TÜV überzogen Strafe trotz TÜV-Bericht?

Hallo, mein Auto stand ca. 1 Jahr da ich kein TÜV hatte bzw. bekommen habe. Ich hatte einen Fehler in der ABS Elektrik. Da der Fehler nicht so leicht zu finden war hat es eben gedauert bis ich den Fehler behoben hatte und ich war jetzt auch nicht auf das Auto angewiesen und hatte auch keinen Druck es schnell zu Reparieren das Auto stand die ganze zeit auf einem Privatparkplatz.

 

Vor ca. 2 Woche war es dann endlich soweit das ich den Fehler beseitigen konnte und das Auto TÜV bereit war, also bin ich zum TÜV gefahren hab auch alles bezahlt und habe einen Prüfbericht bekommen beanstandeten Mängel. Es war ein Stoßdämpfer defekt.

 

So nun hatte ich noch 1 Monat Zeit den Defekt zu beheben was ich auch direkt gemacht habe, aber leider hat mich genau in diesem Zeitraum wo ich auf meinen bestellten Stoßdämpfer gewartet habe die Polizei angehalten. Es war soweit alles Ok bis auf den TÜV dafür hab ich jetzt die Strafe bekommen 1 Punk und 60 Euro glaub ich oder 80 Euro bin mir nicht sicher habe auch keinen Zettel von denen bekommen. Die meinten nur das ich Post aus Flensburg bekomme.

 

Also noch mal zusammen gefasst: TÜV 1 Jahr abgelaufen ---> Ich war dann beim TÜV und habe einen Prüfbericht bekommen mit dem beanstandeten Mangel wegen dem Stoßdämpfer ---> Polizeikontrolle

 

Jetzt ist die Frage ist das richtig, dass ich trotzdem Strafe zahlen muss? Obwohl ich schon beim TÜV war bezahlt habe usw.?

88 Antworten

.und wird auch stets und ständig so gehandhabt.
Der Betrieb wird untersagt, nach Ablauf der Frist in der ersten Aufforderung

Zitat:

@Kai R. schrieb am 6. Juli 2021 um 19:34:24 Uhr:


Es geht nicht um die Verjährung. Es besteht ja gar keine Owi mehr, denn die Vorführung ist zwischenzeitlich erfolgt. Es gibt keinen Tatbestand, den die Behörde verfolgen könnte.

Du scheinst da etwas ganz grundsätzliches nicht verstanden zu haben.

Wenn du nach einem Rotlicht-Verstoß angehalten wirst, kannst du doch auch nicht sagen "Aber Herr Wachtmeister, jetzt ist die Ampel doch wieder grün!". Oder wenn du gelasert wurdest und angehalten wirst kannst du auch nicht sagen: "schauen Sie doch auf meinen Tacho, der zeigt Null an! Es besteht kein Tatbestand mehr, der verfolgt werden könnte!".

Man muss auch für die Verfolgung einer rechtswidrigen Tag nicht auf frischer Tat angetroffen werden (bei Straftaten ist es ja sogar sehr häufig, dass der Täter erst später ermittelt wird). So kann z.B. bei einem LKW eine Geschwindigkeitsüberschreitung geahndet werden, die nur aus der Tachoscheibe erkennbar ist, die der Fahrer dem kontrollierenden Polizisten aushändigen musste.

Und Du verstehst anscheinend nicht, dass es beim Thema HU eben anders ist, weil nicht das Nicht-Vorhandensein einer gültigen HU die Owi auslöst, sondern das Nicht-Vorführen. Und das ist heilbar.

Aber nicht rückwirkend.

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Es geht nicht um rückwirkend. Es geht einzig darum, ob die Vorführung zur HU erfolgt ist.

MZ-ES Freak hatte ein Urteil dazu zitiert: https://verkehrslexikon.de/Texte/Rspr6963.php

Die OWi-Tat wird mit der späten Vorführung beendet und als Tat abgeschlossen. Wenn nun die Polizeibehörde die Weiterfahrt mit Mängelbericht nach der HU ahnden will, dann wird das nichts. Sie könnte aber die beendete OWi-Tat der nicht rechtzeitigen Vorführung innerhalb der 3 Monatsfrist ahnden. Genau das passiert aber praktisch nicht, sondern wenn überhaupt dann wird eben die spätere "Mängelfahrt" verfolgt und die erfüllt so erstmal nicht den TB. Die verfolgte prozessuale Tat unterscheidet sich also von der davor liegenden OWi-Tat und dann gibts den Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens.

Das letztzitierte Urteil wurde ja vom OLG gefällt (bzw. aufgehoben). Das heißt im Umkehrschluss doch, dass es durchaus Amtsgerichte gibt, die anderer Auffassung sind und erstmal so urteilen. Wenn man dann den Weg über die nächsthöhere Instanz scheut, bleibts ja beim gültigen Urteil des Amtsgerichtes. Auch wenns dann wohl nicht "richtig" ist...

Ein Richter wird wohl in den meisten Fällen prüfen ob eine höhere Instanz bereits ein Urteil dazu gefällt hat und wird wenn es so ist in den seltensten Fällen anders entscheiden.

Weiß nicht ob sich ein Amtsrichter, der eh schon überlastet ist, bei solchen Lappalien die Mühe macht und sowas abgleicht. Muss er auch nicht. Richter sind bei ihrer Entscheidungsfindung unabhängig und nur dem Gesetz untworfen. Kein Gericht ist in seiner Entscheidung an Urteile anderer Gerichte gebunden, selbst dann nicht, wenn es sich um ein Gericht höherer Instanz handelt (mit Ausnahme des Bundesverfassungsgerichts). Solange das also "nur" bis vor die OLG geht, ist weiterhin alles möglich! 😉

Meine Erfahrung sagt mir was anderes.

Wenn der Richter Clever ist schaut er nach anderen urteilen.
Erspart Arbeit und Zeit und Geld.

Wäre ja auch dämlich wenn nicht, der Anwalt der Partei die verloren hat wird dies tun und den Weg weiter gehen wenn die nächsthöhere Instanz in ähnlichen Fällen steht's anders Urteilt bzw führt dies wohl im Prozess schon an.

War bei mir persönlich auch schon so

Ich wollte auch nicht ausschließen dass Richter so verfahren. Der Beitrag sollte eher nochmal untermalen, warum es eben doch zu ner Strafe kommen kann, auch wenn schon anders entschieden wurde. Das ist eben keine "glasklare" Sache, wie hier teilweise suggeriert wird.

Es kommt im Zweifel auf den Richter an, ob und wie gut man anwaltlich beraten ist und ob man gewillt ist, vor die nächsthöhere Instanz zu ziehen.

Also kann eine OWi nicht mehr verfolgt werden, wenn die Tat abgeschlossen ist und nicht mehr besteht?

Wenn ich also bei Rot über die Ampel fahre und mir dann ein Brief zukommt, wo drin steht, ich wäre bei rot gefahren kann ich dies abstreiten, da ich beim Lesen des Briefes gerade nicht über genau diese Ampel bei Rot fahre.
Naja, Ok, die Tat wurde bereits bei Überfahren festgestellt, also während der Tat...ABER:
Ich fahre bei Rot über die Ampel und gehe 5 Minuten danach zur Polizei und gestehe.... Kann diese OWi dann überhaupt noch verfolgt werden, weil die Feststellung der Tat nach dem Tatzeitpunkt liegt? Nach obiger Logik nicht.

Im anderen Fall kann der eindeutige Nachweis (Plakette), dass vor einem Monat keinerlei gültige HU vorgelegen hat und die letzte HU laut Plakette über 1 Jahr her ist nicht mehr zu einer OWi führen, wenn vor kurzem eine HU gemacht, aber nicht bestanden wurde?

Sorry, aber irgendetwas stimmt da doch nicht.
Dass die HU deutlich überzogen wurde, ist einwandfrei nachweisbar und die Verjährung ist nicht eingetreten.

Möchte irgendjemand leugnen, dass die Überschreitung nach Bussgeldkatalog einwandfrei nachweisbar ist und keine Verjährung eingetreten ist? Eine "rote Ampel" kann ich im Nachgang nicht mehr nachweisen, wenn die Tat zum Tatzeitpunkt nicht festgestellt wurde; die überzogene HU ist aktenkundig.

Und zum Begriff "Heilbar" Ich kenne dies nur im Zusammenhang mit Formfehlern (z.B. im Verwaltungsrecht), aber das OWi (die eben keinen Formfehler darstellen) heilbar wären, ist mir neu. Vielleicht mag mir jemand den § nennen, wonach eine OWi heilbar ist.
Vielleicht nennt mir auch jemand den §, in dem steht, dass eine OWi nach Beendigung der Tat nicht mehr verfolgt wird.

Ich sehe den Erfolg aus der Sache herauszukommen auch darin das schuldhafte Handeln zu bestreiten, da der Wagen so lange in Reparatur war. Wobei ich im Hinblick auf das ABS wenig Chancen sehe, dass das durchgeht.

Ich bin ebenfalls auf der Seite von Kai R.

Vorgeworfen werden für ein Owi-Verfahren kann nur der Zeitpunkt der Vorführung zur HU. Genau das steht so im Bußgeldkatalog. Wenn das Fahrzeug vorgeführt wird, vollkommen unabhängig vom Ergebnis, kann dieser Vorwurf nicht mehr gemacht werden, ergo keine Owi.

Mit dem Nichtbestehen der HU beginnt dann auch die Monatsfrist. Diese Frist bestimmt lediglich den Zeitpunkt, bis wann eine Nachprüfung möglich ist oder ob nach Ablauf dieser Frist wieder eine reguläre HU durchzuführen ist. Die Monatsfrist sagt auch nicht, dass man so lange Zeit hat zur Mängelbehebung. Festgestellte Mängel sind sofort bzw. unverzüglich zu beheben (dazu gerne auch mal einen HU-Bericht lesen, das steht da im Übrigen genau so drauf). Es geht nur um Nachprüfung oder neue HU.

Davon komplett zu trennen ist das Verwaltungsverfahren, das eine Behörde einleiten kann mit dem Ziel, dass eine gültige HU nachgewiesen wird oder am Ende des Verfahrens eben die Betriebsuntersagung steht. Hier lautet der Vorwurf dann, dass keine gültige HU, nachgewiesen durch eine neue Prüfplakette, besteht. Nochmal, das ist aber das Verwaltungsverfahren, NICHT das Owi-Verfahren.

Oder einfacher: Owi/keine HU gemacht vs. VerwVerfahren/HU nicht bestanden.

Wo ist eigentlich das Problem? Bei 80 € und 1 Punkt geht nicht die Welt unter. Wenn Du es eskalieren möchtest verlierst Du sowieso, egal ob Du die Rechtsprechung auf deiner Seite hättest oder nicht. Behörden haben den längeren Hebel.

Lege Widerspruch ein mit Kopie der beiden HU's (nichtbestanden + bestanden) und schreibe eine freundliche Stellungnahme. Wenn Du einen netten Sachbearbeiter erwischst wird das auf unterer Ebene eingestellt.

P.S. Eine nichtbestandene HU ist zulassungstechnisch genauso viel Wert wie gar keine HU.

Zitat:

@alecxs schrieb am 18. Juli 2021 um 08:45:36 Uhr:


P.S. Eine nichtbestandene HU ist zulassungstechnisch genauso viel Wert wie gar keine HU.

Was meinst du mit zulassungstechnisch?

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