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TÜV Nachuntersuchung - wann ist der letzte Termin?

Moin zusammen,

ob das hierher gehört? Keine Ahnung, gerne verschieben, wenn es ein besseres Unterform gibt.

Ein Bekannter von mir war am 29.02.24 (Schalttag) beim TÜV-Süd Auto GmbH und hat nicht bestanden. Ein spätestester Termin war leider nicht auf dem TÜV-Bericht angegeben und wir müssen leider selbst rechnen, daher wird es spätestens jetzt spannend, denn:

Der besagte späteste Termin wäre rechnerisch der Karfreitag, 29.03.24. Wenn aber so eine Frist auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, gilt der nächste Werktag. Tatsächlich haben aber sehr viele TÜVs am Samstag, 30.03.24 auf. Ist das so ein Werktag im Sinne dieser Regelung? Beim Finanzamt wäre es der Samstag nicht, sondern der Dienstag. Was gilt jetzt, vom Gesetz her?

  1. Variante: Ein "echter" Werktag später wäre der Dienstag nach Ostern, 02.04.24, Samstag zählt nicht.
  2. Variante. Da Samstag TÜVs aufhaben, gilt der Samstag, 30.03.24
  3. Variante. Da der Dienstag nicht mehr im Monat März liegt, aber "Monatsfrist" gilt, aber der Samstag nicht zählt, ist der letzte Termin 28.03.24, also heute!

Ich habe mit drei verschiedenen großen TÜV-Niederlassung telefoniert (einstellige Kennzeichen), wurde sogar zurückgerufen und alle drei Varianten wurden mir jeweils als einzig wahr bestätigt.

:)

Was stimmt denn jetzt in diesem Sonderfall?

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30 Antworten

Den hatte ich dabei und auch die Versandpapiere. Ich fand es auch unfair.

klick

Na super. Aber danke.

Der alte Prüfbericht ist für die Tonne. Selbst wenn du die neue HU dann genau dort machst, wo du vorher warst, interessiert die das gar nicht. Sie müssen zum Zeitpunkt dieser dann vielleicht gültig werdenden Hauptuntersuchung das Fahrzeug dann in diesem Zustand besehen, indem es dann ist, wenn es untersucht wird. Und nicht davon ausgehen, dass alles so immer noch ist, wie es mal zum Zeitpunkt der alten Untersuchung war.
Ob es dir dann hilft, wieder zu demselben Leuten zu gehen, ist dann eine andere Sache.

Zitat:

@Astradruide schrieb am 28. März 2024 um 17:37:06 Uhr:


Hm, sind wir nicht auch bei Rechtsberatung?

Da muss man mal was klarstellen.

Angebliche Rechtsberatung wird in Foren aktuell als Meinungsäußerung beurteilt bzw gesehen und ist somit allgemein nicht mehr verboten. Da haben sich Gerichte auch diesbzgl. schon geäußert

Nur in Motor-Talk selber ist angebliche Rechtsberatung aufgrund eigener Foren-Regeln hier verboten.

Zitat:

@BeeKlasse schrieb am 07. Juli 2024 um 00:25:40 Uhr:


Der alte Prüfbericht ist für die Tonne. Selbst wenn du die neue HU dann genau dort machst, wo du vorher warst, interessiert die das gar nicht.

Naja du hast das jetzt aus dem Kontext herausgerissen.

Es ging ganz klar darum, dass das FZ. Fristgemäß zur HU kommt. Die Frist zur NK abgelaufen ist, und die 2 monatige Zusatzgebühr fällig werden würde.

Und da ist es gerade wichtig, den alten Prüfbericht vorzulegen, um die Zusatzgebühr nicht zu bezahlen. Also richtig lesen...

Das die Prüfung an sich komplett neu gemacht werden muss, und alte Ergebnisse nicht anerkannt werden können, ist klar.
(Mit einer Einschränkung: wenn es keine abgasrelevanten Mängel gab, wäre der AU Teil sogar max. 2 Monate gültig, dann müsste "nur" eine HU ohne UMA gemacht werden)
Beispiel: HU mit Mängeln am 01.07.
Neue HU am 31.08. -> HU ohne AU.

Ganz offensichtlich wird das aber auch nicht von allen Prüfenden bzw. allen Organisationen einheitlich gehandhabt.
Beispiel:
HU-Fälligkeit 03/24, HU-Durchführung 04/24, NU-Frist 05/24.
Wenn das Fahrzeug jetzt erst in 06/24 erneut vorgeführt wird, dürfte wohl bei allen (?) Organisationen die Software ohne manuellen Eingriff erstmal den 20%-Aufschlag ansetzen.

Hallo,
eine Frage bitte zu einem ähnlichen, aber etwas anders gelagerten Fall:
Nehmen wir an, jemand ist am 23.03.2022 bei der HU gewesen und hat vergessen 03.2024 zur HU zu gehen.
Fallen die Strafgebühren von 25 € für viermonatige Überziehung der HU dann bereits am 23.07.2024 an, oder erst am 01.08.2024?
Mir ist nicht klar, ob volle Monate gezählt werden oder auf den Tag genau.
Kann jemand diese Frage sicher beantworten oder alternativ einen Gesetzestext verlinken?
Danke und VG!

Die HU-Fälligkeit bezieht sich immer auf den Monat. Die HU hätte also spätestens am 30. März durchgeführt werden müssen.
Damit ist die HU ab dem 01.04. überzogen, ab dem 01.05. um mehr als einen Monat überzogen und ab dem 01.06. um mehr als zwei Monate überzogen. Seit dem Datum ist bei der HU der Aufschlag von 20% für den "erhöhten Aufwand" fällig. Falls die OWi festgestellt wurde beträgt der Regelsatz seit diesem Datum 15 Euro.
Entsprechend ist ab dem 01.08. die HU um mehr als vier Monate überzogen (25 Euro Regelsatz für die OWi) und ab dem 01.12. um mehr als 8 Monate (Regelsatz 60 Euro, B-Verstoß, 1 Punkt). Der Aufschlag bei der HU-Durchführung bleibt aber weiter bei 20%.

Hallo,

besten Dank für die Auskünfte!

Zitat:

@hk_do schrieb am 12. Juli 2024 um 23:44:43 Uhr:


Die HU-Fälligkeit bezieht sich immer auf den Monat. Die HU hätte also spätestens am 30. März durchgeführt werden müssen.

Ich war mir hier nicht sicher, da auf dem Stempel im Fahrzeugschein zwar nur der Monat, auf dem letzten Prüfbericht aber der Tag der damaligen Prüfung vermerkt ist.

Ich hatte vermutet, dass der Prüfer bei Prüfung im PC nachschaut und womöglich taggenau berechnet.

Zitat:

@hk_do schrieb am 12. Juli 2024 um 23:44:43 Uhr:


Damit ist die HU ab dem 01.04. überzogen, ab dem 01.05. um mehr als einen Monat überzogen und ab dem 01.06. um mehr als zwei Monate überzogen. Seit dem Datum ist bei der HU der Aufschlag von 20% für den "erhöhten Aufwand" fällig. Falls die OWi festgestellt wurde beträgt der Regelsatz seit diesem Datum 15 Euro.
Entsprechend ist ab dem 01.08. die HU um mehr als vier Monate überzogen (25 Euro Regelsatz für die OWi) und ab dem 01.12. um mehr als 8 Monate (Regelsatz 60 Euro, B-Verstoß, 1 Punkt). Der Aufschlag bei der HU-Durchführung bleibt aber weiter bei 20%.

Hier habe ich auch etwas gelernt.

Dass 20% für "erhöhten Aufwand" zu zahlen sind, hatte ich nicht gewusst.

Ich war aber davon ausgegangen, dass das Bußgeld (ab 2 Monate 15 €; ab 4 Monate 25 €) bei der HU automatisch kassiert werden, unabhängig davon, ob zuvor eine Ordnungswidrigkeit seitens des Ordnungsamts oder seitens der Polizei festgestellt wurden.

Das ist also gar nicht der Fall.

Werden eigentlich 15, bzw. 25 € jeweils für die abgelaufene HU, als auch für die abgelaufene AU erhoben, also bei einer Ordnungswidrigkeit dann real 30 €, bzw. 50 €?

Eine Bußgeldseite, macht hier missverständliche Angaben:

https://www.bussgeldkatalog.org/papiere-hu-technik/

Könnten die Angaben noch aus der Zeit stammen, als Tüv und AU getrennt gemacht wurden?

VG

Zitat:

@Thilo (NRW) schrieb am 13. Juli 2024 um 00:15:12 Uhr:



Zitat:

@hk_do schrieb am 12. Juli 2024 um 23:44:43 Uhr:


Die HU-Fälligkeit bezieht sich immer auf den Monat. Die HU hätte also spätestens am 30. März durchgeführt werden müssen.

Ich war mir hier nicht sicher, da auf dem Stempel im Fahrzeugschein zwar nur der Monat, auf dem letzten Prüfbericht aber der Tag der damaligen Prüfung vermerkt ist.
Ich hatte vermutet, dass der Prüfer bei Prüfung im PC nachschaut und womöglich taggenau berechnet.

Wie gesagt, die Fälligkeit der HU ist immer auf den ganzen Monat bezogen.
Die Fristen bestimmen sich nach Anlage VIII der StVZO, und dort sind immer Monate angegeben.
Nummer 2.3 regelt dort: "Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung. (...) Sie endet mit Ablauf des durch die Prüfplakette nachgewiesenen Monats und Jahres."

Zitat:

@Thilo (NRW) schrieb am 13. Juli 2024 um 00:15:12 Uhr:


Hier habe ich auch etwas gelernt.
Dass 20% für "erhöhten Aufwand" zu zahlen sind, hatte ich nicht gewusst.
Ich war aber davon ausgegangen, dass das Bußgeld (ab 2 Monate 15 €; ab 4 Monate 25 €) bei der HU automatisch kassiert werden, unabhängig davon, ob zuvor eine Ordnungswidrigkeit seitens des Ordnungsamts oder seitens der Polizei festgestellt wurden.
Das ist also gar nicht der Fall.

Genau. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
(was aber auch bedeutet: wenn du erwischt wurdest und ein Verwarn- oder Bußgeld bezahlt hast, dann zahlst du bei der HU trotzdem noch den Aufschlag)

Zitat:

Werden eigentlich 15, bzw. 25 € jeweils für die abgelaufene HU, als auch für die abgelaufene AU erhoben, also bei einer Ordnungswidrigkeit dann real 30 €, bzw. 50 €?


Es gibt seit 2010 keine Abgasuntersuchung mehr. §47a StVZO ist gestrichen worden, es kann also dahingehend auch keine eigene OWi mehr geben.

Zitat:

Eine Bußgeldseite, macht hier missverständliche Angaben:


Die verlinkte Seite (und ähnliche Seiten mit ähnlich "offiziell" klingenden Namen) ist dafür bekannt, dass sie regelmäßig unklare, unvollständige oder manchmal auch schlicht falsche Inhalte hat.
Deswegen ist diese Seite für eine ernsthafte Beschäftigung mit der Thematik eigentlich nicht geeignet.

Hallo,
vielen Dank noch für die Ergänzungen zum erhöhten Aufwand des Tüvs und zur OWi!
Somit werden auf der verlinkten Seite Informationen verbreitet, die seit ungefähr 15 Jahren nicht mehr richtig sind.
VG

Ist nichts Neues.

Zitat:

@hk_do schrieb am 13. Juli 2024 um 00:39:47 Uhr:



Es gibt seit 2010 keine Abgasuntersuchung mehr. §47a StVZO ist gestrichen worden, es kann also dahingehend auch keine eigene OWi mehr geben.

Vielleicht sollte man diese leicht zu allgemeine Aussage dahingehend präzisieren, dass es keine A

S

U mit eigener Prüfplakette (AbgasSonderUntersuchung, die auch aus der Zeit sich selbst verstellender Vergaser und CO-Gehalt als Hauptkriterium, stammte) mehr gibt und diese auch nicht mehr im Jahresturnus, also auch zwischen zwei HUs fällig wird. Eine

A

bgas

U

ntersuchung gibt es durchaus noch. Halt nur noch im zeitlich eingegrenzten Zusammengang mit der HU, wobei die durchführende Stelle auch nicht mal dieselbe sein muss.

Kann mich noch dunkel an die frühen 80er erinnern, da hat der TÜV (zumindest der in München auf der Ridlerstraße, bei denen ich auch später mal Praktikant war ...) auch schon einen CO-Schnüffler in den Auspuff gesteckt. Was da allerdings das Kriterium war, ist mir nicht mehr erinnerlich - vielleicht " unter 10% CO, basst scho" ...

Im Kontext der Frage, ob die Nichtvorführung zur HU gleichzeitig auch eine OWi wegen Nichtvorführung zur AU darstellt ist die Aussage "es gibt keine AU mehr" aber die einzig richtige Antwort.
Auch, wenn es in der alltäglichen Umgangssprache sicherlich üblich und problemlos ist, die UMA auch heute noch als AU zu bezeichnen. Und auch, wenn hin und wieder auch heute noch der Begriff "ASU" verwendet wird.
Chronologisch betrachtet hat die UMA die AU im Jahr 2010 endgültig abgelöst, für "OBD-Fahrzeuge" sogar schon 2006. Davor gab es jeweils die AU als eigenständige Untersuchung mit eigener Plakette und teilweise auch eigenen Prüffristen, die von den HU-Fristen abwichen. Die ASU gab es nur in dem relativ kurzen Zeitraum von 1985 bis 1993, und auch nicht für Diesel- und GKat-Fahrzeuge.
Vor der AU/ASU-Pflicht und für nicht AU-pflichtige Fahrzeuge auch eine Zeit lang danach gab es im Rahmen der HU für Fremdzündungsmotoren eine einfache CO-Messung im Leerlauf. Ich meine, der Grenzwert wäre 3,5 vol% gewesen, mit der Einschränkung (sinngemäß) "oder mehr, wenn der Motor sonst nicht richtig läuft"...

Tatsächlich ist es so, dass immer noch die Meinung im Volk vorherrscht, wenn man zu spät beim TÜV eintrifft, löst der TÜV automatisch einen Strafzettel aus. Wie gesagt, das denken viele.

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