Überführung eines gebrauchtwagen (privat)

Hallo, mein Freund und ich wollen uns einen gebrauchten Fiat coupe ansehen, bzw sind uns sehr sicher, dass wir ihn auch gleich kaufen möchten.
Da das Auto aber in einer 200km entfernten Stadt steht, müssen wir ihn ja irgendwie zu uns bringen. Davon haben wir 2 aber keine Ahnung, da wir bisher unsere Autos nur vom Händler bei uns gekauft haben.
Das Auto ist jetzt aktuell noch zugelassen und diesen Sonntag würden wir dorthin fahren, da mein Freund ab nächster Woche auf Fortbildung ist und wir arbeitsbedingt unter der Woche nicht können.
So und nun wissen wir nicht weiter, da das Auto ja noch angemeldet ist, können wir ihn ja auch nicht mit Überführungskennzeichen holen (mal abgesehen davon, dass man die wahrscheinlich eh nicht innerhalb 1 Tages bekommt und sie zudem noch sehr teuer sind.)
Was haben wir jetzt für Möglichkeiten, dass das Auto noch dieses Wochenende zu uns kommt?
Vielen dank für jegliche Hilfe.

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Zitat:

Original geschrieben von gurusmi


Im Zweifelsfall Abschleppseil/-Stange und Überland zurück. Da braucht es beim Gezogenen keine Zulassung.

was ein quatsch!🙄 die schleppgenemigung hast du natürlich jederzeit am sack. abschleppen von nicht angemeldetem fahrzeug = anhänger mit radstand über 2m und somit braucht der fahrer n lkw führerschein. somit fahren ohne führerschein....teure geschichte fürn flotten spruch in nem internet forum.

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Zitat:

Original geschrieben von gurusmi


Im Zweifelsfall Abschleppseil/-Stange und Überland zurück. Da braucht es beim Gezogenen keine Zulassung.

Dafür aber eine Schleppgenehmigung. Die wird der TE am Samstag ebenfalls nicht erhalten.

Zitat:

Original geschrieben von gurusmi


Im Zweifelsfall Abschleppseil/-Stange und Überland zurück. Da braucht es beim Gezogenen keine Zulassung.

Nicht richtig, dafür ganz falsch. Das wäre Schleppen.

Wenn der Verkäufer mitspielt, einfach den angemeldeten Wagen auf eigener Achse überführen und schnell ummelden wie beschrieben.

Ist ganz normal.

@Neckerwelle vielen lieben Dank.
Ja ich hoffe der Verkäufer spielt da mit, ruf ihn morgen dann mal gleich an, ob es für ihn okay ist. Zumindest wäre es die einfachste und eig momentan auch einzigste Lösung.

Achja noch eine Frage: Für den Verkäufer hat es ja keine Nachteile, wenn wir das Auto so abholen bzw mitnehmen? Also Versicherung etc pp. Der Verkäufer ist nämlich noch ein ziemlicher Bursche, er hat was das Gespräch ergeben hat sowieso keine Ahnung von dem Auto, hatte es jetzt 2 Wochen und gleich 2 kleinere Dellen reingefahren.... -.-

Ach und wir müssen ja das Auto nicht abmelden sondern nur ummelden bzw auf meinen Freund zulassen oder?

Ach ps ihr seit Klasse!

Zitat:

Original geschrieben von gurusmi


Im Zweifelsfall Abschleppseil/-Stange und Überland zurück. Da braucht es beim Gezogenen keine Zulassung.

was ein quatsch!🙄 die schleppgenemigung hast du natürlich jederzeit am sack. abschleppen von nicht angemeldetem fahrzeug = anhänger mit radstand über 2m und somit braucht der fahrer n lkw führerschein. somit fahren ohne führerschein....teure geschichte fürn flotten spruch in nem internet forum.

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Zitat:

Original geschrieben von gurusmi


Geht zu eurer Zulassungsbehörde und fragt nach dem Überführungskennzeichen. 😉

Wenn Ihr anruft, erhaltet ihr gleich die Infos, was ihr alles braucht. Mit den Schildern geht Ihr dann zu dem Auto hängt die dran und fahrt absolut legal zu euch nach hause. Auch die Zulassung im Anschluß könnt Ihr dann damit absolvieren. 😉

Kurzzeitkenzeichen (allgemein: Überführungskennzeichen) dürfen nicht an ein zugelassenes Fahrzeug angebracht werden. Kennzeichen und Fahrzeug bilden eine Einheit. Wird Kennezichen gegen Kurzzeitkennzeichen ausgetauscht ist dies Urkundenfälschung.

O.

Zitat:

Original geschrieben von Neckarwelle


200 km 🙄, ei sicher.

Aber Licher doch. Ein Pannenfahrzeug generieren. (z.B. Batterie abklemmen). 😉

und dann:

• Es darf nur aus einer Pannensituation heraus abgeschleppt werden.

• Zeichen zur Verständigung verabreden.

• Beide Fahrzeuge müssen Warnblinklicht einschalten.

• Auf der Autobahn ist das Abschleppen nur bis zur nächsten Ausfahrt erlaubt.

• Nicht auf eine Autobahn auffahren.

• Nur geeignete Abschleppseile oder -stangen verwenden. Das Seil darf nicht länger als fünf Meter sein. Rotes Fähnchen ist Pflicht.

• Weil der Abstand zwischen den Fahrzeugen sehr kurz ist, empfehlen wir eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.

Abschleppen darf man bis

zur nächsten geeigneten Werkstatt,

in die heimische Garage

oder zum Autoverwerter,

und dies sogar, wenn der Pannenwagen nicht angemeldet ist.

• Nachts benötigt der hintere Wagen funktionierende Schlussleuchten. • Motorräder dürfen nicht abgeschleppt werden.

Quelle: http://www.autobild.de/artikel/abschleppen-47437.html

Edit:
Hier sind ja mal wieder ganz besondere Spezialisten unterwegs. Keine Ahnung. Aber davon sehr viel. Ich empfehle erst lesen und dann schwätzen...

Zitat:

Original geschrieben von Neckarwelle


Es haftet die Versicherung des Verkäufers, aber ohne dass der SF-Rabatt berührt wird. Der Unfall wirkt sich allerdings auf die künftige VS des Käufers aus.

Bestehende Versicherung geht mit Verkauf auf den Käufer über. Deshalb auch kein Rabattverlust bei einem Unfall nach Eigentumsübergang.

O.

Ja, das ist unschön, Überführungskennzeichen und auch rote Nummern kannst du vergessen solange das Fahrzeug zugelassen ist.

Solange es zugelassen ist wirds nur mit eigener Nummer oder mit Hänger gehen.

@howdy:
BE würde reichen, da BE keine Achsbeschränkung und (noch!) keine Gewichtsbeschränkung des Anhängers kennt.

Oder ein umgeschriebener 3er (da BE drin steht).
Ein vorhandener nicht umgeschriebener 3er würde nicht reichen.

Aber nicht machen!
- Schleppgenehmigung wird man nicht kriegen und 200 km schleppen - selbst wenn man nicht erwischt wird und selbst wenn nix passiert - das ist Wahnsinn.

Zitat:

Original geschrieben von gurusmi


Abschleppen darf man bis zur nächsten geeigneten Werkstatt, in die heimische Garage oder zum Autoverwerter, und dies sogar, wenn der Pannenwagen nicht angemeldet ist.
Quelle: http://www.autobild.de/artikel/abschleppen-47437.html

und die autobild ist natürlich DIE info quelle....🙄 nichtmal ein datum steht bei....

quelle: mein polizeiliches führungszeugniss. soll ich dir das aktenzeichen raussuchen oder kannst du die links hier lesen?

http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_33.php

Zitat:

Sofern das (betriebsunfähige) Fahrzeug zu einem nahegelegenen Schrottplatz verbracht wird, liegt ein "Abschleppen" vor.

Zitat
"... Darunter fällt das Wegschaffen des betriebsunfähigen Fahrzeugs vom Pannen- oder Standort und die Verbringung in eine relativ nahe Werkstatt, OLG Düsseldorf VM 77 93, OLG Hamm VRS 30 137, Bayerisches Oberstes Landesgericht VRS 65 304, nicht zu einem entfernteren Standort, Bayerisches Oberstes Landesgericht VRS 11 308, aber z.B. von einem Abstellplatz zum Verschrotten, OLG Frankfurt/M VR 166 179, ohne Rücksicht darauf, wo das Fahrzeug betriebsunfähig geworden ist, OLG Koblenz NZV 98 257".

Quelle: Kommentar StVR Hentschel, 36. Auflage, C.H. Beck-Verlag.

Zitat
Betriebsunfähig heisst .... betriebsunfähig im wortwörtlichen Sinne. Ein abgemeldetes Fahrzeug kann in der Regel noch mit eigenem Antrieb fortbewegt werden, ist also noch betriebsfähig, und darf von daher nicht abgeschleppt werden. Betriebsunfähig ist z.B. ein Pannenfahrzeug. Beim Abschleppen steht der Nothilfegedanke im Vordergrund.

quelle: siehe zitierter text!

und noch einen:

Zitat:

„Das Abschleppen von Fahrzeugen ist in § 15a Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Unter Abschleppen ist das Fortbewegen von betriebsunfähigen Fahrzeugen zur Räumung der Straße aus Gründen der Verkehrssicherheit (Beseitigung eines Verkehrsnotstands) zu verstehen. Diese Fahrzeuge sind, da sie bis zur Betriebsunfähigkeit am Straßenverkehr teilgenommen haben, zugelassen. D.h. sie unterliegen der Zulassungspflicht nach § 18 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. § 3 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV).

Im Gegensatz zum Abschleppen handelt es sich beim Fortbewegen / Verbringung an einen anderen Ort eines betriebsfähigen oder betriebsunfähigen Fahrzeugs um Schleppen. Schleppen ist nach § 33 StVZO grundsätzlich verboten; in Einzelfällen können Ausnahmen nach § 33 Abs. 2 StVZO genehmigt werden.

Die genannten Vorschriften für das Abschleppen und das Schleppen werden als ausreichend angesehen. Eine entsprechende Regelung in der FZV wird deshalb für nicht erforderlich gehalten."

quelle: verkehrsportal und die oben zitierten §

p.s. jaaaaa mit deinem letzten satz und dem bild zeitungs link frage ich mich nur wer hier so alles halbwissen erlangt hat.🙄

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf


Bestehende Versicherung geht mit Verkauf auf den Käufer über. Deshalb auch kein Rabattverlust bei einem Unfall nach Eigentumsübergang.

Umgekehrt wird ein Schuh draus, denn da die VS auf den Käufer über geht, erfolgt bei diesem logischerweise auch die Hochstufung und er hat einen belasteten Vertrag.

@gurusmi
Wer ein Fzg 200km weit schleppen will, hat doch nicht mehr alle am Brett.

Zitat:

Original geschrieben von sapasim


Ach und wir müssen ja das Auto nicht abmelden sondern nur ummelden bzw auf meinen Freund zulassen oder?

Ja.

Zitat:

Original geschrieben von sapasim


Ach ps ihr seit Klasse!

Ja.

🙂

Fragt den Verkäufer, ob er Euch das Fahrzeug mit seiner Zulassung überführen lässt. Das kann man Vertraglich vereinbaren, Internet ADAC Kaufvertrag ausdrucken und ausfüllen, fertig. Beide sind dann sicher. Notfalls soll der Verkäufer die ZUB II behalten und wenn das Fahrzeug abgemeldet wurde, sendet er ihn Euch zu. Auch fertig.

Bevor jetzt Einwände kommen: Die ZUB II ist zur Abmeldung nicht erforderlich !!!

Kurzzeitkennzeichen ist nicht möglich, solange das Fahrzeug selbst eine Zulassung hat. Ergo müsste man es erst abmelden, da Sonntag, wohl nicht möglich.

Also 1. Möglichkeit.

Alternativ wäre dann noch ein Trailer, den muss man aber erst einmal haben.

Gruß Rolf

er bekommt am we aber auch keine kkz 🙄

nochmals: kkz ider hänger wen der eimer abgemeldet ist. andere optionen gibt net! da kann man noch 50 seiten schreiben.

Ich find's super, dass hier jemand nochmal das erläutert, was bereits mehrfach erschöpfend geschrieben wurde.

Wer will nochmal? 😉

Warum nicht den einfachsten Weg gehen?
Schlagt dem Besitzer vor, Euch das Fahrzeug zu bringen, vor Ort zu übergeben und ihm die Hinfahrt und die Rückfahrt zu erstatten.

Ihr vereinbart im Kaufvertrag, das Fahrzeug zum nächst möglichen Termin abzumelden.
Ihr investiert keine Zeit, Hin- und Rückfahrtkosten gleichen sich aus und Ihr geht kein Risiko ein.

Die Fahrt zur Abmeldung/Zulassung kann mit dem alten Kennzeichen erfolgen.

Deine Idee fällt leider aus weil:

Zitat:

Original geschrieben von sapasim


Hallo, mein Freund und ich wollen uns einen gebrauchten Fiat coupe ansehen, bzw sind uns sehr sicher, dass wir ihn auch gleich kaufen möchten.

Ich würde nicht wegen einem "sehr sicher" einem "sehr sicheren" potentiellen Käufer 200 km entgegenfahren. Das ist was für Leute die zuviel Zeit haben - das wären 5 Stunden meines Sonntags...

Wie komme ich eigentlich zurück?

Und genauso sicher würde ich kein angemeldetes Fahrzeug verkaufen.

Kurzzeitkennzeichen.
TE kann sich durchaus an einem Wochentag ein Kurzzeitkennzeichen holen - er muß es nicht unbedingt für das Coupe nutzen. Solange keine Fahrgestellnummer eingetragen ist...

Nur dann sollte das Fahrzeug wiederum abgemeldet sein.

Nur kann es sein, daß ein Verkäufer nur wegen einem "nicht sicher" das Fahrzeug nicht gleich abmelden wird, da er wohl Probefahrten anbieten möchte.

Naja und jetzt stehen wir da. 😁

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