Tüv nicht bestanden KFZ fahren und nach Ablauf Wiederauflage Frist verkaufen

Hallo zusammen,

ich weiß nicht ob das ganze hier so richtig reinpasst aber ich hoffe jemand kann mir helfen.
Es geht darum, was ich in folgender Situation zu beachten habe, wenn ich mein Auto verkaufen will und folgende Bedingungen vorherrschen:

-Mein Auto war fristgerecht zur HU/AU hat aber zu viele Mängel als das es sich finanziel lohnt, dass machen zu lassen.
-Ich möchte die 4 Wochen zur Wiedervorlage nutzen, um ein neues Auto zu suchen und das alte kurz vor Ende oder danach "verkloppen" (bzw. mit plus minus 0 fürs entsorgen rauskommen)
.

--Was muß man da so beachten bzw fallen mir spontan ein paar Fragen ein?

Wenn ich den Wagen abmelde, darf dieser noch auf meinem privatparkplatz stehen oder?

Soweit mir bekannt haben diese ich kaufe alles Exporthändler ja rote Kennzeichen für sowas (Wagen abgemeldet), nur dürfen die damit auch fahren wenn der Wagen keinen Tüv hat oder soll ich darauf bestehen das der Wagen abgeholt wird?

(Im folgenden Beispiel davon ausgegangen, dass das Farzeug bei mir auf dem Partplatz steht und nicht bewegt wird🙂
Wie läuft das den mit dem Tüv und der Wiedervorlage? Soweit mir bekannt, hat man 4 Wochen die Mängel zu beseitigen. Was passiert wenn ich dies garnicht vorhabe und schlicht nicht mache. Bekomme ich dann Probleme oder wird ledglich nur wieder ein voller Preis für eine erneute HU/AU fällig?

Gruß und Dank

Beste Antwort im Thema

Es kann dich keiner zwingen den Wagen binnen 4 Wochen wieder fit zu bekommen.
Du kannst ihn natürlich abmelden und es dan irgendwann machen.
In der Zeit wo das Fahrzeug abgemeldet ist muss der auf einem Eingefriedigtem Grundstück stehen.
Ein öffentlich zugänglicher Privatparkplatz reicht nicht.
Wiederzulassung geht nur mit "Tüv"

Händlerkennzeichen oder "5-Tages Kenzeichen" gehen immer, solange das Fahrzeug verkehrssicher ist. Der Mängelbericht sollte daher auf jedem Fall dem Käufer gezeigt werden und dieses im Übergabeprotokoll vermerken.

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Zitat:

Original geschrieben von popeye174


die 4 wochenfrist ist nicht zum fahren, sondern zur wiedervorführung.
reparieren musst du sofort....wenn nicht möglich, dann darfst damit nicht munter umherfahren, sondern lediglich zur werkstatt/nach hause vom tüv.

das 5-tageskennzeichen darf dann natürlich nicht genutzt werden.

du haftest für das fahrzeug weiterhin aus der gefährdungshaftung, daher darf es nich öffentlich zugänglich sein ( zaun o.ä. bzw. siehe oben genannter link ).

wenn ein fußgänger sich an dem fahrzeug verletzt bist halt haftbar und ohne versicherung ist sowas schlecht 😉
dabei spielt es keine rolle ob der platz gemietet ist o.ä.

Aber ein Fussgänger der sich am Parkendenk KFZ verletzt etc.

Ist das jetzt nicht nen bisl arg theoretisch? Sorry ich will ja keine Bank überfallen sondern nur wie tausende andere auch mein Auto verkaufen und dabei keine groben Schnitzer machen.

Also wie oben festgestellt steht das KFZ nicht an einem öffnetlichem Platz und bis zum Ablauf der Frist werde ich es auch nicht abmelden daher ist es auch versichert ob mit oder ohne Tüv.

Sorry wenn ich mich wiederhole aber wenn mir der Tüv das Fahrzeug nicht stilllegt, weil es Verkehrsuntauglich ist, welche praktischen Konsequenzen können sich den dann innerhalb der Frist maximal ergeben?

Also Regress durch die Versicherung bei Unfall scheidet imho aus, solange keine sicherheitsrelevanten Mängel festgestellt wurden und wenn ich angehalten werde, bekomme ich vermutlich keinen Punkt sondern (wenn überhaupt nach Vorzeigen der Mängeliste und dem Verweiss auf den Willen dies machen zu lassen) eine Verwahrnung von 15 Euro und eine Vorlage das KFZ in so und so vielen Tagen vorzuführen, dann kann ich es ja immer noch abmelden.

P.S. auch nochmal sorry wenn ich wiederhole. Aber wenn der Wagen nicht durchkommt dann wohl wegen der undichten Abgasanlge. Und (ich bin kein Jurist) aber ich sehe nicht, dass ich selbst bei einem Unfall dann mit strafrechtlichen oder Versicherungstechnischen Konsequenzen rechnen muß, wenn ich innerhalb der Wiedervorlage Frist einen Unfall baue. Wie sollen mir den jemand nachweisen, das ein undichter Auspuff zu einem Unfall geführt hat? *g* Oder was hattest Du (bei Punkt 4 für ein konkretes Beispiel?)
Wäre schön, wenn jemand dazu konkret was sagen könnte.

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos



Zitat:

Original geschrieben von gardiner


3. Auf Deinem abgezäunten Grundstück --> Zauntor geschlossen, Privatgrundstück, kann das Fahrzeug so lange stehen, wie Du willst,(...)
An dem Detailpunkt möchte ich Dir widersprechen. Wenn es erkennbar ein Privatgrundstück ist, braucht es keinen Zaun.

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos



Zitat:

Der Garagenvorplatz eines Wohnhauses gehört nicht zum öffentlichen Verkehrsraum (OLG Köln, Beschl. v. 06.06.2000 - VerkMitt. S. 86).

Quelle.

Wäre schön, ist aber net so. Das von Dir zitierte Urteil gibt nur die Rechtssprechung EINES OLG wieder. Dadurch wird es kein höchstrichterliches Urteil und schon gar nicht ein Grundsatzurteil. Es gibt etliche anderslautende Entscheidungen, wonach jedweder öffentlich zugängliche Hof auch ohne Widmung zum öffentlichen Verkehrsraum gehört.

Es wird erst dann privat, wenn der Hof als solcher eindeutig abgesperrt ist (es soll sogar kurioserweise ein rot-weisses Flatterband ausreichen).

So long, der Gardiner

Zitat:

Original geschrieben von surfkiller20


Es ging mir auch nicht um die vom TE geschilderte Situation,
da sehe ich in der Tat keine Probleme,
sondern um die Aussage das einem generell keiner was sagen
kann wenn man ein KFZ auf seinem Privaten Grund uns Boden abstellt 😉

sorry, hatte nicht bis zum Schluß gelesen.

aber mein Vorposter Gardiner hat Recht.

MFG

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