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TüV-Prüfung vor Ablauf der Fälligkeit

Themenstarteram 26. Juli 2014 um 18:10

Hallo Kolleginnen und Kollegen von MT,

mir wurde von einem Moderator des Renault-Forums geraten hier mal zu fragen.

Also,

ich habe seit einiger Zeit (Dezember 2013) einen Renault Clio B/C57 Baujahr '96 in der Garage stehen.

Die Plakette vom TüV hat noch Gültigkeit bis zum April 2015 (also noch etwa ein 3/4 Jahr). Allerdings befürchte ich aufgrund des Alters und der doch relativ langen Standzeit, dass das Fahrzeug nicht mehr in einem ganz so guten Zustand ist.

Daher überlege ich, ob es Sinn macht den Wagen initiativ beim TüV vorzuführen.

 

Kann mir hier denn jemand aus eigener Erfahrung ein paar Fragen beantworten:

 

-bekomme ich volle 2 Jahre neuen TüV wenn die Überprüfung positiv ausfällt? Rückdatierung zum letzten TüV wäre ja sinnlos, denn im April muss ich so oder so den Wagen vorführen

-wenn das Fahrzeug Mängel hat (geringe oder erhebliche, aber KEINE VERKEHRSUNSICHERHEIT) bin ich dann gezwungen den Wagen vor April wieder vorzuführen?

-wird mein Wagen gar zwangsstillgelegt falls derartige Mängel aufgefunden werden und ich NICHT zur Nachuntersuchung erscheine?

-was muss Erfahrungsgemäß alles gemacht werden wenn das FZG so lange nicht bewegt wurde?

 

Die Batterie ist leider tot, da ich vergessen habe die Masse abzuklemmen. Wird sich aber entweder durch Laden oder austauschen beheben lassen.

 

Ich danke schonmal im voraus für eure erfahrungsgemäß kompetenten Antworten!

 

Gruß

Chris

Beste Antwort im Thema

Hi,

warum unbedingt zum Tüv?

Such dir eine gute freie Werkstatt und laß die mal drüber (oder drunter) gucken. Das wird dich erst mal nix oder nur ein Trinkgeld kosten.

Gruß Tobias

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Zitat:

Original geschrieben von hk_do

Dann kannst du dir die Fahrt zur HU sparen.

Eine nicht funktionierende Lüftung ist ein erheblicher Mangel.

Gerade weil man da bei bestimmten Witterungsbedingungen kaum für klare Sicht sorgen kann und deswegen die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird.

Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Prüfer das überhaupt überprüft?

Und seit wann ist ein Gebläse überhaupt vorgeschrieben? Mein 2CV (EZ 1989) hatte definitiv keins, sondern nur Lüftungsschlitze.

Themenstarteram 29. Juli 2014 um 21:29

Zitat:

Original geschrieben von CV626

Und seit wann ist ein Gebläse überhaupt vorgeschrieben? Mein 2CV (EZ 1989) hatte definitiv keins, sondern nur Lüftungsschlitze.

§35c StVZO

alte FZGe müssen nicht neueren Bestimmungen aus der StVZO konform gehen, da zu deren Erstzulassung die Bestimmungen noch nicht gegolten haben.

Das nennt man Bestandsschutz...

Zur Häufigkeit der Überprüfung durch TüV-Prüfer sagt das Internet:

es kann passieren wird aber in den meisten Fällen durch den Prüfer "vernachlässigt".

"Vernachlässigt" heißt, er MUSS es prüfen macht es aber aus Vorsatz nicht, weil es Zeit kostet und weil eigentlich nie was damit ist.

Außerdem ist nirgends aufgeführt, was "ausreichend beheizt und belüftet" genau heißt.

Hier hat der Prüfer also eine Möglichkeit nach eigenem Ermessen zu bewerten, was ausreichend ist.

Zitat:

alte FZGe müssen nicht neueren Bestimmungen aus der StVZO konform gehen, da zu deren Erstzulassung die Bestimmungen noch nicht gegolten haben.

Das ist klar, deshalb brauch ich bei meinem Auto ja jetzt auch kein Tagfahrlicht nachzurüsten...

aber seit wann genau ist das Gebläse denn nun Pflicht? Das würde mich interessieren.

Zitat:

Außerdem ist nirgends aufgeführt, was "ausreichend beheizt und belüftet" genau heißt.

Das ist natürlich durchaus unklar. Wenn man das Gebläse aus lässt und nicht Umluft an ist, kommt ja auch der Fahrtwind rein. Das könnte ja uU auch als ausreichend gelten...

Zitat:

Original geschrieben von CV626

Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Prüfer das überhaupt überprüft?

Das ist wohl einer der typischen "das ist aber noch nieeeeee geprüft worden!" Prüfpunkte, wo ich immer antworte: "Doch, das prüfen wir immer. Merkt nur keiner, wenn nichts dran kaputt ist."

Zitat:

Und seit wann ist ein Gebläse überhaupt vorgeschrieben?

ohne jetzt die entsprechenden EG-Richtlinien durchforstet zu haben:

Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass ein Gebläse auch heute nicht zwingend vorgeschrieben ist. Vorgeschrieben ist vermutlich nur, was unter einer ausreichenden Lüftung zu verstehen ist. Zur Typgenehmigung hat der Hersteller das Fahrzeug dann aber mit Gebläse vorgestellt, also ist es Teil der Genehmigung. Es steht dir demnach frei, im Rahmen einer Einzelabnahme den Nachweis zu erbringen dass das dein Fahrzeug auch ohne Gebläse die Vorschriften einhält.

Zitat:

Original geschrieben von CV626

Und seit wann ist ein Gebläse überhaupt vorgeschrieben?

§35c StVZO ab 1.1.1956

 

Zitat:

Mein 2CV (EZ 1989) hatte definitiv keins, sondern nur Lüftungsschlitze.

Wenn sie nicht geschlossen war, dann wurde das nicht benötigt.

Die Vorschrift für Heizung und Lüftung gilt (galt) nur für "geschlossene PKW" und damit keine Cabrios wie Ente mit Rolldach, Käfer-Cabrio, ...

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