TÜV Frage zu meinen 195/65/15 91T
Hallo,
ich habe mal eine Frage an die Spezis von euch 😉
Ich habe mir ja die Michelin Alpin 5 in 195/65/15 91T gekauft, der Geschwindigkeitsindex reicht für mich auch locker aus, fahre eh nur 120-130Km/h auf der AB.
In meiner Zulassungsbescheinigung Teil 1 steht aber 195/65/15 91H drinnen und als angegeben Höchstgeschwindigkeit genau 190Km/h. Also quasi genau so schnell wie ich mit mein akutuellen Reifen fahren könnte wenn ich möchte.
Am Dienstag habe ich nun ein TÜV/AU Termin, muss ich mir da jetzt solch ein runden Aufkleber mit 190Km/h Warnung in Cockpit kleben oder nicht?
Beste Antwort im Thema
Jetzt hör doch mal auf damit. Der Sachverhalt ist unmissverständlich schriftlich geregelt, weshalb ein Ermessensspielraum hier zweifelsfrei nicht relevant ist.
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Jetzt hör doch mal auf damit. Der Sachverhalt ist unmissverständlich schriftlich geregelt, weshalb ein Ermessensspielraum hier zweifelsfrei nicht relevant ist.
War mit meinen Reifen auch.
Zitat:
@romanusko schrieb am 23. Oktober 2014 um 21:35:57 Uhr:
Kommt drauf an wie es der Prüfer sieht, denn es gab mal folgend (vernünftige) Regelung. Dein Fzg ist vom Bj aus Zeit der alten Regelung:Reifenindex = Eingetragene Höchstgeschwindigkeit + 6km/h + 1%
Richtig! Wobei es meines Wissens nach 6,5km/h sind 😉
Die beschriebenen Gründe sind vielleicht nicht bestes Beispiel. Allg. sollte allerdings bekannt sein das Toleranzen auf Grund unserer Theoretischen Berechnungen, welche nie alle Faktoren berücksichtigt bzw. berücksichtigen kann, immer berücksichtigt werden.
Wichtig hierbei ist vorallem die EG-Typengenehmigung.
Kein E = Regel wie oben beschrieben. (Man kann hier allg. von 9km/h ausgehen)
Exx2001 = Höchstgeschwindigkeit + 5%
Exx2007 (od. ab Bj. 2008) = Höchstgeschwindigkeit (Keine Zuschläge)
In diesem Fall wäre ein Geschwindigkeitsaufkleber also notwendig!
@Ramunsko: Ich würde zukünftig einen anderen TÜV aufsuchen! Mir scheint es manchmal, als ob solche Leute ihre, nur in Ihren Vorstellungen imaginiert vorhandene, Macht demonstrieren wollen, um sonstige Persönliche Schwächen zu kompensieren.
Zitat:
@romanusko schrieb am 23. Oktober 2014 um 21:35:57 Uhr:
(*gering: Kenn ich vom Motorrad fahren. Hab den Unterschied erst verspürt, als ich aus Not einmal 95 Oktan getankt habe. Ab Tankstellenausfahrt dachte ich, das Bike ist kaputt, weil es nicht mehr gezogen hat wie vor Tankstelleneinfahrt. Brutaler Unterschied, man muss jedoch das Leistung - Masse Verhältnis beachten!)
du hast nen Leistungsunterschied am Motorrad gemerkt in Abhängigkeit von der Benzinsorte?(102 zu 95) Wem willst das glaubhaft machen, da müsste die Leistung schon erheblich weggebrochen sein. Welche Sorte will denn Kawa haben?
Soviel wie ich jetzt ermitteln konnte Normal Benzin 91.
Hallo
also wo wären wir denn, wenn so etwas " verhandelbar" wäre.
Hier gilt es zwei festgelegte Werte zu vergleichen.
Geschwindigkeitindex des Reifen's gegen Höchstgeschwindigkeitseintrag aus den offiziellen KFZ Papieren.
Wenn das den Vorgaben entspricht braucht's keine Plakette. Punkt
Genau für solche Diskussionen sind diese Vorschriften gemacht worden.
@kasemattenede natürlich ist dies nicht verhandelbar.
Als ich romanusko zitierte, meinte ich nur das er mit der Formel richtig liegt. Nicht das es auf den Prüfer ankommt.
Leider musste ich allerdings feststellen das dies öfters auch am Prüfer liegt, auch wenn es dazu klare Regelungen gibt.
Fest steht. Besitzt ein Reifen, unter berücksichtigung der Toleranz nach EG-Typengenehmigung des Fahrzeuges, einen niedrigeren GSY als im Fahrzeugschein vorgeschrieben, so ist ein Geschwindigkeitsaufkleber im Sichtbereich des Fahrers anzubringen, ansonsten droht Strafe.
Vorrausgesetzt die Polizisten im Dienst kennen die Regelung und bermerken den Unterschied zwischen GSY und der eingetragenen Höchsgeschwindigkeit im Fahrzeugschein.
was ich absolut nicht verstehen kann warum man ausgerechnet mit den T Reifen zum TÜV fahren muss, wenn man doch H Reifen hat und sich deshalb Gedanken macht ob da ein Aufkleber notwendig ist. Es besteht überhaupt noch nicht die Notwendigkeit die Winterreifen mit T index zu montieren.
@Daciageha da stimme ich dir zu. Bedenke jedoch, dass man trotzdem nicht drum rumkommt sich solch einen Aufkleber, wenn nötig, anzubringen.
Für den TÜV kann man natürlich einfach die H Reifen nehmen. Ich wette bei 95% der Polizeikontrollen würden in diesem Fall ebenfalls keine Probleme enstehen (Polizisten sind, wenn ich mir dies anmaßen darf, nicht so fit in dem Thema).
Wenn auf dem Reifen GSY T steht und im Fhzg. Schein Vmax 190 km/h, wird wohl kaum ein Polizist auf die Idee kommen die EG-Typengenehmigung zu prüfen und evtl. Toleranzaufschlag zuzurechnen und dann den Fahrer auffordern die 20€ Strafe zu zahlen.
Worst Case für den TE wäre ein Unfall bei Vollgas über 190 km/h (auch sehr unwahrscheinlich, dennoch nicht unmöglich).
Da Versicherungen gerne um ihr Geld kämpfen. In so einem Fall kann einem ein winziger Aufkleber viel Ärger und Geld sparen.
Hallo,
also ich bezweifle diese angeführte " Toleranzformel".
Wo bitte sollte das stehen , meines Wissens nach stehen da zwei absolute Werte gegenüber ohne jegliche Anpassung durch eine Toleranzformel.
Wenn der Gesetzgeber das so gewollt hätte würde das irgendwo auch erwähnt werden.
Mir ist da nichts bekannt.
Zitat:
@Daciageha schrieb am 27. Oktober 2014 um 15:24:00 Uhr:
was ich absolut nicht verstehen kann warum man ausgerechnet mit den T Reifen zum TÜV fahren muss, wenn man doch H Reifen hat und sich deshalb Gedanken macht ob da ein Aufkleber notwendig ist. Es besteht überhaupt noch nicht die Notwendigkeit die Winterreifen mit T index zu montieren.
Hiho
und das entscheidet wer oder was , wann ICH meine Winterreifen draufziehe bzw mit Welcher Bereifung ich zum Tüv fahre ???
Gründe gibt es genug warum mann mit Winterschlappen im Oktober zum TÜV fährt .
Gruss Dirk
Zitat:
@kasemattenede schrieb am 27. Oktober 2014 um 16:21:59 Uhr:
Hallo,
also ich bezweifle diese angeführte " Toleranzformel".
Wo bitte sollte das stehen , meines Wissens nach stehen da zwei absolute Werte gegenüber ohne jegliche Anpassung durch eine Toleranzformel.
Wenn der Gesetzgeber das so gewollt hätte würde das irgendwo auch erwähnt werden.
Mir ist da nichts bekannt.
ETRTO ? Daran richten sich Fahrzeug- und Reifenhersteller.
"Geschwindigkeitsgrenze bedeutet die max. Geschwindigkeit des Fahrzeuges einschließlich Toleranzen."
Auszug aus der ETRTO von 2013. Ja die ist veraltet. Nein in der neuen wird sich unter diesem Abschnitt nichts geändert haben.
Hab's gerade mal recherchiert.
Für Fahrzeuge mit einer EG Typengenehmigung oder EG Einzelgenehmigung ( also in der Regel alle Serienmodelle der Hersteller)
wird dem in der Fahrzeugpapieren angegebenen Höchstegeschwindigkeit NICHTS dazu gerechnet.
Einzig bei Fahrzeugen mit NATIONALER Einzelabnahme oder einer ABE wird eine Formel für die Festlegung der Höchstgeschwindigkeit angewandt. ( also eher selten )
Also für die allermeisten Fälle gelten die absoluten Werte in den Papieren und dem Reifen die zu vergleichen sind
Quelle : http://www.gtue.de/sixcms/media.php/374/gtue-informativ_2012-02.pdf
( Seite 3 ) und Bild
Info EG Typengenehmigung
http://europa.eu/.../n26100_de.htm
Zitat:
@kasemattenede schrieb am 27. Oktober 2014 um 16:36:57 Uhr:
Also für die allermeisten Fälle gelten die absoluten Werte in den Papieren und dem Reifen die zu vergleichen sind
Da in den allermeisten Fällen die Fahrzeuge in DE Bj. jünger Mai '09 sind ? (s.
http://www.gtue.de/sixcms/media.php/374/gtue-informativ_2012-02.pdfWelcher Geschwindigkeitsindex ist
mindestens erforderlich? Punkt 1. Fahrzeug mit EG-Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung
gem. § 13 EG-FGV
(EZ ab dem1. Mai 2009)
)
🙄
OK meinetwegen dann so um zum Schluss zu kommen
EZ VOR April 2009 - UND ABE - UND bbH > 150km/h -- Formel anwenden
EZ NACH April 2009 - UND EG Typengenehmigung --- KEINE Formel anwenden
( bbH = bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit)