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Unfall Parkplatz Schuldspruch zu 50%

Themenstarteram 2. Dezember 2015 um 15:56

Hallo liebe community,

ich hatte einen Autounfall an dem ich meiner Ansicht absolut keine schuld habe, leider sieht das die Versicherung des Gegners anders....

Folgendes ist passiert:

Ich bin von einer Straße auf einen Parkplatz gefahren auf dem 4 Fahrzeuge Platz haben. Zwei auf einer Seite und zwei gegenüber.

Als ich noch auf der Straße war, hat mein Unfallgegner gerade eingeparkt und ich bin dann schräg hinter ihn gefahren, damit ich rückwärts neben ihn parken kann.

 

Als ich aber hinter dem Fahrzeug war, wollte der unfallgegner seine Parksituation verbessern und ist dann rückwärts in mich rein gefahren. Als ich gesehen habe, dass der rückwärts gang des unfallgegners drin ist, habe ich angefangen zu hupen, hatte aber keine Ausweichmöglichkeit!

Von der Versicherung des gegners hab ich nun ein schreiben erhalten auf dem stand, dass an Parkplätzen nicht die StVO gilt und etwas über beidseitige vorsichtige Fahrweise blabla. Aber ich hatte keine Möglichkeit etwas anderes zu machen.

 

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@BoCa2k5 schrieb am 2. Dezember 2015 um 16:56:59 Uhr:

Aber ich hatte keine Möglichkeit etwas anderes zu machen.

Doch: warten bis der andere seinen Einparkvorgang beendet hat...

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Du hast die Möglichkeit mit einem Anwalt dagegen vorzugehen - ohne eindeutige Zeugenaussagen, wird es aber bei einer 'Teilschuld' bleiben...das ist so üblich bei Parkplatzunfällen.

Das sind die Momente, wo man am System zweifelt. Ist aber nun mal herrschende Rechtsprechung, da kommst du nicht raus. Selbst wenn ein Pfeil auf den Boden gemalt ist und einer fährt in entgegengesetzte Richtung, ist der nur zum Teil Schuld.

Zitat:

@BoCa2k5 schrieb am 2. Dezember 2015 um 16:56:59 Uhr:

Aber ich hatte keine Möglichkeit etwas anderes zu machen.

Doch: warten bis der andere seinen Einparkvorgang beendet hat...

Themenstarteram 2. Dezember 2015 um 16:12

Wie gesagt. Der unfallgegner war bereits auf seinem Parkplatz. Nur deshalb war ich hinter dem Fahrzeug.

Dass er mit seiner Parksitation nicht zufrieden war, kann ich nicht riechen

am 2. Dezember 2015 um 16:12

Woran kann ich erkennen, dass der Einparkende seinen Einparkvorgang beendet hat? Muss ich warten, bis er aussteigt? Wenn ich Pech habe steigt er gar nicht aus!

Ja, das wäre die einzige Möglichkeit gewesen, ein solches Szenario sicher auszuschließen.

Die Wahrscheinlichkeit, daß er nicht aussteigt, ist da als sehr gering einzustufen.

ganz so ist es nicht. Vielleicht wird beim TE ein Haftungsanteil aus der Gefährdungshaftung bleiben, aber mehr als ein Drittel sollte das nicht sein. Ein sogenannter "Idealfahrer" hätte möglicherweise den Unfall vermieden. Vielleicht aber auch nicht, wenn der TE davon ausgehen konnte, dass der Andere sein Manöver beendet hat und sich nicht mehr bewegt.

In jedem Fall hat der Andere hat beim Rückwärtsfahren besondere Sorgfaltspflichten, die auch auf einem Parkplatz schwer wiegen. Der Anscheinsbeweis spricht jedenfalls voll gegen den Unfallgegner. Daher würde ich empfehlen, die Entscheidung der gegnerischen (!) Versicherung nicht hinzunehmen und stattdessen mit einem Anwalt dagegen vorzugehen. Es mag sinnvoll sein, sich dabei mit der eigenen Haftpflichtversicherung abzustimmen, die ja die Pflicht hat, Ansprüche der Gegenseite abzuwehren.

http://www.verkehrslexikon.de/Module/Rueckwaerts.php

Zitat:

Das Rückwärtsfahren ist ein äußerst gefährlicher Fahrvorgang, bei dem allein dem Rückwärtsfahrenden die Pflicht auferlegt wird, alles zu vermeiden, was andere Verkehrsteilnehmer oder Sachen zu gefährden oder gar zu schädigen.

Gegen den Rückwärtsfahrenden spricht stets der Anscheinsbeweis dahingehend, dass er allein einen Unfall verschuldet hat.

http://www.finanzservice-werner.de/.../

Zitat:

22.7.2013 (verpd) Kollidieren auf einem Parkplatz zwei rückwärts aus sich gegenüberliegenden Parkbuchten ausfahrende Fahrzeuge, so haftet derjenige Fahrzeugführer, der sein Auto vor der Kollision zum Stehen gebracht hat, in der Regel nur aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Das hat das Landgericht Saarbrücken entschieden (Az.: 13 S 122/12).

Ich würde in diesem Fall auf die besondere Sorgfaltspflicht des rückwärts fahrenden pochen. Wenn ich es richtig verstanden habe ist der Unfallgegner dem TE rückwärts rein gefahren als dieser nicht in Bewegung war, nicht umgekehrt. Rein technisch ließe sich das an Hand der Unfallspuren leicht nachweisen. Auch darauf würde ich pochen.

Allerdings weiß ich nicht ob sich ein Rechtsstreit überhaupt lohnt da ich nicht gelesen habe wie hoch die Schäden überhaupt sind.

ist völlig egal, ob sich ein Rechtstreit lohnt, da ihn die gegnerische Versicherung ja (zumindest schuldanteilig) bezahlt.

Themenstarteram 2. Dezember 2015 um 17:15

Leider habe ich keinen Rechtschutz... Der schaden ist nur minimal, dennoch möchte ich es gerichtet haben. Und dass meine Versicherung sich erhöht hab ich ebenfalls kein Interesse. Da ich davon ausgehe dass ich ja wohl den schaden des Gegners bezahlen muss...

Wenn es zu einer Verteilung der Haftung kommt, dann hat deine Pkw-Haftpflicht einen anteiligen Schaden beim Gegner zu tragen und Du bekommst von der gegnerischen Pkw-Haftpflicht deinen anteiligen Fahrzeugschaden ersetzt. Beide Haftpflichtverträge (deiner und der vom Gegner) werden dann belastet, beide werden in der Regel 2 SF-Klassen höher gestuft (Ausnahme: "ein Bums pro Jahr frei", wobei das beim Versicherungswechsel dann trotzdem hochgesetzt wird für die neue Versicherung). Damit haben beide VT "geloost" und die Versicherungen bekommen höhere Prämien. Der Schaden wird ja wahrscheinlich bei beiden Autos sehr gering sein. Versuch dich mit dem Unfallgegner in Verbindung zu setzen mit dem Ziel, dass ihr beide zu einer Lackierei geht und euch den jeweiligen Kostenaufwand als Selbstzahler sagen lasst. Dann könnt ihr drüber nachdenken, ob es für beide nicht mit Blick auf die sonst drohende Höherstufung sinnvoller ist, wenn ihr euch den Schaden privat teilt und die Versicherungen außen vor lasst. Bei Bagatellschäden laufen sonst die Kosten ganz schnell aus dem Ruder (Sachverständiger, Anwalt, ggf. Gericht) und der jeweils eigentliche Sachschaden war dann in der ganzen Gleichung noch die geringste Position. Streit macht da nur Sinn, wenn Du nachweisen kannst, dass dein Auto dort schon 3-5 sec.+X gestanden hat und der Gegener es aus diesem Grund hätte sehen müssen. Das ist ziemlich kniffelig, ob dieser Beweis dann auch gelingt. Er wird ja nicht mit Absicht dagegen gefahren sein.

Ohne Rechtschutz ist es in der Tat schwierig, den Schuldanteil zwischen 50% und 66% noch rauszuklagen. Für diese Differenz bei einem Bagatellschaden macht auch kein Anwalt irgend etwas. Also kanmst Du selber mit der Versicherung verhandeln, Urteile kann man ja zur Genüge googeln, habe ich ja auch schon verlinkt. Deine eigene Versicherung weigert sich hoffentlich sowieso, zu bezahlen, die Abwehr unberechtigter Forderungen ist deren Job.

Schließ eine Verkehrsrechtschutzversicherung ab.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 2. Dezember 2015 um 18:39:14 Uhr:

Beide Haftpflichtverträge (deiner und der vom Gegner) werden dann belastet, beide werden in der Regel 2 SF-Klassen höher gestuft (Ausnahme: "ein Bums pro Jahr frei", wobei das beim Versicherungswechsel dann trotzdem hochgesetzt wird für die neue Versicherung).

Dann schaue Dir doch bitte einige diverse Rückstufungstabellen der Versicherer an.

"In der Regel" sind es weit aus mehr.

Hier nur ein Beispiel Tarif 2015, Tabelle Seite 23 und 24:

Und wenn jetzt kommt, mit den alten Tarifen bis SF25 war es nicht so schlimm.

Hier der Tarif aus 2004, auch nur die HUK als Beispiel, Seite 21:

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