Überholverbot für SUVs in Baustellen (2m Breite)?
Hallo zusammen,
ich habe da mal eine Frage. Ich beschäftige mich gerade mit den Maßen eines SUV und da ist mir aufgefallen, dass der Wagen 1,90m breit ist, mit Spiegeln aber 2.15m breit. Nun meine Frage, es gibt ja viele Baustellen in denen die linke Spur für Fahrzeuge über 2 m gesperrt ist. Fallen die SUV darunter? Das würde ja bedeuten das kein SUV in diesen Baustellen auf der linken Spur fahren darf.
Gruß
Mörtel
Beste Antwort im Thema
Ich wäre ja für ein generelles Linksfahrverbot für diese sichtversperrenden Bremsklötze, damit wäre das Thema direkt erledigt 😁
308 Antworten
Genau darauf will Byrus doch aber hinaus, dass man als halbwegs intelligenter Fahrer der um die Mindestbreite der Spur von 2,50m weiß ebenso davon ausgehen kann, dass das Schild nicht erst hinter der Baustelle nicht mehr gilt, sondern bereits nach dem Spurwechselbereich, weil das ja der kritischste Punkt ist.
Wenn da steht "Du darfst die Fahrspur nicht nutzen", dann wird das doch nicht dadurch aufgehoben, dass die Fahrspur einen Schlenker macht. Was wäre denn, wenn sich die Fahrbahn lediglich verengen und ansonsten dem ursprünglichen Verlauf folgen würde?
Wie würdet Ihr Euch denn bei anderen Verkehrsverboten verhalten, bspw. zulässiges Gesamtgewicht, maximale Fahrzeughöhe etc.?
Wenn da steht "Du darfst die Fahrspur nicht nutzen", dann wird das bei fehlendem Hinweisschild "Baustelle" direkt darunter von der Sache her auch nicht davon aufgehoben, dass die Baustelle endet, vgl. Matrixschilder, nix mit wieder rüber sobald die Baustelle rum ist, sondern erst wenn die roten Kreuze aufhören.
Wenn die Fahrbahn sich lediglich verengen würde, ohne Schlenker, dann wäre eindeutig die Verengung das was vom Schild gemeint ist. Wenn aber die Fahrbahn nen Schlenker macht und direkt davor so ein Schild steht, dann kann man das nach der Logik "der intelligente VT kann sich denken" eben genau auf diesen Bereich beziehen.
Sonderregel für eine Gefährdungsstelle -> Gefährdungsstelle vorbei -> Sonderregel aufgehoben
Kommt das Schild erst dahinter oder wird wiederholt oder hat ein Baustellenschild darunter (so wie die "bei Nässe" Ergänzungen z. B.) dann ist es eindeutig.
Ich bin zwar ebenfalls der Ansicht, dass es für die gesamte Baustelle _gemeint_ ist, aber dass es nur für den Schlenker-Bereich gemeint ist, ist genauso eine vernünftige Annahme.
Zitat:
Original geschrieben von Wraithrider
Ich bin zwar ebenfalls der Ansicht, dass es für die gesamte Baustelle _gemeint_ ist, aber dass es nur für den Schlenker-Bereich gemeint ist, ist genauso eine vernünftige Annahme.
Ich weiß nicht, ob das Argument im Ernstfall vor Gericht so gut ist. Gerade in der Verschwenkung sind die Fahrspuren eher noch nicht verengt (meist erst dahinter) und zwischen den Spuren gibt es noch eine bis etwa 1 m breite Fläche zwischen den durchgezogenen Linien, damit es keine Probleme gibt, wenn Lastzüge durch die Verschwenkung fahren.
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Zitat:
Original geschrieben von Byrus
Die 2-Meter-Beschränkung steht eigentlich immer nur auf den Schildern, die auf eine Fahrbahn-Verschwenkung hinweisen. Somit gilt die Breitenbeschränkung auch nur dort. Oder beweise mir einer das Gegenteil - jurisitisch.
Bitte doch nicht "Streckenverbote" - StVO, Anlage 2, Abschnitt 7 - Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote - und deren Aufhebung, mit den "Verkehrsverboten" aus Abschnitt 6 vermischen.
Zeichen 264 (und andere) gelten als Verkehrsverbot für den (gesamten) markierten Fahrstreifen - §39 Abs.2 StVO
Was ein Gericht dazu sagt, weiß ich nicht - in aller Regel sind die vernünftigen Argumenten ja eher nicht zugänglich, sondern halten sich an juristische Argumente. Ich für meinen Teil empfinde es als leichter innerhalb der geraden Baustelle zu überholen als während des Schwenkmanövers bei ggf. mehr zur Verfügung stehender Breite - letzteres mache ich dann auch nur mit dem Motorrad und sehe mit dem Auto (unter 2m) zu, dass ich entweder vorher vorbei bin oder danach so lange warte bis ich sicher sein kann, dass sich der LKW eingependelt hat. (PKW sind eh egal, die betrachte ich mal nicht.)
Eben drum kann ich Byrus' Ansatz nachvollziehen.
Scheint mir aber eine, zu respektierende, Mindermeinung.
Zitat:
Original geschrieben von bits1011
Wenn da steht "Du darfst die Fahrspur nicht nutzen", dann wird das doch nicht dadurch aufgehoben, dass die Fahrspur einen Schlenker macht. Was wäre denn, wenn sich die Fahrbahn lediglich verengen und ansonsten dem ursprünglichen Verlauf folgen würde?Wie würdet Ihr Euch denn bei anderen Verkehrsverboten verhalten, bspw. zulässiges Gesamtgewicht, maximale Fahrzeughöhe etc.?
Das Schild mit der Breitenbeschränkung befindet sich im Regelfall (noch nie anders gesehen) immer auf dem Schild mit der Fahrbahnverschwenkung. Und das es juritisch nur für die Verschwenkung gilt, sieht man auch daran, das Tempolimits und Überholverbote regelmäßig wiederholt werden, Breitenbeschränkungen aber nicht. Auch nicht nach Auffahrten.
Eine Höhenbeschränkung gilt im Regelfall auch nur für die Brücke. Passe ich nicht drunter durch, geht es halt nicht. Wenn doch, sollte es 500 Meter weiter egal seien. Das Gleiche mit Gewichtsbeschränkungen, sofern die Brücke nicht zusammenstürzt.
Zitat:
Original geschrieben von StefanLi
Scheint mir aber eine, zu respektierende, Mindermeinung.
Naja, man muß ja erstmal drauf kommen. Wobei es nur um die Ausschilderung, nicht um die Sinnhaftigkeit geht.
Zitat:
Original geschrieben von bits1011
Weil z.B. in seiner Zulassungsbescheinigung unter Punkt 19 1900 steht und der Hersteller die Gesamtbreite über alles mit 2150 angibt?Zitat:
Original geschrieben von Koyota
Wieso ist Dein Auto 1,90m breit aber mit Spiegeln 2,15? Gemssen irgendwo oder steht davon was in den Papieren?
Zitat:
Original geschrieben von Koyota
OOOOkaaayyy - ich hatte im Hinterkopf, daß die Fahrzeugbreite in den Papieren die Breite über alles, also inkl. Spiegel ist. Danke für die Info!
Zitat:
Original geschrieben von bits1011
Das war beim Fahrzeugschein der Fall, mit der Umstellung auf die Zulassungsbescheinigung hat sich das geändert.
Bei den alten Papieren war es auch schon so, daß nur die Breite der Karosse ohne Spiegel drinstand. Beispiel mein ehemaliges Alltagsauto (Mazda 323) von 1991. Im alten Brief und Schein stand was von 1675 mm Breite drin, mit Spiegeln, waren es 1,86 m
Aber grundsätzlich: Wer sich kein ausreichend kleines Auto leisten kann, hat eben Pech gehabt. Und das ist auch gut so.
Zitat:
Original geschrieben von Byrus
Das Schild mit der Breitenbeschränkung befindet sich im Regelfall (noch nie anders gesehen) immer auf dem Schild mit der Fahrbahnverschwenkung. Und das es juritisch nur für die Verschwenkung gilt, sieht man auch daran, das Tempolimits und Überholverbote regelmäßig wiederholt werden, Breitenbeschränkungen aber nicht.
Es ist ein Verkehrsverbot, d.h. ab der Beschilderung ist die Fahrspur tabu, das ist der Unterschied zu Streckenverboten. Wenn die ausgeschlossenen Fahrzeuge die Fahrspur nicht befahren dürfen, gibt es auch gar keinen Grund das Verbot zu wiederholen.
Zitat:
Es ist ein Verkehrsverbot, d.h. ab der Beschilderung ist die Fahrspur tabu, das ist der Unterschied zu Streckenverboten. Wenn die ausgeschlossenen Fahrzeuge die Fahrspur nicht befahren dürfen, gibt es auch gar keinen Grund das Verbot zu wiederholen.
Dann gäbe es aber einen Grund, dieses Verbot wieder aufzuheben, da es sonst bis in alle Ewigkeit weiter gilt. Eine Aufhebung habe ich noch nie gesehen. Und das weiße Schild mit dem 3 grauen Streifen würde das Verkehrsverbot auch nicht aufheben, heißt dieses Schild doch "Ende aller Streckenverbote".
Über die Gültigkeit der 2m-Beschränkung haben sich auch andere Gedanken gemacht:
http://www.rsa-95.de/Zeichen264/Zeichen264.htm
mmmh..naja..wenn man alle Tassen im Schrank hat, überholt man mit einem SUV in einer Baustelle auch nicht. Also, ich hab's genau ein Mal probiert 🙂
Zitat:
Original geschrieben von rnevik
mmmh..naja..wenn man alle Tassen im Schrank hat, überholt man mit einem SUV in einer Baustelle auch nicht. Also, ich hab's genau ein Mal probiert 🙂
Wenn rechts ein schmaler Kleinwagen fährt, ist das überhaupt kein Problem. LKWs gehen im Regelfall auch, man darf nur nicht hinschauen!