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Unfall bei Rückwärtsparken bei seitlich hintereinander stehenden Fahrzeugen und durchgezogener Lini

Themenstarteram 25. Januar 2012 um 15:34

Es handelte sich um eine enge Strasse, da seitlich jeweils parkende Autos hintereinader stehen. An der Stelle des Unfalls werden die beiden Strassenseiten durch eine durchgezogene Mittellinie getrennt. Ich war gerade dabei auf meiner Seite rückwärts in eine freie Parklücke einzuparken als von vorne eine Fahrerin kam und dabei hat sie sicherlich die durchgezogene Mittellinie überschritten, denn auf ihrer Seite war in keinem Fall genug Platz, dass Sie an den parkenden Autos und an mir (egal ob ich beim Einparken war oder gestanden hätte) gut vorbeigekommen wäre ohne die Mittellinie zu überschreiten. Ihr Auto ist an der Seitentür hinten beschädigt und meins am Kotflügel vorne. Ich stand in der ca. 45° Stellung zum Einparken allerdings ohne die durchgezogene Mittelinie überschritten zu haben. Sie ist erstmal bis zur Strassenecke weitergefahren, so dass es kein Foto über den Unfall selbst gibt. Jetzt ist natürlich überall zu hören, der Einparkende ist immer Schuld. Stimmt das auch in diesem Fall?

Beste Antwort im Thema

Naja, Tatsache ist, daß jemand, der versucht, sich in solch einer Situation noch durch eine schmale Lücke durchzuquetschen, anstatt mal 15 - 20 Sekunden zu warten, wirklich nur von der Tapete bis zur Wand denkt...

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Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm

...

ABER, die polizei ist NICHT dazu verpflichtet bei solchen angelegenheiten (außer wenn dabei personenschaden entsteht - dann allerdings auch nur weils ins strafrechtliche geht und der staatsanwalt ein interesse daran hat) in irgendeiner form unfallaufnahme zu betreiben...

Es geht auch weniger um ein einklagbares Recht, dass die Polizei zu einem VU mit Blechschaden kommt, aber sie kommt.

Zitat:

...es reicht völlig aus, wenn die vorbeikommen, die adressen der kontrahenten tauschen und dann wieder fahren...

Wie in unserer Bürokratie üblich, wird ein Unfall natürlich aufgenommen, d.h. Beteiligte, ggf. Zeugen, Aussagen und es gibt eine Nummer dazu.

Zitat:

...wenn die bilder machen usw. ist das zwar ein netter "service", auf diesen hat man aber KEINEN rechtsanspruch...das ist zivilrecht und somit muss jeder selbst sehen wie er klarkommt!

Bilder sind bei einem Blechschaden i.d.R. tatsächlich NICHT inklusive.

Zurück zum Thema! Die weiße Linie wurde hier schon angesprochen. Ich kann mir keine Situation vorstellen, in der man als Fahrzeugführer die durchgezogene weiße Linie überqueren muss, um die Strasse ünerhaupt passieren zu können. Wenn an dieser Stelle Fahrzeuge parken, parken die dort nicht vorschriftsmäßig. Vielleicht haben sie sogar eine Mitschuld. Nicht die Fahrzeuge, sondern die Halter.

Zitat:

Original geschrieben von F.Kannenberg

Vielleicht haben sie sogar eine Mitschuld. Nicht die Fahrzeuge, sondern die Halter.

Die Halter nicht wirklich - wohl mehr die Fahrer. ;)

Und nein - ich kann mir im geschilderten Fall nur schwer vorstellen, das selbst der Fahrer des geparkten Fahrzeugs ernsthaft dabei wäre.

Angesichts eines oder mehrerer geparkter Fahrzeuge bin ich schon mehr als einmal vor die Frage gestellt worden, ob ich jetzt eine durchgezogene Linie mal galant ignorierte oder bei der Rennleitung durchbimmele. Bislang habe ich mich wegen meiner Zeitplanung für Variante 1 entschieden. :cool:

@Rodet2

Die Aussage von diesem Polizisten wurde z. B. in Hamburg auch schon in die Praxis umgesetzt. Bei einem Abschlepphai in Hamburg hatte ich durch bedingten Stress an einem unübersichtlich geparkten Fahrzeug einen leichten Blechschaden verursacht. Also Polizei angerufen: Personenschäden wurde gefragt. Nein. Antwort Polizei: Wir kommen nicht. Teilen sie den Unfall ihrer Versicherung mit.

PS: Der Abschlepphai hat den Unfall protokolliert und dann seinem abgezockten Opfer mitgeteilt.

@Johann: Jetzt wollen wir nicht immer von Deinem Lieblingsgespenst reden, sondern von den zwei Fahrzeugen, die sich in unglücklicher Weise zu nahe gekommen sind.

Mal ins Gesetz geschaut: § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

[...].

(5) Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.

Das Überfahren der durchgezogenen Linie ist zwecks Umfahren eines stehenden Hindernisses erlaubt (mehrfache Rechtssprechung, eindeutige Literaturlage), dies aber nur, wenn eine Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Die wäre ja IMHO ausgeschlossen, wenn der TE nicht durch ein Rückwärtsfahrmanöver seinen Hoheitsbereich räumlich erweitert hätte. In Frage käme vielleicht noch, dass eine Gefährdung durch die Dame nicht ausgeschlossen wäre, da sie den allgemein üblichen Seitenabstand nicht habe einhalten können. Hier käme es darauf an, wie weit der Wagen ausgeschwenkt ist (das kann mal mehr als ein Meter sein).

am 27. Januar 2012 um 17:58

Ich hab mal ne andere Frage. Wenn ich blinke und rückwärts im 90° Winkel in meine Einfahrt will, überholen mich in aller Regel die PKWs hinter mir. Wer hat schuld, wenn ich denen beim Einparken reinfahre?

Du bist Hindernis, an dem die anderen vorbei fahren. Du hast beim Rückwärtsfahren eine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht und darfst erst dann zurück stoßen, wenn Du gefahrlos losfahren kannst. Also entweder es kommt keiner oder ein hinter dir stehender Wagen zeigt Dir eindeutig an, dass er Dir sein Vorfahrtsrecht gibt.

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