unfall ab wann kann ich reparieren?
Hallo liebe Versicherungs Experten
kurz zur vorgeschichte:
ende letzten Monat hatte ich einen unverschuldeten Unfall, wurde Polizeilich aufgenommen Unfallgegner bekam ein 35€ Ticket von der Polizei(Schuldfrage somit 100%tig geklärt??)
Schaden der Gegnerischen Versicherung gemeldet, Ihr mitgeteilt das ich den Gutachter selbst wähle.
Anfang letzter Woche habe ich dann das Gutachten erstellen lassen,welches die Gegnerische Versicherung seit ende letzter Woche besitzt.
Schaden 7700€
restwert 7500
wiederbeschaffungswert 14000€
reperaturwürdig eingestufft.
Abrechnen wollte ich fiktiv per Gutachten.
das problem ist ich brauche den Wagen an Ostern, sprich Familien fahrt
gut sind noch 4Wochen aber bis dahin muss er repariert sein.
bisher habe ich noch kein statment der gegnerischen versicherung erhalten
1.
Nun meine Fragen was wird wohl erwartungsgemäß passieren?
und was kann passieren?
2.
Ab wann kann ich den wagen in eigenregie reparieren?
wie ich lass kann es passieren das die Gegnerische Versicherung ein Gegengutachten ertsellen lassen kann, demnach kann es ja sogar sein das dieses gutachten so ein starken unterschied beinhaltet das wir vor gericht gehen müssen.
nun wäre es dann möglich das der richter ein drittes an ordnet?
oder eher nicht,so dass ich mein wagen nach der besichtigung des gegengutachters reparieren kann??
ich kann nicht ein halbes jahr das fhz in der garage stehen lassen,ein monat wäre ok.
PS:Antwort meines ANwalts auf diese fragen waren ich solle mir keine gedanken um ungelegte eier machen, erstmal abwarten.
ich möchte aber gewissheit haben was passieren kann und ab wann ich reparieren kann,daher hoffe ich könnt ihr mir weiterhelfen
vielen lieben dank im vorraus
gruss
Beste Antwort im Thema
Grundsätzlich gibt es kein "Nachbesichtigungsrecht" auf wenn das immer mal wieder gern so unterstellt wird.
Aber die Versicherung hat schon ein Recht drauf eigene Feststellungen zum Schaden zu treffen.
Man kann hier natürlich Mauern, aber was bringt es ?
Die Zahlung wird verweigert, es kommt zum Prozess, ein SV wird vom Gericht beauftragt und Moos gibt es evtl. in einen Jahr.
Da wir hier weder den SV noch das Gutachten kennen, sollte man bei den Ratschlägen besser Objektiv sein.
Wenn das GA in Ordnung ist, dürfte der Fall wohl bald aus der Welt sein. Wenn nicht gibt es Streit so oder so.
Aber dann ist die rechtliche Postion für den Anspruchsteller besser, da er sich nicht verweigert hat.
Kommt auch beim Richter besser an 😉
60 Antworten
Und da du offensichtlich von deiner Meinung nicht abrückst und die Entscheidung des BGH nicht akzeptierst, wirst du uns sicherlich auch mitteilen können, woraus sich ergibt, dass sich ein Versicherer an eine 70% Grenze zu halten hat.
Hm ich vermute das wir an einander vorbeireden, kann auch an meine schreibweise liegen.
Versuch das mal anders zu formulieren:
Der Versicherer Kann ab 70% RK vom WBW bei fiktiver Abrechnung selber wählen ob Reparaturkosten bezahlt werden oder auf Totalschaden. Je nachdem wo die Versicherung besser weg kommt. Darum muss der SV ab 70% auch ein Restwert angeben.
Verkauft ein Geschädigter sein unrepariertes Fahrzeug, , hat die Versicherung das Recht nur soviel auszuzahlen wie die Differenz vom erziehlten RW zum WBW ist, weil, wie schon öfters erwähnt, der Geschädigte nicht besser darstehen darf wie vor dem Unfall. (höchstens jedoch die Rep Kosten,klar)
Wenn der Geschädigte unter dem erm. RW verkauft ist es sein Problem, auch klar. Ist der Erlös aber darüber, wird die VS natürlich kürzen, wie in dem Urteil. Und wenn der SV kein RW ins Gutachten schreibt, warum auch immer, hat die VS das Recht den RW selber zu ermitteln. Und da ist die 70% Regel natürlich nicht wirksam.
Und das genau sagt dieses Urteil aus.
In diesem Fall behält der Geschädigte die Kiste, also kann die Versicherung hier nicht wählen, da unter 70%. Heißt er hat vollen Anspruch auf die Netto Rep. Kosten.
Das ist mein Rechtsverständnis, was aber nicht heißt das es Richtig ist, dafür haben wir ja auch dieses Forum um darüber zu diskutieren.
Im Augenblick, da gebe ich Dir Recht, rücke ich von meiner (dieser hier beschriebenen) Meinung nicht ab, was ja innhaltlich ja auch dem genannten Urteil entspricht.
http://www.sv24.de/SRD-61-06.pdf (die Anmerkungen des RA ist das interessante)