Unfall an unübersichtlicher Kreuzung

Hallo,

ich hatte einen Unfall in Sandhausen. Zur Veranschaulichung habe ich eine Google-maps Bild angehängt. Ich bin die Brühlstraße in Richtung Süden gefahren, die Unfallgegnerin die Friedrichstraße Richtung Osten. Zum Unfallzeitpunkt parkten die Autos allergings alle auf der südlichen Seite der Friedrichstraße.

Da an der Unfallkreuzung ein Haus direkt hinter dem 80cm breiten Bürgersteig steht, habe ich mich vorsichtig in den Kreuzungsbereich hineingetastet, was ja auch die Bilder vom Unfallort belegen. Zum Unfallzeitpunkt ragte meine Auto ca. 50 cm in die Friedrichstraße. Viel früher konnte ich wegen Motorhaube und Armaturenbrett gar nicht in die Straße schauen.
Die Unfallgegnerin hingegen ist, wie man anhand Ihres rund 20 m langen Bremsweges erahnen kann, deutlich schneller als ich gefahren und hat keineswegs eine angepasste Geschwindigkeit für solch eine unübersichtliche Kreuzung gehabt. Hinzu kommt noch, dass Sie im Kreuzungsbereich auf der linken Straßenseite gefahren ist.

Mir ist klar, dass Sie von Rechts kam und prinzipiell Vorfahrt hat, aber Sie hat durch Ihr Verhalten meiner Meinung nach mindestens eine Mitschuld an den Unfall.

Der Polizist wollte den Sachverhalt so nicht aufnehmen. Er hat auf den Anhörungsbogen ein Kreuz bei "Schuldig" und "keine Äußerung" gemacht.
Beim Unterschreiben habe ich noch ein Kreuz bei "möchte sich äußern" gemacht.

Wie seht ihr die Angelegenheit?

Viele Grüße
Benni_LDK

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Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Kai R. schrieb am 20. Februar 2018 um 15:02:23 Uhr:



Zitat:

@Benni_LDK schrieb am 20. Februar 2018 um 11:58:03 Uhr:


Wie gesagt, mehrere, unglückliche, Umstände haben zum Unfall geführt.

nur dass Du offensichtlich nicht verstehst, dass es an Dir gewesen wäre, zu verhindern, dass diese Umstände tatsächlich zu einem Unfall führen. Notfalls durch Aussteigen oder einen Einweiser.

Hinzu kommt, dass das wohl kaum nötige gewesen wäre, denn wie Rainer gezeigt, hat, war der Audi in ca. 15 m (mindestens aber 10 m) Entfernung schon für den TE sichtbar. Also genügend Zeit, um rechtzeitig anzuhalten. Hat der TE aber nicht, denn er ist dem Audi in die Seite gefahren.

Im Gegensatz zum TE brauchte sich die Unfallgegnerin auch nicht in die Kreuzung reintasten, denn ihr war nicht die Sicht auf die Straße rechts durch eine Häuserecke versperrt, weil sie eben auf der linken Spur gefahren ist. Selbst, wenn sie sich mit 20 vielleicht sogar 30 km/h der Kreuzung genähert hätte, hätte sie wohl rechtzeitig bremsen können, wenn einer aus der Straße rechts gekommen wäre. Natürlich hat sie sich auf diese Situation konzentriert und zur Straße rechts geschaut und nicht nach links, denn wer da aus der Straße rauskommt hat ja schließlich Vorfahrt zu achten. Meine Interpretation wird durch die Zeichnung von Rainer gestutzt. Wenn man in die Zeichnung die Sichtlinie der Audifahrerin einzeichnet wird das sehr deutlich.

Nur wenn Sie zu schnell gefahren wäre, sehe ich eine deutliche Mitschuld der Audifahrerin aber selbst wenn es so gewesen sein sollte, kann man ihr das nicht nachweisen und eigentlich weist auch nichts darauf hin.

Insofern verweise ich auf meinen letzten Beitrag: Klick mich
Die Haltung des TE erinnert mich an einen Unfall, bei dem mir ein Fahrzeug rückwärts in mein ordnungsgemäß geparktes Auto gefahren ist. Mir wurde dann unterstellt, dass ich mich nur an den Unfall bereichern wollte. Klar, bei einem fast neuen Auto kostet ein total zerbeulter Kotflügel ersetzen, neu lackieren und Spurvermessung nur 300,- €. 🙁

Nur weil ich den Unfallgegner wegen Unfallflucht hätte anzeigen können, hat er sich im letzten Moment (ich hatte schon das Telefon in der Hand, um die Polizei zum Unfallort rufen) dann doch bereit erklärt, dass er mir keinerlei Ärger gemach.

Die, die eigentlich nichts zu dem Unfall können, sondern nur die Leitragende sind, werden an den Pranger gestellt, wie hier auch die Audifahrerin. Sie hat angeblich viele Pflichten verletzt und der TE hat fast alles richtig gemacht, waren halt unglückliche Umstände. 🙁

Ach noch etwas:

Zitat:

@Benni_LDK schrieb am 20. Februar 2018 um 13:01:32 Uhr:


... oder ich schneller als Schrittgeschwindigkeit gefahren bin?

Das will keiner sagen, denn schon Schrittgeschwindigkeit wäre in der Situation bei Weitem zu schnell und hat nix mehr mit in die Kreuzung reintasten zu tun.

…und hier die klare Aussage des TE, dass er wesentlich zu schnell gefahren ist:

Zitat:

@Benni_LDK schrieb am 20. Februar 2018 um 15:41:55 Uhr:


Keine Ahnung, ob ich nun 4 oder 7 km/h schnell war, ob die Unfallgegnerin nach rechts ausgewichen ist und deswegen nicht in meine rechte Seite gefahren ist, ist eben alles in einen Bruchteil einer Sekunde passiert.

Das ist kein Reintasten in die Kreuzung, denn das sind maximal 1 bis 2 km/h. Normal braucht man sich nicht so langsam in die Kreuzung reintasten, aber wenn eine Häuserecke die Sicht behindert, dann kann das schon notwendig sein.

Der TE schreibt, dass die Unfallgegnerin mit allen möglichen Situationen hätte rechnen müssen, er etwa nicht, z.B. mit einem Kind, das auf dem Bürgersteig mit dem Fahrrad fährt? Klar, dann wäre es das Kind, das mit allen Eventualitäten zu rechnen hat.

Gruß

Uwe

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Vielleicht hat sie die Kreuzung auch gar nicht wahrgenommen und ist daher einfach durchgefahren ? Die linke Seite hat sie benutzt, weil die rechte ja zugeparkt war.
Alles nur Vermutungen und die wahre Ursache werden wir wohl nie hören.
Ich bin aber immer noch der Meinung, dass der Unfall hätte locker vermieden hätte können, wenn der Unfallgegner/in sich auch langsam in die Kreuzung reingetastet hätte. Es sei denn, sie kann durch Häuserwände bzw. um die Ecke schauen.

Sie wohnt selbst in der Straße, also sollte sie eigentlich wissen, dass dort eine Kreuzung ist. Ich habe auch nie gesagt, dass ich abstreite eine (Mit-) Schuld an den Unfall zu haben.
Inwieweit ich im Verlauf der Kollision noch nach vorne gerollt bin, weiß ich natürlich auch nicht. Die Perspektive des Fotos ist auch nicht ideal. Müsste mein Auto wohl nochmal dort abstellen und "richtige" Bilder machen. Von der Bordsteinkante und an der Hauswand entlang.
Ist eben ein winziger Augenblick, an dem soviel passiert.

Habe jetzt den Bußgeldbescheid wegen Missachtung der Vorfahrt bekommen und gleich Einspruch eingelegt mit der Begründung, dass ich mich in die Kreuzung hineingetastet habe und die Unfallbeteiligte nichts rechts gefahren ist und die Kreuzung quasi missachtet hat.
Dabei noch auf den folgenden Sachverhalt verwiesen:
https://verkehrslexikon.de/Texte/Rspr5124.php

Das Urteil taugt aber nicht als Begründung, da es nur die Haftungsfrage betrachtet. Vorfahrtsverletzung deinerseits war es trotzdem (sagt ja auch das Urteil). Das hat für den Bußgeldbescheid keinerlei Relevanz.

Gruß Metalhead

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Zitat:

Die Beklagte zu 1), die gemäß § 8 Abs. 1 StVO das Vorfahrtsrecht hatte, welches sich grundsätzlich auch über die gesamte Fahrbahn erstreckt, hat ihrerseits aber gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO verstoßen, so dass sich daraus eine Mithaftung ergibt,

Da wirst du aber schlechte Karten haben, weil deine Unfallgegnerin nicht auf der rechten Fahrbahnseite fahren konnte, ergo ihr dieser Verstoß nicht anzulasten ist.

Des weiteren bist du dem anderen Fahrzeug in die Seite gefahren. Ebenfalls schlechte Karten für dich.
Hättet ihr euch vorn linke Ecke/vorn rechte Ecke getroffen, könnte man ja das ...

Zitat:

Um an einer Rechts-vor-Links-Kreuzung die Vorfahrt beachten zu können, muss man mit mäßiger Geschwindigkeit an die Kreuzung heranfahren und sich darauf einstellen, dass man notfalls rechtzeitig anhalten kann. Diese als „halbe Vorfahrt“ bezeichnete Situation dient grundsätzlich auch dem Schutz des von links kommenden Wartepflichtigen. Kommt es in dieser Situation der „halben Vorfahrt“ zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Vorfahrtberechtigten und einem von links kommenden Wartepflichtigen, geht die obergerichtliche Rechtsprechung von einer Mithaftung des Vorfahrtberechtigten in Höhe von 25 %

... anbringen.

Du bist aber in sie reingefahren, als sie schon unmittelbar vor deinem Fahrzeug war, was wiederum das Herantasten deinerseits etwas fragwürdig erscheinen lässt.
Denn wenn man beim Herantasten auf die Bremse drückt, steht das Auto sofort und somit ist ein seitliches Reinfahren in den Unfallgegner eigentlich eher unwahrscheinlich.

Auch, das sie eventuell unagepasst zu schnell war, ist durch den seitlichen Kontakt schwer erklärbar.
Denn wenn man sich heranrastet und da kommt jemand von rechts etwas zügig angefahren, ist er entweder, in dem Moment, wo man ihn bemerkt, quasi schon vorbei, oder derjenige fährt dir ins Fahrzeug, weil er selbst nicht mehr rechtzeitig anhalten kann.

Du bist aber dem Audi in die Seite gerollt, sprich, bist, als er zu sehen war, immer noch weitergerollt, statt sofort stehen zu bleiben, was (das sofortige Stehenbleiben) beim Herantasten eigentlich nicht das Problem sein sollte.

Auch aus den Bildern heraus, schlussfolgere ich mal, das du, wenn deine vordere Stoßstange auf Höhe der verlängerten Linie der Bordsteinkannte ist, du nach rechts die linke Fahrbahnseite bis gute 10m weit einsehen kannst.
Langsam herantastend sollte man ein von rechts kommendes Fahrzeug, auch wenn es auf der linken Fahrbahnhälfte entlangfährt, frühzeitig genug sehen, so das man ihm selbst nicht mehr in die Seite rollen kann, sprich, wenn es also schon komplett auf Höhe des eigenen Fahrzeuges ist.

Ich habe eben geschrieben, dass ich mich in die Kreuzung hineingetastet habe und die Unfallgegnerin die linke Fahrspur verwendet hat und es dadurch zu der Kollision gekommen ist. Somit habe ich die Vorfahrt meiner Meinung nach nicht komplett verletzt, aber auf Grund der Umstände vor Ort ist es eben doch zu einen Unfall gekommen.

Es wäre was anderes, wenn ich mit 30 durch die Kreuzung gerauscht wäre und Sie dann gerammt hätte. Das sehe ich als Missachtung der Vorfahrt an, hätte aber auch ein anderes Schadensbild ergeben.

Ich schau einfach mal was kommt.

Hättest du denn Tipps, was einen besseren Widerspruch betrifft?

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 20. Februar 2018 um 09:29:20 Uhr:



Zitat:

Die Beklagte zu 1), die gemäß § 8 Abs. 1 StVO das Vorfahrtsrecht hatte, welches sich grundsätzlich auch über die gesamte Fahrbahn erstreckt, hat ihrerseits aber gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO verstoßen, so dass sich daraus eine Mithaftung ergibt,

Da wirst du aber schlechte Karten haben, weil deine Unfallgegnerin nicht auf der rechten Fahrbahnseite fahren konnte, ergo ihr dieser Verstoß nicht anzulasten ist.

Im Kreuzungsbereich hätte Sie wohl auf der rechten Seite fahren können. Klar ist halt die Frage, ob man wegen einer 15 bis 20m-Lücke in einer 30er-Zone nach rechts wechselt/wechseln muss oder nicht.

Hat da jemand Infos?

Zitat:

@Benni_LDK schrieb am 20. Februar 2018 um 09:40:33 Uhr:


wegen einer 15 bis 20m-Lücke in einer 30er-Zone nach rechts wechselt

Bis zu dir, also dem Volvo, sind es bestenfalls 10m.
Würdest du da nach rechts fahren?
Ansonsten hat Rainer eigentlich schon alles angeführt.

Oh man, Threads wie dieser zeigen mir, dass ich zukünftig grundsätzlich einen Anwalt einschalten werde, auch wenn die Schuldfrage wie hier eigentlich klar ist: Vorfahrtsverletzung

Anstatt dazu zu stehen, wird krampfhaft versucht die (komplette) Schuld dem Unfallgegner zuzuschieben.

Rainer und auch andere hier haben die Situation ja gut analysiert und zeigen glockenklar, dass der TE die Hauptschuld am Unfall trägt. Da selbst die Vorfahrtsverletzung abzustreiten ist fast weltfremd.

Jetzt wird mir auch klar, wieso beim Auffahren auf die Autobahn einfach auf die rechte Spur gewechselt wird, egal ob das Fahrzeug dort bremsen oder gar ausweichen muss, denn schließlich konnte der auf der rechten Spur ja schon rechtzeitig sehen, dass da einer auffahren will und hat gefälligst Platz zu machen. 🙁

Gruß

Uwe

Zitat:

@Benni_LDK schrieb am 20. Februar 2018 um 09:31:40 Uhr:


Hättest du denn Tipps, was einen besseren Widerspruch betrifft?

da die Vorfahrt für die komplette Straße gilt und Du die Vorfahrtsverletzung unstrittig begangen hast, kannst Du auch mit Zauberei keinen Widerspruch verfassen, der Dich entlastet. Das wird Dir die Bußgeldstelle in bälde auch so mitteilen.

Wer sagt denn hier etwas von komplette Schuld auf den anderen schieben.

Die Unfallgegnerin hatte eben auch nur "halbe Vorfahrt". Ich sage nicht mehr und nicht weniger. Und weil sie eben auf der linken Seite der Straße gefahren ist, habe ich sie später gesehen, als wenn Sie auf der rechten Seite gefahren wäre. Das nun der Polizist von einer normalen Vorfahrtsmissachtung mit Unfallfolgen ausgeht, ist meiner Meinung nach nicht richtig. Das Zusammenspiel von verschiedenen Umständen hat dafür gesorgt, dass es zum Unfall gekommen ist.

Natürlich hätte ich mich auch aufs Armaturenbrett legen können, aber wer macht das?

Wenn Sie sich ebenso langsam/schnell in die Kreuzung bewegt hätte wie ich, hätten wir uns beide vorher gesehen und die Kollision vermieden.

Zitat:

@Benni_LDK schrieb am 20. Februar 2018 um 11:05:52 Uhr:



Die Unfallgegnerin hatte eben auch nur "halbe Vorfahrt".

Wie kommst du denn auf das schiefe Brett?
Kai hats doch schon geschrieben und so ist das eben in der Realität.
Selbst wenn dein Gegner Quer, auf dem Dach liegend mit offener Motorhaube und Heckklappe da lang gekommen wäre hätte er die Vorfahrt.
Was ist daran eigentlich nicht zu verstehen?

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 6. Februar 2018 um 21:13:19 Uhr:



Zitat:

Weiterhin kann ich auch nicht nachvollziehen, dass die Unfallgegnerin wesentlich zu schnell gefahren ist. Wenn der Volvo noch in die Kreuzung gerollt ist, konnte die Unfallgegnerin eventuell diese Gefahr erst im letzten Moment vor dem Unfall sehen und hat dann erst mit Bremsen angefangen. Dann sind die 20 m bei nasser Straße und unter Berücksichtigung der Reaktionszeit durchaus für 30 km/h realistisch.

Also meine Vermutung ist ja, das sie den Volvo gesehen hat, nämlich ganz langsam ranrollend (möglicherweise auch schon stehend) und ihn somit als die Vorfahrt beachtend eingestuft hat.

Als sie an ihm vorbeifuhr kam es zum seitlichen Kontakt. Sicherlich nur ganz leicht angetitscht.
Und da nehme ich mal an, das sie erst mal nen Moment brauchte, um zu begreifen, das der Volvo ihr gerde in die Seite gerollt ist und dementsprechend mit Verzögerung anhielt.
Sprich, sie muss garnicht mal "schnell" gefahren sein.

Und fährt dann trotz völlig "unklarer" Verkehrslage weiter ?!

Vorfahrt haben und Vorfahrt bekommen sind zwei völlig unterschiedliche Dinge.

Zitat:

@Lancelot59 schrieb am 20. Februar 2018 um 11:18:23 Uhr:



Wie kommst du denn auf das schiefe Brett?
Kai hats doch schon geschrieben und so ist das eben in der Realität.
Selbst wenn dein Gegner Quer, auf dem Dach liegend mit offener Motorhaube und Heckklappe da lang gekommen wäre hätte er die Vorfahrt.
Was ist daran eigentlich nicht zu verstehen?

Falsch !
Du hast nur dann Vorfahrt, wenn man Dir die Vorfahrt auch gibt.
Alles andere nennt sich "erzwungene" Vorfahrt, und der Schuß kann und wird auch nach hinten losgehen.

Zitat:

@Lancelot59 schrieb am 20. Februar 2018 um 11:18:23 Uhr:



Zitat:

@Benni_LDK schrieb am 20. Februar 2018 um 11:05:52 Uhr:



Die Unfallgegnerin hatte eben auch nur "halbe Vorfahrt".

Wie kommst du denn auf das schiefe Brett?

http://www.verkehrsrecht.gfu.com/.../

Bei Kreuzungen, an denen der Grundsatz rechts vor links gilt, ist an die Besonderheit der halben Vorfahrt zu denken: Der gegenüber einem von links kommenden Fahrzeug Vorfahrtsberechtigte hat, wenn er selbst dem von rechts kommenden Verkehr Vorfahrt gewähren muss, sich der Kreuzung mit mäßiger Geschwindigkeit zu nähern. Dies dient auch dem Schutz des – aus seiner Sicht – von links kommenden Fahrzeugs. Das KG schränkt diesen Grundsatz in einem Urteil vom 21.09.2016 (29 U 45/15) jedoch dahingehend ein, dass der Vorfahrtsberechtigte die Geschwindigkeit nicht verringern muss, wenn er die von rechts einmündende Straße weit genug einsehen kann, so dass die Lage für ihn ähnlich übersichtlich wie beim Befahren einer Vorfahrtsstraße ist.

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