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TÜV - Suche genaue Definition HU-Frist und ab welchem TAG zu spät

Hallo,
mal wieder TÜV. Nirgends, weder auf den TÜV Seiten, Wiki,... etc.
ist genau definiert, ab welchem Tag man zu spät zu einer HU-Untersuchung erscheint.

Der Stand der DInge is ja:

"Bei Überschreitung der Frist zur Hauptuntersuchung um mehr als 2 Monate, ist ein Aufschlag
von 20 % des HU- Entgeltes zu berechnen." ---> Tüv Thüringen

So, angenommen der Monat Mai ist oben auf der Plakette. Also im Mai ist die HU fällig. Bin ich dann am 2. Mai schon zu spät oder wie ist das geregelt? Oder ist man ab dem 1.Juni um einen Tag zu spät?
Wo steht das genau geregetl und nicht immer so schwammig wie oben vom Tüv zitiert. Kennt sich wer gut aus?

Danke und viele Grüße
nepo73

EDIT:
Ich habe etwas gefunden: Auf der Wikiseite - Hauptuntersuchung PKW ist doch rechts eine orange Plakette. Darunter steht, dass der Tüv bis einschließlich des Monats gilt, der oben steht. Also ist der 1.Tag nach diesem Monat zu spät. Sehe ich das so richtig? Trotzdem würde ichgern eine nachweisbare Stelle zum einem Gesetzestext finden, da genau diese Schwammigkeit von den Prüfern ausgenutzt wird.

Beste Antwort im Thema

Zu spät ist der erste Tag des Monats, welcher nach dem auf der HU-Plakette angegebenem Monat liegt. Ist doch nicht so schwer.....

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Sorry, Fehlerteufel war am Werk.

Neu hier drunter

Zitat:

§ 29 StVZO: Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine neue Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nr. 2.4 Satz 5. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SPSchild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

du bist der Beste.
Danke.
Die Bevölkerung *rules* 🙂
mfg

Zitat:

Wie sieht es denn dann mit der neuen Plakette aus wenn sich die Alte "verlängert" durch den Mängelbericht? Mir haben sie dann eine mit dem alten Monat aufgeklebt. Eigentlich dann ja nicht korekt, oder.
Moorteufelchen

Doch, das ist 100 %ig korrekt.

Früher haben wir immer die 2 Monate überzogen, denn erst ab dem 3. Monat war es eine Ordnungswidrigkeit und teuer. So hat sich der nächste Prüftermin entsprechend verschoben.

Dem hat man mit der Gesetzesänderung einen Riegel vorgeschoben.

Wenn Du z.B. heute ein Auto zur HU fährst, welches eigendlich im Februar 2012 fällig war und es so lange kaputt in der Garage stand, dann bekommst Du nicht die neue Plakette mit 1/2015, sondern mit 2/2014.

Original geschrieben von harra02041958

Zitat:

Wenn Du z.B. heute ein Auto zur HU fährst, welches eigendlich im Februar 2012 fällig war und es so lange kaputt in der Garage stand, dann bekommst Du nicht die neue Plakette mit 1/2015, sondern mit 2/2014.

Bist Du sicher, dass diese Aussage stimmt ? 😉

Wenn ja, was wäre denn der Unterschied zu einer normalen HU Überschreitung, weil keine Lust diese zu machen und eine HU Überschreitung, weil Auto das defekt ist ? 😉

Wie will man denn sowas unterscheiden und belegen ?

Gruß Rolf

Nein, man hat das anders gemacht.

Die Rückdatierung war bisher. Manche Bundesländer haben auch nicht zurückdatiert... Sehr durchwachsen.

Daher die folgende Lösung:
Seit Tag X (zu faul zum Nachsehen) gilt, daß man 2 Jahre kriegt ab HU (normaler PKW), aber bei mehr als 2 Monaten Überschreitung zahlt man etwas mehr für den "Mehraufwand" den der Prüfer hat. 😁

Zitat:

Original geschrieben von harra02041958


Wenn Du z.B. heute ein Auto zur HU fährst, welches eigendlich im Februar 2012 fällig war und es so lange kaputt in der Garage stand, dann bekommst Du nicht die neue Plakette mit 1/2015, sondern mit 2/2014.

das ist nicht so und war auch nicht bundesweit so.

zustand HEUTE:
du musst februar 12 zum tüv. machst das aber erst jetzt...dann kostet dich der spass 20% mehr an gebühren UND du bekommst NATÜRLICH 1/15.

zustand anfang 2012:
in gewissen bundesländern (z.b. das saarland) war es schon immer so wie es heute ist. in anderen bundesländern war es in der tat so wie du oben beschrieben hast.

Seit dem 01.07.12 gibt es keine Rückdatierungen der fälligen HU-Termine mehr. Fälligkeitstermin ist der ganze Monat.
Es werden bei Überschreitungen dieses Fälligkeittermines von mehr als 2 Monaten 20% mehr von der Prüfgebühr erhoben wegen erhöhtem Kontrollaufwand.
Beispiel:
01.2013 - Prüfgebühr 61,- Euro = Fälligkeitstermin
02.2013 - Prüfgebühr 61,- Euro = 1. Monat Verspätung
03.2013 - Prüfgebühr 61,- Euro = 2. Monat Verspätung
Ab dem 01.04.2013 sind es dann Prüfgebühr 61,- Euro zuzüglich 20% Verwaltungsgebühr.

BTW: Warndreieck und Verbandkasten stehen wieder im Mängelkatalog mit drin. Die Sachen werden wieder Kontrolliert und ggfls. Bemängelt.

MFG Thomas

Zitat:

Original geschrieben von onkel-howdy



Zitat:

Original geschrieben von harra02041958


Wenn Du z.B. heute ein Auto zur HU fährst, welches eigendlich im Februar 2012 fällig war und es so lange kaputt in der Garage stand, dann bekommst Du nicht die neue Plakette mit 1/2015, sondern mit 2/2014.
das ist nicht so und war auch nicht bundesweit so.

zustand HEUTE:
du musst februar 12 zum tüv. machst das aber erst jetzt...dann kostet dich der spass 20% mehr an gebühren UND du bekommst NATÜRLICH 1/15.

zustand anfang 2012:
in gewissen bundesländern (z.b. das saarland) war es schon immer so wie es heute ist. in anderen bundesländern war es in der tat so wie du oben beschrieben hast.

Man lernt nie aus. Hatte extra meinem KOB gefragt und der hatte das mir so erklärt, wie ich es schrieb.

wen den vor juli 2012 gefragt hast war die antwort nur zu 10% falsch 😉

Zitat:

Original geschrieben von harra02041958



Zitat:

§ 29 StVZO: Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine neue Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nr. 2.4 Satz 5. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SPSchild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

du bist der Beste.
Danke.
Die Bevölkerung *rules* 🙂
mfg

Zitat:

Original geschrieben von harra02041958



Zitat:

Wie sieht es denn dann mit der neuen Plakette aus wenn sich die Alte "verlängert" durch den Mängelbericht? Mir haben sie dann eine mit dem alten Monat aufgeklebt. Eigentlich dann ja nicht korekt, oder.
Moorteufelchen

Doch, das ist 100 %ig korrekt.

Früher haben wir immer die 2 Monate überzogen, denn erst ab dem 3. Monat war es eine Ordnungswidrigkeit und teuer. So hat sich der nächste Prüftermin entsprechend verschoben.

Dem hat man mit der Gesetzesänderung einen Riegel vorgeschoben.

Wenn Du z.B. heute ein Auto zur HU fährst, welches eigendlich im Februar 2012 fällig war und es so lange kaputt in der Garage stand, dann bekommst Du nicht die neue Plakette mit 1/2015, sondern mit 2/2014.

Also, nochmal zum Verständniss (Ich lese das oben anders als du): Anhänger hatte TÜV bis Oktober 12 , war Oktober hin und hatte geringen Mangel, sofort behoben, wiedervorführung anfang November 12, Plakette wurde erteilt bis Oktober 14.

Nach dem Zitat oben ist das so nicht korrekt, da sich ja eigentlich die Gültigkeit meiner alten Plakette verlängert.

Die prüfüng meines Anhängers war dann doch eigentlich erst im Nov. endgültig fällig, erfolgt. Warum wurde dann rückdatiert? Einfach so vermutlich wegen eigener Unkenntniss der Rechtslage.

Moorteufelchen

Zitat:

Also, nochmal zum Verständniss (Ich lese das oben anders als du): Anhänger hatte TÜV bis Oktober 12 , war Oktober hin und hatte geringen Mangel, sofort behoben, wiedervorführung anfang November 12, Plakette wurde erteilt bis Oktober 14.
Nach dem Zitat oben ist das so nicht korrekt, da sich ja eigentlich die Gültigkeit meiner alten Plakette verlängert.
Die prüfüng meines Anhängers war dann doch eigentlich erst im Nov. endgültig fällig, erfolgt. Warum wurde dann rückdatiert? Einfach so vermutlich wegen eigener Unkenntniss der Rechtslage.
Moorteufelchen

Nö, alles korrekt gelaufen. Zu dem Zeitpunkt war es ja auch noch aktuell mit der Rückdatierung.

Interessant finde ich, dass Du trotz geringer Mängel zur Wiedervorführung musstest. Ist nicht unbedingt üblich, aber korrekt 🙂

Gardiner

Zitat:

Original geschrieben von gardiner



Zitat:

Also, nochmal zum Verständniss (Ich lese das oben anders als du): Anhänger hatte TÜV bis Oktober 12 , war Oktober hin und hatte geringen Mangel, sofort behoben, wiedervorführung anfang November 12, Plakette wurde erteilt bis Oktober 14.
Nach dem Zitat oben ist das so nicht korrekt, da sich ja eigentlich die Gültigkeit meiner alten Plakette verlängert.
Die prüfüng meines Anhängers war dann doch eigentlich erst im Nov. endgültig fällig, erfolgt. Warum wurde dann rückdatiert? Einfach so vermutlich wegen eigener Unkenntniss der Rechtslage.
Moorteufelchen

Nö, alles korrekt gelaufen. Zu dem Zeitpunkt war es ja auch noch aktuell mit der Rückdatierung.

Interessant finde ich, dass Du trotz geringer Mängel zur Wiedervorführung musstest. Ist nicht unbedingt üblich, aber korrekt 🙂

Gardiner

waren neue Reifen, die beim Einfedern an Schraubenköpfe drankommen

konnten

.

Die Rückdatierung ist doch eigentlich im Juli vorbei gewesen?!

Im Okt. gab es die jedenfalls nicht mehr oder.

Moorteufelchen

Zitat:

Original geschrieben von Moorteufelchen



Zitat:

Original geschrieben von harra02041958

Zitat:

Original geschrieben von Moorteufelchen



Zitat:

Original geschrieben von harra02041958


Doch, das ist 100 %ig korrekt.

Früher haben wir immer die 2 Monate überzogen, denn erst ab dem 3. Monat war es eine Ordnungswidrigkeit und teuer. So hat sich der nächste Prüftermin entsprechend verschoben.

Dem hat man mit der Gesetzesänderung einen Riegel vorgeschoben.

Wenn Du z.B. heute ein Auto zur HU fährst, welches eigendlich im Februar 2012 fällig war und es so lange kaputt in der Garage stand, dann bekommst Du nicht die neue Plakette mit 1/2015, sondern mit 2/2014.

Also, nochmal zum Verständniss (Ich lese das oben anders als du): Anhänger hatte TÜV bis Oktober 12 , war Oktober hin und hatte geringen Mangel, sofort behoben, wiedervorführung anfang November 12, Plakette wurde erteilt bis Oktober 14.
Nach dem Zitat oben ist das so nicht korrekt, da sich ja eigentlich die Gültigkeit meiner alten Plakette verlängert.
Die prüfüng meines Anhängers war dann doch eigentlich erst im Nov. endgültig fällig, erfolgt. Warum wurde dann rückdatiert? Einfach so vermutlich wegen eigener Unkenntniss der Rechtslage.
Moorteufelchen

Alles Richtig. Die Nachkontrolle Nov.12 bezog sich nur auf die eigentliche Prüfung Okt.12, also wird als neue Plakette Okt.14 geklebt.

MFG Thomas

Zitat:

Original geschrieben von Schraubermeister Tom


Alles Richtig. Die Nachkontrolle Nov.12 bezog sich nur auf die eigentliche Prüfung Okt.12, also wird als neue Plakette Okt.14 geklebt.

Genau so. Es zählt das Datum der durchgeführten Hauptuntersuchung, der Monat wird ohne Rückdatierung zugeteilt.

Beispiel: Fälligkeit Mai, Hauptuntersuchung im Oktober durchgeführt, Nachuntersuchung im November. Auto bekommt dann ohne Rückdatierung die Plakette mit Frist Oktober zugeteilt. Monat der durchgeführten Hauptuntersuchung.

Zitat:

Original geschrieben von Schraubermeister Tom


BTW: Warndreieck und Verbandkasten stehen wieder im Mängelkatalog mit drin. Die Sachen werden wieder Kontrolliert und ggfls. Bemängelt.

Hast du dazu mal einen Link?

Also dass es im Mängelkatalog drin steht, glaub ich dir.

Aber ich meine mal gelesen zu haben, dass der einzige "vorwerfbare" Mangel beim Verbandkasten das nicht-vorhanden-Sein (nicht aber das abgelaufen sein) ist.

Selbstverständlich ist mir klar, dass ein abgelaufener Verbandkasten nichts gutes ist. Hatte ich auch noch nie und würde ich (als Sanitäter) auch nie machen. Hab eh immer ´n Rettungsrucksack im Auto, zusätzlich zum Verbandkasten. *grins* Mir gehts bei der Frage einfach nur darum, was im Gesetzestext steht - also muss der Kasten nur vorhanden sein oder muss er auch noch Gültigkeit haben? Ist vielleicht Haarspalterei, aber im Zweifel entscheidet ein Komma oder i-Punkt.

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