unfall ab wann kann ich reparieren?
Hallo liebe Versicherungs Experten
kurz zur vorgeschichte:
ende letzten Monat hatte ich einen unverschuldeten Unfall, wurde Polizeilich aufgenommen Unfallgegner bekam ein 35€ Ticket von der Polizei(Schuldfrage somit 100%tig geklärt??)
Schaden der Gegnerischen Versicherung gemeldet, Ihr mitgeteilt das ich den Gutachter selbst wähle.
Anfang letzter Woche habe ich dann das Gutachten erstellen lassen,welches die Gegnerische Versicherung seit ende letzter Woche besitzt.
Schaden 7700€
restwert 7500
wiederbeschaffungswert 14000€
reperaturwürdig eingestufft.
Abrechnen wollte ich fiktiv per Gutachten.
das problem ist ich brauche den Wagen an Ostern, sprich Familien fahrt
gut sind noch 4Wochen aber bis dahin muss er repariert sein.
bisher habe ich noch kein statment der gegnerischen versicherung erhalten
1.
Nun meine Fragen was wird wohl erwartungsgemäß passieren?
und was kann passieren?
2.
Ab wann kann ich den wagen in eigenregie reparieren?
wie ich lass kann es passieren das die Gegnerische Versicherung ein Gegengutachten ertsellen lassen kann, demnach kann es ja sogar sein das dieses gutachten so ein starken unterschied beinhaltet das wir vor gericht gehen müssen.
nun wäre es dann möglich das der richter ein drittes an ordnet?
oder eher nicht,so dass ich mein wagen nach der besichtigung des gegengutachters reparieren kann??
ich kann nicht ein halbes jahr das fhz in der garage stehen lassen,ein monat wäre ok.
PS:Antwort meines ANwalts auf diese fragen waren ich solle mir keine gedanken um ungelegte eier machen, erstmal abwarten.
ich möchte aber gewissheit haben was passieren kann und ab wann ich reparieren kann,daher hoffe ich könnt ihr mir weiterhelfen
vielen lieben dank im vorraus
gruss
Beste Antwort im Thema
Grundsätzlich gibt es kein "Nachbesichtigungsrecht" auf wenn das immer mal wieder gern so unterstellt wird.
Aber die Versicherung hat schon ein Recht drauf eigene Feststellungen zum Schaden zu treffen.
Man kann hier natürlich Mauern, aber was bringt es ?
Die Zahlung wird verweigert, es kommt zum Prozess, ein SV wird vom Gericht beauftragt und Moos gibt es evtl. in einen Jahr.
Da wir hier weder den SV noch das Gutachten kennen, sollte man bei den Ratschlägen besser Objektiv sein.
Wenn das GA in Ordnung ist, dürfte der Fall wohl bald aus der Welt sein. Wenn nicht gibt es Streit so oder so.
Aber dann ist die rechtliche Postion für den Anspruchsteller besser, da er sich nicht verweigert hat.
Kommt auch beim Richter besser an 😉
60 Antworten
Ich glaube, ich würde nur per Gerichtsbeschluss einen Gutachter der Versicherung an mein Auto lassen!
Der TE hat ja ein Gutachten machen lassen. Wenn die zu blöd sind, dass zu verstehen, sollen sie doch den Gutachter anschreiben, oder?
Ich würde mich als Betroffener komplett verweigern.
Was ist das für ein RA, der meint, die Versicherung dürfe da einen eigenen Gutachter hinterherschicken???
Zitat:
Original geschrieben von 3dition
Ich würde mich als Betroffener komplett verweigern.
OK, dann weiß die Gegenseite gleich, dass Du etwas zu verbergen hast.
Wenn das nicht der Fall ist, soll der GA doch kommen und machen.
Ne ne. Ich hätte nix zu verbergen, aber die Intention des Vers-Gutachters ist jawohl offensichtlich. Und darauf hätte ich keinen Bock.
Finde das auch eher unüblich. Ich hatte zwar bislang nur ein paar Unfälle (bis auf einen unverschuldet), aber nie wollte die gegner. Versicherung einen Gutachter schicken, wenn ich schon ein Gutachten eingereicht hatte...
Finde das schon merkwürdig. Es sei denn, das eingereichte Gutachter ist in der Tat schlecht.
Zitat:
Original geschrieben von 3dition
Ne ne. Ich hätte nix zu verbergen, aber die Intention des Vers-Gutachters ist jawohl offensichtlich. Und darauf hätte ich keinen Bock.
sehe ich auch so, zu verbergen habe ich nichts
Aber verschenken möchte ich auch nichts
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Informiere deinen Sachverständigen von der Nachbesichtigung.
Dieser sollte bei der Nachbesichtung auf jeden Fall dabei sein.
Bestehe (schriftlich) darauf, dass man dir ein vollständiges Duplikat des Gutachten mit Lichtbildern bzw. einen Untersuchungsbericht kostenfrei zur Verfügung stellt.
Wenn die Versicherung sich hiermit einverstanden erklärt, kannst du der Nachbesichtigung zustimmen.
Wenn nicht, lässt du eine Nachbesichtigung nicht zu.
Wenn Dellenzähler das so schreibt, dann scheint man also die Nachbesichtigung nicht komplett verweigern zu dürfen.... 🙁
Naja, Fakten können Gutachter aber auch nicht wegdiskutieren. Bei der Vorgehensweise wirds der Vers.-Gutachter nicht leicht haben und sehr vorsichtig sein, damit ihm sein 2.-Gutachten nicht später mal um die Ohren fliegt.
Grundsätzlich gibt es kein "Nachbesichtigungsrecht" auf wenn das immer mal wieder gern so unterstellt wird.
Aber die Versicherung hat schon ein Recht drauf eigene Feststellungen zum Schaden zu treffen.
Man kann hier natürlich Mauern, aber was bringt es ?
Die Zahlung wird verweigert, es kommt zum Prozess, ein SV wird vom Gericht beauftragt und Moos gibt es evtl. in einen Jahr.
Da wir hier weder den SV noch das Gutachten kennen, sollte man bei den Ratschlägen besser Objektiv sein.
Wenn das GA in Ordnung ist, dürfte der Fall wohl bald aus der Welt sein. Wenn nicht gibt es Streit so oder so.
Aber dann ist die rechtliche Postion für den Anspruchsteller besser, da er sich nicht verweigert hat.
Kommt auch beim Richter besser an 😉
Du musst der Nachbesichtigung nicht zustimmen.
Allerdings musst Du dann damit rechnen, dass der Schaden nicht oder jedenfalls nicht vollständig und sicher nicht schnell reguliert wird.
Im schlimmsten Fall wirst Du einen Prozess mit ungewissem Ausgang führen müssen. Wir sprechen uns dann zum nächsten Osterausflug 2013 wieder. 😉
Wenn das Fahrzeug nachbesichtigt wird und Dein Gutachten ist danach nachvollziehbar, ist die Sache geritzt.
Bleiben Unklarheiten, musst Du zumindest nur noch über die Differenz streiten, nicht mehr auf den ganzen Betrag warten.
Sag mal, Delle,
musstest Du Dich jetzt wieder um zwei Minuten vordrängeln?? 😠
Naja, zwei Dumme, ein Gedanke...
😁
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Sag mal, Delle,
musstest Du Dich jetzt wieder um zwei Minuten vordrängeln?? 😠
Naja, zwei Dumme, ein Gedanke...
😁
😁
Ich hab halt den schnelleren Strom. Der ist zwar etwas teuerer, aber funzt halt schneller 😎
so wie dellenzähler es beschrieben hat,
schrieb mein RA es auch sprich mit meinem SV beiziehen (ODER)
meinem SV im Anschluß Stellung nehmen lassen im Bezug auf die kürzung der Schadenssumme, wobei ich ersteres beführworten könnte wie 3dition oder aber mein SV knickt ein und stimmt dies der GV zu.
Aber wichtig ist,dann hat mein begrenst Auskunftgebender RA nicht ganz Unrecht(mich wunderts)
Aber hellsehen können wir alle nicht...
Wie haifi aber erfasst hat möchte ich die ganze Situation nicht UNNÖTIG in die länge ziehen,wobei ich aber auch keine Abstriche machen möchte.
@dellenzähler muss ich das schriftstück mit der bitte um ein dublikat nur von der GV oder auch vom SV der GV haben??
Da die Versicherung der Auftraggeber ist von dieser.
Der SV der Versicherung oder der beauftragte SV kann dir das gar nicht zusichern, er muss alles seinem Auftraggeber übermitteln.
ahso, ok nun dann zum letzteren
wie schaut es denn aus,wenns der Versicherung um (Innereschäden) geht, sprich welche man von aussen nicht sieht sondern nur mittels Bühne?
Ich denke Sie zweifeln mein Lenkgetriebe an, aber dies kann der SV der Gegnerischen Versicherung auch nicht ohne Bühne ermitteln.und anch Werkstatttermin wurde auch nicht gefragt.
wenn dieser dies nicht 100prozentig zustimmen oder 100prozentig ausschliessen kann wie wird entschieden eher für oder eher gegen???