geklärt werden.
Und wenn man bei der Schuldfrage zwischen "verkehrsrechtlich" und "zivilrechtlich" schon unterschiede macht, wundert es mich nicht mehr, das immer mehr Fälle dieser Art beim Anwalt landen.

Gruß

fordfuchs

Es muss unterschieden werden.

Beispiel:

Jemand fährt gegen einen geparkten Pkw. Pkw war im Haltverbot geparkt.

Schuld aus verkehrsrechtlicher Sicht ist der, der dagegen fährt. Zivilrechtlich kann es aber auf Grund des widerrechtlich geparkten Pkw zu einer Teilung der Schuld kommen. Dies ist verkehrsrechtlich nicht möglich.

Aufgabe der Polizei ist bei Bagatellunfällen in erster Linie der Austausch der Personalien, um die zivilrechtlichen Ansprüche der Beteiligten zu ermöglichen und die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

Und kann vor Ort nicht geklärt werden, wer Verursacher des Unfalls ist, wird die ganze Geschichte in Forn einer Verkehrsunfallanzeige zu Papier gebracht. Dann wird an anderer Stelle entschieden. Notfalls durchs Gericht.

Ich spreche übrigens von NRW. Polizei ist Ländersache und die Erlasse, die die Unfallaufnahme regeln sind unterschiedlich.

Hallo,
es ist doch immer wieder erschreckend, wie viele Leute behaupten (und dies offensichtlich ernsthaft glauben), über die Schuldfrage haben Versicherungen zu entscheiden.
Die Schuldfrage wird ausschließlich durch Gesetze geklärt, im Zweifel entscheiden darüber Gerichte.

MfG

Zitat:

Original geschrieben von VersVor


es ist doch immer wieder erschreckend, wie viele Leute behaupten (und dies offensichtlich ernsthaft glauben), über die Schuldfrage haben Versicherungen zu entscheiden.

Naja, praktisch ist es ja so. Wenn die sich über die Schadenregulierung einig sind kommt es ja gar nicht erst zu einer Gerichtsverhandlung. Der Richter ist ja quasi bei Schadenersatzgeschichten schon die zweite Instanz.

Rein juristisch ist der Schaden beglichen ohne dass formal rechtsverbindlich die Schuldfrage geklärt wurde. Denn weder Polizei noch Versicherung klärt verbindlich die Schuldfrage. Auch die Polizei nicht per Bußgeld verkehrsrechtlich, da stehen immer noch Rechtsmittel offen und abschließend ist es auch da ein Richter.

Die Schuldfrage wird auch nicht durch Gesetze geklärt, dazu braucht es immer erst jemanden der die Gesetze umsetzt. Und da sind wir wieder beim Richter.

Hallo, Fordfuchs,

Zitat:

Original geschrieben von fordfuchs


die Aufgabe der Polizei sollte es in erster Linie sein, eine vernünftige Beweissicherung durchzuführen.
Also die Daten der Beteiligten und Zeugen aufnehmen, Bilder anfertigen usw.
Ich denke damit haben sie genug zu tun.
Die Frage der Schuld kann oft gar nicht vor Ort geklärt werden.
Und wenn man bei der Schuldfrage zwischen "verkehrsrechtlich" und "zivilrechtlich" schon unterschiede macht, wundert es mich nicht mehr, das immer mehr Fälle dieser Art beim Anwalt landen.

man sieht, dass Du von der polizeilichen Tätigkeit und der Unfallaufnahme durch die Polizei keine besonders große Ahnung hast.

Wer, wenn nicht der Polizeibeamte vor Ort, soll denn vernünftig entscheiden können, wer im Bußgeld - oder strafrechtlichen Sinn den Unfall verursacht hat?

Der Polizeibeamte hat die Situation live vor sich, kann sich die Aussagen der Beteiligten live anhören, kann die Beschädigungen direkt überprüfen und anhand der Unfallendstellung oftmals sogar direkt miteinander vergleichen usw.

Dies kann weder der Sachbearbeiter der Bußgeldstelle noch der Staatsanwalt, die beide die Unfallanzeige in schriftlicher Form vor sich liegen haben.

Der Polizeibeamte hat tagtäglich mit der Unfallaufnahme direkt zu tun, während die Bußgeldstellen und die Staatsanwaltschaften nur die Ergebnisse derselben auf dem Tisch haben und sich dann aus diesen Berichten ein Bild machen müssen.

Wie viele Fälle sind Dir bekannt, bei denen die Bußgeldstelle oder die Staatsanwaltschaft dem Polizeibeamten bei der Einschätzung widersprochen haben, wer der Unfallverursacher ist?

Richtig ist, dass die rechtliche Würdigung letztendlich der Bußgeldstelle bzw. der Staatsanwaltschaft vorbehalten ist.

D. h., dass der Polizeibeamte z. B. bei leichten Verletzungen eines Unfallbeteiligten nicht auf eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung verzichten kann, nur, weil seine Erfahrung zeigt, dass die Staatsanwaltschaft diese so oder so einstellt.

Er muss demnach diese Anzeige vorlegen, kann aber dabei seine eigenen Erkenntnisse, die er bei der Unfallaufnahme gesammelt hat, einfließen lassen.

Ebenso ist es bei der Bußgeldstelle:

Erstattet der Polizeibeamte eine Unfallanzeige, entscheidet der Sachbearbeiter der Bußgeldstelle, ob der vom Polizeibeamten vorgeschlagene Tatbestand zutrifft.

Je nach Sachlage kann es dabei sein, dass von diesem Vorschlag abgewichen und dann nur eine gebührenpflichtige Verwarnung ausgesprochen wird, aber es dürfte äußerst selten sein, dass der vom Polizeibeamten als Unfallverursacher geführte Fahrzeuglenker von der Bußgeldstelle plötzlich als Geschädigter und der Geschädigte als Betroffener geführt wird.

Nimmt der Polizeibeamte den Unfall lediglich als Kleinst - Unfall mit einer gebührenpflichtigen Verwarnung auf und wird diese Verwarnung von dem, der vom Beamten als Betroffener geführt wird, angenommen, ist der Unfall damit aus polizeilicher Seite erledigt und die Bußgeldstelle schickt allenfalls noch die Verwarnung raus, aber wer nun Betroffener und Geschädigter ist, daran ändert sie nichts mehr, wenn nicht zufälligerweise noch nachträgliche Erkenntnisse zum Sachverhalt auftauchen sollten.

Die einzige Besonderheit: Wenn sich vor Ort nicht klären lässt, wer Verursacher und wer Geschädigter ist, werden in aller Regel beide angezeigt bzw. verwarnt und hier entscheidet dann tatsächlich die Bußgeldstelle.

In den allermeisten Fällen läuft es dann auf eine Einstellung für beide hinaus, und das ist etwas, wozu der Polizeibeamte vor Ort nicht befugt ist.

Die versicherungsrechtliche Beurteilung dagegen liegt tatsächlich nicht bei dem aufnehmenden Beamten, aber auch nicht bei der Bußgeldstelle bzw. der Staatsanwaltschaft.

Selbst, wenn dem Geschädigten nicht der geringste bußgeld - oder strafrechtliche Vorwurf gemacht werden kann, ist es möglich, dass er trotzdem einen Teil seines Schadens und auch einen Teil des gegnerischen Schadens zahlen muss.

Dies allein schon aus der sogenannten Gefährdungshaftung.

Zitat:

Original geschrieben von fordfuchs


Wo ist bitte der Unterschied, wenn ich von der gegenüberliegenden Straßenseite rückwärts fahren muss um auszuparken oder mit dem Fahrzeug aus der Reihe ausparke!?
Beim rückwärtsfahren gilt eine gesonderte Sorgfaltspflicht, egal ob ich hier 1 Meter oder 15 Meter zurücksetzen und hierbei eine Straße überqueren muss.

Es ist richtig, dass der rückwärts fahrende immer eine besondere Sorgfaltspflicht hat und das habe ich keineswegs abgestritten.

Es macht trotzdem einen Unterschied, ob er gegen ein direkt hinter ihm stehendes Hindernis fährt oder gegen eines, das in einigermaßen großer Entfernung steht und vom derzeitigen Standort aus aufgrund der Dunkelheit nicht als solches wahrgenommen wird.

Fährt er rückwärts gegen ein Hindernis, das direkt hinter ihm steht, ist die Sachlage eindeutig, selbst, wenn dieses Hindernis sich dort eigentlich nicht befinden dürfte (z. B. eine hinter dem PKW liegende Mülltonne).

Hier hätte der Fahrer vor dem Ausparken nachschauen müssen, ob hinter seinem Fahrzeug alles frei ist.

Fährt er dagegen eine gewisse Strecke rückwärts und steht dann nach einiger Entfernung auf der Straße ein unbeleuchtetes und nicht oder schlecht zu erkennendes Hindernis, kann es schon ganz anders aussehen.

In diesem Fall ist es durchaus möglich, dass denjenigen, der das Hindernis, z. B. einen unbeleuchteten PKW, der nicht von einer externen Lichtquelle beleuchtet wird, eine Teilschuld trifft, genauso, wie es wäre, wenn jemand "ganz normal" auf der Straße fährt und dieses Hindernis zu spät sieht.

Steht das Fahrzeug dagegen in einer eingezeichneten und somit offiziellen Parkbucht neben der Straße, kann es schon wieder ganz anders aussehen mit der Gefährdungshaftung bzw. der Teilschuld des Fahrers/Halters, denn da dürfte sie ausgeschlossen sein.

Zitat:

Zur Schuldfrage darf sich der Polizeibeamte in der Regel gar nicht äußern, dies ist Sache der Versicherungen.

Zur Schuldfrage aus straf - bzw. bußgeldrechtlicher Sicht muss sich der Polizeibeamte äußern, denn er muss ja denjenigen, den er als Unfallverursacher führt, über sein Aussageverweigerungsrecht als Betroffenen bzw. Beschuldigten belehren und darüber, welcher Tatvorwurf ihm zur Last gelegt wird.

Zur zivilrechtlichen Schuldfrage kann er sich in aller Regel nicht eindeutig äußern, denn dazu gibt es zu viele Unwägbarkeiten und so mancher, von dem niemand gedacht hätte, dass ihm eine Teilschuld zugesprochen werden kann, wurde schon eines Schlechteren belehrt.

Es ist dem Polizeibeamten allerdings nicht verboten, seine Ansicht bzw. seine Erfahrungswerte weiterzugeben und wenn er aus seiner Erfahrung sagen kann, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass man eine Teilschuld bekommt, tut man gut daran, nicht blauäugig die gegnerische Versicherung einfach alles machen zu lassen, sondern sich rechtlichen Beistand zu holen.

Viele Grüße,

Uhu110

Zitat:

Original geschrieben von uhu110


… man sieht, dass Du von der polizeilichen Tätigkeit und der Unfallaufnahme durch die Polizei keine besonders große Ahnung hast.

Wer, wenn nicht der Polizeibeamte vor Ort, soll denn vernünftig entscheiden können, wer im Bußgeld - oder strafrechtlichen Sinn den Unfall verursacht hat?
[…]
D. h., dass der Polizeibeamte z. B. bei leichten Verletzungen eines Unfallbeteiligten nicht auf eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung verzichten kann, nur, weil seine Erfahrung zeigt, dass die Staatsanwaltschaft diese so oder so einstellt.
[…]
Die einzige Besonderheit: Wenn sich vor Ort nicht klären lässt, wer Verursacher und wer Geschädigter ist, werden in aller Regel beide angezeigt bzw. verwarnt und hier entscheidet dann tatsächlich die Bußgeldstelle.

Man sieht, dass du auch keine Ahnung hast. Polizisten entscheiden überhaupt nichts, sie nehmen lediglich Tatsachen auf. Ein angebotenes Bußgeld entscheidet ebenfalls nicht über Schuld oder Unschuld. Polizisten entscheiden auch nicht, ob wegen Körperverletzung angezeigt wird oder nicht, das ist nämlich Sache des Geschädigten, ob der Geschädigte den Schädiger anzeigt.

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