TÜV nimmt Herstellerbescheinigung des Reifenherstellers nicht an
Hallo liebe Biker!
Ich war heute beim TÜV und es war mal wieder ein aussichtsloses Prozedere...ich bin gerade echt mega sauer!!
Wir wissen ja alle, dass seit 2020 die Unbedenklichkeitsescheinigungen der Reifenhersteller bei abweichender Größe nicht mehr ausreicht. Ausnahme: Der Reifen ist noch VOR 2020 produziert worden.
Okay, aber ich benötige demnächst neue Reifen und ich wollte die Michelin Power 5 probieren. Laut Reifenhändler gibt es da zwar welche mit Herstellungsdatum vor 2020, aber keine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die Produktion begann im Dezember 2019 und Michelin machte sich wegen dem Monat keine Mühe eine Unbedenklichkeitsbescheinigung rauszubringen. Okay, verstehe ich auch.
Ich habe hinten die Größe 190/55 montiert. Im Scheint steht 190/50. Also war ich heute beim TÜV weil ich mir die Größe abnehmen lassen wollte. Dort angekommen lag ich die Unterlagen vor samt Herstellerbescheinigung von Michelin. Darin steht wie üblich dass diese Reifen auf dem Motorrad geprüft wurde und es keine negativen Auswirkungen hab. Nur steht im Gegensatz zur Unbedenklichkeitsbescheinigung hier auch drin, dass der Reifen gem. §21 STVZO in Verbindung mit §19 (2) STVZO abgenommen werden muss.
Noch bevor der Prüfer aber überhaupt loslegte und noch am PC rumtippte, sagte er mir, dass er den Reifen nicht abnehmen könnte. Erstens wäre die Abweichung vom Tacho bei der Größe 190/55 zu groß. Er läge bei 3,5 % und 0,5 % sei die Toleranz. Es käme aber auch darauf an, ob meine Tachowelle am Getriebe oder vorne am Rad wäre. Wenn vorne, dann könnte man es doch noch durchgehen lassen. Vor allem hieß es aber dann, dass sie für die Abnahme nicht die Herstellerbescheinigung des Reifenherstellers bräuchten, sondern die des Motorradherstellers?! Ende der Geschichte: Abgelehnt!
Ich hatte das Gefühl, dass der Prüfer in Sachen Motorrad nicht wirklich Ahnung hatte. Also wollte ich eine zweite Meinung. Ab zur DEKRA, aber die haben wegen Corona bereits ab 13 Uhr geschlossen. Okay, die Umstände müssen wir gerade eben hinnehmen. Also fuhr ich zu einer Werkstatt meines Vertrauens. Der Mechaniker fuhr bislang auch immer Reifenabnahmen für die Reifenhersteller und ihre Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Ich schilderte ihm mein Problem und auch er meinte, dass der TÜV für die Reifenabnahme eine Herstellerbescheinigung des Motorradherstellers brauche. Sowas würde es aber bisher nicht geben! Er erzählte weiter, dass das Thema gerade total für den Ar*** sei weil es eigentlich gerade noch ein ungelöstes Problem sei. Die Herstellerbescheinigungen der Reifenhersteller sind dem TÜV egal. Bescheinigungen vom Motorradhersteller gibt es nicht. Laut ihm hätte ich zwei Optionen: Wieder Pilot Power 3 nehmen mit DOT 2019, da ich hierfür noch die Unbedenklichkeitsbescheinigung habe, oder es gut sein lassen und auf 190/50 umsteigen.
Das kann doch nicht sein dass es so eine aussichtslose Situation ist...vor Verzweiflung war ich noch bei einer Vertragswerkstatt von Suzuki. Die Antwort war wieder anders. Doch na klar ist eine Abnahme möglich! Die beim TÜV blicken es nur wieder nicht! In der Verordnung steht dass die Prüfstelle die Herstellerbescheinigung benötige und die vom Reifenhersteller sei genau diese Herstellerbescheinigung. Ich solle das Motorrad einfach zu ihnen bringen und sie führen es ihrem TÜV-Prüfer vor, der jede Woche 2 mal zu ihnen kommt.
Irgendwie sagt jeder was anderes....junge ich will doch einfach nur neue Reifen und weiterhin die Größe 190/55 fahren!! Jedes Mal diese hirnrissige Wissenschaft wenn man mal irgendwas bezüglich Motorrad will!
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@ME1200 schrieb am 24. April 2020 um 19:42:13 Uhr:
Könnte zB ein besseres Fahrverhalten bringen, mehr Grip in Kurven, kürzere Bremswege.
Ja, richtig, die Entwickler der Autos und Motorräder haben zwar schöne Büros, aber keine Ahnung von der Technik. Klar, dass da jeder selbst ernannte F(l)achmann mehr Ahnung als die Ingenieure der Hersteller hat.
Zitat:
@ME1200 schrieb am 24. April 2020 um 19:42:13 Uhr:
Und meist natürlich auch eine bessere Optik.
NEIN, wie kommst Du denn auf so einen Blödsinn? Die fetteren Reifen werden niemals wegen der Optik oder zum Schw...engelvergleich gekauft, sie werden nur wegen des Fahrverhaltens montiert, weil die Moped- und Autohersteller halt nur unfähige Nieten in den Entwicklungsabteilungen beschäftigen!
Gruß Michael
181 Antworten
Hier kann ich nur Sagen Leergewicht Fahrzeug + 75 Kilo /2 das ist die Maximale Anhängelast beim Motorrad.
Was man Eingetragen bekommt.
Na das wären durchaus auch 100-200kg aufwärts...
Der klaufix hat 335kg pro Rad...
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Zitat:
@jmlif schrieb am 4. Mai 2020 um 17:56:28 Uhr:
Hier kann ich nur Sagen Leergewicht Fahrzeug + 75 Kilo /2 das ist die Maximale Anhängelast beim Motorrad.
Was man Eingetragen bekommt.
Nicht das der falsche Eindruck entsteht.
Es muss heißen: max. Anhängelast = (Leergewicht+75kg)/2
Nur darf man mit Anhänger in Deutschland dann nur 60 km/h fahren - das dürfte der Grund dafür sein, dass es so wenige Anhänger am Motorrad gibt.
Hält man sich in den Niederlanden brav an z. B. erlaubte 120 km/h wird man durchaus mal von einem niederländischen Gespann aus Motorrad vorne und Anhänger hinten überholt. In den Niederlanden darf das Motorrad mit oder ohne Anhänger gleich schnell fahren, eben so schnell wie auch jeder Pkw oder jedes andere Motorrad.
Gruß Michael
angeblich soll es auch die Situation gegeben haben
A5 Polizei fordert de n Motorradfahrer mit Anhänger auf 100 zu fahren - soll irgendwie dem Verkehrsfluss erhöhen!
Ist ja in sich nicht Schlüssig, da der ja nicht auf der Autobahn hätte fahren dürfen.
Edit: stimmt natürlich nicht 😎
Mindestgeschwindigkeit um eine BAB benutzen zu dürfen ist 60 km/h.
Und genau so schnell darf ein Motorrad mit Anhänger fahren, auch auf der Autobahn.
Zitat:
@MZ-ES-Freak schrieb am 5. Mai 2020 um 09:28:35 Uhr:
Ist ja in sich nicht Schlüssig, da der ja nicht auf der Autobahn hätte fahren dürfen.
Das ist schlicht falsch. Natürlich darf so ein Gespann auf der Autobahn fahren, weil die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 60 km/h liegt. Dass das Gespann nicht schneller fahren darf, ist hier nicht entscheidend.
Zitat:
@Christian74 schrieb am 5. Mai 2020 um 09:37:15 Uhr:
Mindestgeschwindigkeit um eine BAB benutzen zu dürfen ist 60 km/h.
Und genau so schnell darf ein Motorrad mit Anhänger fahren, auch auf der Autobahn.
Nein, ein Fahrzeug muss über 60 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit fahren können, damit es auf die AB darf. Sonst dürften die Schwalben auch auf die AB.
Darauf kommt es hier aber nicht an, weil in diesem Zusammenhang höchste zulässige Geschwindigkeit nicht gleich bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ist.
Wobei man sagen muss, die Begrenzung auf 60 km/h für Motorräder mit Anhänger war mal berechtigt, weil die möglichen Zugfahrzeuge zu schwach, zu leicht und zu schlecht gebremst waren. Die Zeiten sind aber vorbei. Meiner Meinung nach sollten die Höchstgeschwindigkeiten für Autos und Motorräder harmonisiert werden. Also Anhängerbetrieb bis 80 km/h, bei ABS usw. bis 100 km/h.
Gruß Michael
Zitat:
@Christian74 schrieb am 5. Mai 2020 um 09:37:15 Uhr:
Mindestgeschwindigkeit um eine BAB benutzen zu dürfen ist 60 km/h.
Und genau so schnell darf ein Motorrad mit Anhänger fahren, auch auf der Autobahn.
Die BAUARTBEDINGTE Mindestgeschwindigkeit des Fahrzeugs muss mindestens 60 sein -
Wenn auf der BAB ein Schild 40 ist darf man trotzdem weiterfahren!
1970 ca war es dass Autos UND Motorräder mit Anhänger nur 60 fahren durften.
Dann hat man die Autos auf 80 (später auf 100) erlaubt - die Motorräder aber "vergessen" Mangels Masse...
Zitat:
@Roadrunner2018 schrieb am 5. Mai 2020 um 12:11:51 Uhr:
Zitat:
@Christian74 schrieb am 5. Mai 2020 um 09:37:15 Uhr:
Mindestgeschwindigkeit um eine BAB benutzen zu dürfen ist 60 km/h.
Und genau so schnell darf ein Motorrad mit Anhänger fahren, auch auf der Autobahn.Die BAUARTBEDINGTE Mindestgeschwindigkeit des Fahrzeugs muss mindestens 60 sein -
Wenn auf der BAB ein Schild 40 ist darf man trotzdem weiterfahren!1970 ca war es dass Autos UND Motorräder mit Anhänger nur 60 fahren durften.
Dann hat man die Autos auf 80 (später auf 100) erlaubt - die Motorräder aber "vergessen" Mangels Masse...
Du weisst schon was Du schreibst?
Bauarbedingt fährt das Fahrzeug mindestens 60km/h. Das heisst, langsamer kann es nicht fahren.
Hmmmm.....
Es gibt nur die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit. Genau wie Hoinzi es beschrieben hat.