TÜV HU nicht bestanden... Dann woanders?
Mein schönes BMW E 30 Cabrio hat wegen in meinen Augen zu vernachlässigenden Mängeln (genau die selben Mängel wie vor 2 Jahren ) die Hauptuntersuchung beim TÜV nicht bestanden und wurde zur Nachuntersuchung einberufen.
Frage: Wenn ich jetzt angenommen zur DEKRA gehen, eine neue HU machen würde und dort dann eine Plakette erteilt bekommen würde, verfolgt dann der TÜV weiter, wenn man dann nicht dort die Nachuntersuchung macht, ob diese Mängel beseitigt worden sind....?
Dankbar für jede Antwort oder ähnliche Erfahrungen.
46 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Anja1984
Das glaub ich kaum, die hat ja nicht mal jedes Auto (--> meins z.B. nicht).
Bei denen die eine LWR eben schon!
Gruß
Ercan
Elektrische Leuchtweitenregulierung ist seit ca. 1990 Pflicht in Deutschland und damit in jedem seit dem zugelassenen Fahrzeug vorhanden.
(Einige wenige Ausnahmen bilden (Re-)Importe.)
Hallo,
also: Man muss die Berichte von HU und AU nicht beim Fahren dabeihaben. Das ist schon seit 1999 vorbei. Man muss sie auch nicht bei der nächsten HU vorzeigen.
Die Prüfer sind bei der DEKRA zumindest nicht vernetzt was die Mängel angeht. Ich hab zwar über den Rechner die Möglichkeit alte Berichte anzusehen, jedich muss ich dazu online gehen können (schwierig im Außendienst) und es dauert ziemlich lange. Deswegen macht das auch eigentlich keiner.
Einzig die Fahrzeugdaten werden übers Kennzeichen gespeichert, also wenn ein Fahrzeug das schon mal bei der DEKRA war wiederkommt werd ich vom Rechner gefragt ob es noch das selbe Fahrzeug ist. Dann bekomm ich aber auch nur Schlüsselnummern, FIN etc, aber keine alten Mängel angezeigt.
Zwischen DEKRA, TÜV, GTÜ etc. gibts auch keine Vernetzung.
Nachkontrollen können bei jeder beliebigen Organisation durchgeführt werden, egal wer die Erstuntersuchung gemacht hat.
Jeder hat die freie Wahl die HU npchmal woanders machen zu können, auch wenn ich es verständlicherweise nicht gutheißen kann das Mängel (auch wennns kleine sind) nicht beseitigt werden.
der Habicht
Moin,
Sorry ... Ich muss dir widersprechen !
Laut § 47a Abs. 4 StVZO (AU) sagt ausdrücklich:
"Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren. Der Fahrzeugführer hat sie ... auf Verlangen zuständigen Personen ... auszuhändigen."
Gleiches gilt gemäß § 29 Abs. 10 StVZO für den HU Bericht.
Zwar gibt es keine Sanktionen, wenn man den Bericht nicht mitführt, muss diesen jedoch dann nachreichen, ist keiner Verfügbar, dann muss auf eigene Kosten einer nacherstellt werden.
Wenn man es ganz haarklein interpretiert, dann würde gemäß § 69a Abs. 5 Nr. 5a sogar eine Ordnungswidrigkeit daraus erfolgen, wenn man die AU Bescheinigung nicht vorlegen kann.
Fazit ... eine PFLICHT ist nirgendwo explizit gefordert, ergibt sich aber intrinsisch aus anderen Formulierungen der STVZO. Der Aufwand, wenn man beides nicht dabei hat, ist höher, als beides im PKW mit sich zu führen 😉 Die Formulierung ist wohl so gewählt, aus dem Grund, das nicht JEDE Person mit exekutiver Gewalt zugriff auf solche Papiere bekommt.
MFG Kester
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ich hab letzten freitag nach AU und HU gefragt und da meinten die, dass man den nichtmehr mitführen müsse
Rotherbach hat auch nicht behauptet das man sie mitführen muss. Man muss sie nur Aushändigen bzw. Nachreichen können, das bedeutet man darf sie nicht wegschmeißen etc....
So alle Klarheiten beseitigt? Gut....Ich setz mich wieder *GG*
Zitat:
Original geschrieben von Anja1984
Das glaub ich kaum, die hat ja nicht mal jedes Auto (--> meins z.B. nicht).
WENN man sie hat, MUSS sie auch funktionieren 😉
Zitat:
Original geschrieben von miroxxx
NICHTS WAS DEN STRASSENVERKEHR GEFÄHRDEN WÜRDE!! DA fahren schon ganz andere Karren rum...
JA, diverse "BMW E 30 Cabrio's" mit defekter leuchtweitenregulierung......
*ot*
die warscheinlich dann den ganzen kofferraum voll mit "bassantrieb" haben, sodass sie hinten aufm auspuff schleifen und vorne mit den scheinwerfern auf augenhöhe der "normalen" autos hänegn....
Zitat:
Original geschrieben von Anja1984
Das glaub ich kaum, die hat ja nicht mal jedes Auto (--> meins z.B. nicht).
Ab einem Stichtag ist die Regulierung vorgeschrieben, aber auch wenn sie nicht vorgeschrieben wäre, wenn sie eingebaut ist muß sie funktionieren.
Ups habe die 2te Seite doch glatt übersehen
Sorry, aber wer nen Auto fahren will/muß, sollte auch mal 100-200€ übrig haben um die Karre auch zu reparieren. Ansonsten abmelden und fertig.
Moin,
Na, so eng muss man es ja auch nicht sehen. Ich wette, das man an sicherlich 90% aller Autos ein Teil findet, das auch unbemerkt gerade an der Verschleißgrenze ist, und im Grunde ausgetauscht gehört. Daraus gleich ableiten zu wollen, das man sich deshalb das Auto nicht mehr leisten kann ... ist auch zu Hart.
Man sollte die Reparatur dieser Teile aber in 2 Jahren schon irgendwo mal ZWISCHENGESCHOBEN haben 😉 Also sieh zu, das du datt mal machst.
MFG Kester
P.S.: Die LWR beim E30 ist in der Tat eine ziemlich bekloppte Sache 😉 Schlecht zu reparieren, und man kann sie fast als Verschleißteil bezeichnen.
Zitat:
Original geschrieben von Rotherbach
Moin,
Sorry ... Ich muss dir widersprechen !
Laut § 47a Abs. 4 StVZO (AU) sagt ausdrücklich:
"Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren. Der Fahrzeugführer hat sie ... auf Verlangen zuständigen Personen ... auszuhändigen."
Gleiches gilt gemäß § 29 Abs. 10 StVZO für den HU Bericht.
Zwar gibt es keine Sanktionen, wenn man den Bericht nicht mitführt, muss diesen jedoch dann nachreichen, ist keiner Verfügbar, dann muss auf eigene Kosten einer nacherstellt werden.
Wenn man es ganz haarklein interpretiert, dann würde gemäß § 69a Abs. 5 Nr. 5a sogar eine Ordnungswidrigkeit daraus erfolgen, wenn man die AU Bescheinigung nicht vorlegen kann.
Fazit ... eine PFLICHT ist nirgendwo explizit gefordert, ergibt sich aber intrinsisch aus anderen Formulierungen der STVZO. Der Aufwand, wenn man beides nicht dabei hat, ist höher, als beides im PKW mit sich zu führen 😉 Die Formulierung ist wohl so gewählt, aus dem Grund, das nicht JEDE Person mit exekutiver Gewalt zugriff auf solche Papiere bekommt.
MFG Kester
Moin Kester,
das Strassenverkehrsrecht hab ich hier auch rumstehen, sicher hast Du Recht, die Bescheinigungen sind aufzubewahren und auf Verlangen den zuständigen.......
Aber dieses Verlangen muss nicht sofort in einer Polizeikontrolle oder so gestillt werden können, wenn die Berichte vorlegen muss hat man Zeit sie zu besorgen.
Den Fahrzeugschein hingegen muss man immer mitführen, deswegen steht in §24 (s) StVZo ja auch ausdrücklich:
"Die Scheine (Mehrzahl weils noch andere gibt) sind mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen."
Gesetzestexte lassen sich halt schwer lesen, aber aus dem Vergleich der Formulierungen erkennt man das die Berichte nicht immer mitgeführt werden müssen, seit 1999 halt.
Ich muss das meinen Kunden tagtäglich auch aufs neue erzählen, Sachen die früher mal waren brennen sich beim Menschen scheinbar ins Gedächtniss. Auch eine interne Anweisung der Dekra lautet so.
Greetz
der Habicht
Mag sein. Das einfachste bleibt immer noch einfach den Tüv-Bericht und AU-Bescheinigung direkt ins Handschuhfach zu legen. Wenn sie dann einer sehen will gibt´s auch keinen Ärger.
Gruß Meik
Zu meiner Schande muss ich auch gestehen, dass bei mir seit vier Jahren der selbe leichte Mangel ist:
Motor/Getriebe: Leichter Ölverlust.
Allerdings muss ich zu meiner Verteidigung sagen, dass ich schon 100x versucht habe die Stelle zu finden und 100 falsche Sachen getauscht habe, aber der Ölverlust immer noch da ist 😠
Back to topic:
Bei dem Bremsendingens würde ich mir wirklich Gedanken machen. Denn das Problem ist ja, dass die Anzeige oder Bremse defekt ist. Auch wenn nur die Anzeige defekt ist, siehst du nicht, wenn die Bremse mal wirklich defekt ist!
Und ganz ehrlich: Wer sich ein E30 Cabrio leisten kann, kann auch die 200 Euro für die Reparatur berappen 😉.