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Umschreiben FS Kl.3 - ist für Erhalt der Kl. C1E ärztliche Untersuchung erforderlich?!

Themenstarteram 1. Januar 2021 um 13:34

Liebe Forumsteilnehmer,

wie bekannt, werden in den nächsten Jahren alle Altführerscheine ausgetauscht;

wer bisher Klasse 3 (PKW) hat, darf KFZ bis 7,5 t plus Anhänger fahren, was heute dem FS Kl. C1E entspricht;

einerseits haben Inhaber alter FS zwar Bestandsschutz, andererseits sind lt. Anlage 6 der FEV bei Neuerteilung oder Verlängerung der Kl. C1E dieselben ärztlichen Untersuchungen erforderlich, wie bei den Kl. C,CE, (LKW)

weiss hier jemand, ob beim Umschreiben des alten Kl.3 Führerscheins zum Erhalt der Kl. C1E auch die ärztlichen Untersuchungen erforderlich sind ?!

Bekommt man ohne die Untersuchungen sonst nur noch Kl. B (bis 3,5t) eingetragen ?

Ich habe da telefonsich keine eindeutige Aussage der FE-Behörde bekommen, im Zweifelsfall wollen die aber immer die ärztlichen Gutachten, was beim Umschreiben (als Verwaltungsakt) ja eigentlich nicht so sein sollte;

hat schon jemand eigene Erfahrung damit ?!

Ich habe noch bis 19.01.2024 Frist...

Danke, Gruß rmx

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31 Antworten
am 1. Januar 2021 um 22:59

...der Witz war den Eintrag der Klasse T davon abhängig zu machen, ob jemand bei der Umschreibung den Mund aufmacht und sagt, dass er ihn für LOF-Zwecke braucht, oder nicht?

Hierbei gehts ums Prinzip, entweder alle mit der alten Klasse 3 haben die Fähigkeit / die Qualifiaktion für Klasse T oder keiner... und nicht wer ihn halt braucht, das kann nicht sein.

Und wenns eben keiner hat, weil Klasse 3 niemals die neue Klasse T beinhaltet, dann müssen die ehemals Klasse 3 Besitzer eben mit Klasse L auskommen weil Klasse T eben nicht erteilt werden kann... und wer trotzdem Klasse T benötigt muß diese dann eben zusätzlich zum L erwerben.

Ich hab diesen Zirkus mit Schiebereien & Schachereien damals auch mitbekommen... da ist dann jeder der nen Klasse 3 hat umschreiben lassen hier im Dorf zu irgendeinem Bauern und hat sich nem Schrieb unterschreiben lassen, dass er dort irgendwie nebenbei mitarbeitet und manchmal auch den großen Schlepper fährt.

Das hatte und hat auch heute noch ein unschönes Geschmäckle was da auf den Führerscheinstellen abging / abgeht... auch wenn es mir mit Klasse C/CE und damit automatisch auch T egal sein kann.

Zitat:

@hk_do schrieb am 1. Januar 2021 um 21:44:37 Uhr:

Dann hast du die Klasse "CE 79" offensichtlich nicht bekommen.

und aus reiner Neugierde gefragt: hast du auch die Klasse T bekommen?

CE ist bei mir gestrichen.

T/S hat unter 12. eine 181

Themenstarteram 2. Januar 2021 um 15:14

Zitat:

@hk_do schrieb am 1. Januar 2021 um 21:44:37 Uhr:

Dann hast du die Klasse "CE 79" offensichtlich nicht bekommen.

Hättest du die bei deiner Führerscheinstelle extra beantragen müssen (mancherorts gibt es die nur auf Antrag, andererorts immer...) oder warst du schon über 50?

....

müsste bei C1E nicht die Schlüsselnummer CE 79 mit Zusatz (C1E > 12 000 kg, L ? 3) automatisch eingetragen werden?

habe heir die Tabelle gefunden:

Zitat:

https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_3.html

Zitat:

@remix schrieb am 2. Januar 2021 um 16:14:46 Uhr:

müsste bei C1E nicht die Schlüsselnummer CE 79 mit Zusatz (C1E > 12 000 kg, L ? 3) automatisch eingetragen werden?

Nach dem heutigen Stand der Anlage 3 wäre "CE 79" wohl ohne gesonderten Antrag bei der Umstellung einer alten Klasse 3 zu erteilen, ja (die Schlüsselnummer wird aber nicht bei C1E eingetragen sondern bei CE).

Ursprünglich (ich habe jetzt auf die Schnelle nur die Version von 2007 gefunden) stand "CE 79" aber in der Spalte "Zuteilung nur auf Antrag". (wann das genau geändert wurde bekomme ich jetzt nicht raus)

Ebenfalls ist ja auch noch nicht geklärt, ob @onzlaught zum Zeitpunkt des Umtausches nicht vielleicht schon 50 war.

Bin jetzt noch keine 50 :)

Da selbst C1E weit größer ist als alles was ich je gefahren bin habe ich mich nie sonderlich dafür interessiert ob alles korrekt umgeschrieben wurde. Irgendwann ist mir mal aufgefallen das die SN für die Brille fehlt, aber alles andere war für mich nie von Interesse.

Themenstarteram 2. Januar 2021 um 17:33

Wer weiss, wann das evtl. nochmal brauchen könnte:

es gibt z.B. Wohnmobile, die mit Beladung die 3,5 t überschreiten u.ä., deshalb sollten man den C1E nicht wegen irgendwelcher Fehler oder Eigenmächtigkeiten von Verwaltungsbeamten verlieren, oder unnötige Kosten haben....

Zitat:

@remix schrieb am 2. Januar 2021 um 18:33:56 Uhr:

Wer weiss, wann das evtl. nochmal brauchen könnte:

es gibt z.B. Wohnmobile, die mit Beladung die 3,5 t überschreiten u.ä., deshalb sollten man den C1E nicht wegen irgendwelcher Fehler oder Eigenmächtigkeiten von Verwaltungsbeamten verlieren, oder unnötige Kosten haben....

Das ist für Fahrerlaubnisklassen irrelevant. Es entscheidet die zgM.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 1. Januar 2021 um 22:21:45 Uhr:

Ich war über 60, als ich den Schein eingetauscht habe. C1E wurde anstandslos eingetragen - soll laut Auskunft der Behörde aber nur für private Nutzung möglich sein.

Das ist richtig. Für gewerbliche Fahrten muss die Schlüsselzahl 95 eingetragen sein. Dazu sind 5 "Module" nötig. Alle fünf Jahre müssen die Module wiederholt werden. Außerdem muss man beim TÜV oder Dekra eine Fahrerkarte besorgen.

Zitat:

@nogel schrieb am 2. Januar 2021 um 19:48:27 Uhr:

Zitat:

@remix schrieb am 2. Januar 2021 um 18:33:56 Uhr:

Wer weiss, wann das evtl. nochmal brauchen könnte:

es gibt z.B. Wohnmobile, die mit Beladung die 3,5 t überschreiten u.ä., deshalb sollten man den C1E nicht wegen irgendwelcher Fehler oder Eigenmächtigkeiten von Verwaltungsbeamten verlieren, oder unnötige Kosten haben....

Das ist für Fahrerlaubnisklassen irrelevant. Es entscheidet die zgM.

Viele etwas größere Wohnmobile haben eine zul. Gesamtmasse von mehr als 3,5 to. Da ist es ganz gut noch den Führerschein C1 zu haben. Oder für einen privaten Umzug, fast alle Autovermietungen haben 7,5 Tonner.

Zitat:

@hk_do schrieb am 2. Januar 2021 um 16:55:55 Uhr:

Nach dem heutigen Stand der Anlage 3 wäre "CE 79" wohl ohne gesonderten Antrag bei der Umstellung einer alten Klasse 3 zu erteilen, ja (die Schlüsselnummer wird aber nicht bei C1E eingetragen sondern bei CE).

Ein Beispiel für "Nicht alles, was noch erlaubt ist, ist sinnvoll!", Berufskraftfahrer natürlich ausgenommen.

Denn wofür mit Vollendung des 50. Lebensjahres die Fahrerlaubnis "CE 79" für Lastzüge mit bis zu 18,5 Tonnen zGG (7,5 + 11 Tonnen) aus privatem Interesse weiterleben lassen, wenn hierfür eine Eignungsuntersuchung (Sehvermögen & Allgemeinzustand) im 5-Jahres-Turnus erforderlich wird?

Manchmal sind die gesammelten Autos oder auch der Wunsch danach etwas größer. ;)

@berlin-paul :

Ich bezog meine Zeilen nicht auf (d)ein 7,5 Tonnen wiegendes, automobiles Kulturgut :D

Zitat:

@baer-tram schrieb am 2. Januar 2021 um 20:37:43 Uhr:

Außerdem muss man beim TÜV oder Dekra eine Fahrerkarte besorgen.

MUSS man nicht, arbeitet man irgendwo, wo man auch noch mit Tachoscheibe fahren kann, braucht man keine, sollte aber selten vorkommen. Aber eine Pflicht gibt es nicht.

Themenstarteram 3. Januar 2021 um 12:02

Zitat:

@Rigero schrieb am 2. Januar 2021 um 20:52:43 Uhr:

 

Denn wofür mit Vollendung des 50. Lebensjahres die Fahrerlaubnis "CE 79" für Lastzüge mit bis zu 18,5 Tonnen zGG (7,5 + 11 Tonnen) aus privatem Interesse weiterleben lassen, wenn hierfür eine Eignungsuntersuchung (Sehvermögen & Allgemeinzustand) im 5-Jahres-Turnus erforderlich wird?

das private Interesse könnte darin liegen, notfalls damit seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, wenn man arbeitslos wird und evtl. für die Baustoffhandlung oder den Internetversender/Logistiker als Fahrer arbeiten könnte....

in diesen Zeiten kein konstruiertes Szenario :(

am 3. Januar 2021 um 12:21

...das kannste vergessen, weil du gem. Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz mit dem C1, C1E, C, CE seit September 2014 (Busführerscheinklassen bereits seit Septmber 2013) nicht mehr gewerblich fahren darfst!

Als Alt-Führerscheinbesitzer von mindestens der Führerscheinklasse BE (vor dem 09.09.2009 erworben) bist du zwar automatisch grundqualifiziert - Anm.: mit einer alten z.B. Klasse 3 erfüllst du das in jedem Fall.

Aber ohne den Eintrag der "95" darfst du nur noch Fahrten machen, die unter eine der Ausnahmen gem. §1 Absatz 2 und 3 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz fallen.

Für die "95" mußt du diese 5 Module (5x 7 Stunden = 35 Stunden Qualifikation und das alle 5 Jahre) absolvieren.

PS: ... die Bußgelder sind mit bis zu 5.000,-€ bzw. bis zu 20.000,-€ nicht unerheblich vgl. § 28 Bußgeldvorschriften Absatz 3 (BKrFQG)

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