Umrissleuchten am kleinen Anhänger nachgerüstet
Guten Abend,
ich habe an meinem kleinen Stema HP4050 Anhänger (550Kg) Umrissleuchten nachgerüstet.
Im Internet lese ich jetzt: "Umrissleuchten dürfen nicht an Fahrzeugen und Anbaugeräten angebracht werden, deren Breite über alles nicht mehr als 1,80 m beträgt."
Kann es da Probleme beim nächsten TÜV geben? Darf ich die garnicht dranhaben?
mfg
Beste Antwort im Thema
Guten Abend,
ich war heute bei der DEKRA und habe nachgefragt. Das ganze ist kein Problem und ich kann so damit fahren. Wichtig ist eben nur das nach hinten rot und nach vorne weiss leuchtet. Vorgeschrieben ist es erst ab 2,10m Breite. Wer es bei den kleinen dran haben möchte kann es dranbauen.
mfg
44 Antworten
Es gibt da durchaus Unterschiede. So dürfen nach ECE z.B. beim PKW nur zwei vordere Begrenzungsleuchten montiert sein.
Nach Stvzo sind es 2 + 2 zusätzliche, die in Scheinwerfern integriert sind. Nur mal so als Beispiel.
Moin Moin !
Mattmax schrieb
Zitat:
Von Anhängern der Kategorie O1 habe ich auch nicht gesprochen.
,
mein Beitrag galt auch nicht Dir, sondern NEO !
Zitat:
Es kann ja nach der ECE nicht erlaubt sein und nach der StVZO nicht erlaubt sein.
Normalerweise sollte doch das EU-Recht ins nationale Recht übernommen werden.
Das geschieht ja auch ständig. Nur sinnvollerweise in den wenigsten Fällen rückwirkend. Das bedeutet, dass grundsätzlich zunächst einmal die Zulassungsvorschriften gelten , die zum Zeitpunkt der EZ gegolten haben.
Dazu kommen die Vorschriften , die rückwirkend erlassen wurden. Beispiele sind z.B. Warndreieck, Warnweste, Warnblinker , Reifenprofiltiefe usw.
Die allermeisten Vorschriften , die nach der EZ erlassen wurden , sind allerdings nicht rückwirkend, schon alleine weil das technisch gar nicht oder nur unverhältmässig teuer möglich wäre, z.B. Abgasverhalten , Geräuschverhalten, Nachweis der Unfallsicherheit wie z.B. chrashverhalten , Befestigungspunkte der Sitze und Gurte usw.
Eine freiwillige Umrüstung auf einen neueren Stand der Vorschriften ist natürlich immer möglich. Dann aber muss die gesamte Vorschrift erfüllt werden , man kann sich nicht aus unterschiedlichen Vorschriften jeweils einem genehme Passagen herausspicken.
Beispiel : PKW mit ABE soll breitere Reifen und Felgen bekommen. Da diese herausstehen , müssen Karosserieverbreiterungen angebracht oder die Radhäuser gezogen werden.
Das Fzg muss die Vorschrift der damaligen StVZO erfüllen , darf aber auch ersatzweise die Vorschrift nach EG erfüllen. (Aufrüstung auf einen neueren Stand)
Ein anderer PKW ist neuer und hat bereits eine EG-Typgenehmigung. Dieser muss so umgebaut werden ,. dass er anschliessend wieder die Vorschriften nach EG erfüllt. Die Radkästen so zu bearbeiten , dass die StVZO erfüllt ist, reicht nicht aus.
Das Problem taucht bei Motorrädern öfter aus, da sich hier die Vorschriften stark unterscheiden, vor allem bei der Beleuchtung.
MfG Volker
Schau mal hier rein:
https://www.hella.com/.../...iche_Vorschriften_Broschuere_HELLA_DE.pdf
Seite 41 beschreibt die Heckbeleuchtung bei Anhängern und die Quellenangaben.
Wenn der (alte) Hänger eine nationale Betriebserlaubnis hatte kann es natürlich sein, dass dort dann was anderes gilt als das, was in den ECE Regularien steht.
Auf die genannten Stellen (in der ECE) bezog ich mich mit meinen Aussagen
Moin Moin !
Zitat:
Seite 41 beschreibt die Heckbeleuchtung bei Anhängern und die Quellenangaben.
Wenn der (alte) Hänger eine nationale Betriebserlaubnis hatte kann es natürlich sein, dass dort dann was anderes gilt als das, was in den ECE Regularien steht.
Genau so ist es ! Anhänger haben meist noch eine nat. BE, EG-Typgen. für Anhänger kamen erst sehr viel später als für PKW. Und die Antwort bezieht sich auf eine Nachfrage von 2015 ! Der fragliche Anhänger wird also noch älter sein.
MfG Volker
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Es hat sich heute weitestgehend die Meinung durchgesetzt, dass ein Fahrzeug unabhängig von der Basis seiner Betriebserlaubnis entweder die EU- oder die nationalen Vorschriften für eine bestimmte Vorschrift erfüllen muss.
Es dürfte also z.B. auch ein Anhänger mit EG-Typgenehmigung auf nationale Beleuchtung umgerüstet werden. Allerdings nur komplett, für die komplette Beleuchtungsanlage.
Achtung: Auch die StVZO schreibt in manchen Bereichen die Anwendung internationaler Vorschriften vor, teilweise nur für bestimmte Fahrzeugklassen! So ist gerade in Sachen Beleuchtung für die Klassen M, N und O (PKW/KOM, LKW und deren Anhänger) in der StVZO die Anwendung der ECE-R48 vorgeschrieben (siehe §49a Absatz 1 Satz 4 StVZO). Das bedeutet, dass seit Erstzulassung irgendwann 2013 sowohl national als auch nach EG die ECE-R48 vorgeschrieben ist und (für M, N und O!) die immer noch vorhandenen einzelnen Regelungen der StVZO nicht mehr anzuwenden sind.
Und 2013 ist ja nun auch schon ein paar Tage her.
Ob ein Hänger nach ECE Zulassung einfach so auf Stvzo umgerüstet werden darf kann ich mir nicht vorstellen, da hier ja die ECE Betriebserlaubnis ggfls. erlöschen könnte und dann eine neue (nationale) BE ausgestellt werden müsste...
(Achtung Halbwisssen 🙂 stelle ich mir zumindest so vor)
Mein Hänger, den ich etwas gepimpt habe, hat EZ2020 mit ECE Zulassung und hat sogar auch ein COC dabei gehabt.
Moin Moin !
Zitat:
Es hat sich heute weitestgehend die Meinung durchgesetzt, dass ein Fahrzeug unabhängig von der Basis seiner Betriebserlaubnis entweder die EU- oder die nationalen Vorschriften für eine bestimmte Vorschrift erfüllen muss.
Das wäre mir neu und ist auch nicht die Meinung meiner ÜO.
Zitat:
Es dürfte also z.B. auch ein Anhänger mit EG-Typgenehmigung auf nationale Beleuchtung umgerüstet werden
Nur andersrum , weil das die Umrüstung auf einen neueren Vorschriftenstand wäre. So kenne ich das und nur so macht das auch Sinn.
MfG Volker
Ja, mir war schon klar dass hier nicht überall die selbe Meinung herrscht.
Ich habe leider jetzt keine zitierbaren Quellenangaben für die Meinung meiner ÜO gefunden; das Thema kommt ja z.B. auch bei Radabdeckungen zum Tragen...
Moin Moin !
Zitat:
das Thema kommt ja z.B. auch bei Radabdeckungen zum Tragen...
Richtig, aber mit dem gleichen Ergebnis.
Betrachten wir die Sache doch mal logisch aus der juristischen Ecke.
Da hat man ein Fzg A, dieses entspricht den Zulassungsvorschriften , die zum Zeitpunkt der Erstinbetriebnahme gegolten haben.
Soweit da nichts nachgerüstet werden musste , entspricht das Fzg damit auch den heutigen Vorschriften.Sagen wir mal , ein Mercedes von 1960 , aber Warnweste, Warndreieck, Verbandkasten , Bereifung nach heutiger Vorschrift , Warnblinkanlage nachgerüstet. Blinker vorne auch in gelb , aber hinten rot, was aber bei dieser EZ auch heute noch zulässig ist. Das komplette Fzg entspricht als voll und ganz der StVZO.
jetzt ein Fzg B , mit EG-Typgen. Nach deiner Auffassung wäre ja rechtens, die Beleuchtung nach der alten StVZO zu gestalten , d.h. keine Seitenblinker und keine 3. Bremsleuchte z.B. . Nun muss man aber doch immer das geltende Recht anwenden, und das sind die Vorschriften der EG-Typgen. , die ja wesentlich umfangreicher sind als die der StVZO.
Zitat:
Ob ein Hänger nach ECE Zulassung einfach so auf Stvzo umgerüstet werden darf kann ich mir nicht vorstellen, da hier ja die ECE Betriebserlaubnis ggfls. erlöschen könnte und dann eine neue (nationale) BE ausgestellt werden müsste...
Genau so sieht das aus! Die Frage wäre , ob das juristisch überhaupt möglich ist. Ich kenne ähnliches nur von Nutzfzgen , bei denen die EG-BE nur für das Fahrgestell gilt, und die dann einen Sonderaufbau mit anschliessender Einzelabnahme bekommen. Aber hier werden keine Rückbauten auf einen älteren Rechtsstand beim Fahrgestell vorgenommen!
MfG Volker
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 27. Januar 2021 um 17:47:46 Uhr:
Nach deiner Auffassung
nicht meine Auffassung, sondern die 'meiner' ÜO.
Das mit der Logik habe ich mir in weiten Teilen abgewöhnt in solchen Dingen...
Zitat:
Nun muss man aber doch immer das geltende Recht anwenden, und das sind die Vorschriften der EG-Typgen. , die ja wesentlich umfangreicher sind als die der StVZO.
Die StVZO ist ja auch weiterhin geltendes Recht.
(man muss natürlich aufpassen, in welchen Punkten die StVZO ebenfalls auf internationale Vorschriften verweist. Bei der Bremse zum Beispiel "schon ewig", beim Licht ja ebenfalls seit einigen Jahren.)
Die eigentliche Frage ist doch: "dürfen die Umrissleuchten an kleinen Anhänger nachgerüstet werden oder nicht?"
Moin Moin !
Zitat:
Das mit der Logik habe ich mir in weiten Teilen abgewöhnt in solchen Dingen...
Ja, leider ist die Gesetzgebung gerade in diesem Bereich komplett verworren. Bin schon lange der Meinung, dass Ministerien nicht in die Hände von Leuten gehören, die Sonntags morgens in die Kirche rennen und von dort aus in die Kneipe.
Zitat:
Die eigentliche Frage ist doch: "dürfen die Umrissleuchten an kleinen Anhänger nachgerüstet werden oder nicht?"
Die Frage ist doch längst beantwortet !
Anhänger mit nationaler BE : Ja
Anhänger mit EG-Typgen. : Nur, wenn mindestens 1,8 m breit
MfG Volker
So seh ich’s auch
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 28. Januar 2021 um 19:19:47 Uhr:
Moin Moin !
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 28. Januar 2021 um 19:19:47 Uhr:
Zitat:
Das mit der Logik habe ich mir in weiten Teilen abgewöhnt in solchen Dingen...
Ja, leider ist die Gesetzgebung gerade in diesem Bereich komplett verworren. Bin schon lange der Meinung, dass Ministerien nicht in die Hände von Leuten gehören, die Sonntags morgens in die Kirche rennen und von dort aus in die Kneipe.
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 28. Januar 2021 um 19:19:47 Uhr:
Zitat:
Die eigentliche Frage ist doch: "dürfen die Umrissleuchten an kleinen Anhänger nachgerüstet werden oder nicht?"
Die Frage ist doch längst beantwortet !
Anhänger mit nationaler BE : Ja
Anhänger mit EG-Typgen. : Nur, wenn mindestens 1,8 m breitMfG Volker
Danke, aber dies gilt doch für die Umrissleuchten, die normalerweise oben am Kofferaufbau des Anhängers montiert werden.
Der TE hat zwar in seinem Eingangspost von Umrissleuchten gesprochen, dem Bild nach meint er aber sicherlich Begrenzungsleuchten, die unten am Anhänger seitlich befestigt werden.
Moin Moin !
Eine spezifische Anbauhöhe für Umrissleuchten ist nicht vorgeschrieben. "so hoch wie möglich" ist an einem Anhänger offener Kasten also max. Bordwandhöhe.
MfG Volker